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E_1933_Zeitung_Nr.049

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IQ — IQftl<br />

den, 1830,84 km, beste Tageszeit. 2. Venot (Lapintade),<br />

413 Runden, 1726 km. 3. Poulain (Amilcar).<br />

Sportwagen:<br />

350 ccm: 1. Dupont (Antony), 218 Runden, 911<br />

km.<br />

500 ccm: 1. Floret (Colin), 229 Runden, 957 km.<br />

750 ccm: 1. Goux (Rosengart), 348 Runden,<br />

1454 km.<br />

1100 ccm: 1. Vernet (Salmson), 432 Runden,<br />

1805 km, neuer Klassenrekord; 2. Debille (B.N.G.),<br />

377 Runden, 1575 km. mb.<br />

Tschechisches Tausend-Meilen-Rennen. Am<br />

kommenden Samstag und Sonntag findet in<br />

der Tschechoslowakei zum erstenmal ein<br />

1000-Meilen-Rennen nach dem Muster der<br />

italienischen Mille Miglia statt. Die 400 km<br />

lange Rundstrecke führt über die drei Städte<br />

Prag-Brünn-Bratislava, und muss viermal<br />

zurückgelegt werden. Die Rennfahrer haben<br />

somit 1600 km zu erledigen. Die Veranstaltung<br />

ist für Serienwagen offen und beschränkt<br />

sich deshalb in erster Linie auf inländische<br />

Fahrer. Von einer ausländischen<br />

Beteiligung ist nichts bekannt geworden. Für<br />

das Rennen haben sich über 50 Wagen gemeldet,<br />

mb.<br />

Grosser Preis von Polen. Am nächsten<br />

Sonntag wird in Lemberg als weiterer autosportlicher<br />

Anlass der Grosse Preis von Polen<br />

ausgetragen. Die Veranstaltung findet in<br />

Lemberg statt, und wird auf einer 3,5 km<br />

langen, sehr gefährlichen Rundstrecke ausgefahren,<br />

die viele kritische Kurven enthält.<br />

Das Rennen bleibt eine rein polnische Angelegenheit.<br />

Bis zum Redaktionsschluss sind<br />

uns keinerlei bemerkenswerte Nennungen<br />

zugekommen. x.<br />

\us mM^rnm Behörden<br />

Zum Benzin-Abkommen.<br />

Unter der Aegide der Preiskontrolle des<br />

eidg. Volkswirtschaftsdepartementes ist eine<br />

Rahmenkonvention betreffend Regelung des<br />

Schweiz. Benzinmarktes abgeschlossen worden,<br />

welcher vorläufig die grossen Vertriebsgesellschaften<br />

Standard, Lumina. BP, Noba,<br />

Socal, Verband freier Benzin-Importeure, sowie<br />

der Autogewerbeverband der Schweiz<br />

beigetreten sind. Die Konvention sieht folfende<br />

Bestimmungen vor:<br />

Art. 1. Die Vertragsparteien sind gehalten, das<br />

Benzin an ihren oder an den von ihnen belieferten<br />

Säulen nicht unter den offiziellen<br />

zu verkaufen oder verkaufen zu lassen.<br />

Preisen<br />

AUTOMOBIL-REVUE<br />

Die offiziellen Preise dürfen auch nicht indirekt,<br />

z. B. durch Abgabe von Bons-Heften oder Gewährung<br />

einer Toleranz, durchbrochen werden.<br />

Automobilistische Einkaufs - Genossenschaften,<br />

Verbände oder Syndikate dürfen an den Säulen weder<br />

direkt noch indirekt beliefert werden.<br />

Art. 2. Die an dieser Konvention beteiligten Lieferanten<br />

verpflichten sich, die Abgabe von Benzin<br />

an Händler von der Auferlegung der W i e d er -<br />

