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E_1940_Zeitung_Nr.050

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N°50 — DIENSTAG, 10. DEZEMBER 1G4O AUTOMOBIL-REVUE<br />

Rund um das Steuerproblem<br />

Wieder einer, der zur Benzinsteuer übergeht:<br />

der Kanton Neuenburg<br />

Monatliche Grundtaxe von 2—6 Fr.; Litersteuer<br />

von 15 Rp. Plus 10 %.<br />

Am 26. November hat der neuenburgische Regierungsrat<br />

einen Beschluss über die Einführung<br />

einer neuen Besteuerungsmethode für Motorfahrzeuge<br />

gefasst, der in grossen Zügen folgende Regelung<br />

vorsieht:<br />

a) MOTORFAHRZEUGE, WELCHE NOCH BEN-<br />

ZIN ERHALTEN:<br />

Nach Massgabe der Kategorie,<br />

d. h. big 7,5 PS 15 PS üb. 15 PS<br />

Monatliche Grundsteuer Fr. 2.— 4.— 6.—<br />

Zuschlag<br />

Motorräder bis 1,99 PS darüber für Seitenwagen<br />

Monatliche Grundsteuer Fr. 2.— 3.— 1.—<br />

Benzinsteuer: 15 Rappen pro L. plus 10% Zuschlag<br />

für den Strassenausbau und •Unterhalt.<br />

h) FÜR MOTORFAHRZEUGE, WELCHE KEINEN<br />

TREIBSTOFF MEHR ERHALTEN (mit Einschluss<br />

derjenigen, die feste, nicht rationierte<br />

Treibstoffe verwenden):<br />

Monatssteuer: V« der normalen Jahressteuer, abzüglich<br />

50%,<br />

Fahrzeuge, deren Schilder nicht bis zum 1. des<br />

Monats zurückgegeben worden sind, bezahlen die<br />

Monatssteuer.<br />

Die Gebühren für die Erneuerung von Fahrnnd<br />

Verkehrsausweisen erfahren keine Ermässigung,<br />

ebensowenig wie die übrigen Gebühren (Lernfährbewilligung,<br />

Fahrzeugwechsel, Nummernschilder<br />

etc.) Sollten im Laufe des Jahres 1941 Aenderungen<br />

eintreten, z. B. in dem Sinne, dass die Treibstoffzuteilungen<br />

eine Erhöhung erfahren oder dass<br />

dabei auch die Kat. C und D wieder berücksichtigt<br />

werden, so darf die zu entrichtende Steuer in keinem<br />

Falle die heutigen, d. h. für das Jahr <strong>1940</strong><br />

Behenden Steueransätze übersteigen.<br />

Auch Schaffhausen beschriitit<br />

diesen Weg<br />

Treibstoffsteuer ab Anfang 1941.<br />

Auf den 1. Januar 1941 hin hat der Schaffhauser<br />

Regierungsrat dsn bisherigen Besteuerungsmodus<br />

für Motorfahrzeuge für die Dauer der Rationierung<br />

aufgehoben und ihn durch eine Treibstoffsteuer<br />

und eine Gebühr auf dem Fahrzeugausweis ersetzt.<br />

Für Personen- und Lastwagen sowie für Motorräder<br />

beträgt die Steuer 15 Rappen und bei landwirtschaftlichen<br />

Traktoren und Arbeitsmaschinen<br />

3 Rappen pro Liter Brennstoff. Die alljährlich su<br />

entrichtende Grundgebühr, bei der es eine Rückerstattung<br />

nicht gibt, wurde auf 20 Fr. für Motorwagen<br />

und auf 10 Fr. für Motorräder und landwirtschaftliche<br />

Traktoren festgesetzt.<br />

Verbrauchssteuer auch Im Kanton Zug?<br />

Im zugerischen Grossen Rat war, wie an dieser<br />

Stelle gemeldet, vor einiger Zeit eine Motion eingereicht<br />

worden, welche auf eine Anpassung der Verkehrssteuern<br />

an die Treibstoffrationierung hintendierte.<br />

Die Regierung hatte darauf eine Vorlage<br />

ausgearbeitet, worin für die Dauer der Rationierung<br />

eine Herabsetzung der Steuern in Auseicht<br />

genommen wurde. Sie fand jedoch in der Sitzung<br />

des Grossen Rate«, der letzte Woche tagte, wenig<br />

Anklang, weit sie nach dessen Auffassung nicht<br />

weit genug entgegenkam. Also geschah es, das« das<br />

