E_1940_Zeitung_Nr.050
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N°50 — DIENSTAG, 10. DEZEMBER 1G4O AUTOMOBIL-REVUE<br />
Rund um das Steuerproblem<br />
Wieder einer, der zur Benzinsteuer übergeht:<br />
der Kanton Neuenburg<br />
Monatliche Grundtaxe von 2—6 Fr.; Litersteuer<br />
von 15 Rp. Plus 10 %.<br />
Am 26. November hat der neuenburgische Regierungsrat<br />
einen Beschluss über die Einführung<br />
einer neuen Besteuerungsmethode für Motorfahrzeuge<br />
gefasst, der in grossen Zügen folgende Regelung<br />
vorsieht:<br />
a) MOTORFAHRZEUGE, WELCHE NOCH BEN-<br />
ZIN ERHALTEN:<br />
Nach Massgabe der Kategorie,<br />
d. h. big 7,5 PS 15 PS üb. 15 PS<br />
Monatliche Grundsteuer Fr. 2.— 4.— 6.—<br />
Zuschlag<br />
Motorräder bis 1,99 PS darüber für Seitenwagen<br />
Monatliche Grundsteuer Fr. 2.— 3.— 1.—<br />
Benzinsteuer: 15 Rappen pro L. plus 10% Zuschlag<br />
für den Strassenausbau und •Unterhalt.<br />
h) FÜR MOTORFAHRZEUGE, WELCHE KEINEN<br />
TREIBSTOFF MEHR ERHALTEN (mit Einschluss<br />
derjenigen, die feste, nicht rationierte<br />
Treibstoffe verwenden):<br />
Monatssteuer: V« der normalen Jahressteuer, abzüglich<br />
50%,<br />
Fahrzeuge, deren Schilder nicht bis zum 1. des<br />
Monats zurückgegeben worden sind, bezahlen die<br />
Monatssteuer.<br />
Die Gebühren für die Erneuerung von Fahrnnd<br />
Verkehrsausweisen erfahren keine Ermässigung,<br />
ebensowenig wie die übrigen Gebühren (Lernfährbewilligung,<br />
Fahrzeugwechsel, Nummernschilder<br />
etc.) Sollten im Laufe des Jahres 1941 Aenderungen<br />
eintreten, z. B. in dem Sinne, dass die Treibstoffzuteilungen<br />
eine Erhöhung erfahren oder dass<br />
dabei auch die Kat. C und D wieder berücksichtigt<br />
werden, so darf die zu entrichtende Steuer in keinem<br />
Falle die heutigen, d. h. für das Jahr <strong>1940</strong><br />
Behenden Steueransätze übersteigen.<br />
Auch Schaffhausen beschriitit<br />
diesen Weg<br />
Treibstoffsteuer ab Anfang 1941.<br />
Auf den 1. Januar 1941 hin hat der Schaffhauser<br />
Regierungsrat dsn bisherigen Besteuerungsmodus<br />
für Motorfahrzeuge für die Dauer der Rationierung<br />
aufgehoben und ihn durch eine Treibstoffsteuer<br />
und eine Gebühr auf dem Fahrzeugausweis ersetzt.<br />
Für Personen- und Lastwagen sowie für Motorräder<br />
beträgt die Steuer 15 Rappen und bei landwirtschaftlichen<br />
Traktoren und Arbeitsmaschinen<br />
3 Rappen pro Liter Brennstoff. Die alljährlich su<br />
entrichtende Grundgebühr, bei der es eine Rückerstattung<br />
nicht gibt, wurde auf 20 Fr. für Motorwagen<br />
und auf 10 Fr. für Motorräder und landwirtschaftliche<br />
Traktoren festgesetzt.<br />
Verbrauchssteuer auch Im Kanton Zug?<br />
Im zugerischen Grossen Rat war, wie an dieser<br />
Stelle gemeldet, vor einiger Zeit eine Motion eingereicht<br />
worden, welche auf eine Anpassung der Verkehrssteuern<br />
an die Treibstoffrationierung hintendierte.<br />
Die Regierung hatte darauf eine Vorlage<br />
ausgearbeitet, worin für die Dauer der Rationierung<br />
eine Herabsetzung der Steuern in Auseicht<br />
genommen wurde. Sie fand jedoch in der Sitzung<br />
des Grossen Rate«, der letzte Woche tagte, wenig<br />
Anklang, weit sie nach dessen Auffassung nicht<br />
weit genug entgegenkam. Also geschah es, das« das<br />
Parlament die Vorlage wieder an den Regierungsrat<br />