Verkaufsklausel an deren Abnehmer abhängig<br />

zu machen.<br />

Art. 3. Direkte und indirekte Preisunterbietungen<br />

werden durch Lieferungsverweigerung<br />

oder Konventionalstrafe geahndet.<br />

Gegen Händler, welche Nichtkontrahenten sind<br />

und die durch ihr Verhalten die Durchführung der<br />

Konventionsbestimmungen verunmöglichen oder_ gefährden,<br />

wird von allen Kontrahenten die Lieferungssperie<br />

verhängt.<br />

Ueber Verhängung, Dauer und Aufhebung der<br />

Lieferungssperre, sowie über die Verhängung und<br />

Höhe der Konventionalstrafe entscheidet die in<br />

Art. 19 dieser Konvention vorgesehene paritätische<br />

Kommission.<br />

Die durch diese Kommission verfügte Dauer der<br />

Lieferungssperre beginnt erst, wenn die Benzinvorräte<br />

des Fehlbaren infolge der ausgesprochenen<br />

Sperre vollständig erschöpft sind.<br />

Art. 4. Die Lieferanten verpflichten sich, das<br />

Benzin zu den durch Spezialkonvention zu vereinbarenden<br />

Preisen an die Säulenhalter zu liefern.<br />

Art. 5. Die freien Säulen, welche bei Autogewerbetreibenden<br />

stehen, die nicht zisternenweise<br />

einkaufen können, werden zum niedrigsten Kategorie-Preise<br />

(zur Zeit mindestens zur 1500-kg-Kategorie)<br />

beliefert.<br />

Art. 6. Die Kontrahenten verpflichten sich, die<br />

vertraglich gebundenen Säulenhalter zur freiwilligen<br />

Anpassung ihrer Kommissionen an die<br />

veränderten Verhältnisse zu bewegen.<br />

Art. 7. Sie verpflichten sich ferner, gegenüber<br />

Säulenhaltern, deren Verträge abgelaufen sind, keinen<br />

Zwang zum Abschluss oder Nichtabschluss<br />

eines neuen Vertrages auszuüben. Sie haben aber<br />

das Recht, vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 8,<br />

neue Verträge abzuschliessen und abgelaufene zu<br />

erneuern.<br />

Art. 8. Bei neuen Vertragsabschlüssen halten<br />

sich die Parteien an die im Einvernehmen mit der<br />

eidgenössischen Preiskontrolle durch Spezialkonventionen<br />

zu vereinbarenden Kommissionsansätze.<br />

Art. 9. Die Umsatzprämien für gebundene<br />

Säulen in der Form von Rückvergütungen zu Ende<br />

des Jahres dürfen % Rappen per Liter nicht übersteigen.<br />

Haltern von freien Säulen werden keine Umsatzvergütungen<br />

gewährt.<br />

Art. 10. Die Lieferanten verpflichten sich, die<br />

Säulen nach Möglichkeit zurückzuziehen, soweit dadurch<br />

der Umsatz der Lieferanten nicht geschädigt<br />

wird.<br />

Art. 12. Die Pumpenhalter-Kommission soll für<br />

Nichtfachleüte geringer sein als für Autogewerbetreibende.<br />

Art. 13. Die Vertragsparteien verpflichten eich,<br />

während der Konventionsdauer keine neuen Service-Stationen<br />

zu errichten, noch bestehende zu erweitern<br />

und sich in keiner Form an der Errichtung<br />

und Erweiterung solcher zu beteiligen.<br />

Art. 14. Die Kontrahenten verpflichten sich, an<br />

den bestehenden Service-Stationen ausser Benzin<br />

und Oel keine Produkte des Autogewerbes zu verkaufen<br />