Parlament die Vorlage wieder an den Regierungsrat<br />

zurückgehen Hess mit der Einladung, eine neue<br />

vorzubereiten, wobei die Steuer eventuell nach<br />

Massgabe des Brennstaffverbrauchs abgestuft werden<br />

soll.<br />

Steuerermässigungen in Genf für 194t:<br />

15—35%<br />

Der Genfer Regierungsrat unterbreitet dem Grossen<br />

Rat folgenden Gesetzesentwurf für die Regelung<br />

der Motorfahrzeugsteuern im Jahre 1941:<br />

Während der Dauer der Rationierung werden<br />

die Steuern für Motorfahrzeuge ausnahmsweise wie<br />

folgt herabgesetzt:<br />

um 15% für die in den Kat. A und B eingeteilten<br />

Fahrzeuge;<br />

um 35 °/o für die Fahrzeuge der Kategorien<br />

G und D.<br />

Der dem Entwurf beigefügte Bericht legt dar,<br />

Sfpassenvovkehi*<br />

Autotaxi, Benzinnot und<br />

Verdunkelung.<br />

(Einges.) Die sehr geringe Treibstoffzuteilung<br />

stellt heute die Existenz manches finanziell nicht<br />

starken Taxibetriebes ohne Verschulden des Inhabers<br />

in Frage. In Zürich hat der Taxameter-<br />

Gewerbeverband eine Arbeitsgemeinschaft der Kleinunternehmer<br />

ins Leben gerufen, die Leerfahrten<br />

ausschaltet und dadurch Benzin spart. Seit der<br />

Verdunkelung wird abends der Taxi vermehrt angerufen,<br />

speziell von altern Personen. Dieser Umstand<br />

verursacht nach 22 Uhr zeitweise einen Andrang,<br />

dem man bis jetzt dank dem ziemlich guten<br />

Funktionieren der erwähnten Arbeitsgemeinschaft<br />

gewachsen war. Die meisten Fahrgäste haben gelernt,<br />

pünktlich zu sein und den Chauffeur nicht<br />

unnütz warten zu lasen, wissend, dass, ein anderer<br />

Fahrgast auch wieder gerne rechtzeitig befördert<br />

werden will. Die Verdunkelung bedeutet hinsichtlich<br />

raschen und sicheren Autofahrens ein grosses<br />

Hindernis, aber man muss sich wundern, mit welchem<br />

Takt, mit welcher Sicherheit und Promptheit<br />

die Taxichauffeure in den Städten ihre nicht leichte<br />

Aufgabe meistere und damit nicht zuletzt der<br />

Oeffentlichkeit gute Dienste leisten.<br />

weshalb die Regierung dem System der Hubraumsteuer<br />

vor jenem der Verbrauchssteuer den Vorzug<br />

gegeben hat. Er macht den liberalen Geist geltend,<br />

der biiher schon die steuerliche Behandlung der<br />

Motorfahrzeuge durch den Kanton auszeichnete<br />

und der auch den Grund darstelle, weshalb mit der<br />

Ausarbeitung des Projektes bis zum Erlass der<br />

neuen scharfen Einschränkungen zugewartet worden<br />

ist Nach den Berechnungen der Regierung<br />

dürfte die Zahl der ioi Verkehr stehenden Motorfahrzeuge,<br />

die von 14 084 vor zwei Jahren auf<br />

10167 am 31. Oktober <strong>1940</strong> gesunken ist, im nächsten<br />

Jahr ungefähr gleichbleiben. Das entspricht<br />

jedoch einer Einnahmenverminderung um 500000<br />

Franken gegenüber dem letztjährigen Steuerertrag<br />

von 1,5 Mill. Mit der vorgeschlagenen Reduktion<br />

erwächst dem Staat ein weiterer Ausfall von 120 000<br />

Franken, eo dass ihm 1041 kaum mehr als 800 000<br />

Franken als Steuererlös aus dem Motorfahrzeügverkehr<br />

zufliessen werden.<br />

Bereits hat indessen der Präsident der Via Vita,<br />

Herr Dechevrens, in der Presse auf das Ungenügen<br />

dieser Ermässigungen hingewiesen und dem regierungsrätlichen<br />

Entwurf das Projekt der Via Vita<br />

Im Kanton Neuenburg geriet in der Nacht des<br />

