E_1933_Zeitung_Nr.049
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IQ — IQftl<br />
den, 1830,84 km, beste Tageszeit. 2. Venot (Lapintade),<br />
413 Runden, 1726 km. 3. Poulain (Amilcar).<br />
Sportwagen:<br />
350 ccm: 1. Dupont (Antony), 218 Runden, 911<br />
km.<br />
500 ccm: 1. Floret (Colin), 229 Runden, 957 km.<br />
750 ccm: 1. Goux (Rosengart), 348 Runden,<br />
1454 km.<br />
1100 ccm: 1. Vernet (Salmson), 432 Runden,<br />
1805 km, neuer Klassenrekord; 2. Debille (B.N.G.),<br />
377 Runden, 1575 km. mb.<br />
Tschechisches Tausend-Meilen-Rennen. Am<br />
kommenden Samstag und Sonntag findet in<br />
der Tschechoslowakei zum erstenmal ein<br />
1000-Meilen-Rennen nach dem Muster der<br />
italienischen Mille Miglia statt. Die 400 km<br />
lange Rundstrecke führt über die drei Städte<br />
Prag-Brünn-Bratislava, und muss viermal<br />
zurückgelegt werden. Die Rennfahrer haben<br />
somit 1600 km zu erledigen. Die Veranstaltung<br />
ist für Serienwagen offen und beschränkt<br />
sich deshalb in erster Linie auf inländische<br />
Fahrer. Von einer ausländischen<br />
Beteiligung ist nichts bekannt geworden. Für<br />
das Rennen haben sich über 50 Wagen gemeldet,<br />
mb.<br />
Grosser Preis von Polen. Am nächsten<br />
Sonntag wird in Lemberg als weiterer autosportlicher<br />
Anlass der Grosse Preis von Polen<br />
ausgetragen. Die Veranstaltung findet in<br />
Lemberg statt, und wird auf einer 3,5 km<br />
langen, sehr gefährlichen Rundstrecke ausgefahren,<br />
die viele kritische Kurven enthält.<br />
Das Rennen bleibt eine rein polnische Angelegenheit.<br />
Bis zum Redaktionsschluss sind<br />
uns keinerlei bemerkenswerte Nennungen<br />
zugekommen. x.<br />
\us mM^rnm Behörden<br />
Zum Benzin-Abkommen.<br />
Unter der Aegide der Preiskontrolle des<br />
eidg. Volkswirtschaftsdepartementes ist eine<br />
Rahmenkonvention betreffend Regelung des<br />
Schweiz. Benzinmarktes abgeschlossen worden,<br />
welcher vorläufig die grossen Vertriebsgesellschaften<br />
Standard, Lumina. BP, Noba,<br />
Socal, Verband freier Benzin-Importeure, sowie<br />
der Autogewerbeverband der Schweiz<br />
beigetreten sind. Die Konvention sieht folfende<br />
Bestimmungen vor:<br />
Art. 1. Die Vertragsparteien sind gehalten, das<br />
Benzin an ihren oder an den von ihnen belieferten<br />
Säulen nicht unter den offiziellen<br />
zu verkaufen oder verkaufen zu lassen.<br />
Preisen<br />
AUTOMOBIL-REVUE<br />
Die offiziellen Preise dürfen auch nicht indirekt,<br />
z. B. durch Abgabe von Bons-Heften oder Gewährung<br />
einer Toleranz, durchbrochen werden.<br />
Automobilistische Einkaufs - Genossenschaften,<br />
Verbände oder Syndikate dürfen an den Säulen weder<br />
direkt noch indirekt beliefert werden.<br />
Art. 2. Die an dieser Konvention beteiligten Lieferanten<br />
verpflichten sich, die Abgabe von Benzin<br />
an Händler von der Auferlegung der W i e d er -<br />
Verkaufsklausel an deren Abnehmer abhängig<br />
zu machen.<br />
Art. 3. Direkte und indirekte Preisunterbietungen<br />
werden durch Lieferungsverweigerung<br />
oder Konventionalstrafe geahndet.<br />
