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E_1934_Zeitung_Nr.092

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AUTOMOBIL-REVUE <strong>1934</strong> - N° 92<br />

„Fremo"-<br />

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Cp^acefccgfc^l»—»« sfc<br />

Die neue deutsche<br />

Relchsstrassenverkehrsordnung<br />

Die deutschen Verkehrsvorschriften für<br />

den Motorfahrzeugverkehr waren bisher in<br />

einer Reihe von Vorschriften verstreut, der<br />

übrige Fahrverkehr durch landesrechtliche<br />

Vorschriften geregelt. Daneben bestanden<br />

auch noch für Automobile und sonstige<br />

Fahrzeuge örtliche Vorschriften. Die neue<br />

Reichsstrassenverkehrsordnung vom 28. Mai<br />

<strong>1934</strong>, ergänzt durch die Ausführungsanweisung<br />

vom 29. September <strong>1934</strong> hat all diese<br />

ineinandergeschachtelten Vorschriften, deren<br />

Gültigkeit vielfach bestritten war, beseitigt.<br />

Diese regelt künftig nicht nur den Motor-,<br />

sondern auch den übrigen Fahrzeugverkehr.<br />

Daneben sind landesrechtliche oder örtliche<br />

Vorschriften nur noch möglich, soweit sie<br />

ausdrücklich für zulässig erklärt sind. Das<br />

ist nur in ganz beschränktem Masse der<br />

Fall, so dass die neuen Vorschriften eine<br />

straffe Vereinheitlichung und übersichtliche<br />

Neuordnung der Verkehrsvorschriften bedeuten.<br />

Daneben enthält die Verordnung<br />

auch sachlich eine Reihe von Neuerungen.<br />

Während bisher der Versuch gemacht<br />

war. möglichst alle Einzelheiten zu regeln<br />

und festzulegen, aber gerade dadurch immer<br />

neue Fragen auftauchten, die stets neue Ergänzungen<br />

erforderlich machten, vermeidet<br />

die jetzige Verordnung überflüssige Einzelheiten.<br />

Es kommt ihr weniger auf minutiöse<br />

Vorschriften als auf die allgemeine Gewährleistung<br />

einer gesunden Verkehrsdisziplin,<br />

deren Ausbau der Praxis überlassen wird,<br />

an. Die neue Verordnung betrachtet den gesamten<br />

Verkehr als Verkehrsgemeinschaft,<br />

jeder Teilnehmer muss sich der Verantwortung<br />

dieser Gemeinschaft gegenüber bewusst<br />

sein und sein Verhalten so einrichten,<br />

dass ein reibungsloser Verkehr ermöglicht,<br />

Gefährdungen und Verletzungen anderer Beteiligten<br />

vermieden wird.<br />

Die Bestimmungen über Zulassung der<br />

Fahrzeuge und der Führer sind im wesentlichen<br />

gleich geblieben. Das Verfahren ist<br />

aber beschleunigt und vereinfacht worden.<br />

Der bereits vor einiger Zeit geschaffene<br />

Kraftfahrzeugbrief ist beibehalten und in die<br />

neuen Bestimmungen hineingearbeitet. Der<br />

Kraftfahrzeugbrief muss bei jeder Inanspruchnahme<br />

der Zulassungsstelle, also insbesondere<br />

bei Eigentumswechsel, vorgelegt werden.<br />

Auf der einen Seite ist damit die Verwertung<br />

entwendeter Autos geradezu unmöglich<br />

gemacht, auf der andern Seite lässt<br />

sich der Lebenslauf eines Autos eindeutig<br />

Tiurückverfolgen.<br />

An Einzelheiten ist neu die Bestimmung,<br />

dass, wenn unterwegs auftretende Mängel<br />

am Fahrzeug nicht unverzüglich beseitigt<br />

werden können, das Fahrzeug auf dem kürzesten<br />

Weg aus dem Verkehr zu ziehen ist.<br />

Damit ist eine. Streitfrage, die die Rechtsprechung<br />

vielfach beschäftigt hat, geklärt.<br />

Die Bestimmungen über Höchstgeschwindigkeiten<br />

sind mit Ausnahme für Fahrzeuge<br />

ohne Luftreifen aufgehoben. Paragraph 25<br />

der Verordnung bestimmt:<br />

« Jeder Teilnehmer am öffentlichen Verkehr<br />

hat sich so zu verhalten, dass er keinen anderen<br />

schädigt, oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar<br />

