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E_1934_Zeitung_Nr.030

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sehen Luftfahrzeuge; die Luftfahrzeuge, welche ausschliesslich<br />

einem bestimmten Staatedienste zugeteilt<br />

sind, -wie der Post, der Zollverwaltung, der<br />

Polizei. Die übrigen Luftfahrzeuge gelten als private<br />

Luftfahrzeuge. Alle staatlichen Luftfahrzeuge<br />

ausser den militärischen, Zoll- und Polizei-Luftfahrzeugen<br />

werden als private Luftfahrzeuge betrachtet<br />

und sind infolgedessen allen Bestimmungen<br />

des vorliegenden Abkommens unterworfen. Jedes<br />

Luftfahrzeug, das sich unter dem Befehl einer<br />

hiezu kommandierten Militärperson befindet, wird<br />

als militärisches Luftfahrzeug betrachtet Kein militärisches<br />

Luftfahrzeug eines Vertragsstaates darf<br />

das Gebiet eines andern Vertragsstaates überfliegen<br />

oder dort landen, wenn es hiefür nicht eine<br />

besondere Bewilligung erhalten hat. In diesem<br />

Falle geniesst das militärische Luftfahrzeug mangels<br />

einer gegenteiligen Abmachung grundsätzlich<br />

die gleichen Vorrechte, die übungsgemäss den fremden<br />

Kriegsschiffen zugebilligt werden. Ein militärisches<br />

Luftfahrzeug, das aus Not landet oder zur<br />

Landung aufgefordert oder gezwungen wird, erwirbt<br />

deswegen keines der im ersten Absatz erwähnten<br />

Vorrechte. Zwischen den einzelnen Staaten<br />

getrennt abzuschliessende Vereinbarungen bestimmen,<br />

in welchen Fällen Polizei- und Zoll-Luftfahrzeuge<br />

zum TJeberflieaen der Grenze ennächtiet<br />

werden können. In keinem Falle gemessen sie jedoch<br />

die oben genannten Vorrechte.<br />

Es wird unter der Bezeichnung « Internationale<br />

Luftfahrtskommission » eine ständige internationale<br />

Kommission eingesetzt, die unter dem Schütze des<br />

Völkerbundes steht. Kein Vertragsstaat kann mehr<br />

als zwei Vertreter in der Kommission haben. Jeder<br />

in der Kommission vertretene Staat hat eine Stimme.<br />

Die internationale Luftfahrtkommission ordnet<br />

ihr Verfahren und bestimmt den Ort ihres ständigen<br />

Sitzes; sie ist jedoch frei, an allen denjengen<br />

Orten zusammenzutreten, die sie hiefür als geeignet<br />

betrachtet. Die Kommission hat folgende Befugnisse<br />

: die Vorschläge jedes Vertrasstaates entgegenzunehmen<br />

oder ihm solche zu unterbreiten<br />

zum Zwecke der Aenderung und Ergänzung der<br />

Bestimmungen des vorliegenden Abkommens; die<br />

angenommenen Abänderungen (den beteiligten Staaten)<br />

zur Kenntnis zu bringen; die Funktionen auszuüben,<br />

die ihr durch diesen Artikel und die Artikel<br />

9, 13, 14, 15, 16, 27, 28, 36 und 37 des vorliegenden<br />

Abkommens Überbunden worden sind; die<br />

Vorschriften der Anhänge A bis G zu ändern und<br />

zu ergänzen; Nachrichten jeder Art über die internationale<br />

Luftfahrt zu sammeln und den Vertragsstaaten<br />

mitzuteilen; Nachrichten in bezug auf<br />

drahtlose Telegraphie, Meteorologie und solche medizinischer<br />

Natur, welche die Luftfahrt berühren,<br />

zu sammeln und den Vertragsstaaten mitzuteilen;<br />

für die Veröffentlichung von Karten für die LuftfahTt<br />

zu sorgen; Meinungsäusserungen abzugeben<br />

über Fragen, welche ihr von den Staaten zur Prüfung<br />

unterbreitet werden.<br />

Jede Aenderung kann durch die internationale<br />

Luftfahrtkommission an jedem beliebigen der Anhänge<br />

angebracht werden, wenn sie von drei Vierteln<br />

von der Gesamtheit der Stimmen der an der<br />

betreffenden 'Session vertretenen Staaten sowie von<br />

zwei Dritteln der Stimmen angenommen wird, die<br />

insgesamt abgegeben werden könnten, wenn alle<br />

Staaten vertreten wären. Die Aenderung hat volle<br />

Wirkung, sobald sie durch die internationale Luftfahrtkommission<br />

allen Vertragsstaaten mitgeteilt<br />

worden ist.<br />

Das Nurflftgcl-Flugzzeug in amerikanischer Version. Im Rahmen de» Preisausschreibens der amerikanischen<br />

Regierung für ein billiges Volksflugzeng zur Belebung der Flugzeusindustrie hat der frühere<br />

Pilot W. D. Waterman dieses neuartige, schwanzlose Flugzeug konstruiert, das bei seinen ersten<br />

Probeflügen eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 160 Stundenkilometern erreichte.<br />

Auf der Wiener Messe war das oben abgebildete FlugM«« au*#a*teUt, das zu dem aussergewöhnlich<br />

niedrigen Preis von zirka 3500 Fr. in den Handel kommen soll. Ei hat einen 40/45-PS-Motor. eine<br />

Spannweite von 7 m, eingebaute Radiosendeanlage und 140 km Höchstgeschwindigkeit<br />

