E_1930_Zeitung_Nr.081
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81 - <strong>1930</strong> AUTOMOBIL-REVUE<br />
Neue Reiseautobusse<br />
Die 7 Ersten Im<br />
Grand Prix de riitinlilt [U iß Frame<br />
Während bei uns der Reiseverkehr über Hunderte von Kilometern auf der Landstrasse sich erst zu<br />
entwickeln beginnt, werden in Amerika bereits Reisen per Autobus über Taueende von Kilometern<br />
mit der grössten Bequemlichkeit durchgeführt. Die Amerikaner versuchen die Annehmlichkeiten des<br />
Reisens mit allen Mitteln zu steigern und bringen fortwährend neue Modelle von Reiseautobussen in<br />
den Verkehr, Obenstehendes Modell uendelt zwischen New York und Los Angeles und bietet 52 Personen<br />
genügenden Platz.<br />
(Circuit de Pau)<br />
1. PHILIPPE ETÄNCELIN<br />
2. Capt. BIRKIN<br />
3. ZANELLI<br />
4. Comtc CZftYKOWSKI<br />
5. J. de l'ESPEE<br />
6. SENECHÄL<br />
7. de MÄLEPLANE<br />
fuhren mit<br />
(Bugatti)<br />
(Bcntley)<br />
(Bugatti)<br />
(Bugatti)<br />
(Bugatti)<br />
(Delagc)<br />
(Bugatti)<br />
Rolle der Expertise<br />
im Gerichtsverfahren.<br />
Ein bemerkenswerter Entscheid des<br />
Zürcher Bezirksgerichtes.<br />
Nicht nur die Automobilisten, sondern<br />
auch zahlreiche Juristen haben sich schon<br />
lebhaft mit der Kolle der technischen<br />
Expertise bei schwebenden Gerichtsverfahren<br />
in Verkehrsunfällen befasst. Es<br />
hat sich nämlich im Laufe der Zeit die<br />
Praxis herauskristallisiert, dass die Sachverständigengutachten<br />
sich nicht nur auf<br />
die tatsächlichen Feststellungen beschränkten,<br />
sondern auch zur rechtlichen<br />
Seite der Frage Stellung nahmen und sich<br />
über Schuld oder Nichtschuld aussprachen.<br />
Damit wird zweifellos der Rahmen<br />
einer Expertise überschritten, doch wurde<br />
dieser Umstand von manchen Gerichtsinstanzen<br />
stillschweigend in Kauf genommen,<br />
vielfach wohl deshalb, weil die mangelhafte<br />
Fachkenntnis der Richter sie<br />
veranlasste, sich vollständig auf das Gutachten<br />
zu verlassen. Die dritte Abteilung<br />
des Bezirksgerichtes hat nun jüngst in<br />
einem Entscheid die Rolle der Expertise<br />
genau umschrieben und scharf gegenüber<br />
den richterlichen Kompetenzen abgegrenzt.<br />
Der den Verhandlungen zugrundeliegende<br />
Fall ist in diesem Zusammenhang<br />
zwar irrelevant, doch sei der Tatbestand<br />
kurz zusammengefasst, um die nachfolgenden<br />
Auszüge aus dem Gerichtsentscheide<br />
verständlicher zu machen. Ein<br />
Radfahrer fuhr in einem von allen Zeugen<br />
bestätigten scharfen Tempo aus einer<br />
Passage, die für den Veloverkehr gesperrt<br />
und als verbotene Durchfahrt deutlich<br />
gekennzeichnet ist, in eine Strasse hinein.<br />
Er beabsichtigte, die Strasse zu überqueren<br />
und verminderte sein Tempo weder<br />
bei der Ausfahrt aus der Passage noch<br />
bei der Ueberquerung der Strasse, da er<br />
zugegebenermassen sehr pressant war.<br />
Zur nämlichen Zeit fuhr ein Automobil<br />
in sehr massigem Tempo und vorschriftsgemäss<br />
rechts, konnte aber zufolge<br />
schlechter Uebersicht den Radfahrer erst<br />
in höchstens 10 Meter Abstand sehen. Er<br />
setzte die Bremsen, die allerdings nicht<br />
einwandfrei funktionierten, sofort in Tätigkeit,<br />
benötigte aber doch einen Bremsweg,<br />
der eine Kollision unvermeidlich<br />
werden liess, obwohl der Automobilist<br />
durch Linksausweichen noch versuchte,<br />
am Velofahrer vorbeizukommen. Dieser<br />
wiederum war zufolge seines scharfen<br />
Tempos nicht mehr in der Lage, den Zusammenstoss<br />
seinerseits zu vermeiden. Es<br />
resultierten daraus für den Radfahrer<br />
Verletzungen, welche ihn für fast zwei<br />
Monate arbeitsunfähig machten. Die Bezirksanwaltschaft<br />
erhob nun gegen den<br />
Automobilisten Klage wegen fahrlässiger<br />
Körperverletzung, wobei ihm der schlechte<br />
Zustand der Bremsen und das Linksausweichen<br />
als strafbare Handlungen vorgeworfen<br />
wurden. Es erfolgte jedoch Freispruch.<br />
Im Entscheid wird nun der Expertenbericht<br />
ganz gehörig unter die Lupe genommen,<br />