zurückgehen Hess mit der Einladung, eine neue<br />
vorzubereiten, wobei die Steuer eventuell nach<br />
Massgabe des Brennstaffverbrauchs abgestuft werden<br />
soll.<br />
Steuerermässigungen in Genf für 194t:<br />
15—35%<br />
Der Genfer Regierungsrat unterbreitet dem Grossen<br />
Rat folgenden Gesetzesentwurf für die Regelung<br />
der Motorfahrzeugsteuern im Jahre 1941:<br />
Während der Dauer der Rationierung werden<br />
die Steuern für Motorfahrzeuge ausnahmsweise wie<br />
folgt herabgesetzt:<br />
um 15% für die in den Kat. A und B eingeteilten<br />
Fahrzeuge;<br />
um 35 °/o für die Fahrzeuge der Kategorien<br />
G und D.<br />
Der dem Entwurf beigefügte Bericht legt dar,<br />
Sfpassenvovkehi*<br />
Autotaxi, Benzinnot und<br />
Verdunkelung.<br />
(Einges.) Die sehr geringe Treibstoffzuteilung<br />
stellt heute die Existenz manches finanziell nicht<br />
starken Taxibetriebes ohne Verschulden des Inhabers<br />
in Frage. In Zürich hat der Taxameter-<br />
Gewerbeverband eine Arbeitsgemeinschaft der Kleinunternehmer<br />
ins Leben gerufen, die Leerfahrten<br />
ausschaltet und dadurch Benzin spart. Seit der<br />
Verdunkelung wird abends der Taxi vermehrt angerufen,<br />
speziell von altern Personen. Dieser Umstand<br />
verursacht nach 22 Uhr zeitweise einen Andrang,<br />
dem man bis jetzt dank dem ziemlich guten<br />
Funktionieren der erwähnten Arbeitsgemeinschaft<br />
gewachsen war. Die meisten Fahrgäste haben gelernt,<br />
pünktlich zu sein und den Chauffeur nicht<br />
unnütz warten zu lasen, wissend, dass, ein anderer<br />
Fahrgast auch wieder gerne rechtzeitig befördert<br />
werden will. Die Verdunkelung bedeutet hinsichtlich<br />
raschen und sicheren Autofahrens ein grosses<br />
Hindernis, aber man muss sich wundern, mit welchem<br />
Takt, mit welcher Sicherheit und Promptheit<br />
die Taxichauffeure in den Städten ihre nicht leichte<br />
Aufgabe meistere und damit nicht zuletzt der<br />
Oeffentlichkeit gute Dienste leisten.<br />
weshalb die Regierung dem System der Hubraumsteuer<br />
vor jenem der Verbrauchssteuer den Vorzug<br />
gegeben hat. Er macht den liberalen Geist geltend,<br />
der biiher schon die steuerliche Behandlung der<br />
Motorfahrzeuge durch den Kanton auszeichnete<br />
und der auch den Grund darstelle, weshalb mit der<br />
Ausarbeitung des Projektes bis zum Erlass der<br />
neuen scharfen Einschränkungen zugewartet worden<br />
ist Nach den Berechnungen der Regierung<br />
dürfte die Zahl der ioi Verkehr stehenden Motorfahrzeuge,<br />
die von 14 084 vor zwei Jahren auf<br />
10167 am 31. Oktober <strong>1940</strong> gesunken ist, im nächsten<br />
Jahr ungefähr gleichbleiben. Das entspricht<br />
jedoch einer Einnahmenverminderung um 500000<br />
Franken gegenüber dem letztjährigen Steuerertrag<br />
von 1,5 Mill. Mit der vorgeschlagenen Reduktion<br />
erwächst dem Staat ein weiterer Ausfall von 120 000<br />
Franken, eo dass ihm 1041 kaum mehr als 800 000<br />
Franken als Steuererlös aus dem Motorfahrzeügverkehr<br />
zufliessen werden.<br />
Bereits hat indessen der Präsident der Via Vita,<br />
Herr Dechevrens, in der Presse auf das Ungenügen<br />
dieser Ermässigungen hingewiesen und dem regierungsrätlichen<br />
Entwurf das Projekt der Via Vita<br />
Im Kanton Neuenburg geriet in der Nacht des<br />
9. Oktobers 1938 ein durch die Scheinwerfer entgegenkommender<br />