9. Oktobers 1938 ein durch die Scheinwerfer entgegenkommender<br />

Wagen geblendeter Automobilist<br />

auf das Trottoir, wobei er eine Fussgängerin tötete.<br />

Der Ehemann und die drei Kinder der Verstorbenen<br />

klagten gegen den Fahrer auf Schadenersatz<br />

und Genugtuung. Da der Schadenersatz bei der<br />

Haftung gemäss dem eidg. Motorfahrzeuggesetz<br />

nach den Grundsätzen des Obligationenrechts über<br />

unerlaubte Handlungen zu bestimmen ist, galt hier,<br />

was in Art. 45, Absatz 3 OR für den Fall der Tötung<br />

einer Person durch unerlaubte Handlung vorgeschrieben<br />

ist: «Haben andere Personen durch<br />

die Tötung ihren Versorger verloren, eo ist auch<br />

für diesen Schaden Ersatz zu leisten.,»<br />

Das Bundesgericht, das den Fall letztinstanzlich<br />

zu beurteilen hatte, betrachtet als Versorger<br />

nicht nur denjenigen, der für den ganzen Unterhalt<br />

einer Person aufkommt, sondern auch den,<br />

der bloss einen Teil daran leistet. Und da die Versorgung<br />

nicht nur in Geld, sondern auch in Naturalleistungen<br />

erfolgen kann,- wird in seiner Rechtsprechung<br />

auch die Hausfrau als Versorgerin<br />

anerkannt, und zwar sowohl da, wo ihr Arbeits-:<br />

erwerb für den erwerbungsfähigen Ehemann eintreten<br />

muss, als auch da, wo sie den Haushalt führt<br />

und der Mann im Erwerbsleben tätig ist. Im vorliegenden<br />

Falle war der Ehemann Wattmann, während<br />

die Frau sowohl im Feld als im Haushalt<br />

tüchtig gearbeitet hatte. Der kantonale Richter<br />

hatte für die Bemessung des Schadenersatzes .den<br />

Geldwert ihrer Tätigkeit auf jährlich 1200 Fr. angesetzt<br />

und angenommen, hievon sei der vierte Teil<br />

der Familiengemeinschaft zugute, gekommen. Das<br />

Bundesgericht war zwar an die tatsächliche Feststellung<br />

des Geldwertes von 1200 Fr. gebunden,<br />

lehnte aber die Auffassung ab, von der Tätigkeit<br />

der Verstorbenen sei nur ein Viertel der Familie |<br />

gewidmet gewesen; in den Kreisen, denen die Klä-<br />

gegenübergestellt, das' bekanntlich eine einheitliche<br />

Monatssteuer von 1 Fr. und einen Zuschlag nach<br />

Massgabe der Treibstoffzuteilungen vorsieht.<br />

25—50°/» vom 1. Januar 1941 an.<br />

Der Obwaldner Kantonsrat hat beschlossen, für<br />

die Dauer der Rationierung die Steueransätze für<br />

Fahrzeuge, welche mit rationierten Treibstoffen<br />

betrieben werden, ab 1. Januar 1941 wie folgt herabzusetzen:<br />

a) Für Personenwagen, dreirädrige Motorfahrzeuge,<br />

Lastwagen bis zu 1 Tonne Nutzlast und<br />

Motorräder um 25'/«.<br />

Für Personenwagen der DringHchkeitskategorien<br />

G und D um 5O*/o.<br />

b) Für Händlerschilder um 30 "/o.<br />

c) Für Gesellschaftswagen, Lastwagen von mehr<br />

als 1 Tonne Nutzlast und für gewerbliche wie<br />

gemischtwirtschaftliche Traktoren um 25'/«.<br />

Dazu kann der Regierungsrat gestatten, dass die<br />

Ausweise für Traktoren und Motorwagen auf ein<br />

halbes oder ein Vierteljahr, das nach Wahl des Halters<br />

am ersten Tag eines beliebigen Monats beginnt,<br />

ausgestellt werden. Der Zuschlag von 5 Fr. fällt<br />

dahin, sofern die Gebühr spätestens am Verfalltag<br />

bezahlt wird.<br />

Zugleich erfährt die Fahrradtaxe eine Erhöhung<br />

auf Fr. 3.—.<br />

ger angehören, und im Hinblick darauf, dass sich<br />

der Haushalt trotz bedeutender Familienlasten gut<br />