Gegen Händler, welche Nichtkontrahenten sind<br />
und die durch ihr Verhalten die Durchführung der<br />
Konventionsbestimmungen verunmöglichen oder_ gefährden,<br />
wird von allen Kontrahenten die Lieferungssperie<br />
verhängt.<br />
Ueber Verhängung, Dauer und Aufhebung der<br />
Lieferungssperre, sowie über die Verhängung und<br />
Höhe der Konventionalstrafe entscheidet die in<br />
Art. 19 dieser Konvention vorgesehene paritätische<br />
Kommission.<br />
Die durch diese Kommission verfügte Dauer der<br />
Lieferungssperre beginnt erst, wenn die Benzinvorräte<br />
des Fehlbaren infolge der ausgesprochenen<br />
Sperre vollständig erschöpft sind.<br />
Art. 4. Die Lieferanten verpflichten sich, das<br />
Benzin zu den durch Spezialkonvention zu vereinbarenden<br />
Preisen an die Säulenhalter zu liefern.<br />
Art. 5. Die freien Säulen, welche bei Autogewerbetreibenden<br />
stehen, die nicht zisternenweise<br />
einkaufen können, werden zum niedrigsten Kategorie-Preise<br />
(zur Zeit mindestens zur 1500-kg-Kategorie)<br />
beliefert.<br />
Art. 6. Die Kontrahenten verpflichten sich, die<br />
vertraglich gebundenen Säulenhalter zur freiwilligen<br />
Anpassung ihrer Kommissionen an die<br />
veränderten Verhältnisse zu bewegen.<br />
Art. 7. Sie verpflichten sich ferner, gegenüber<br />
Säulenhaltern, deren Verträge abgelaufen sind, keinen<br />
Zwang zum Abschluss oder Nichtabschluss<br />
eines neuen Vertrages auszuüben. Sie haben aber<br />
das Recht, vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 8,<br />
neue Verträge abzuschliessen und abgelaufene zu<br />
erneuern.<br />
Art. 8. Bei neuen Vertragsabschlüssen halten<br />
sich die Parteien an die im Einvernehmen mit der<br />
eidgenössischen Preiskontrolle durch Spezialkonventionen<br />
zu vereinbarenden Kommissionsansätze.<br />
Art. 9. Die Umsatzprämien für gebundene<br />
Säulen in der Form von Rückvergütungen zu Ende<br />
des Jahres dürfen % Rappen per Liter nicht übersteigen.<br />
Haltern von freien Säulen werden keine Umsatzvergütungen<br />
gewährt.<br />
Art. 10. Die Lieferanten verpflichten sich, die<br />
Säulen nach Möglichkeit zurückzuziehen, soweit dadurch<br />
der Umsatz der Lieferanten nicht geschädigt<br />
wird.<br />
Art. 12. Die Pumpenhalter-Kommission soll für<br />
Nichtfachleüte geringer sein als für Autogewerbetreibende.<br />
Art. 13. Die Vertragsparteien verpflichten eich,<br />
während der Konventionsdauer keine neuen Service-Stationen<br />
zu errichten, noch bestehende zu erweitern<br />
und sich in keiner Form an der Errichtung<br />
und Erweiterung solcher zu beteiligen.<br />
Art. 14. Die Kontrahenten verpflichten sich, an<br />
den bestehenden Service-Stationen ausser Benzin<br />
und Oel keine Produkte des Autogewerbes zu verkaufen<br />
und keine Arbeiten der Autogowerbetreibenden<br />
gratis oder gegen Bezahlung auszuführen.<br />
Von dieser Verpflichtung eind ausgenommen die<br />
bestehenden Service-Stationen, welche infolge ihrer<br />
Lokalitäten und ihrer maschinellen Einrichtungen<br />
als Garagen oder Reparaturwerkstätten angesehen<br />
werden können.<br />
Weiterhin anerkennen die Parteien den Status<br />