Wagen geblendeter Automobilist<br />
auf das Trottoir, wobei er eine Fussgängerin tötete.<br />
Der Ehemann und die drei Kinder der Verstorbenen<br />
klagten gegen den Fahrer auf Schadenersatz<br />
und Genugtuung. Da der Schadenersatz bei der<br />
Haftung gemäss dem eidg. Motorfahrzeuggesetz<br />
nach den Grundsätzen des Obligationenrechts über<br />
unerlaubte Handlungen zu bestimmen ist, galt hier,<br />
was in Art. 45, Absatz 3 OR für den Fall der Tötung<br />
einer Person durch unerlaubte Handlung vorgeschrieben<br />
ist: «Haben andere Personen durch<br />
die Tötung ihren Versorger verloren, eo ist auch<br />
für diesen Schaden Ersatz zu leisten.,»<br />
Das Bundesgericht, das den Fall letztinstanzlich<br />
zu beurteilen hatte, betrachtet als Versorger<br />
nicht nur denjenigen, der für den ganzen Unterhalt<br />
einer Person aufkommt, sondern auch den,<br />
der bloss einen Teil daran leistet. Und da die Versorgung<br />
nicht nur in Geld, sondern auch in Naturalleistungen<br />
erfolgen kann,- wird in seiner Rechtsprechung<br />
auch die Hausfrau als Versorgerin<br />
anerkannt, und zwar sowohl da, wo ihr Arbeits-:<br />
erwerb für den erwerbungsfähigen Ehemann eintreten<br />
muss, als auch da, wo sie den Haushalt führt<br />
und der Mann im Erwerbsleben tätig ist. Im vorliegenden<br />
Falle war der Ehemann Wattmann, während<br />
die Frau sowohl im Feld als im Haushalt<br />
tüchtig gearbeitet hatte. Der kantonale Richter<br />
hatte für die Bemessung des Schadenersatzes .den<br />
Geldwert ihrer Tätigkeit auf jährlich 1200 Fr. angesetzt<br />
und angenommen, hievon sei der vierte Teil<br />
der Familiengemeinschaft zugute, gekommen. Das<br />
Bundesgericht war zwar an die tatsächliche Feststellung<br />
des Geldwertes von 1200 Fr. gebunden,<br />
lehnte aber die Auffassung ab, von der Tätigkeit<br />
der Verstorbenen sei nur ein Viertel der Familie |<br />
gewidmet gewesen; in den Kreisen, denen die Klä-<br />
gegenübergestellt, das' bekanntlich eine einheitliche<br />
Monatssteuer von 1 Fr. und einen Zuschlag nach<br />
Massgabe der Treibstoffzuteilungen vorsieht.<br />
25—50°/» vom 1. Januar 1941 an.<br />
Der Obwaldner Kantonsrat hat beschlossen, für<br />
die Dauer der Rationierung die Steueransätze für<br />
Fahrzeuge, welche mit rationierten Treibstoffen<br />
betrieben werden, ab 1. Januar 1941 wie folgt herabzusetzen:<br />
a) Für Personenwagen, dreirädrige Motorfahrzeuge,<br />
Lastwagen bis zu 1 Tonne Nutzlast und<br />
Motorräder um 25'/«.<br />
Für Personenwagen der DringHchkeitskategorien<br />
G und D um 5O*/o.<br />
b) Für Händlerschilder um 30 "/o.<br />
c) Für Gesellschaftswagen, Lastwagen von mehr<br />
als 1 Tonne Nutzlast und für gewerbliche wie<br />
gemischtwirtschaftliche Traktoren um 25'/«.<br />
Dazu kann der Regierungsrat gestatten, dass die<br />
Ausweise für Traktoren und Motorwagen auf ein<br />
halbes oder ein Vierteljahr, das nach Wahl des Halters<br />
am ersten Tag eines beliebigen Monats beginnt,<br />
ausgestellt werden. Der Zuschlag von 5 Fr. fällt<br />
dahin, sofern die Gebühr spätestens am Verfalltag<br />
bezahlt wird.<br />
Zugleich erfährt die Fahrradtaxe eine Erhöhung<br />
auf Fr. 3.—.<br />
ger angehören, und im Hinblick darauf, dass sich<br />
der Haushalt trotz bedeutender Familienlasten gut<br />
über Wasser Lielt, muss vielmehr angenommen<br />
