E_1935_Zeitung_Nr.026
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Zum Verkehrstellungsgesetz/<br />
Argumente der Gegner.<br />
Die Referendumsbewegung gegen das Verkehrsteilungsgesetz<br />
kommt aus Kreisen, die Zweck und<br />
Ziel des Gesetzes noch nicht genügend erfasst haben.<br />
Verschiedene Fiskalmassnahmen des Bundes<br />
mögen in einzelnen Landesgegenden eine nicht<br />
leicht zu nehmende Verstimmung geschaffen haben.<br />
Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass die Refelendumsbogen<br />
in vielen Fällen aus einer Verärgerung<br />
heraus unterzeichnet wurden, die mit dem<br />
Verkehrsteilungsgesetz nicht das Geringste zu tun<br />
hat<br />
Ḃringt das Gesetz nach der Auffassung der<br />
einen einen viel zu weitgehenden Eingriff des<br />
Staates in die Wirtschaftsfreiheit des Einzelnen,<br />
so werfen ihm auf der andern Seite gewisse Kreise<br />
vor, die Bahnen würden bei der vorgesehenen Verkehrsteilung<br />
viel zu wenig geschützt. Ist nicht die<br />
entgegengesetzte Stellungnahme dieser zwei Hauptgruppen<br />
der beste Beweis dafür, dass wir es bei<br />
der Vorlage mit einem Lösungsversuch der Mitte,<br />
der von den politischen Realitäten ausgeht, zu tun<br />
haben? Glaubt denn jemand im Ernst, dass unser<br />
Volk nach den gemachten Erfahrungen einer vollständigen<br />
Verstaatlichung des Autotransportes zustimmen<br />
würde, ja, dass allein eine staatliche Beschränkung<br />
auch des Werkverkehrs das Schicksal<br />
der Vorlage nicht schon besiegelte? Oder ist anzunehmen,<br />
dass eine Scheinordnung, die nach wie vor<br />
die ruinöse Konkurrenz von Bahn und Auto bestehen<br />
Hesse, die gegen die fortschreitende Entwertung<br />
der mit öffentlichen Geldern zu sanierenden<br />
Bahnen keinen festen Dämm zu errichten verspricht,<br />
eine Volksmehrheit fände? Die beiden Fragen<br />
stellen, heisst sie auch beantworten.<br />
Wir wollen uns im folgenden mit den hauptsächlichsten<br />
Argumenten der Gegner auseinandersetzen.<br />
Der Einwand der Verfassungswidrigkeit.<br />
Dieses Argument wird hervorgeholt, wenn man<br />
um eine Stellungnahme zur Vorlage selbst herumkommen<br />
will.<br />
Wie steht es nun mit dein Rechtsfundament des<br />
Gesetzes? Die Konzessionierung des privaten Trans-<br />
•portgeschäftes stützt sich verfassungsrechtlich auf<br />
das Postregal, dem in unserem Recht schlechthin<br />
die Bedeutung eines Transportregals zukommt.<br />
Dass dem so ist, stellt mit aller Deutlichkeit die<br />
Botschaft des Bundesrates vom 13. März 1849 fest,<br />
die ausführt: «Den grössten Vorteil der Zentralisation<br />
des Postwesens sehen wir in der allseitigen<br />
Erleichterung des Verkehrs, betreffe er die Beförderung<br />
von Personen oder den Transport von Sachen,<br />
gleichviel,' ob diese nach Städten, Dörfern<br />
oder in Seitentäler, auf Berge oder an abgelegene<br />
Orte versendet werden.»<br />
Eine solche Umschreibung zeigt, dass man<br />
bei Schaffung des Postartikels nicht an eine abgeschlossene<br />
technische Entwicklung dachte. Man<br />
wollte die Voraussetzung einer Anpassung an die<br />
im Lauf der Zeiten entstehenden Bedürfnisse<br />
schaffen. Die Grenzen des Postregals wurden denn<br />
auch seit 1848 mehr als einmal neu gezogen und<br />
auf Dinge ausgedehnt, die zur Zeit der früheren<br />
gesetzlichen Umschreibung der Verfassungskompetenzen<br />
nicht die heutige Bedeutung hatten. Auf den<br />
Postartikel stützen sich heute die Schiffahrtskon-<br />
*) Vergleiche No. 25 der cA.-R.».<br />
Zessionen, jene des Personentransportes mit Automobilen<br />