über Wasser Lielt, muss vielmehr angenommen<br />

werden, die arbeitsame und bescheidene Frau habe<br />

drei Viertel ihrer Arbeitskraft der Familie gewidmet.<br />

Auf Grund dieser Annahme waren die Entschädigungen<br />

für die einzelnen Kläger zu bestimmen.<br />

Der Ehemann war elf Monate nach dem Unfall gestorben<br />

und seine Ersatzforderung an die Kinder<br />

übergegangen; da ihm aber die Fürsorgetätigkeit<br />

der Hausfrau nur noch elf Monate lang zugute<br />

gekommen wäre, hat der Beklagte auch nur für<br />

diese Zeitspanne Ersatz zu leisten. Die Kinder haben<br />

Anspruch auf Ersatz des Versorgerschadens<br />

big zu dem Zeitpunkt, wo sie normalerweise ihren<br />

Unterhalt selbst verdienen, nach der Rehtsprechung<br />

bis zum 20. Jahr. Da die älteste Tochter der Verstorbenen<br />

im Zeitpunkte des Unfalles schon volljährig<br />

war, steht ihr kein Ersatzanspruch zu und der<br />

jüngeren Tochter, die neun Monate nach dem Unfälle<br />

die Volljährigkeit erreichte, ist der Ersatz nur<br />

für diese Zeitdauer geschuldet. Der Sohn hat noch<br />

Anspruch auf Ersatz des Versorgerschadens für<br />

fünf Jahre, wobei aber zu berücksichtigen ist, daee<br />

sich nach der Mündigkeit der beiden andern Kinder<br />

die Fürsorge der Mutter ausschliesslich ihm<br />

gewidmet hätte.<br />

Das kantonale Gericht hatte den Klägern an<br />

Schadenersatz und Genugtuung gesamthaft 27 400<br />

Franken zugesprochen, und da die Berechnungsweise<br />

des- Bundesgerichs einen hievön nur ganz<br />

wenig abweichenden Betrag ergab, wurde das kantonale<br />

Urteil bestätigt. Weil es sich bei solchen<br />

Klagen aber nicht um eine gesamthaft geltend gemachte<br />

Forderung, sondern um Einzelansprüche<br />

handelt, mussten die den einzelnen Klägern zukommenden<br />

Posten im Urteilsspruch gesondert aufgezählt<br />

werden.<br />

Wp.<br />

Der Zürcher Strassenverkehr<br />

unter Verdunkelungsregime<br />

Steuerredaktion in Obwtlden<br />

Schadenberechnung bei tödlichen Unfällen.<br />

Mas dem Bundesgericht.)<br />

Die seit dem 7. November über die ganze<br />

Schweiz verhängte Verdunkelung hat auch<br />

den Strassenverkehr einer Ordnung unterworfen,<br />

die sich in ihren Auswirkungen erheblich<br />

von den Zuständen bei den früheren<br />

Verdunkelungsübungen unterscheidet. Galt es<br />

damals jeweilen, für eine einzige Nacht und<br />

schliesslich einmal für zwei oder drei Tage<br />

die Schwierigkeiten oder blossen Unannehmlichkeiten<br />

der Verdunkelung auf sich zu nehmen,<br />

so ist diese nunmehr für vorläufig unabsehbare<br />

Zeit zum Normalzustand geworden.<br />

Bei den früheren Uebungen konnte sich<br />

gerade der Autofahrer den Verdunkelungspflichten<br />

noch weitgehend entziehen, indem<br />

er während der betreffenden Tage einfach<br />

auf nächtliche Fahrten verzichtete; heute besteht<br />

eine solche Ausweichemöglichkeit mindestens<br />

für denjenigen nicht mehr, der seine<br />

beruflichen Fahrten eben doch einmal erledigen<br />

muss, und nur die freilich Allzuvielen<br />

sind dieser sämtlichen Sorgen enthoben, die<br />

ihr Fahrzeug aus Gründen der Treibstoffsperre<br />

oder aus finanziellen Gründen ohnehin<br />

stillegen mussten.<br />

Aber noch in einem anderen Punkte unterscheidet<br />

sich das gegenwärtige Verdunkelungsregime<br />

sehr tiefgreifend von den Verhältnissen<br />

bei den früheren Uebungen. Galten<br />

