E_1934_Zeitung_Nr.092
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AUTOMOBIL-REVUE <strong>1934</strong> - N° 92<br />
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Die neue deutsche<br />
Relchsstrassenverkehrsordnung<br />
Die deutschen Verkehrsvorschriften für<br />
den Motorfahrzeugverkehr waren bisher in<br />
einer Reihe von Vorschriften verstreut, der<br />
übrige Fahrverkehr durch landesrechtliche<br />
Vorschriften geregelt. Daneben bestanden<br />
auch noch für Automobile und sonstige<br />
Fahrzeuge örtliche Vorschriften. Die neue<br />
Reichsstrassenverkehrsordnung vom 28. Mai<br />
<strong>1934</strong>, ergänzt durch die Ausführungsanweisung<br />
vom 29. September <strong>1934</strong> hat all diese<br />
ineinandergeschachtelten Vorschriften, deren<br />
Gültigkeit vielfach bestritten war, beseitigt.<br />
Diese regelt künftig nicht nur den Motor-,<br />
sondern auch den übrigen Fahrzeugverkehr.<br />
Daneben sind landesrechtliche oder örtliche<br />
Vorschriften nur noch möglich, soweit sie<br />
ausdrücklich für zulässig erklärt sind. Das<br />
ist nur in ganz beschränktem Masse der<br />
Fall, so dass die neuen Vorschriften eine<br />
straffe Vereinheitlichung und übersichtliche<br />
Neuordnung der Verkehrsvorschriften bedeuten.<br />
Daneben enthält die Verordnung<br />
auch sachlich eine Reihe von Neuerungen.<br />
Während bisher der Versuch gemacht<br />
war. möglichst alle Einzelheiten zu regeln<br />
und festzulegen, aber gerade dadurch immer<br />
neue Fragen auftauchten, die stets neue Ergänzungen<br />
erforderlich machten, vermeidet<br />
die jetzige Verordnung überflüssige Einzelheiten.<br />
Es kommt ihr weniger auf minutiöse<br />
Vorschriften als auf die allgemeine Gewährleistung<br />
einer gesunden Verkehrsdisziplin,<br />
deren Ausbau der Praxis überlassen wird,<br />
an. Die neue Verordnung betrachtet den gesamten<br />
Verkehr als Verkehrsgemeinschaft,<br />
jeder Teilnehmer muss sich der Verantwortung<br />
dieser Gemeinschaft gegenüber bewusst<br />
sein und sein Verhalten so einrichten,<br />
dass ein reibungsloser Verkehr ermöglicht,<br />
Gefährdungen und Verletzungen anderer Beteiligten<br />
vermieden wird.<br />
Die Bestimmungen über Zulassung der<br />
Fahrzeuge und der Führer sind im wesentlichen<br />
gleich geblieben. Das Verfahren ist<br />
aber beschleunigt und vereinfacht worden.<br />
Der bereits vor einiger Zeit geschaffene<br />
Kraftfahrzeugbrief ist beibehalten und in die<br />
neuen Bestimmungen hineingearbeitet. Der<br />
Kraftfahrzeugbrief muss bei jeder Inanspruchnahme<br />
der Zulassungsstelle, also insbesondere<br />
bei Eigentumswechsel, vorgelegt werden.<br />
Auf der einen Seite ist damit die Verwertung<br />
entwendeter Autos geradezu unmöglich<br />
gemacht, auf der andern Seite lässt<br />
sich der Lebenslauf eines Autos eindeutig<br />
Tiurückverfolgen.<br />
An Einzelheiten ist neu die Bestimmung,<br />
dass, wenn unterwegs auftretende Mängel<br />
am Fahrzeug nicht unverzüglich beseitigt<br />
werden können, das Fahrzeug auf dem kürzesten<br />
Weg aus dem Verkehr zu ziehen ist.<br />
Damit ist eine. Streitfrage, die die Rechtsprechung<br />
vielfach beschäftigt hat, geklärt.<br />
Die Bestimmungen über Höchstgeschwindigkeiten<br />
sind mit Ausnahme für Fahrzeuge<br />
ohne Luftreifen aufgehoben. Paragraph 25<br />
der Verordnung bestimmt:<br />
« Jeder Teilnehmer am öffentlichen Verkehr<br />
hat sich so zu verhalten, dass er keinen anderen<br />
schädigt, oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar<br />
behindert oder belästigt. »<br />
