E_1934_Zeitung_Nr.030
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sehen Luftfahrzeuge; die Luftfahrzeuge, welche ausschliesslich<br />
einem bestimmten Staatedienste zugeteilt<br />
sind, -wie der Post, der Zollverwaltung, der<br />
Polizei. Die übrigen Luftfahrzeuge gelten als private<br />
Luftfahrzeuge. Alle staatlichen Luftfahrzeuge<br />
ausser den militärischen, Zoll- und Polizei-Luftfahrzeugen<br />
werden als private Luftfahrzeuge betrachtet<br />
und sind infolgedessen allen Bestimmungen<br />
des vorliegenden Abkommens unterworfen. Jedes<br />
Luftfahrzeug, das sich unter dem Befehl einer<br />
hiezu kommandierten Militärperson befindet, wird<br />
als militärisches Luftfahrzeug betrachtet Kein militärisches<br />
Luftfahrzeug eines Vertragsstaates darf<br />
das Gebiet eines andern Vertragsstaates überfliegen<br />
oder dort landen, wenn es hiefür nicht eine<br />
besondere Bewilligung erhalten hat. In diesem<br />
Falle geniesst das militärische Luftfahrzeug mangels<br />
einer gegenteiligen Abmachung grundsätzlich<br />
die gleichen Vorrechte, die übungsgemäss den fremden<br />
Kriegsschiffen zugebilligt werden. Ein militärisches<br />
Luftfahrzeug, das aus Not landet oder zur<br />
Landung aufgefordert oder gezwungen wird, erwirbt<br />
deswegen keines der im ersten Absatz erwähnten<br />
Vorrechte. Zwischen den einzelnen Staaten<br />
getrennt abzuschliessende Vereinbarungen bestimmen,<br />
in welchen Fällen Polizei- und Zoll-Luftfahrzeuge<br />
zum TJeberflieaen der Grenze ennächtiet<br />
werden können. In keinem Falle gemessen sie jedoch<br />
die oben genannten Vorrechte.<br />
Es wird unter der Bezeichnung « Internationale<br />
Luftfahrtskommission » eine ständige internationale<br />
Kommission eingesetzt, die unter dem Schütze des<br />
Völkerbundes steht. Kein Vertragsstaat kann mehr<br />
als zwei Vertreter in der Kommission haben. Jeder<br />
in der Kommission vertretene Staat hat eine Stimme.<br />
Die internationale Luftfahrtkommission ordnet<br />
ihr Verfahren und bestimmt den Ort ihres ständigen<br />
Sitzes; sie ist jedoch frei, an allen denjengen<br />
Orten zusammenzutreten, die sie hiefür als geeignet<br />
betrachtet. Die Kommission hat folgende Befugnisse<br />
: die Vorschläge jedes Vertrasstaates entgegenzunehmen<br />
oder ihm solche zu unterbreiten<br />
zum Zwecke der Aenderung und Ergänzung der<br />
Bestimmungen des vorliegenden Abkommens; die<br />
angenommenen Abänderungen (den beteiligten Staaten)<br />
zur Kenntnis zu bringen; die Funktionen auszuüben,<br />
die ihr durch diesen Artikel und die Artikel<br />
9, 13, 14, 15, 16, 27, 28, 36 und 37 des vorliegenden<br />
Abkommens Überbunden worden sind; die<br />
Vorschriften der Anhänge A bis G zu ändern und<br />
zu ergänzen; Nachrichten jeder Art über die internationale<br />
Luftfahrt zu sammeln und den Vertragsstaaten<br />
mitzuteilen; Nachrichten in bezug auf<br />
drahtlose Telegraphie, Meteorologie und solche medizinischer<br />
Natur, welche die Luftfahrt berühren,<br />
zu sammeln und den Vertragsstaaten mitzuteilen;<br />
für die Veröffentlichung von Karten für die LuftfahTt<br />
zu sorgen; Meinungsäusserungen abzugeben<br />
über Fragen, welche ihr von den Staaten zur Prüfung<br />
unterbreitet werden.<br />
Jede Aenderung kann durch die internationale<br />
Luftfahrtkommission an jedem beliebigen der Anhänge<br />
angebracht werden, wenn sie von drei Vierteln<br />
von der Gesamtheit der Stimmen der an der<br />
betreffenden 'Session vertretenen Staaten sowie von<br />
zwei Dritteln der Stimmen angenommen wird, die<br />
insgesamt abgegeben werden könnten, wenn alle<br />
Staaten vertreten wären. Die Aenderung hat volle<br />
Wirkung, sobald sie durch die internationale Luftfahrtkommission<br />
allen Vertragsstaaten mitgeteilt<br />
worden ist.<br />
Das Nurflftgcl-Flugzzeug in amerikanischer Version. Im Rahmen de» Preisausschreibens der amerikanischen<br />
Regierung für ein billiges Volksflugzeng zur Belebung der Flugzeusindustrie hat der frühere<br />
Pilot W. D. Waterman dieses neuartige, schwanzlose Flugzeug konstruiert, das bei seinen ersten<br />
Probeflügen eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 160 Stundenkilometern erreichte.<br />
Auf der Wiener Messe war das oben abgebildete FlugM«« au*#a*teUt, das zu dem aussergewöhnlich<br />
niedrigen Preis von zirka 3500 Fr. in den Handel kommen soll. Ei hat einen 40/45-PS-Motor. eine<br />
Spannweite von 7 m, eingebaute Radiosendeanlage und 140 km Höchstgeschwindigkeit<br />
4UTOMOBIL-RCVUC <strong>1934</strong> -<br />
Jede vorgeschlagene Aenderung zu den Artikeln<br />
des vorliegenden Abkommens ist durch die internationale<br />