und Luftseilbahnen, sowie neuestens auch<br />
die Radiokonzessionen. Das Verkehrsteilungsgesetz<br />
bedeutet nun nichts anderes als eine durch den<br />
Fortschritt der Technik veranlasste neue Grenzziehung<br />
des Postregals.<br />
Muse aber bei Betrachtung von Art. 36 der<br />
Bundesverfassung die Verfassungsmässigkeit bejaht<br />
werden, so spricht auch der Artikel über die<br />
Gewerbefreiheit keineswegs dagegen. Hat doch auf<br />
dem Gebiet des Verkehrs mit Rücksicht auf den<br />
Schutz der öffentlichen Interessen eine uneingeschränkte<br />
Gewerbefreiheit überhaupt nie bestanden.<br />
Ist es schliesslich nicht eine Anomalie, das3<br />
unser Recht den Verkehr in der Luft, auf den Gewässern,<br />
auf der Schiene, den Personentransport<br />
mit Automobilen wie den Transport elektrischer<br />
Energie wirtschaftlichen Beschränkungen unterwirft<br />
und allein vom Prinzip der Intervention absieht<br />
auf dem Gebiet des Gütertransportes mit<br />
Automobilen? Das Verkehrateilungsgesetz schliesst<br />
die hier klaffende Rechtslücke, und der Gesetzgeber<br />
macht dabei von einer Kompetenz Gebrauch,<br />
die ihm von der Verfassung von jeher zugedacht<br />
war.<br />
Der Vorwurf der Verstaatlichung.<br />
Bedeutet die Vorlage wirklich die Vernichtung<br />
durch das Gesetz gar nicht berührt wird. Da«<br />
heisst nun nichts anderes, als dass man den wohltätigen<br />
Einfluss des Wettbewerbes auf die Tarifbildung<br />
anerkennt und nach wie vor den Anreiz<br />
der Konkurrenz wirken lässt. Wohl werden die<br />
Bahnen und das konzessionierte Autotransportgewerbe<br />
versuchen, Teile des Werkverkehrs für eich<br />
zurückzugewinnen, um die Autodienste besser auszunützen.<br />
Wird es ihnen aber gelingen, ein einziges<br />
Geschäft zum Verzicht auf einen eigenen<br />
Autodienst zu veranlassen, solange die Bahn- und<br />
Astotarife höher sind als die Kosten des Werkautotransportes?<br />
Nein, um den Wettbewerb erfolgreich<br />
aufnehmen zu können, werden nach wie vor<br />
die Kosten des wirtschaftlich geführten Automobilbetriebes<br />
von den Bahnen bei der Tarifierung beobachtet<br />
werden müssen. Der freie Werkverkehr ist<br />
also nicht nur ein Preisregulator, sondern ein<br />
Preiskompressor, der auf niedere Tarife hinwirkt.<br />
Warum bedeutet aber die teilweise Wettbewerbs-<br />
Beschränkung trotzdem einen Fortschritt? Weil sie<br />
den Bahnen durch die Einschränkung der gewerbsmässigen<br />
Autoferntransporte einen gewissen Mindestverkehr<br />
sichert und ihnen dadurch ermöglicht,<br />
im Nahverkehr die Mehrkosten für eine lückenlose<br />
Haus-Haus-Bedienung durch das Automobil<br />
zu festen und einheitlichen Tarifsätzen zu über-<br />
Der Wettbewerb wird also in einem gra-<br />
des selbständigen Autotransportgewerbes und da-nehmenduell<br />
sehr erträglichen. Masse nur soweit eingeschränkt,<br />
als dies zur Erreichung einer auf anderem<br />
Weg nicht zu verwirklichenden Verkehrsvervollkommnung<br />
nötig ist.<br />
mit ein weiteres Anwachsen des Staatsapparates?<br />
Ist nicht gerade das schweizerische Gesetz im Vergleich<br />
zu allen ausländischen Lösungen dadurch<br />
gekennzeichnet, dass der direkte staatliche Eingriff<br />
auf ein Mindestmass beschränkt bleibt? Worin<br />
besteht überhaupt der Eingriff in die private<br />
Rechtssphäre? Das Gesetz verlangt für die Ausübung<br />
des Transpörtgewerbes eine Konzession und<br />
verweigert für Transporte auf grosse Entfernungen<br />
unter Zubilligung sehr wichtiger Ausnahmen die<br />