quo in bezug auf Wasch- und Schmierarbeiten bei<br />
bestehenden Service-Stationen, die sich damit abgeben<br />
und dafür eingerichtet sind.<br />
Art. 15. Für die in Art. 14, Alinea 2 und 3,<br />
erwähnten Ausnahmen muss für die Produkte, die<br />
solche Service-Stationen abgeben, und für die Arbeiten,<br />
die sie leisten, Preisgleichheit durch<br />
Schaffung von Tarifen erreicht werden.<br />
,,.>NichtinnehaItung solcher Tarife wird gemäss<br />
Art. 3 dieser Konvention geahndet.<br />
Art. 16. Zwischen den Zisternen- (Eisonbahnkesselwagen-),<br />
Kategorie- (Tankwagen-, Fass- und<br />
Bidon-) und den Säulenpreisen soll eine bestimmte<br />
Relation bestehen. Die Verkaufsspanne richtet sich<br />
grundsätzlich nach der Differenz der Kosten zwischen<br />
den verschiedenen Verteilungs-Stadien, unter<br />
Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnes.<br />
Art. 17. Bei direkter Belieferung von Konsumenten<br />
per Fass oder Bidon müssen die Preise<br />
höher sein als der höchste Kategoriepreis.<br />
Ausgenommen hievon sind die Lieferungen an<br />
Lastwagenbesitzer und Taxihalter. Diese werden zu<br />
den ihren jeweiligen Bezugsmengen entsprechenden<br />
Kategoriepreisen beliefert. Zu den gleichen Bedingungen<br />
werden Konsumenten beliefert, welche per<br />
Tankwagen beziehen oder welche eine eigene Tankanlage<br />
besitzen.<br />
Art. 18. Lieferungen an Konsumenten dürfen<br />
nur für die Deckung des Eigenbedarfes, nicht zum<br />
Zwecke dos Wiederverkaufes ansgeführt werden.<br />
Bei Wiederverkauf tritt sinngemässe Anwendung<br />
der in Art. 3 vorgesehenen Sanktionen ein.<br />
Art. 19. Zur Behandlung und Entscheidung aller<br />
Fragen des Schweiz. Benzinmarktes, welche die an<br />
dieser Konvention Beteiligten betreffen, wird eine<br />
p ar T t ä tische Konvention eingesetzt, deren<br />
Vorsitz eine neutrale Person, vorläufig ein<br />
freien Säulenhalter, soweit sie sich nicht<br />
gegen dieso Konvention vorgangen haben, jederzeit Vertreter der Eidg. Preiskontrolle, übernimmt. ;<br />
zu den durch Spezialkonventionen festgesetzten Bedingungen<br />
mit den nötigen Quantitäten Benzin zu der Organisation des schweizerischen Benzinmark-<br />
Art. 20. Dieser Konvention können weitere an<br />
beliefern.<br />
tes interessierte Gruppen beitreten-<br />
Art. 11. Die Kontrahenten übernehmen die Verpflichtung,<br />
keine neuen 'Säulen bei Nichtfach-<br />
weiterer, den schweizerischen Benzinmarkt betref-<br />
Ebenso kann sie materiell durch Einbeziehung<br />
leu t e n zu erstellen und die bei solchen stehenden fenden Fragen ausgebaut werden.<br />
Art. 21. Die Aufstellung der genaueren Bestimmungen<br />
über die Preise, Margen, Kommissionen<br />
und Sanktionen, über die Zusammensetzung, Funktionen<br />
und Kompetenzen der paritätischen Kommission,<br />
sowie über die Bedingungen der Ausübung<br />
des Kündigungs- und Austrittsrechtes, werden Spezial-Konvention<br />
e'n vorbehalten, die als<br />
integrierende Bestandteile •vorliegender Rahmenkonvention<br />
zu gelten haben.<br />
Art 22. Diese Konvention tritt, vorbehaltlich der<br />