Luftfahrtkommission zu beraten, sei es,<br />
dass sie von einem der Vertragsstaaten oder von<br />
der Kommission selbst stammt. Keine solche Aenderung<br />
kann den Vertragsstaaten zur Annahme<br />
vorgeschlagen werden, wenn sie nicht durch mindestens<br />
zwei Drittel der Summe aller möglichen Stimmen<br />
angenommen wurde. "<br />
Die an den Artikeln des Abkommens (ausgenommen<br />
der Anhänge) angebrachten Aenderungen<br />
müssen, um wirksam zu werden, durch die Vertragsstaaten<br />
ausdrücklich angenommen werden. Die<br />
Kosten der internationalen Luftfahrtkommission<br />
werden in dem durch diese Kommission festgesetzten<br />
Verhältnis durch die Vertragsstaaten getragen.<br />
Die durch die Entsendung von technischen Abordnungen<br />
verursachten Kosten sind durch die betreffenden<br />
Absendestaaten zu tragen.<br />
Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich,<br />
w°»<br />
soweit es sie betrifft, so viel als möglich zusammenzuarbeiten<br />
in bezug auf internationale Massnahraen<br />
betreffend: die Sammlung nnd Vecteilunc<br />
Ton meteorologischen Nachrichten, seien es solch»<br />
statistischer, laufender oder besonderer Natur; die<br />
Veröffentlichung von vereinheitlichten Luftfahrkarten<br />
sowie Einrichtung eines einheitlichen Systeme<br />
von aeronautischen Kennzeichen auf dem Boden;<br />
den Gebrauch der drahtlosen Telegraphie in der<br />
Luftfahrt, die Einrichtung der notwendigen Stationen<br />
für drahtlose Telegraphie, sowie die Beobachtung<br />
der internationalen Vorschriften über drahtlose<br />
Telegraphie. Allgemeine Bestimmungen über<br />
den Zoll im internationalen Luftverkehr bilden<br />
den Gegenstand einer speziellen Vereinbarung.<br />
Keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens<br />
darf dahin ausgelegt werden, dass sie dem Abschluss<br />
von besondern, mit seinen Grundsätzen in<br />
Uebereinstimmung befindlichen Abmachungen über<br />
den Zolldienst, die Polizei, die Post und alle übrigen<br />
Gegenstände, die für den Luftverkehr von allgemeinem<br />
Interesse sind, entgegenstehe. Solche<br />
Abmachungen müssen unverzüglich der internationalen<br />
Luftfahrtkommission mitgeteilt werden, welche<br />
den übrigen Vertragsstaaten davon Kenntnis<br />
zu geben hat. Im Falle von Meinungsverschiedenheit<br />
zwischen zwei oder mehreren Staaten über die<br />
Auslegung des vorliegenden Abkommens soll der<br />
Streit durch den ständigen internationalen Gerichtshof<br />
entschieden werden. Wenn jedoch einer<br />
der beteiligten Staaten den Protokollen über diesen<br />
Gerichtshof nicht beigetreten ist, so soll der<br />
Streit auf sein Begehren auf dem Wege d«r<br />
Schiedsgerichtsbarkeit entschieden weTden. Wenn<br />
sich die Parteien nicht direkt über die Wahl der<br />
Schiedsrichter verständigen, so haben sie vorzngehen<br />
wie folgt: Jede der Parteien ernennt einen<br />
Schiedsrichter, und die Schiedsrichter treten m-<br />
sammen, um einen Obmann zu bezeichnen. Wenn<br />
die Schiedsrichter sich nicht einigen können, so bezeichnet<br />
jede der Parteien einen dritten Staat, und<br />
die derart bezeichneten dritten Staaten schreiten<br />
zur Ernennung des Obmannes, sei es im gemeinsamen<br />
Einverständnis oder sei es, dase jeder einen<br />
andern Namen vorschlägt, wobei dann das Los<br />
zwischen diesen beiden Namen zu entscheiden hat.<br />
Meinungsverschiedenheiten über die dem vorliegenden<br />
Abkommen beigegebenen technischen Anhänge<br />
werden durch die internationale Luftfahrtkommission<br />
mit einfacher Stimmenmehrheit geschlichtet.<br />
Falls sich der Streitpunkt auf die Frage bezieht, ob<br />
die Auslegung des Abkommens selbst oder diejenige<br />
eines der Reglemente betroffen wird, liegt es dem<br />
im ersten Absatz dieses Artikels vorgesehenen<br />
Schiedsgericht ob, endgültig darüber zu entscheiden.<br />
Icn Kriegsfalle beeinträchtigen die Bestirj<br />
mungen des vorliegenden Abkommens in keinV<br />
Weise die Handlungsfreiheit der Vertragsstaaten,<br />
sei es als Kriegführende, sei es als Neutrale. Die<br />
Bestimmungen dieses Abkommens werden ergänzt<br />
durch die Anhänge, welche unter Vorbehalt die gleiche<br />
Geltung haben und zur gleichen Zeit in Kraft<br />
treten wie das Abkommen selbst Die Gebiete und<br />
die Angehörigen der unter Protektorat stehenden<br />
oder der im Namen des Völkerbundes verwalteten<br />
Länder werden für die Zwecke des vorliegenden<br />
Abkommens behandelt, als ob sie Gebiete bzw. Angehörige<br />
des Schutz- oder Mandatarstaates wären.<br />
Jedem Staat steht der Beitritt zu diesem Abkommen<br />
off PTI.<br />
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