was aus folgenden Zitaten hervorgehen<br />
mag:<br />
«Tatsächlich wirft die Anklageschrift<br />
dem Angeklagten auch nicht vor, dass<br />
seine Geschwindigkeit übersetzt gewesen<br />
sei<br />
Ės blieb dem Experten vorbehalten,<br />
festzustellen, dass der Angeklagte die gesetzlich<br />
zulässige Geschwindigkeit überschritten<br />
habe. Es ist aus dem Gutachten<br />
allerdings nicht ersichtlich, wie der Experte<br />
zu diesen 30 km kommt, was für den<br />
Richter die Hauptsache ist. Das Gutachten<br />
selbst sagt aus, dass die polizeilich<br />
festgestellte Bremsspur keinen Schluss<br />
auf die Geschwindigkeit des Automobils<br />
zulasse. Es ist daher unerklärlich, wieso<br />
der Experte zu der bestimmten Behauptung<br />
kommt, der Angeklagte sei mit<br />
mehr als 30 km gefahren. Dies ist offenbar<br />
eine blosse Vermutung, die nicht zu<br />
beachten ist.»<br />
«Die Anklage wirft dem Angeklagten<br />
vor, er sei links statt rechts ausgewichen.<br />
Der Experte gibt, ohne vom Untersuchungsrichter<br />
über diesen Punkt befragt<br />
worden zu sein, seiner Ansicht Ausdruck,<br />
dass der Angeklagte auf der rechten<br />
Strassenseite hätte bleiben sollen und dadurch<br />
der Unfall vermieden worden wäre.<br />
Diese Ansicht des Experten ist nicht zutreffend.<br />
Es ist durch die Untersuchung<br />
nicht festgestellt worden — und es war<br />
dies auch gar nicht möglich — wo sich<br />
das Automobil genau befand, als der Geschädigte<br />
in das Gesichtsfeld des Angeklagten<br />
kam. Nach der Darstellung des<br />
Angeklagten war das Automobil noch ca.<br />
10 m vom Velo entfernt, als er dessen<br />
ansichtig wurde. Der Experte wirft nun<br />
die Frage auf, wie es gegangen wäre,<br />
wenn der Angeklagte auf der rechten<br />
Strassenseite geblieben wäre, wobei der<br />
Experte gutes Funktionieren der Bremsen<br />
voraussetzt. Diese Fragestellung ist<br />
strafrechtlich nicht richtig. Die Frage<br />
muss lauten: Welches Verhalten konnte<br />
man vom Angeklagten vernünftigerweise<br />
verlangen, als er plötzlich und unerwartet<br />
in einer Entfernung von 10 m den Geschädigten<br />
erblickte?»<br />
«Der Experte kommt in seinen .Schlussfolgerungen'<br />
zum Resultat, dass der Angeklagte<br />
vom verkehrstechnischen Standpunkt<br />
aus in grösserem Masse zum Gelingen<br />
des Ereignisses beigetragen habe<br />
als der Geschädigte. Wenn damit, dass<br />
ein grösseres Verschulden des Angeklagten<br />
als des Geschädigten vorliege, behauptet<br />
werden will, so ist das Gutachten ohne<br />
Zweifel unrichtig. Die Frage kann nur<br />
die sein, ob neben dem schweren Selbstverschulden<br />
des Damnifikaten ein Verschulden<br />
des Angeklagten vorhanden ist,<br />
das strafrechtlich erheblich ist. Mit der<br />
Feststellung, dass er in grösserem Masse<br />
zum Gelingen des Ereignisses beigetragen<br />
habe, ist nichts gewonnen und auch nichts<br />
gesagt.»<br />
Als prinzipielle Stellungnahme ist aber<br />
besonders der nachstehende Passus von<br />
Bedeutung, der sich mit den Kompetenzen<br />
des Sachverständigen befasst:<br />
«Diese .Schlussfolgerungen' gehören<br />
überhaupt nicht in das Gutachten des<br />
Experten. Sachverständige werden beigezogen<br />
zur tatsächlichen Feststellung und<br />
Würdigung eines Sachverhaltes. Die<br />
rechtliche Würdigung des Tatbestandes<br />
bleibt dem Richter vorbehalten. Die Ausführungen<br />
des Experten über die Verschuldensfrage,<br />
die der Experte auf die<br />
Expertenfrage: Hat der Experte dem<br />
Gutachten vom sachverständigen Standpunkt<br />
aus noch etwas beizufügen? macht,<br />
sind, weil sie die Kompetenz des Fachexperten<br />
überschreiten, nicht zu beachten.*<br />
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Meinung über die Vorzüge oder Nachteile<br />
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verbraucht ungefähr 9 Liter pro 100 km<br />
und das unverändert sowohl in der Ebene<br />
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Störung u. ohne jemals eine Erhöhung des<br />
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