werden, die arbeitsame und bescheidene Frau habe<br />
drei Viertel ihrer Arbeitskraft der Familie gewidmet.<br />
Auf Grund dieser Annahme waren die Entschädigungen<br />
für die einzelnen Kläger zu bestimmen.<br />
Der Ehemann war elf Monate nach dem Unfall gestorben<br />
und seine Ersatzforderung an die Kinder<br />
übergegangen; da ihm aber die Fürsorgetätigkeit<br />
der Hausfrau nur noch elf Monate lang zugute<br />
gekommen wäre, hat der Beklagte auch nur für<br />
diese Zeitspanne Ersatz zu leisten. Die Kinder haben<br />
Anspruch auf Ersatz des Versorgerschadens<br />
big zu dem Zeitpunkt, wo sie normalerweise ihren<br />
Unterhalt selbst verdienen, nach der Rehtsprechung<br />
bis zum 20. Jahr. Da die älteste Tochter der Verstorbenen<br />
im Zeitpunkte des Unfalles schon volljährig<br />
war, steht ihr kein Ersatzanspruch zu und der<br />
jüngeren Tochter, die neun Monate nach dem Unfälle<br />
die Volljährigkeit erreichte, ist der Ersatz nur<br />
für diese Zeitdauer geschuldet. Der Sohn hat noch<br />
Anspruch auf Ersatz des Versorgerschadens für<br />
fünf Jahre, wobei aber zu berücksichtigen ist, daee<br />
sich nach der Mündigkeit der beiden andern Kinder<br />
die Fürsorge der Mutter ausschliesslich ihm<br />
gewidmet hätte.<br />
Das kantonale Gericht hatte den Klägern an<br />
Schadenersatz und Genugtuung gesamthaft 27 400<br />
Franken zugesprochen, und da die Berechnungsweise<br />
des- Bundesgerichs einen hievön nur ganz<br />
wenig abweichenden Betrag ergab, wurde das kantonale<br />
Urteil bestätigt. Weil es sich bei solchen<br />
Klagen aber nicht um eine gesamthaft geltend gemachte<br />
Forderung, sondern um Einzelansprüche<br />
handelt, mussten die den einzelnen Klägern zukommenden<br />
Posten im Urteilsspruch gesondert aufgezählt<br />
werden.<br />
Wp.<br />
Der Zürcher Strassenverkehr<br />
unter Verdunkelungsregime<br />
Steuerredaktion in Obwtlden<br />
Schadenberechnung bei tödlichen Unfällen.<br />
Mas dem Bundesgericht.)<br />
Die seit dem 7. November über die ganze<br />
Schweiz verhängte Verdunkelung hat auch<br />
den Strassenverkehr einer Ordnung unterworfen,<br />
die sich in ihren Auswirkungen erheblich<br />
von den Zuständen bei den früheren<br />
Verdunkelungsübungen unterscheidet. Galt es<br />
damals jeweilen, für eine einzige Nacht und<br />
schliesslich einmal für zwei oder drei Tage<br />
die Schwierigkeiten oder blossen Unannehmlichkeiten<br />
der Verdunkelung auf sich zu nehmen,<br />
so ist diese nunmehr für vorläufig unabsehbare<br />
Zeit zum Normalzustand geworden.<br />
Bei den früheren Uebungen konnte sich<br />
gerade der Autofahrer den Verdunkelungspflichten<br />
noch weitgehend entziehen, indem<br />
er während der betreffenden Tage einfach<br />
auf nächtliche Fahrten verzichtete; heute besteht<br />
eine solche Ausweichemöglichkeit mindestens<br />
für denjenigen nicht mehr, der seine<br />
beruflichen Fahrten eben doch einmal erledigen<br />
muss, und nur die freilich Allzuvielen<br />
sind dieser sämtlichen Sorgen enthoben, die<br />
ihr Fahrzeug aus Gründen der Treibstoffsperre<br />
oder aus finanziellen Gründen ohnehin<br />
stillegen mussten.<br />
Aber noch in einem anderen Punkte unterscheidet<br />
sich das gegenwärtige Verdunkelungsregime<br />
sehr tiefgreifend von den Verhältnissen<br />
bei den früheren Uebungen. Galten<br />