Konzession. Dabei sorgt es aber gleichzeitig für<br />
eine systematische Zusammenarbeit von Bahn und<br />
Auto, die dem Land eine sehr erwünschte- Transportvervollkommnung<br />
schenkt. Die «Gleichschaltung»<br />
erfolgt aber nicht um den Preis des Verlustes<br />
der Selbständigkeit der Autounternehmer;<br />
den Astokonzessionären bleibt trotz des Zusammenschlusses<br />
ihre Initiative als Unternehmer erhalten;<br />
ihre Tätigkeit hat sich lediglich in der Zukunft<br />
nach bestimmten Vorschriften zu richten, in ganz<br />
ähnlicher Weise, wie dies beispielsweise auf dem<br />
Gebiet des Personenverkehrs der Fall ist. Auf; jeden<br />
Fall steht fest, dass die jetzige Vorlage mit<br />
dem Verzicht der Bundesbahnen auf die Angliederung<br />
eigener Automobildienste viel eher eine Garantie<br />
für eine möglichst grosse Freiheit des<br />
Transportgewerbes darstellt, als dass man ihr Verstaatlichungstendenzen<br />
vorwerfen dürfte. -.,••<br />
Beseitigung des freien Wettbewerbes.<br />
Dieses Argument ist geeignet, in Kreisen der<br />
Wirtschaft einen gewissen Eindruck zu machen.<br />
Man weist darauf hin, dass die Wirtschaft aus dem<br />
Konkurrenzkampf von Bahn und Auto bis jetzt nur<br />
Vorteile gezogen hätte und dass die vorgesehene<br />
Verkehrsteilung den Anreiz zu niederen Tarifen<br />
dahinfallen lasse. Wie steht es nun mit der Ausschaltung<br />
des freien Wettbewerbes? Tatsächlich<br />
wird ja nur ein Teil de-Automobiltransportes, nämlich<br />
der gewerbsmässig ausgeführte Verkehr, konzessionspflichtig<br />
erklärt, während der mindestens<br />
ebenso wichtige Werkverkehr unter ausdrückliche* •<br />
Berufung auf seine Bedeutung als Preisregulator<br />
AUTOMOBIL-REVUE <strong>1935</strong> - N» 26<br />
Der Vorwurf der Prlvilegierung des Werkverkehrs.<br />
Dieser Vorwurf, der sowohl in den Kreisen des<br />
gewerbsmässigen Verkehrs als auch in bahnfreundlichen<br />
Schichten oft erhoben wird, erledigt sich<br />
durch die vorangegangenen Ausführungen. Eine<br />
Verständigungslösung auf der Basis der Einbeziehung<br />
des Werktransportes in das Gesetz wäre angesichts<br />
des Widerstandes von Handel, Industrie<br />
und Landwirtschaft ganz ausgeschlossen. Brächte<br />
sie doch- die Ausschaltung jeder Konkurrenz. Damit<br />
wäre aber der Vorteil einer besseren Alimentierung<br />
des Schienenverkehrs zu teuer erkauft.<br />
Rückwirkungen auf den Arbeitsmarkt.<br />
Die Stillegung von Fernverkehrslastwagen wird<br />
in keinem Fall Rückwirkungen haben, die zu Befürchtungen<br />
berechtigen. Handelt es sich doch um<br />
eine Verminderung, die gemessen am Gesamtlastwagenbestand<br />
nur rund 2% betragen wird. Das sind<br />
Schwankungen, die nicht jene eines Konjunkturumschlages<br />
erreichen und auf das ganze Land verteilt,<br />
weder die Kantons- und Gemeindefinanzen,<br />
noch das Autogewerbe und die Industrien spürbar<br />
beeinträchtigen. Das Gleiche ist von der Arbeitslosigkeit<br />
zu sagen, die schon deshalb nicht von Bedeutung<br />
sein wird, weil es ich bei der Neuordnung<br />
in der Hauptsache um eine Umsiedlung des<br />
Personals in ein neues Tätigkeitsgebiet handelt<br />
.und nicht um eine Vernichtung von Arbeitsgelegenheiten.<br />
Bedenken wegen fibereifriger Polizeikontrolle.<br />
Von den Gegnern des Gesetzes wird versucht,<br />
unter Hinweis auf die zu erwartende neue Polizeikontrolle<br />
die Stimmbürger kopfscheu zu machen.<br />
Es ist klar, dass das Gesetz nicht jede Zuwiderhandlung<br />
straf- und sanktionslos lassen könnte.<br />
Allein gerade beim Verkehrsteilungsgesetz sind Befürchtungen<br />