Bestimmungen des Art. 21, sofort in Kraft.<br />
Ihre Bestimmungen sind für alle einschlägigen<br />
Vereinbarungen zwischen Kontrahenten unter sich<br />
und mit Dritten massgebend.<br />
Art. 23. Das von den Vertragsparteien unterzeichnete<br />
Original dieser Konvention wird bei der<br />
Eidgen. Preiskontrolle hinterlegt.<br />
Art. 24. Diese Konvention kann durch Erklärung<br />
jeder der daran beteiligten Gruppen mit zweimonatiger<br />
Kündigungsfrist auf 30. Juni bzw. auf<br />
31. Dezember jeden Jahres aufgehoben werden.<br />
Art. 25. Ebenso ist jede Vertragspartei berech;<br />
tigt, mit dreimonatiger Kündigungsfrist auf 30. Juni<br />
bzw. 31 Dezember jeden Jahres aus der Konvention<br />
auszutreten.<br />
Bern, den 15. Mai <strong>1933</strong>.<br />
Die Zentralverwattung des A. C. S. sah<br />
sich als Vertreterin einer grossen Konsumentengruppe<br />
veranlasst, zu Beginn des vorigen<br />
Monats an die Preiskontrolle zu gelangen,<br />
um sie in bezug auf die Konvention,<br />
welche damals erst als Entwurf vorlag, zu<br />
interpellieren. Bei dieser Gelegenheit wurden<br />
von seiten des Clubs folgende Fragen<br />
gestellt:<br />
1. Wieso kommt die Preiskontrolle des Volkswirtschaftsdepartements<br />
dazu, sich mit dem Benzinpreis<br />
zu beschäftigen, der in der letzten Zeit so niedrig<br />
wie noch nie zuvor war? Im Brief vom 19. April<br />
ist doch als Ziel genannt: «Aktion..., die auf eine<br />
Senkung der Detailverkaufspreise ausgeht».<br />
(Schluss Seite 15.)<br />
Atus den Kantonen<br />
Auch die Vollziehungsverordnung von Appenzell-A.-Rh.<br />
genehmigt. Der Kantonsrat<br />
von Appenzell-A.-Rh. behandelte den Entwurf<br />
zu einer kantonalen Vollziehungsverordnung<br />
in zweiter Lesung. Er genehmigte<br />
die Vorlage, die wir seinerzeit besprochen<br />
haben und setzte die Vollziehungsverordnung<br />
in Kraft.<br />
go.<br />
Die Vollziehungsverordnung von Appenzell-I.-Rh.<br />
wurde durch den Grossen Rat in<br />
seiner letzten Sitzung genehmigt. Wir werden<br />
noch auf die Verordnung zurückkommen,<br />
go.<br />
Auch Ihre Frau Gemahlin<br />
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smdßmstfwbßn<br />
Schlagen Sie mit einem Hammer auf einen<br />
Kolben; er wird sich kaum in Bewegung<br />
setzen; drücken Sie aber mit einer Hand<br />
darauf, indem Sie den Druck langsam verstärken,<br />
dann senkt sich der Kolben mit<br />
immer zunehmender Schnelligkeit.<br />
Die gewöhnliche Verbrennung des Benzingemisches<br />
ist nichts anderes als ein Schlag<br />
auf den Kolben, denn sie erfolgt als teilweise<br />
Selbstentzündung, deren Expansionskraft<br />
zum grossen Teil durch die l.ager absorbiert<br />
wird. Anders ist der Vorgang, wenn Sie dem<br />
Benzin eine Dosis „Titanic"-Zusatz beifügen;<br />
dann wird die Verbrennung gewissermassen<br />
reguliert und erfolgt fortschreitend vom<br />
Zündfunken aus; der Grossteil der frei werdenden<br />
Spannkraft setzt sich durch den Kolben<br />
in Arbeitsleistung an der Kurbelwelle<br />
um, wodurch eine grSssere Kraftentfaltung<br />
an den Bädern entsteht.<br />
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