4UTOMOBIL-RCVUC <strong>1934</strong> -<br />

Jede vorgeschlagene Aenderung zu den Artikeln<br />

des vorliegenden Abkommens ist durch die internationale<br />

Luftfahrtkommission zu beraten, sei es,<br />

dass sie von einem der Vertragsstaaten oder von<br />

der Kommission selbst stammt. Keine solche Aenderung<br />

kann den Vertragsstaaten zur Annahme<br />

vorgeschlagen werden, wenn sie nicht durch mindestens<br />

zwei Drittel der Summe aller möglichen Stimmen<br />

angenommen wurde. "<br />

Die an den Artikeln des Abkommens (ausgenommen<br />

der Anhänge) angebrachten Aenderungen<br />

müssen, um wirksam zu werden, durch die Vertragsstaaten<br />

ausdrücklich angenommen werden. Die<br />

Kosten der internationalen Luftfahrtkommission<br />

werden in dem durch diese Kommission festgesetzten<br />

Verhältnis durch die Vertragsstaaten getragen.<br />

Die durch die Entsendung von technischen Abordnungen<br />

verursachten Kosten sind durch die betreffenden<br />

Absendestaaten zu tragen.<br />

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich,<br />

w°»<br />

soweit es sie betrifft, so viel als möglich zusammenzuarbeiten<br />

in bezug auf internationale Massnahraen<br />

betreffend: die Sammlung nnd Vecteilunc<br />

Ton meteorologischen Nachrichten, seien es solch»<br />

statistischer, laufender oder besonderer Natur; die<br />

Veröffentlichung von vereinheitlichten Luftfahrkarten<br />

sowie Einrichtung eines einheitlichen Systeme<br />

von aeronautischen Kennzeichen auf dem Boden;<br />

den Gebrauch der drahtlosen Telegraphie in der<br />

Luftfahrt, die Einrichtung der notwendigen Stationen<br />

für drahtlose Telegraphie, sowie die Beobachtung<br />

der internationalen Vorschriften über drahtlose<br />

Telegraphie. Allgemeine Bestimmungen über<br />

den Zoll im internationalen Luftverkehr bilden<br />

den Gegenstand einer speziellen Vereinbarung.<br />

Keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens<br />

darf dahin ausgelegt werden, dass sie dem Abschluss<br />

von besondern, mit seinen Grundsätzen in<br />

Uebereinstimmung befindlichen Abmachungen über<br />

den Zolldienst, die Polizei, die Post und alle übrigen<br />

Gegenstände, die für den Luftverkehr von allgemeinem<br />

Interesse sind, entgegenstehe. Solche<br />

Abmachungen müssen unverzüglich der internationalen<br />

Luftfahrtkommission mitgeteilt werden, welche<br />

den übrigen Vertragsstaaten davon Kenntnis<br />

zu geben hat. Im Falle von Meinungsverschiedenheit<br />

zwischen zwei oder mehreren Staaten über die<br />

Auslegung des vorliegenden Abkommens soll der<br />

Streit durch den ständigen internationalen Gerichtshof<br />

entschieden werden. Wenn jedoch einer<br />

der beteiligten Staaten den Protokollen über diesen<br />

Gerichtshof nicht beigetreten ist, so soll der<br />

Streit auf sein Begehren auf dem Wege d«r<br />

Schiedsgerichtsbarkeit entschieden weTden. Wenn<br />

sich die Parteien nicht direkt über die Wahl der<br />

Schiedsrichter verständigen, so haben sie vorzngehen<br />

wie folgt: Jede der Parteien ernennt einen<br />

Schiedsrichter, und die Schiedsrichter treten m-<br />

sammen, um einen Obmann zu bezeichnen. Wenn<br />

die Schiedsrichter sich nicht einigen können, so bezeichnet<br />

jede der Parteien einen dritten Staat, und<br />

die derart bezeichneten dritten Staaten schreiten<br />

zur Ernennung des Obmannes, sei es im gemeinsamen<br />

Einverständnis oder sei es, dase jeder einen<br />

andern Namen vorschlägt, wobei dann das Los<br />

zwischen diesen beiden Namen zu entscheiden hat.<br />

Meinungsverschiedenheiten über die dem vorliegenden<br />

Abkommen beigegebenen technischen Anhänge<br />

werden durch die internationale Luftfahrtkommission<br />

mit einfacher Stimmenmehrheit geschlichtet.<br />

Falls sich der Streitpunkt auf die Frage bezieht, ob<br />

die Auslegung des Abkommens selbst oder diejenige<br />

eines der Reglemente betroffen wird, liegt es dem<br />

im ersten Absatz dieses Artikels vorgesehenen<br />

Schiedsgericht ob, endgültig darüber zu entscheiden.<br />

Icn Kriegsfalle beeinträchtigen die Bestirj<br />

mungen des vorliegenden Abkommens in keinV<br />

Weise die Handlungsfreiheit der Vertragsstaaten,<br />

sei es als Kriegführende, sei es als Neutrale. Die<br />

Bestimmungen dieses Abkommens werden ergänzt<br />

durch die Anhänge, welche unter Vorbehalt die gleiche<br />

Geltung haben und zur gleichen Zeit in Kraft<br />

treten wie das Abkommen selbst Die Gebiete und<br />

die Angehörigen der unter Protektorat stehenden<br />

oder der im Namen des Völkerbundes verwalteten<br />

Länder werden für die Zwecke des vorliegenden<br />

Abkommens behandelt, als ob sie Gebiete bzw. Angehörige<br />

des Schutz- oder Mandatarstaates wären.<br />

Jedem Staat steht der Beitritt zu diesem Abkommen<br />

off PTI.<br />

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