Diese Generalklausel ist Ersatz für die<br />
meisten bisherigen Einzelvorschriften und<br />
ersetzt auch die Bestimmungen über die<br />
Höchstgeschwindigkeit. Die Ausführungsanweisung<br />
sagt hierzu noch lediglich, dass die<br />
Geschwindigkeit so einzurichten ist, dass<br />
nötigenfalls rechtzeitig angehalten werden<br />
kann. Die Ausführungsanweisung enthält zu<br />
dieser Generalklausel allerdings noch eine<br />
Reihe von Anweisungen, insbesondere ist<br />
das Parken, das zum Teil in örtlichen Bestimmungen<br />
geregelt war, jetzt einheitlich<br />
geordnet. Unter Parken versteht man nicht<br />
das vorübergehende Anhalten zum Ein- und<br />
Aussteigen, sondern das längere Aufstellen<br />
von Fahrzeugen. Es ist verboten u. a. in<br />
einer geringeren Entfernung als 10 m vor<br />
oder hinter Kreuzungen, in einer geringeren<br />
Entfernung von 5 m vor oder hinter den<br />
Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, an<br />
Verkehrsinseln, Ein- und Ausfahrten von<br />
Grundstücken.<br />
Bei den Vorschriften über Abblenden ist<br />
hervorzuheben, dass eine Verpflichtung zum<br />
Abblenden auf keinen Fall Fussgängern gegenüber<br />
mehr besteht. Die alte Bestimmung,<br />
dass stets die rechte Strassenseite einzuhalten<br />
ist. ist gestrichen. Der Gesetzgeber folgt<br />
damit der Verkehrsübung, wonach es oft,<br />
mit Ausnahme von unübersichtlichen Stellen<br />
und Kurven, besser ist, in der Mitte zu fahren.<br />
Neu ist, dass beim Ueberholen der Eingeholte<br />
zu erkennen geben muss, dass er bereit<br />
ist, sich überholen zu lassen.<br />
Die neuen Vorschriften, d.h. die eigentlichen<br />
Fahrvorschriften, sind alle am 1. Oktober<br />
dieses Jahres in Kraft getreten mit Ausnahme<br />
der neuen Vorfahrtsregelung, die erst<br />
am 1. Januar 1935 Geltung hat. Diese bedeuten<br />
eine so wesentliche Aenderung, dass<br />
dem Verkehr genügend Zeit gegeben werden<br />
muss, diese Vorschriften rechtzeitig vorher<br />
kennen zu lernen. Bisher bestand in Deutschland<br />
ein Sondervorfahrtsrecht auf Hauptverkehrswegen.<br />
Ob ein Hauptverkehrsweg vorlag,<br />
war ausserhalb geschlossener Ortsteile<br />
aus der Verkehrsbedeutung des Wegs zu<br />
entnehmen. Diese für den Fahrzeugführer oft<br />
unlösbare Aufgabe ist ihm abgenommen worden.<br />
Ab 1. Januar 1935 sind alle nicht irgendwie<br />
durch Markierung als Hauptverkehrswege<br />
oder anls Strassen I. Ordnung hervorgehobenen<br />
Wege inner- und ausserhalb geschlossener<br />
Ortsteile gleichberechtigte Strassen.<br />
Nur auf diesen markierten Wegen besteht<br />
dann noch ein besonderes Vorfahrtsrecht,<br />
sonst hat stets der von rechts Kommende<br />
das Vorfahrtsrecht. Damit ist eine klare, unmissverständliche<br />
und bestimmt die bestmöglichste<br />
Regelung des Vorfahrtsrechts geschaffen<br />
worden.<br />
Der Kraftverkehr wird es besonders begrüssen,<br />
dass im Rahmen dieser neuen Vorfahrtsregelung<br />
den Maschinenfahrzeugen ein<br />
Sondervorfahrtsrecht vor anderen Verkehrsteilnehmern<br />
eingeräumt ist. Selbstverständlich<br />
gilt dieses Sondervorfahrtsrecht für Motorfahrzeuge<br />
nur an Kreuzungen gleichberechtigter<br />
Strassen, nicht etwa bei Einmündungen<br />
von Seitenwegen in Hauptverkehrswege.<br />
Mit Ausnahme dieser Kreuzungen hat<br />
künftig der Motorfahrzeugführer, ganz egal,<br />
ob er von rechts oder von links kommt, ein<br />
Sondervorfahrtsrecht vor dem gleichzeitig<br />
an der Kreuzung eintreffenden Radfahrer<br />
oder Fuhrwerk. Dieses Sonderrecht entfällt<br />
natürlich, wenn der von rechts kommende<br />