damals die Verdunkelungsvorschriften jeweilen<br />
für die ganze Nachtzeit zwischen<br />
Abend- und Morgendämmerung, so beginnt<br />
heute die Verdunkelung erst um 22 Uhr, um<br />
neuerdings auch schon um 6 Uhr wieder zu<br />
enden. Dies hat zur Folge, dass nunmehr<br />
schon<br />
allein die Nacht Im Sinne der vorstehenden<br />
weiten Umschreibung aus nicht weniger<br />
denn drei verdunkelungstechnisch verschiedenen<br />
zeitlichen Abschnitten besteht,<br />
nämlich aus den Abend- und Nachtstunden<br />
vor 22 Uhr mit dem normalen, friedensmässigen<br />
Beleuchtungszüstand, der unter Verdunkelung<br />
fallenden eigentlichen Nacht von 22 bis<br />
6 Uhr und den wieder unverdunkelten Morgenstunden<br />
nach dem zuletzt genannten Zeitpunkt.<br />
Daraus aber ergeben sich für die Verkehrsteilnehmer<br />
und Behörden zahlreiche zusätzliche<br />
Probleme, die in den auf den eigentlichen<br />
Kriegszustand mit durchgehender Verdunkelung<br />
abstellenden eidgenössischen Vorschriften<br />
gar nicht vorgesehen waren und<br />
nunmehr männiglich vor neue Schwierigkeiten<br />
stellen.<br />
Betrachtet man jedoch zunächst einmal die Verdunkelung<br />
als solche, so muss leider festgestellt<br />
werden, dass sie<br />
gerade Im Strassenverkehr noch lange nicht lückenlos<br />
den geltenden Vorschriften entspricht.<br />
Noch immer beschränkt sich die Verdunkelung<br />
zahlreicher Fahrzeuge, vor allem sehr vieler Autos,<br />
auf mehr oder weniger dunkle Blaufilter aller<br />
Schattierungen vor den Scheinwerfern, sei es aus<br />
Glas, sei es aus Stoff, sei es endlich aus blossem<br />
aufgeklebtem Zelluloid oder Papier, Vorschrift ist<br />
jedoch nach der massgelienden Verfügung des Eidgenössischen<br />
Militärdepartementes vom 5. Oktober<br />
1937 über die Regelung des Strassenverkehrs im<br />
Luftschutz einzdg und allein die Verbindung von<br />
blau abgedunkelter Lichtquelle und zusätzlicher<br />
Abschirmung, die so eingerichtet ist, «dass die<br />
direkte Sicht der Lichtquelle oberhalb<br />
der Horizontalen verunmöglicht<br />
wird». Die Mangelhaftigkeit der Von vielen<br />
Fahrzeugbesitzern bisher getroffenen Massnahmen<br />
der blossen, blauen Filterung des Lichts<br />
führt nun dazu, dass noch immer zahlreiche Vehikel<br />
mit erheblich zu starker Lichtausstrahlung<br />
verkehren, so dass, gana entgegen dem ausdrücklichen<br />
Verbot jener Verfügung, «am Boden oder<br />
auf Hauswänden und anderen Flächen unzulässige<br />
Reflexe entstehen» Und die Führer entgegenkommender<br />
Fahrzeuge stark geblendet werden.<br />
Das Zürcher Luftschutzkommando hat unlängst<br />
in einer psychologisch geschickt abgefassten<br />
Verfügung an die ihm unterstellten Organe<br />
auf die für die Luftschutzdisziplin der Bevölkerung<br />
geradezu verheerenden Wirkungen dieser<br />
Lässigkeit zahlreicher Fahrzeugführer aufmerksam<br />
gemacht. Es weist dort darauf hin, dass die<br />
Duldung solcher vorschriftswidriger Fahrzeugbeleuchtungen<br />
In jenen Autobesitzern, die sich<br />
pflichtgetreu streng an die geltenden Vorschriften<br />
halten, ihre Fahrzeuglichter richtig verdunkelt<br />
und abgeschirmt haben und sich wohl oder übel<br />
der bei einer solchen äusserst schwachen Fahrbahnbeleuchtung<br />
möglichen bescheidenen Fahrgeschwindigkeit<br />
befleissen, den Eindruck erwecken<br />
