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E_1935_Zeitung_Nr.026

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Zum Verkehrstellungsgesetz/<br />

Argumente der Gegner.<br />

Die Referendumsbewegung gegen das Verkehrsteilungsgesetz<br />

kommt aus Kreisen, die Zweck und<br />

Ziel des Gesetzes noch nicht genügend erfasst haben.<br />

Verschiedene Fiskalmassnahmen des Bundes<br />

mögen in einzelnen Landesgegenden eine nicht<br />

leicht zu nehmende Verstimmung geschaffen haben.<br />

Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass die Refelendumsbogen<br />

in vielen Fällen aus einer Verärgerung<br />

heraus unterzeichnet wurden, die mit dem<br />

Verkehrsteilungsgesetz nicht das Geringste zu tun<br />

hat<br />

Ḃringt das Gesetz nach der Auffassung der<br />

einen einen viel zu weitgehenden Eingriff des<br />

Staates in die Wirtschaftsfreiheit des Einzelnen,<br />

so werfen ihm auf der andern Seite gewisse Kreise<br />

vor, die Bahnen würden bei der vorgesehenen Verkehrsteilung<br />

viel zu wenig geschützt. Ist nicht die<br />

entgegengesetzte Stellungnahme dieser zwei Hauptgruppen<br />

der beste Beweis dafür, dass wir es bei<br />

der Vorlage mit einem Lösungsversuch der Mitte,<br />

der von den politischen Realitäten ausgeht, zu tun<br />

haben? Glaubt denn jemand im Ernst, dass unser<br />

Volk nach den gemachten Erfahrungen einer vollständigen<br />

Verstaatlichung des Autotransportes zustimmen<br />

würde, ja, dass allein eine staatliche Beschränkung<br />

auch des Werkverkehrs das Schicksal<br />

der Vorlage nicht schon besiegelte? Oder ist anzunehmen,<br />

dass eine Scheinordnung, die nach wie vor<br />

die ruinöse Konkurrenz von Bahn und Auto bestehen<br />

Hesse, die gegen die fortschreitende Entwertung<br />

der mit öffentlichen Geldern zu sanierenden<br />

Bahnen keinen festen Dämm zu errichten verspricht,<br />

eine Volksmehrheit fände? Die beiden Fragen<br />

stellen, heisst sie auch beantworten.<br />

Wir wollen uns im folgenden mit den hauptsächlichsten<br />

Argumenten der Gegner auseinandersetzen.<br />

Der Einwand der Verfassungswidrigkeit.<br />

Dieses Argument wird hervorgeholt, wenn man<br />

um eine Stellungnahme zur Vorlage selbst herumkommen<br />

will.<br />

Wie steht es nun mit dein Rechtsfundament des<br />

Gesetzes? Die Konzessionierung des privaten Trans-<br />

•portgeschäftes stützt sich verfassungsrechtlich auf<br />

das Postregal, dem in unserem Recht schlechthin<br />

die Bedeutung eines Transportregals zukommt.<br />

Dass dem so ist, stellt mit aller Deutlichkeit die<br />

Botschaft des Bundesrates vom 13. März 1849 fest,<br />

die ausführt: «Den grössten Vorteil der Zentralisation<br />

des Postwesens sehen wir in der allseitigen<br />

Erleichterung des Verkehrs, betreffe er die Beförderung<br />

von Personen oder den Transport von Sachen,<br />

gleichviel,' ob diese nach Städten, Dörfern<br />

oder in Seitentäler, auf Berge oder an abgelegene<br />

Orte versendet werden.»<br />

Eine solche Umschreibung zeigt, dass man<br />

bei Schaffung des Postartikels nicht an eine abgeschlossene<br />

technische Entwicklung dachte. Man<br />

wollte die Voraussetzung einer Anpassung an die<br />

im Lauf der Zeiten entstehenden Bedürfnisse<br />

schaffen. Die Grenzen des Postregals wurden denn<br />

auch seit 1848 mehr als einmal neu gezogen und<br />

auf Dinge ausgedehnt, die zur Zeit der früheren<br />

gesetzlichen Umschreibung der Verfassungskompetenzen<br />

nicht die heutige Bedeutung hatten. Auf den<br />

Postartikel stützen sich heute die Schiffahrtskon-<br />

*) Vergleiche No. 25 der cA.-R.».<br />