behindert oder belästigt. »<br />

Diese Generalklausel ist Ersatz für die<br />

meisten bisherigen Einzelvorschriften und<br />

ersetzt auch die Bestimmungen über die<br />

Höchstgeschwindigkeit. Die Ausführungsanweisung<br />

sagt hierzu noch lediglich, dass die<br />

Geschwindigkeit so einzurichten ist, dass<br />

nötigenfalls rechtzeitig angehalten werden<br />

kann. Die Ausführungsanweisung enthält zu<br />

dieser Generalklausel allerdings noch eine<br />

Reihe von Anweisungen, insbesondere ist<br />

das Parken, das zum Teil in örtlichen Bestimmungen<br />

geregelt war, jetzt einheitlich<br />

geordnet. Unter Parken versteht man nicht<br />

das vorübergehende Anhalten zum Ein- und<br />

Aussteigen, sondern das längere Aufstellen<br />

von Fahrzeugen. Es ist verboten u. a. in<br />

einer geringeren Entfernung als 10 m vor<br />

oder hinter Kreuzungen, in einer geringeren<br />

Entfernung von 5 m vor oder hinter den<br />

Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, an<br />

Verkehrsinseln, Ein- und Ausfahrten von<br />

Grundstücken.<br />

Bei den Vorschriften über Abblenden ist<br />

hervorzuheben, dass eine Verpflichtung zum<br />

Abblenden auf keinen Fall Fussgängern gegenüber<br />

mehr besteht. Die alte Bestimmung,<br />

dass stets die rechte Strassenseite einzuhalten<br />

ist. ist gestrichen. Der Gesetzgeber folgt<br />

damit der Verkehrsübung, wonach es oft,<br />

mit Ausnahme von unübersichtlichen Stellen<br />

und Kurven, besser ist, in der Mitte zu fahren.<br />

Neu ist, dass beim Ueberholen der Eingeholte<br />

zu erkennen geben muss, dass er bereit<br />

ist, sich überholen zu lassen.<br />

Die neuen Vorschriften, d.h. die eigentlichen<br />

Fahrvorschriften, sind alle am 1. Oktober<br />

dieses Jahres in Kraft getreten mit Ausnahme<br />

der neuen Vorfahrtsregelung, die erst<br />

am 1. Januar 1935 Geltung hat. Diese bedeuten<br />

eine so wesentliche Aenderung, dass<br />

dem Verkehr genügend Zeit gegeben werden<br />

muss, diese Vorschriften rechtzeitig vorher<br />

kennen zu lernen. Bisher bestand in Deutschland<br />

ein Sondervorfahrtsrecht auf Hauptverkehrswegen.<br />

Ob ein Hauptverkehrsweg vorlag,<br />

war ausserhalb geschlossener Ortsteile<br />

aus der Verkehrsbedeutung des Wegs zu<br />

entnehmen. Diese für den Fahrzeugführer oft<br />

unlösbare Aufgabe ist ihm abgenommen worden.<br />

Ab 1. Januar 1935 sind alle nicht irgendwie<br />

durch Markierung als Hauptverkehrswege<br />

oder anls Strassen I. Ordnung hervorgehobenen<br />

Wege inner- und ausserhalb geschlossener<br />

Ortsteile gleichberechtigte Strassen.<br />

Nur auf diesen markierten Wegen besteht<br />

dann noch ein besonderes Vorfahrtsrecht,<br />

sonst hat stets der von rechts Kommende<br />

das Vorfahrtsrecht. Damit ist eine klare, unmissverständliche<br />

und bestimmt die bestmöglichste<br />

Regelung des Vorfahrtsrechts geschaffen<br />

worden.<br />

Der Kraftverkehr wird es besonders begrüssen,<br />

dass im Rahmen dieser neuen Vorfahrtsregelung<br />

den Maschinenfahrzeugen ein<br />

Sondervorfahrtsrecht vor anderen Verkehrsteilnehmern<br />

eingeräumt ist. Selbstverständlich<br />

gilt dieses Sondervorfahrtsrecht für Motorfahrzeuge<br />

nur an Kreuzungen gleichberechtigter<br />

Strassen, nicht etwa bei Einmündungen<br />

von Seitenwegen in Hauptverkehrswege.<br />

Mit Ausnahme dieser Kreuzungen hat<br />

künftig der Motorfahrzeugführer, ganz egal,<br />

ob er von rechts oder von links kommt, ein<br />

Sondervorfahrtsrecht vor dem gleichzeitig<br />

an der Kreuzung eintreffenden Radfahrer<br />

oder Fuhrwerk. Dieses Sonderrecht entfällt<br />

natürlich, wenn der von rechts kommende<br />