damals die Verdunkelungsvorschriften jeweilen<br />

für die ganze Nachtzeit zwischen<br />

Abend- und Morgendämmerung, so beginnt<br />

heute die Verdunkelung erst um 22 Uhr, um<br />

neuerdings auch schon um 6 Uhr wieder zu<br />

enden. Dies hat zur Folge, dass nunmehr<br />

schon<br />

allein die Nacht Im Sinne der vorstehenden<br />

weiten Umschreibung aus nicht weniger<br />

denn drei verdunkelungstechnisch verschiedenen<br />

zeitlichen Abschnitten besteht,<br />

nämlich aus den Abend- und Nachtstunden<br />

vor 22 Uhr mit dem normalen, friedensmässigen<br />

Beleuchtungszüstand, der unter Verdunkelung<br />

fallenden eigentlichen Nacht von 22 bis<br />

6 Uhr und den wieder unverdunkelten Morgenstunden<br />

nach dem zuletzt genannten Zeitpunkt.<br />

Daraus aber ergeben sich für die Verkehrsteilnehmer<br />

und Behörden zahlreiche zusätzliche<br />

Probleme, die in den auf den eigentlichen<br />

Kriegszustand mit durchgehender Verdunkelung<br />

abstellenden eidgenössischen Vorschriften<br />

gar nicht vorgesehen waren und<br />

nunmehr männiglich vor neue Schwierigkeiten<br />

stellen.<br />

Betrachtet man jedoch zunächst einmal die Verdunkelung<br />

als solche, so muss leider festgestellt<br />

werden, dass sie<br />

gerade Im Strassenverkehr noch lange nicht lückenlos<br />

den geltenden Vorschriften entspricht.<br />

Noch immer beschränkt sich die Verdunkelung<br />

zahlreicher Fahrzeuge, vor allem sehr vieler Autos,<br />

auf mehr oder weniger dunkle Blaufilter aller<br />

Schattierungen vor den Scheinwerfern, sei es aus<br />

Glas, sei es aus Stoff, sei es endlich aus blossem<br />

aufgeklebtem Zelluloid oder Papier, Vorschrift ist<br />

jedoch nach der massgelienden Verfügung des Eidgenössischen<br />

Militärdepartementes vom 5. Oktober<br />

1937 über die Regelung des Strassenverkehrs im<br />

Luftschutz einzdg und allein die Verbindung von<br />

blau abgedunkelter Lichtquelle und zusätzlicher<br />

Abschirmung, die so eingerichtet ist, «dass die<br />

direkte Sicht der Lichtquelle oberhalb<br />

der Horizontalen verunmöglicht<br />

wird». Die Mangelhaftigkeit der Von vielen<br />

Fahrzeugbesitzern bisher getroffenen Massnahmen<br />

der blossen, blauen Filterung des Lichts<br />

führt nun dazu, dass noch immer zahlreiche Vehikel<br />

mit erheblich zu starker Lichtausstrahlung<br />

verkehren, so dass, gana entgegen dem ausdrücklichen<br />

Verbot jener Verfügung, «am Boden oder<br />

auf Hauswänden und anderen Flächen unzulässige<br />

Reflexe entstehen» Und die Führer entgegenkommender<br />

Fahrzeuge stark geblendet werden.<br />

Das Zürcher Luftschutzkommando hat unlängst<br />

in einer psychologisch geschickt abgefassten<br />

Verfügung an die ihm unterstellten Organe<br />

auf die für die Luftschutzdisziplin der Bevölkerung<br />

geradezu verheerenden Wirkungen dieser<br />

Lässigkeit zahlreicher Fahrzeugführer aufmerksam<br />

gemacht. Es weist dort darauf hin, dass die<br />

Duldung solcher vorschriftswidriger Fahrzeugbeleuchtungen<br />

In jenen Autobesitzern, die sich<br />

pflichtgetreu streng an die geltenden Vorschriften<br />

halten, ihre Fahrzeuglichter richtig verdunkelt<br />

und abgeschirmt haben und sich wohl oder übel<br />

der bei einer solchen äusserst schwachen Fahrbahnbeleuchtung<br />

möglichen bescheidenen Fahrgeschwindigkeit<br />

befleissen, den Eindruck erwecken<br />