Zessionen, jene des Personentransportes mit Automobilen<br />

und Luftseilbahnen, sowie neuestens auch<br />

die Radiokonzessionen. Das Verkehrsteilungsgesetz<br />

bedeutet nun nichts anderes als eine durch den<br />

Fortschritt der Technik veranlasste neue Grenzziehung<br />

des Postregals.<br />

Muse aber bei Betrachtung von Art. 36 der<br />

Bundesverfassung die Verfassungsmässigkeit bejaht<br />

werden, so spricht auch der Artikel über die<br />

Gewerbefreiheit keineswegs dagegen. Hat doch auf<br />

dem Gebiet des Verkehrs mit Rücksicht auf den<br />

Schutz der öffentlichen Interessen eine uneingeschränkte<br />

Gewerbefreiheit überhaupt nie bestanden.<br />

Ist es schliesslich nicht eine Anomalie, das3<br />

unser Recht den Verkehr in der Luft, auf den Gewässern,<br />

auf der Schiene, den Personentransport<br />

mit Automobilen wie den Transport elektrischer<br />

Energie wirtschaftlichen Beschränkungen unterwirft<br />

und allein vom Prinzip der Intervention absieht<br />

auf dem Gebiet des Gütertransportes mit<br />

Automobilen? Das Verkehrateilungsgesetz schliesst<br />

die hier klaffende Rechtslücke, und der Gesetzgeber<br />

macht dabei von einer Kompetenz Gebrauch,<br />

die ihm von der Verfassung von jeher zugedacht<br />

war.<br />

Der Vorwurf der Verstaatlichung.<br />

Bedeutet die Vorlage wirklich die Vernichtung<br />

durch das Gesetz gar nicht berührt wird. Da«<br />

heisst nun nichts anderes, als dass man den wohltätigen<br />

Einfluss des Wettbewerbes auf die Tarifbildung<br />

anerkennt und nach wie vor den Anreiz<br />

der Konkurrenz wirken lässt. Wohl werden die<br />

Bahnen und das konzessionierte Autotransportgewerbe<br />

versuchen, Teile des Werkverkehrs für eich<br />

zurückzugewinnen, um die Autodienste besser auszunützen.<br />

Wird es ihnen aber gelingen, ein einziges<br />

Geschäft zum Verzicht auf einen eigenen<br />

Autodienst zu veranlassen, solange die Bahn- und<br />

Astotarife höher sind als die Kosten des Werkautotransportes?<br />

Nein, um den Wettbewerb erfolgreich<br />

aufnehmen zu können, werden nach wie vor<br />

die Kosten des wirtschaftlich geführten Automobilbetriebes<br />

von den Bahnen bei der Tarifierung beobachtet<br />

werden müssen. Der freie Werkverkehr ist<br />

also nicht nur ein Preisregulator, sondern ein<br />

Preiskompressor, der auf niedere Tarife hinwirkt.<br />

Warum bedeutet aber die teilweise Wettbewerbs-<br />

Beschränkung trotzdem einen Fortschritt? Weil sie<br />

den Bahnen durch die Einschränkung der gewerbsmässigen<br />

Autoferntransporte einen gewissen Mindestverkehr<br />

sichert und ihnen dadurch ermöglicht,<br />

im Nahverkehr die Mehrkosten für eine lückenlose<br />

Haus-Haus-Bedienung durch das Automobil<br />

zu festen und einheitlichen Tarifsätzen zu über-<br />

Der Wettbewerb wird also in einem gra-<br />

des selbständigen Autotransportgewerbes und da-nehmenduell<br />

sehr erträglichen. Masse nur soweit eingeschränkt,<br />

als dies zur Erreichung einer auf anderem<br />

Weg nicht zu verwirklichenden Verkehrsvervollkommnung<br />

nötig ist.<br />

mit ein weiteres Anwachsen des Staatsapparates?<br />

Ist nicht gerade das schweizerische Gesetz im Vergleich<br />

zu allen ausländischen Lösungen dadurch<br />

gekennzeichnet, dass der direkte staatliche Eingriff<br />

auf ein Mindestmass beschränkt bleibt? Worin<br />

besteht überhaupt der Eingriff in die private<br />

Rechtssphäre? Das Gesetz verlangt für die Ausübung<br />

des Transpörtgewerbes eine Konzession und<br />

verweigert für Transporte auf grosse Entfernungen<br />

unter Zubilligung sehr wichtiger Ausnahmen die<br />