Radfahrer sich schon in der Kreuzung befindet<br />

und zur Gewährung der Vorfahrt im Bereich<br />

der Kreuzung halten müsste.<br />

Schliesslich sieht die Verordnung auch vor,<br />

dass die bisherigen besonderen deutschen<br />

Gebots- und Verbotszeichen demnächst ersetzt<br />

werden durch die in der Genfer Konvention<br />

vorgesehenen und in der Schweiz<br />

bereits angewandten Signale (rote Tafeln<br />

mit weissem Grund).<br />

Aus den Bestimmungen für die übrige<br />

Strassenbenützer ist hervorzuheben, das^i<br />

Radfahrer einzeln hintereinander fahren<br />

müssen, wenn sonst der Verkehr behindert<br />

würde. Fussgänger müssen die Fahrbahn auf<br />

kürzestem Weg und ohne Aufenthalt überschreiten.<br />

An Strassenkreuzungen mit bezeichneten<br />

Uebergängen sind ausschliesslich<br />

diese zu benützen.<br />

Die neuen Bestimmungen zeichnen sich<br />

durch Uebersichtlichkeit und klare Sprache<br />

aus, so dass sie jeder Verkehrsteilnehmer<br />

selber lesen und ohne Erläuterung verstehen<br />

kann und verstehen muss. Dr. 0.<br />

llrassen Notizen<br />

Bern-Wallis durch den Rawll. Im Zusammenhang<br />

mit der Alpenstrassen-Initiative<br />

tauchen in letzter Zeit in der Presse wieder<br />

verschiedene Alpenstrassenprojekte auf, die<br />

teils schon vor einigen Jahren Anlass zu<br />

Pressediskussionen gaben und heute wiede<br />

mehr denn je aktuell sind.<br />

Eine an die Regierungen und Grossräte<br />

der Kantone Bern und Wallis gerichtete Broschüre<br />

gibt in deutscher und französischer<br />

Sprache interessanten Aufschluss über das<br />

Vorprojekt der Rawilstrasse als direkte Verbindung<br />

Bern—Wallis, das schon seit dem<br />

Jahre 1929 besteht. Darnach soll das Trasse<br />

von der Station Vermala aus gehen und nach<br />

einer Steigung gegen die Mayen «Mauvais<br />

Chalets» die Felswände, die die Alpen von<br />

«Gouilles» und «La Chaux» stützen, durchqueren.<br />

Nach Ueberbrückung des Wildbaches<br />

«Ertzence» werden die Alpen von «Coin de<br />

Prieur» und «Vasteret» und dann durch den<br />

Südabhang des Wetzsteinhorns die Ebene von<br />

Armillon und die erste Rawilanhöhe erreicht.<br />

Dort, in einer Höhe von 2321 Meter, ist eine<br />

Abweichung gegen Westen und die Durchführung<br />

eines 1150 Meter, resp. 1600 Meter<br />

langen Tunnels vorgesehen, der durch die<br />

Bergkette führt, die die Vertiefung des Rawilpasses<br />

vom oberen Iffigtal trennt. Die<br />

Linienführung mündet nahe und nördlich des<br />

Iffigensees auf Berner Boden und führt in<br />

Kehren bis zur Station Iffigen.<br />

Die Steigung im Tunnel wird nur 8 Prozent<br />

betragen und die Durchfahrt durch den<br />

Tunnel durch Asphaltierung der Strecke erleichtert<br />

werden. Für die Gesamtausdehnung<br />

der projektierten Strasse wird eine Maximalsteigung<br />

von 9 Prozent gerechnet.<br />

Die Länge der Strasse und deren Erstellungskosten<br />

sind im Budget des Projektes,<br />

laut Voranschlag der Experten, mit folgenden<br />

Zahlen angegeben:<br />

Länge auf Wallisergebiet 11 750 m<br />

Länge auf Bernergebiet 9 250 m<br />

Gesamtlänge<br />

21 000 m<br />

Kosten auf Wallisergebiet 1 550 000 Fr.<br />

Kosten auf Bernergebiet 750 000 Fr.<br />

Gesamtkosten<br />

2 300000 Fr.<br />

Die nutzbare Strassenbreite ist im Vorprojekt<br />

mit 5 Meter im Freien und 4,60 Meter<br />

im Tunnel eingesetzt. Die Rawilstrasse würde<br />

somit eine kurze, sichere und touristisch sehr<br />

schöne Verbindung zwischen Bern und Wallis<br />

herstellen und dürfte von zirka Mitte Mai<br />

bis Mitte November befahrbar sein. Bc.

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