und keine Arbeiten der Autogowerbetreibenden<br />

gratis oder gegen Bezahlung auszuführen.<br />

Von dieser Verpflichtung eind ausgenommen die<br />

bestehenden Service-Stationen, welche infolge ihrer<br />

Lokalitäten und ihrer maschinellen Einrichtungen<br />

als Garagen oder Reparaturwerkstätten angesehen<br />

werden können.<br />

Weiterhin anerkennen die Parteien den Status<br />

quo in bezug auf Wasch- und Schmierarbeiten bei<br />

bestehenden Service-Stationen, die sich damit abgeben<br />

und dafür eingerichtet sind.<br />

Art. 15. Für die in Art. 14, Alinea 2 und 3,<br />

erwähnten Ausnahmen muss für die Produkte, die<br />

solche Service-Stationen abgeben, und für die Arbeiten,<br />

die sie leisten, Preisgleichheit durch<br />

Schaffung von Tarifen erreicht werden.<br />

,,.>NichtinnehaItung solcher Tarife wird gemäss<br />

Art. 3 dieser Konvention geahndet.<br />

Art. 16. Zwischen den Zisternen- (Eisonbahnkesselwagen-),<br />

Kategorie- (Tankwagen-, Fass- und<br />

Bidon-) und den Säulenpreisen soll eine bestimmte<br />

Relation bestehen. Die Verkaufsspanne richtet sich<br />

grundsätzlich nach der Differenz der Kosten zwischen<br />

den verschiedenen Verteilungs-Stadien, unter<br />

Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnes.<br />

Art. 17. Bei direkter Belieferung von Konsumenten<br />

per Fass oder Bidon müssen die Preise<br />

höher sein als der höchste Kategoriepreis.<br />

Ausgenommen hievon sind die Lieferungen an<br />

Lastwagenbesitzer und Taxihalter. Diese werden zu<br />

den ihren jeweiligen Bezugsmengen entsprechenden<br />

Kategoriepreisen beliefert. Zu den gleichen Bedingungen<br />

werden Konsumenten beliefert, welche per<br />

Tankwagen beziehen oder welche eine eigene Tankanlage<br />

besitzen.<br />

Art. 18. Lieferungen an Konsumenten dürfen<br />

nur für die Deckung des Eigenbedarfes, nicht zum<br />

Zwecke dos Wiederverkaufes ansgeführt werden.<br />

Bei Wiederverkauf tritt sinngemässe Anwendung<br />

der in Art. 3 vorgesehenen Sanktionen ein.<br />

Art. 19. Zur Behandlung und Entscheidung aller<br />

Fragen des Schweiz. Benzinmarktes, welche die an<br />

dieser Konvention Beteiligten betreffen, wird eine<br />

p ar T t ä tische Konvention eingesetzt, deren<br />

Vorsitz eine neutrale Person, vorläufig ein<br />

freien Säulenhalter, soweit sie sich nicht<br />

gegen dieso Konvention vorgangen haben, jederzeit Vertreter der Eidg. Preiskontrolle, übernimmt. ;<br />

zu den durch Spezialkonventionen festgesetzten Bedingungen<br />

mit den nötigen Quantitäten Benzin zu der Organisation des schweizerischen Benzinmark-<br />

Art. 20. Dieser Konvention können weitere an<br />

beliefern.<br />

tes interessierte Gruppen beitreten-<br />

Art. 11. Die Kontrahenten übernehmen die Verpflichtung,<br />

keine neuen 'Säulen bei Nichtfach-<br />

weiterer, den schweizerischen Benzinmarkt betref-<br />

Ebenso kann sie materiell durch Einbeziehung<br />

leu t e n zu erstellen und die bei solchen stehenden fenden Fragen ausgebaut werden.<br />