Konzession. Dabei sorgt es aber gleichzeitig für<br />

eine systematische Zusammenarbeit von Bahn und<br />

Auto, die dem Land eine sehr erwünschte- Transportvervollkommnung<br />

schenkt. Die «Gleichschaltung»<br />

erfolgt aber nicht um den Preis des Verlustes<br />

der Selbständigkeit der Autounternehmer;<br />

den Astokonzessionären bleibt trotz des Zusammenschlusses<br />

ihre Initiative als Unternehmer erhalten;<br />

ihre Tätigkeit hat sich lediglich in der Zukunft<br />

nach bestimmten Vorschriften zu richten, in ganz<br />

ähnlicher Weise, wie dies beispielsweise auf dem<br />

Gebiet des Personenverkehrs der Fall ist. Auf; jeden<br />

Fall steht fest, dass die jetzige Vorlage mit<br />

dem Verzicht der Bundesbahnen auf die Angliederung<br />

eigener Automobildienste viel eher eine Garantie<br />

für eine möglichst grosse Freiheit des<br />

Transportgewerbes darstellt, als dass man ihr Verstaatlichungstendenzen<br />

vorwerfen dürfte. -.,••<br />

Beseitigung des freien Wettbewerbes.<br />

Dieses Argument ist geeignet, in Kreisen der<br />

Wirtschaft einen gewissen Eindruck zu machen.<br />

Man weist darauf hin, dass die Wirtschaft aus dem<br />

Konkurrenzkampf von Bahn und Auto bis jetzt nur<br />

Vorteile gezogen hätte und dass die vorgesehene<br />

Verkehrsteilung den Anreiz zu niederen Tarifen<br />

dahinfallen lasse. Wie steht es nun mit der Ausschaltung<br />

des freien Wettbewerbes? Tatsächlich<br />

wird ja nur ein Teil de-Automobiltransportes, nämlich<br />

der gewerbsmässig ausgeführte Verkehr, konzessionspflichtig<br />

erklärt, während der mindestens<br />

ebenso wichtige Werkverkehr unter ausdrückliche* •<br />

Berufung auf seine Bedeutung als Preisregulator<br />

AUTOMOBIL-REVUE <strong>1935</strong> - N» 26<br />

Der Vorwurf der Prlvilegierung des Werkverkehrs.<br />

Dieser Vorwurf, der sowohl in den Kreisen des<br />

gewerbsmässigen Verkehrs als auch in bahnfreundlichen<br />

Schichten oft erhoben wird, erledigt sich<br />

durch die vorangegangenen Ausführungen. Eine<br />

Verständigungslösung auf der Basis der Einbeziehung<br />

des Werktransportes in das Gesetz wäre angesichts<br />

des Widerstandes von Handel, Industrie<br />

und Landwirtschaft ganz ausgeschlossen. Brächte<br />

sie doch- die Ausschaltung jeder Konkurrenz. Damit<br />

wäre aber der Vorteil einer besseren Alimentierung<br />

des Schienenverkehrs zu teuer erkauft.<br />

Rückwirkungen auf den Arbeitsmarkt.<br />

Die Stillegung von Fernverkehrslastwagen wird<br />

in keinem Fall Rückwirkungen haben, die zu Befürchtungen<br />

berechtigen. Handelt es sich doch um<br />

eine Verminderung, die gemessen am Gesamtlastwagenbestand<br />

nur rund 2% betragen wird. Das sind<br />

Schwankungen, die nicht jene eines Konjunkturumschlages<br />

erreichen und auf das ganze Land verteilt,<br />

weder die Kantons- und Gemeindefinanzen,<br />

noch das Autogewerbe und die Industrien spürbar<br />

beeinträchtigen. Das Gleiche ist von der Arbeitslosigkeit<br />

zu sagen, die schon deshalb nicht von Bedeutung<br />

sein wird, weil es ich bei der Neuordnung<br />

in der Hauptsache um eine Umsiedlung des<br />

Personals in ein neues Tätigkeitsgebiet handelt<br />

.und nicht um eine Vernichtung von Arbeitsgelegenheiten.<br />

Bedenken wegen fibereifriger Polizeikontrolle.<br />

Von den Gegnern des Gesetzes wird versucht,<br />

unter Hinweis auf die zu erwartende neue Polizeikontrolle<br />

die Stimmbürger kopfscheu zu machen.<br />

Es ist klar, dass das Gesetz nicht jede Zuwiderhandlung<br />

straf- und sanktionslos lassen könnte.<br />

Allein gerade beim Verkehrsteilungsgesetz sind Befürchtungen<br />