Radfahrer sich schon in der Kreuzung befindet<br />
und zur Gewährung der Vorfahrt im Bereich<br />
der Kreuzung halten müsste.<br />
Schliesslich sieht die Verordnung auch vor,<br />
dass die bisherigen besonderen deutschen<br />
Gebots- und Verbotszeichen demnächst ersetzt<br />
werden durch die in der Genfer Konvention<br />
vorgesehenen und in der Schweiz<br />
bereits angewandten Signale (rote Tafeln<br />
mit weissem Grund).<br />
Aus den Bestimmungen für die übrige<br />
Strassenbenützer ist hervorzuheben, das^i<br />
Radfahrer einzeln hintereinander fahren<br />
müssen, wenn sonst der Verkehr behindert<br />
würde. Fussgänger müssen die Fahrbahn auf<br />
kürzestem Weg und ohne Aufenthalt überschreiten.<br />
An Strassenkreuzungen mit bezeichneten<br />
Uebergängen sind ausschliesslich<br />
diese zu benützen.<br />
Die neuen Bestimmungen zeichnen sich<br />
durch Uebersichtlichkeit und klare Sprache<br />
aus, so dass sie jeder Verkehrsteilnehmer<br />
selber lesen und ohne Erläuterung verstehen<br />
kann und verstehen muss. Dr. 0.<br />
llrassen Notizen<br />
Bern-Wallis durch den Rawll. Im Zusammenhang<br />
mit der Alpenstrassen-Initiative<br />
tauchen in letzter Zeit in der Presse wieder<br />
verschiedene Alpenstrassenprojekte auf, die<br />
teils schon vor einigen Jahren Anlass zu<br />
Pressediskussionen gaben und heute wiede<br />
mehr denn je aktuell sind.<br />
Eine an die Regierungen und Grossräte<br />
der Kantone Bern und Wallis gerichtete Broschüre<br />
gibt in deutscher und französischer<br />
Sprache interessanten Aufschluss über das<br />
Vorprojekt der Rawilstrasse als direkte Verbindung<br />
Bern—Wallis, das schon seit dem<br />
Jahre 1929 besteht. Darnach soll das Trasse<br />
von der Station Vermala aus gehen und nach<br />
einer Steigung gegen die Mayen «Mauvais<br />
Chalets» die Felswände, die die Alpen von<br />
«Gouilles» und «La Chaux» stützen, durchqueren.<br />
Nach Ueberbrückung des Wildbaches<br />
«Ertzence» werden die Alpen von «Coin de<br />
Prieur» und «Vasteret» und dann durch den<br />
Südabhang des Wetzsteinhorns die Ebene von<br />
Armillon und die erste Rawilanhöhe erreicht.<br />
Dort, in einer Höhe von 2321 Meter, ist eine<br />
Abweichung gegen Westen und die Durchführung<br />
eines 1150 Meter, resp. 1600 Meter<br />
langen Tunnels vorgesehen, der durch die<br />
Bergkette führt, die die Vertiefung des Rawilpasses<br />
vom oberen Iffigtal trennt. Die<br />
Linienführung mündet nahe und nördlich des<br />
Iffigensees auf Berner Boden und führt in<br />
Kehren bis zur Station Iffigen.<br />
Die Steigung im Tunnel wird nur 8 Prozent<br />
betragen und die Durchfahrt durch den<br />
Tunnel durch Asphaltierung der Strecke erleichtert<br />
werden. Für die Gesamtausdehnung<br />
der projektierten Strasse wird eine Maximalsteigung<br />
von 9 Prozent gerechnet.<br />
Die Länge der Strasse und deren Erstellungskosten<br />
sind im Budget des Projektes,<br />
laut Voranschlag der Experten, mit folgenden<br />
Zahlen angegeben:<br />
Länge auf Wallisergebiet 11 750 m<br />
Länge auf Bernergebiet 9 250 m<br />
Gesamtlänge<br />
21 000 m<br />
Kosten auf Wallisergebiet 1 550 000 Fr.<br />
Kosten auf Bernergebiet 750 000 Fr.<br />
Gesamtkosten<br />
2 300000 Fr.<br />
Die nutzbare Strassenbreite ist im Vorprojekt<br />
mit 5 Meter im Freien und 4,60 Meter<br />
im Tunnel eingesetzt. Die Rawilstrasse würde<br />
somit eine kurze, sichere und touristisch sehr<br />
schöne Verbindung zwischen Bern und Wallis<br />
herstellen und dürfte von zirka Mitte Mai<br />
bis Mitte November befahrbar sein. Bc.