Art. 21. Die Aufstellung der genaueren Bestimmungen<br />

über die Preise, Margen, Kommissionen<br />

und Sanktionen, über die Zusammensetzung, Funktionen<br />

und Kompetenzen der paritätischen Kommission,<br />

sowie über die Bedingungen der Ausübung<br />

des Kündigungs- und Austrittsrechtes, werden Spezial-Konvention<br />

e'n vorbehalten, die als<br />

integrierende Bestandteile •vorliegender Rahmenkonvention<br />

zu gelten haben.<br />

Art 22. Diese Konvention tritt, vorbehaltlich der<br />

Bestimmungen des Art. 21, sofort in Kraft.<br />

Ihre Bestimmungen sind für alle einschlägigen<br />

Vereinbarungen zwischen Kontrahenten unter sich<br />

und mit Dritten massgebend.<br />

Art. 23. Das von den Vertragsparteien unterzeichnete<br />

Original dieser Konvention wird bei der<br />

Eidgen. Preiskontrolle hinterlegt.<br />

Art. 24. Diese Konvention kann durch Erklärung<br />

jeder der daran beteiligten Gruppen mit zweimonatiger<br />

Kündigungsfrist auf 30. Juni bzw. auf<br />

31. Dezember jeden Jahres aufgehoben werden.<br />

Art. 25. Ebenso ist jede Vertragspartei berech;<br />

tigt, mit dreimonatiger Kündigungsfrist auf 30. Juni<br />

bzw. 31 Dezember jeden Jahres aus der Konvention<br />

auszutreten.<br />

Bern, den 15. Mai <strong>1933</strong>.<br />

Die Zentralverwattung des A. C. S. sah<br />

sich als Vertreterin einer grossen Konsumentengruppe<br />

veranlasst, zu Beginn des vorigen<br />

Monats an die Preiskontrolle zu gelangen,<br />

um sie in bezug auf die Konvention,<br />

welche damals erst als Entwurf vorlag, zu<br />

interpellieren. Bei dieser Gelegenheit wurden<br />

von seiten des Clubs folgende Fragen<br />

gestellt:<br />

1. Wieso kommt die Preiskontrolle des Volkswirtschaftsdepartements<br />

dazu, sich mit dem Benzinpreis<br />

zu beschäftigen, der in der letzten Zeit so niedrig<br />

wie noch nie zuvor war? Im Brief vom 19. April<br />

ist doch als Ziel genannt: «Aktion..., die auf eine<br />

Senkung der Detailverkaufspreise ausgeht».<br />

(Schluss Seite 15.)<br />

Atus den Kantonen<br />

Auch die Vollziehungsverordnung von Appenzell-A.-Rh.<br />

genehmigt. Der Kantonsrat<br />

von Appenzell-A.-Rh. behandelte den Entwurf<br />

zu einer kantonalen Vollziehungsverordnung<br />

in zweiter Lesung. Er genehmigte<br />

die Vorlage, die wir seinerzeit besprochen<br />

haben und setzte die Vollziehungsverordnung<br />

in Kraft.<br />

go.<br />

Die Vollziehungsverordnung von Appenzell-I.-Rh.<br />

wurde durch den Grossen Rat in<br />

seiner letzten Sitzung genehmigt. Wir werden<br />

noch auf die Verordnung zurückkommen,<br />

go.<br />

Auch Ihre Frau Gemahlin<br />

bekommt Lust zu chauffieren — da Sie nun den<br />

smdßmstfwbßn<br />

Schlagen Sie mit einem Hammer auf einen<br />

Kolben; er wird sich kaum in Bewegung<br />

setzen; drücken Sie aber mit einer Hand<br />

darauf, indem Sie den Druck langsam verstärken,<br />

dann senkt sich der Kolben mit<br />

immer zunehmender Schnelligkeit.<br />

Die gewöhnliche Verbrennung des Benzingemisches<br />

ist nichts anderes als ein Schlag<br />

auf den Kolben, denn sie erfolgt als teilweise<br />

Selbstentzündung, deren Expansionskraft<br />

zum grossen Teil durch die l.ager absorbiert<br />

wird. Anders ist der Vorgang, wenn Sie dem<br />

Benzin eine Dosis „Titanic"-Zusatz beifügen;<br />

dann wird die Verbrennung gewissermassen<br />

reguliert und erfolgt fortschreitend vom<br />

Zündfunken aus; der Grossteil der frei werdenden<br />

Spannkraft setzt sich durch den Kolben<br />

in Arbeitsleistung an der Kurbelwelle<br />

um, wodurch eine grSssere Kraftentfaltung<br />

an den Bädern entsteht.<br />

Damit Sie „Titanic" an Ihrem eigenen Wagen<br />

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