müsste, sie seien die Düpierten, weil sie erstens<br />
durch ihr korrektes Verhalten zu so langsamer<br />
Fahrt gezwungen und durch die Blendung durch<br />
ungenügend abgeschirmte Fahrzeuglichter erst noch<br />
allen möglichen Gefahren ausgeliefert sind. Das<br />
Luftschutzkommando wird daher mit womöglich<br />
noch verschärftem Nachdruck darauf bestehen,<br />
dass auch der letzte Fahrzeugbesitzer seine Beleuchtung<br />
wirklich vorschriftsgemass ausgestaltet.<br />
Der Verfasser konnte sich beispielsweise selber davon<br />
überzeugen, wie die Posten und Patrouillen der<br />
Luftschutz-Hilfspolizei zahlreiche Autofahrer anhielten,<br />
die nach Schluss der verschiedenen gesellschaftlichen<br />
Anlässe mit teilweise auf viele hundert<br />
Meter Entfernung blendender Fahr«eugbeleuchtung<br />
heimkehren wollten.<br />
Ein weiterer Uebelstand zeigt eich darin, dais<br />
zahlreiche Autofahrer, deren Blaufilter zur Dämpfung<br />
der Fahrzeugbeleuchtung bei eingeschalteten<br />
Abblendlampen an sich genügen würde, immer<br />
wieder verbotenerweise<br />
die grossen Scheinwerfer gebrauchen,<br />
deren Lichtfülle jene Dämpfung beinahe illusorisch'<br />
macht. Uud zwar schalten sie die Scheinwerfer<br />
nicht nur ein, um an Kreuzungen das bekannte<br />
Blinksignal zu geben — anstatt einfach mit der bei<br />
der Verdunkelung nun einmal gebotenen höchsten<br />
Vorsicht über die Kreuzung zu fahren — sondern<br />
sie gebrauchen sie auch, um auf offener Strasse<br />
schneller dahinfahren sm können, ungeachtet der<br />
Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer und<br />
der ganz allgemein geltenden Beschränkuni det<br />
Fahrgeschwindigkeit auf 20 Kilometer.<br />
Immer liegt es freilich nicht an den Verkehitteilnehmern,<br />
wenn die Sicherheit auf der Straste<br />
leidet. Dass gerade infolge des gegenwärtigen komplizierten<br />
Verdunkelungsregimes die früheren<br />
blauen Richtlampen an Strassenkrtuzunaen<br />
und ähnlichen Punkten in Wegfall gekommen sind,<br />
weil ihrer Beibehaltung gewaltige schaltungstechnische<br />
und damit finanzielle Schwierigkeiten im<br />
Wege standen, wird der Autofahrer freilich kaum<br />
sehr bedauern. Diese schwachen Leuchten hoch über<br />
der Fahrbahn waren selten geeignet, einen zuverlässigen<br />
Anhaltspunkt für den Verlauf der Fahrbahn<br />
und die Verkehrslage zu geben. Schwerer jedoch<br />
wiegt, dass neuerdings die<br />
blaue Beleuchtung der Inselpfosten und ähnlicher<br />
Gefahrenpunkte, wie von Baustellen, verschwunden<br />
ist,<br />
weil die Brennstoffmengen für die benötigten Petrollampen<br />
nicht mehr vorhanden sind. Abfindea<br />
wird sich der Verkehr mit diesem Dahinfallen der<br />
letzten Sicherheitslichter nur auf Grund der Erwägung<br />
können, dass die erlaubte Fahrgeschwindigkeit<br />
genügt, um die entsprechenden Hindernisse<br />
rechtzeitig zu erkennen.<br />
Niemand darf sich durch die kleinen absoluten<br />
Unfallzahlen in Sicherheit wiegen lassen, und gerade<br />
auch der<br />
Fussgänger muss In seinem eigenen Interesse zu<br />
schärfster Vorsicht Im Strassenverkehr ermahnt<br />
werden.<br />
Bereits macht sich beispielsweise der wahre Unfug<br />
geltend, dass zahlreiche Personen im Freien überhaupt<br />
nur noch die Fahrbahn benützen, weil sie<br />
damit beispielsweise die Schwierigkeiten umgehen<br />
