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E_1934_Zeitung_Nr.008

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Die Basier Strassenprojekte: I. Projektierte Hallwylbrücke, II. Wettsteinbrücke, HL Mittlere Rhein-'<br />

brücke, IV. Projektierte Klingentalbrücke, V. Johanniterbrücke; G = CentTalbahnplatz, St = Steinengraben,<br />

H *= Holbeinplatz, P = Petersgraben, B == Blumenrain, Sp = Sperrstrasse, W = Wettsteinplatz.<br />

gehungsstrasse Zentralbahnplatz - Holbeinplatz<br />

- Totentanzbrücke als Stadtverkehrsrückgrat,<br />

aufs Korn genommen, weil die Anordnung<br />

einer solchen Umgehungsstrasse so<br />

nahe beim Stadtzentrum vorbei abzulehnen<br />

und vor allem die Totentanzbrücke mit aller<br />

Entschiedenheit zu verwerfen sei. Letzteres<br />

speziell deshalb, da diese Brücke 1 mitten ins<br />

Stadtzentrum zu liegen käme, wodurch die<br />

mittlere Rheinbrücke vollständig abgeriegelt<br />

würde.<br />

Aus der Stadtkorrektionsskizze geht deutlich<br />

hervor, dass mit den Um- und Ausbauten<br />

in der Hauptsache eine Verbesserung der im<br />

Stadtinnern herrschenden Verkehrsverhältnisse<br />

angestrebt wird. In Anbetracht der<br />

Kantonale ...i<br />

Höchstgeschwindigkeiten.<br />

(Aas dem Bandesgericht,) '"'•'<br />

Ein Automobilist, der im August 1933, also<br />

nach Inkrafttreten des eidg. Automobilgesetzes,<br />

auf der Wettsteihbrücke in Basel<br />

die durch Signaltafeln angezeigte zulässige<br />

Höchstgeschwindigkeit von 25 km/St, wesentlich<br />

überschritt, wurde vom Basler Polizeigerichtpräsidenten.<br />

mjt : i"i5:Fiv Busse bestraft.<br />

Diese Maximalgeschwindigkeit war seinerzeit<br />

durch eine Verordnung des kantonalen<br />

Jüstizdepartementes vom 2. Juli 1931 festgesetzt<br />

.worden. Der Kanton, hatte jedoch<br />

beim Inkrafttreten des eidg. Automobilgesetzes<br />

beschlossen, sie in Geltung zu lassen,<br />

gestützt auf Art. 3, Absatz 2 dieses Gesetzes:<br />

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