müsste, sie seien die Düpierten, weil sie erstens<br />

durch ihr korrektes Verhalten zu so langsamer<br />

Fahrt gezwungen und durch die Blendung durch<br />

ungenügend abgeschirmte Fahrzeuglichter erst noch<br />

allen möglichen Gefahren ausgeliefert sind. Das<br />

Luftschutzkommando wird daher mit womöglich<br />

noch verschärftem Nachdruck darauf bestehen,<br />

dass auch der letzte Fahrzeugbesitzer seine Beleuchtung<br />

wirklich vorschriftsgemass ausgestaltet.<br />

Der Verfasser konnte sich beispielsweise selber davon<br />

überzeugen, wie die Posten und Patrouillen der<br />

Luftschutz-Hilfspolizei zahlreiche Autofahrer anhielten,<br />

die nach Schluss der verschiedenen gesellschaftlichen<br />

Anlässe mit teilweise auf viele hundert<br />

Meter Entfernung blendender Fahr«eugbeleuchtung<br />

heimkehren wollten.<br />

Ein weiterer Uebelstand zeigt eich darin, dais<br />

zahlreiche Autofahrer, deren Blaufilter zur Dämpfung<br />

der Fahrzeugbeleuchtung bei eingeschalteten<br />

Abblendlampen an sich genügen würde, immer<br />

wieder verbotenerweise<br />

die grossen Scheinwerfer gebrauchen,<br />

deren Lichtfülle jene Dämpfung beinahe illusorisch'<br />

macht. Uud zwar schalten sie die Scheinwerfer<br />

nicht nur ein, um an Kreuzungen das bekannte<br />

Blinksignal zu geben — anstatt einfach mit der bei<br />

der Verdunkelung nun einmal gebotenen höchsten<br />

Vorsicht über die Kreuzung zu fahren — sondern<br />

sie gebrauchen sie auch, um auf offener Strasse<br />

schneller dahinfahren sm können, ungeachtet der<br />

Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer und<br />

der ganz allgemein geltenden Beschränkuni det<br />

Fahrgeschwindigkeit auf 20 Kilometer.<br />

Immer liegt es freilich nicht an den Verkehitteilnehmern,<br />

wenn die Sicherheit auf der Straste<br />

leidet. Dass gerade infolge des gegenwärtigen komplizierten<br />

Verdunkelungsregimes die früheren<br />

blauen Richtlampen an Strassenkrtuzunaen<br />

und ähnlichen Punkten in Wegfall gekommen sind,<br />

weil ihrer Beibehaltung gewaltige schaltungstechnische<br />

und damit finanzielle Schwierigkeiten im<br />

Wege standen, wird der Autofahrer freilich kaum<br />

sehr bedauern. Diese schwachen Leuchten hoch über<br />

der Fahrbahn waren selten geeignet, einen zuverlässigen<br />

Anhaltspunkt für den Verlauf der Fahrbahn<br />

und die Verkehrslage zu geben. Schwerer jedoch<br />

wiegt, dass neuerdings die<br />

blaue Beleuchtung der Inselpfosten und ähnlicher<br />

Gefahrenpunkte, wie von Baustellen, verschwunden<br />

ist,<br />

weil die Brennstoffmengen für die benötigten Petrollampen<br />

nicht mehr vorhanden sind. Abfindea<br />

wird sich der Verkehr mit diesem Dahinfallen der<br />

letzten Sicherheitslichter nur auf Grund der Erwägung<br />

können, dass die erlaubte Fahrgeschwindigkeit<br />

genügt, um die entsprechenden Hindernisse<br />

rechtzeitig zu erkennen.<br />

Niemand darf sich durch die kleinen absoluten<br />

Unfallzahlen in Sicherheit wiegen lassen, und gerade<br />

auch der<br />

Fussgänger muss In seinem eigenen Interesse zu<br />

schärfster Vorsicht Im Strassenverkehr ermahnt<br />

werden.<br />

Bereits macht sich beispielsweise der wahre Unfug<br />

geltend, dass zahlreiche Personen im Freien überhaupt<br />

nur noch die Fahrbahn benützen, weil sie<br />

damit beispielsweise die Schwierigkeiten umgehen<br />