wegen übermässiger und übereifriger<br />
Polizeikontrolle am wenigsten am Platze. Warum?<br />
Weil es sich hier nicht um einen einseiligen vom<br />
Staate •verfügten Gesetzeserlass handelt, sondern<br />
um ein Verständigungswerk, dessen Vollzug viel<br />
mehr auf Treu und Glauben aufgebaut sein wird<br />
als andere Erlasse. Das Gesetz sieht ausdrücklich<br />
vor, dass für die Verkehrsteilung und Zusammenarbeit<br />
die Automobilinteressenten, und hiezu<br />
gehören auch die Werkverkehrsinteressenten aus<br />
Handel, Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft, sich<br />
mit den Eisenbahnverwaltungen zu verständigen<br />
haben. Nur wenn eine solche Verständigung nicht<br />
erzielt werden kann, ist der Bundesrat befugt, von<br />
sich aus nach Massgabe der gesetzlichen Wegleitungen<br />
die erforderlichen Vorschriften namentlich<br />
für die Abgrenzung von Nah- und Fernverkehr<br />
aufzustellen. Mit Bücksicht auf die bereits für<br />
zehn Jahre abgeschlossene Uebereinkunft ist bestimmt<br />
anzunehmen, dass die Durchführung des<br />
Gesetzes in seinen wichtigsten Teilen auf dem<br />
Boden des Verständigungsabkommens erfolgen<br />
wird. Dies hat nun zur Folge, dasa im besondern<br />
die durch einen Vertrag freiwillig verpflichteten<br />
Werkverkehrsinteressenten viel weniger versucht<br />
sein werden, sich einer Vertragsverletzung gegenüber<br />
den Eisenbahnen und Automobilkonzessionären<br />
schuldig zu machen, als wenn die Beförderung<br />
von Gütern für Dritte lediglich einer Uebertretung<br />
einer einseitigen staatlichen Verfügung<br />
gleichkäme. Diese besondere Art der neuen Verpflichtung<br />
bürgt somit zweifellos dafür, dass die<br />
staatlichen Polizeiorgane viel weniger als bei andern<br />
Gesetzen in die Notwendigkeit versetzt werden',<br />
von ihrem Kontrollrecht Gebrauch zu machen.<br />
Der vom Automobilverband ausgeübte Einfluss zur<br />
loyalen Einhaltung von Verständigungsabkommen<br />
wifä die staatliche Kontrolle auf ein Mindestmaß<br />
einschränken.<br />
Die 12 Hauptpunkte des Verkehrsteilungsgesetzes.<br />
Gegenüber dem heutigen Rechtsznstand bringt<br />
die neue Ordnung im wesentlichen die folgenden<br />
Fortschritte:<br />
1. Der gewerbsmässige Gütertransport auf der<br />
Schiene und auf der Strasse wird gleichermassen<br />
vom Erfordernis einer Konzession abhängig gemacht<br />
und damit das verkehrspolitische Postulat<br />
nach Annäherung der Wettbewerbsgrundlagen von<br />
Bahn und Lastauto verwirklicht.<br />
2. Auf 'dem Gebiet des Güterverkehrs werden<br />
Schiene und Strasse zu einer gesetzlichen Arbeitsteilung<br />
veranlasst, bei der jedem Verkehrsmittel<br />
jene Aufgaben zugewiesen werden, für die es sich<br />
am besten eignet.<br />
3. Im Einzelnen wird der Tätigkeitsbereich von<br />
Bahn und Auto nach folgenden Grundsätzen abgegrenzt:<br />
a) Für Gütertransporte im Ortsbereich oder auf<br />
Entfernungen bis zu 10 km gilt für das Automobil<br />
überhaupt keine Einschränkung.<br />
b) Für Transporte in einem Umkreis bis zu<br />
30 km bedarf inskünftig die gewerbsmässige<br />
Güterbeförderung einer Konzession. Diese Entfernungsgrenze<br />
ist nicht starr aufzufassen und<br />
wurde deshalb gewählt, weil in unserem dichtbesiedelten<br />
Land die grösseren Verkehrszentren<br />
im Durchschnitt nicht weiter als 30 km<br />
auseinanderliegen.<br />
c) Auf Entfernungen über 30 km verbleibt der<br />
gewerbsmässige Güterverkehr den Bahnen, eoweit<br />
es sich nicht um Transporte handelt, für<br />
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