können, die ihnen die zwei Randsteine der Trottoirs<br />
einmündender Seitenstrassen verursachen — ein<br />
unhaltbarer Zustand, den zu beseitigen eine dringende<br />
und dankbare Pflicht der Behörden ist.<br />
Was endlich jenes za Beginn unserer Ausführungen<br />
angedeutete Problem des Nacheinanders<br />
unverdunkelter und verdunkelter Nachtstunden anbelangt,<br />
muss mit Nachdruck auf den unbefriedigenden<br />
Zustand hingewiesen werden, dass gegenwärtig<br />
in der Zeil vor 22 und nach 6 Uhr (n bunter Mischung<br />
Fahrzeuge mit unverdunketter und solch«<br />
mit verdunkelter Beleuchtung verkehren.<br />
Die Blendung der Augen durch die normalen weissen<br />
Lichter des einen Fahrzeuges macht es dabei<br />
oft schlechthin unmöglich, Vehikel zu erkennen, die<br />
mit verdunkelten und abgeschirmten Lichtern zirkulieren.<br />
Besonders gefährlich sind dabei Radfahrer<br />
mit dunkelblau verhängter Laterne, die sich im<br />
Lichtschein weisser Autolampen vor oder hinter<br />
ihnen mit fast unverminderter Schnelligkeit bewegen<br />
und dabei immer wieder Fussgänger. in kritische<br />
Situationen bringen. Bei Regenwetter mit 'den Lichtreflexen<br />
auf der Fahrbahn vor allem sind diese<br />
Radler oft praktisch gänzlich unsichtbar, während<br />
sie sich selber offensichtlich gar nicht darüber Rechenschaft<br />
geben, welche Gefahren sie heraufbeschwören.<br />
Dieser missliche Zustand, der nicht nur In verkehrstechnischer,<br />
sondern auch in rechtlicher Hinsicht<br />
voller Unklarheiten ist, kann nicht andauern.<br />
Es muss vielmehr die Hoffnung; ausgesprochen werden,<br />
dass die verantwortlichen Behörden ihm sehr<br />
bald ein Ende setzen, indem sie eindeutig und zwingend<br />
vorschreiben, welche Fahrzeugbeleuchtung in<br />
den unverdunkelten Abend- und Morgenstunden<br />
rechtens ist. Dass dabei einer ganzen Anzahl schwer<br />
gegeneinander abzuwägender Faktoren Rechnung<br />
getragen werden muss, darf einer klaren Lösung<br />
des heutigen unsicheren Zustandes nicht im Wege<br />
stehen. Die Pflicht, vor 22 und nach 6 Uhr mit der<br />
friedensmässigen weissen — oder gelben — Beleuchtung<br />
zu fahren, würde zwar manchen Autofahrer<br />
durch die Notwendigkeit in Verlegenheit<br />
bringen, die Verdunklungsvorrichtungen seiner<br />
Scheinwerfer täglich mehrmals zu montieren und<br />
abzumontieren, was aus technischen Gründen oft<br />
recht schwer ist; doch würden sich viele Fahrzeugführer<br />
einfach entschliessen, vor 22 Uhr heiinzufahren,<br />
und dadurch den Verkehr in den verdunkelten<br />
Strassen entlasten — der Vorteil dieser Ordnung<br />
der Dinge aber läge in der Möglichkeit, in<br />
den vor allem geschäftlich wichtigen Tagesstunden<br />
mit normalen Geschwindigkeiten zu verkehren. Der<br />
Zwang zur durchgehenden Verwendung der «Verdunkelungsbeleuchtung<br />
» würde umgekehrt jene<br />
technischen Schwierigkeiten wegfallen lassen, aber<br />
vor allem auf den unbeleuchteten Ueberlandstrassen<br />
gleich vom Einbruch der Dunkelheit an und bis<br />
zur Tageshelle zur Einhaltung sehr geringer Fahrgeschwindigkeiten<br />
nötigen, was einer weitgehendes<br />
Lahmlegung des Autoverkehrs gleichkäme. Sei dem<br />
jedoch, wie ihm sei: eine eindeutige Ordnung durch<br />
Verfügung von oben drängt sich gebieterisch auf.<br />
H. W. Th.