können, die ihnen die zwei Randsteine der Trottoirs<br />

einmündender Seitenstrassen verursachen — ein<br />

unhaltbarer Zustand, den zu beseitigen eine dringende<br />

und dankbare Pflicht der Behörden ist.<br />

Was endlich jenes za Beginn unserer Ausführungen<br />

angedeutete Problem des Nacheinanders<br />

unverdunkelter und verdunkelter Nachtstunden anbelangt,<br />

muss mit Nachdruck auf den unbefriedigenden<br />

Zustand hingewiesen werden, dass gegenwärtig<br />

in der Zeil vor 22 und nach 6 Uhr (n bunter Mischung<br />

Fahrzeuge mit unverdunketter und solch«<br />

mit verdunkelter Beleuchtung verkehren.<br />

Die Blendung der Augen durch die normalen weissen<br />

Lichter des einen Fahrzeuges macht es dabei<br />

oft schlechthin unmöglich, Vehikel zu erkennen, die<br />

mit verdunkelten und abgeschirmten Lichtern zirkulieren.<br />

Besonders gefährlich sind dabei Radfahrer<br />

mit dunkelblau verhängter Laterne, die sich im<br />

Lichtschein weisser Autolampen vor oder hinter<br />

ihnen mit fast unverminderter Schnelligkeit bewegen<br />

und dabei immer wieder Fussgänger. in kritische<br />

Situationen bringen. Bei Regenwetter mit 'den Lichtreflexen<br />

auf der Fahrbahn vor allem sind diese<br />

Radler oft praktisch gänzlich unsichtbar, während<br />

sie sich selber offensichtlich gar nicht darüber Rechenschaft<br />

geben, welche Gefahren sie heraufbeschwören.<br />

Dieser missliche Zustand, der nicht nur In verkehrstechnischer,<br />

sondern auch in rechtlicher Hinsicht<br />

voller Unklarheiten ist, kann nicht andauern.<br />

Es muss vielmehr die Hoffnung; ausgesprochen werden,<br />

dass die verantwortlichen Behörden ihm sehr<br />

bald ein Ende setzen, indem sie eindeutig und zwingend<br />

vorschreiben, welche Fahrzeugbeleuchtung in<br />

den unverdunkelten Abend- und Morgenstunden<br />

rechtens ist. Dass dabei einer ganzen Anzahl schwer<br />

gegeneinander abzuwägender Faktoren Rechnung<br />

getragen werden muss, darf einer klaren Lösung<br />

des heutigen unsicheren Zustandes nicht im Wege<br />

stehen. Die Pflicht, vor 22 und nach 6 Uhr mit der<br />

friedensmässigen weissen — oder gelben — Beleuchtung<br />

zu fahren, würde zwar manchen Autofahrer<br />

durch die Notwendigkeit in Verlegenheit<br />

bringen, die Verdunklungsvorrichtungen seiner<br />

Scheinwerfer täglich mehrmals zu montieren und<br />

abzumontieren, was aus technischen Gründen oft<br />

recht schwer ist; doch würden sich viele Fahrzeugführer<br />

einfach entschliessen, vor 22 Uhr heiinzufahren,<br />

und dadurch den Verkehr in den verdunkelten<br />

Strassen entlasten — der Vorteil dieser Ordnung<br />

der Dinge aber läge in der Möglichkeit, in<br />

den vor allem geschäftlich wichtigen Tagesstunden<br />

mit normalen Geschwindigkeiten zu verkehren. Der<br />

Zwang zur durchgehenden Verwendung der «Verdunkelungsbeleuchtung<br />

» würde umgekehrt jene<br />

technischen Schwierigkeiten wegfallen lassen, aber<br />

vor allem auf den unbeleuchteten Ueberlandstrassen<br />

gleich vom Einbruch der Dunkelheit an und bis<br />

zur Tageshelle zur Einhaltung sehr geringer Fahrgeschwindigkeiten<br />

nötigen, was einer weitgehendes<br />

Lahmlegung des Autoverkehrs gleichkäme. Sei dem<br />

jedoch, wie ihm sei: eine eindeutige Ordnung durch<br />

Verfügung von oben drängt sich gebieterisch auf.<br />

H. W. Th.

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