wegen übermässiger und übereifriger<br />

Polizeikontrolle am wenigsten am Platze. Warum?<br />

Weil es sich hier nicht um einen einseiligen vom<br />

Staate •verfügten Gesetzeserlass handelt, sondern<br />

um ein Verständigungswerk, dessen Vollzug viel<br />

mehr auf Treu und Glauben aufgebaut sein wird<br />

als andere Erlasse. Das Gesetz sieht ausdrücklich<br />

vor, dass für die Verkehrsteilung und Zusammenarbeit<br />

die Automobilinteressenten, und hiezu<br />

gehören auch die Werkverkehrsinteressenten aus<br />

Handel, Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft, sich<br />

mit den Eisenbahnverwaltungen zu verständigen<br />

haben. Nur wenn eine solche Verständigung nicht<br />

erzielt werden kann, ist der Bundesrat befugt, von<br />

sich aus nach Massgabe der gesetzlichen Wegleitungen<br />

die erforderlichen Vorschriften namentlich<br />

für die Abgrenzung von Nah- und Fernverkehr<br />

aufzustellen. Mit Bücksicht auf die bereits für<br />

zehn Jahre abgeschlossene Uebereinkunft ist bestimmt<br />

anzunehmen, dass die Durchführung des<br />

Gesetzes in seinen wichtigsten Teilen auf dem<br />

Boden des Verständigungsabkommens erfolgen<br />

wird. Dies hat nun zur Folge, dasa im besondern<br />

die durch einen Vertrag freiwillig verpflichteten<br />

Werkverkehrsinteressenten viel weniger versucht<br />

sein werden, sich einer Vertragsverletzung gegenüber<br />

den Eisenbahnen und Automobilkonzessionären<br />

schuldig zu machen, als wenn die Beförderung<br />

von Gütern für Dritte lediglich einer Uebertretung<br />

einer einseitigen staatlichen Verfügung<br />

gleichkäme. Diese besondere Art der neuen Verpflichtung<br />

bürgt somit zweifellos dafür, dass die<br />

staatlichen Polizeiorgane viel weniger als bei andern<br />

Gesetzen in die Notwendigkeit versetzt werden',<br />

von ihrem Kontrollrecht Gebrauch zu machen.<br />

Der vom Automobilverband ausgeübte Einfluss zur<br />

loyalen Einhaltung von Verständigungsabkommen<br />

wifä die staatliche Kontrolle auf ein Mindestmaß<br />

einschränken.<br />

Die 12 Hauptpunkte des Verkehrsteilungsgesetzes.<br />

Gegenüber dem heutigen Rechtsznstand bringt<br />

die neue Ordnung im wesentlichen die folgenden<br />

Fortschritte:<br />

1. Der gewerbsmässige Gütertransport auf der<br />

Schiene und auf der Strasse wird gleichermassen<br />

vom Erfordernis einer Konzession abhängig gemacht<br />

und damit das verkehrspolitische Postulat<br />

nach Annäherung der Wettbewerbsgrundlagen von<br />

Bahn und Lastauto verwirklicht.<br />

2. Auf 'dem Gebiet des Güterverkehrs werden<br />

Schiene und Strasse zu einer gesetzlichen Arbeitsteilung<br />

veranlasst, bei der jedem Verkehrsmittel<br />

jene Aufgaben zugewiesen werden, für die es sich<br />

am besten eignet.<br />

3. Im Einzelnen wird der Tätigkeitsbereich von<br />

Bahn und Auto nach folgenden Grundsätzen abgegrenzt:<br />

a) Für Gütertransporte im Ortsbereich oder auf<br />

Entfernungen bis zu 10 km gilt für das Automobil<br />

überhaupt keine Einschränkung.<br />

b) Für Transporte in einem Umkreis bis zu<br />

30 km bedarf inskünftig die gewerbsmässige<br />

Güterbeförderung einer Konzession. Diese Entfernungsgrenze<br />

ist nicht starr aufzufassen und<br />

wurde deshalb gewählt, weil in unserem dichtbesiedelten<br />

Land die grösseren Verkehrszentren<br />

im Durchschnitt nicht weiter als 30 km<br />

auseinanderliegen.<br />

c) Auf Entfernungen über 30 km verbleibt der<br />

gewerbsmässige Güterverkehr den Bahnen, eoweit<br />

es sich nicht um Transporte handelt, für<br />

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