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genehmigt - Brandenburg.de

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Brandschutzkonzept vorzulegen. Das Brandschutzkonzept<br />

soll <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r vfdb-Richtlinie 01/01 :<br />

2000-05 entsprechen.<br />

44.3.2 Die Prüfung <strong>de</strong>r Bauvorlagen auf ihre Übereinstimmung<br />

mit <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r BbgBO o<strong>de</strong>r auf Grund <strong>de</strong>r<br />

nach BbgBO erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften<br />

obliegt grundsätzlich <strong>de</strong>n Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n.<br />

Im Bauantragsverfahren für Son<strong>de</strong>rbauten sollen die für<br />

<strong>de</strong>n Brandschutz zuständigen Dienststellen (z. B. Kreisbrandmeister,<br />

Berufsfeuerwehr) beteiligt wer<strong>de</strong>n und,<br />

soweit es sich um Arbeitsräume han<strong>de</strong>lt o<strong>de</strong>r Belange<br />

<strong>de</strong>s Immissionsschutzes berührt sind, die dafür zuständigen<br />

Behör<strong>de</strong>n. Eine Beteiligung ist entbehrlich, wenn<br />

dadurch offensichtlich keine Erkenntnisse gewonnen<br />

wer<strong>de</strong>n, die zu beson<strong>de</strong>ren Anfor<strong>de</strong>rungen führen können<br />

(Bagatellfall, Wie<strong>de</strong>rholungsfall).<br />

44.3.3 Die Brandschutzdienststelle nimmt zum Brandschutzkonzept<br />

Stellung.<br />

44.3.4 Soweit sich die Verpflichtung zur wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Prüfung<br />

nach <strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen Sicherheitstechnischen<br />

Gebäu<strong>de</strong>ausrüstungs-Prüfverordnung - BbgSGPrüfV -<br />

vom 1. September 2003 (GVBl. II S. 557) nicht bereits<br />

aus einer Son<strong>de</strong>rbauverordnung ergibt, ist die Verpflichtung<br />

als Auflage in die Baugenehmigung aufzunehmen,<br />

wenn im Einzelfall bei Son<strong>de</strong>rbauten aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />

Brandschutzes beson<strong>de</strong>re technische Gebäu<strong>de</strong>ausrüstungen<br />

vorgeschrieben wer<strong>de</strong>n.<br />

44.3.5 Beteiligung <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Arbeits- und Immissionsschutz<br />

zuständigen Behör<strong>de</strong>n<br />

Für die Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>n Arbeitsschutzbehör<strong>de</strong>n<br />

ist <strong>de</strong>r Gemeinsame Run<strong>de</strong>rlass <strong>de</strong>s Ministeriums für<br />

Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und <strong>de</strong>s Ministeriums<br />

für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen in<br />

<strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung anzuwen<strong>de</strong>n. Für die<br />

Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>n Ämtern für Immissionsschutz<br />

und <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>sumweltamt ist <strong>de</strong>r Gemeinsame Run<strong>de</strong>rlass<br />

<strong>de</strong>s Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und<br />

Verkehr und <strong>de</strong>s Ministers für Umwelt, Naturschutz und<br />

Raumordnung in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

45 Barrierefreies Bauen (§ 45)<br />

45.1 Zu Absatz 1<br />

Die bun<strong>de</strong>srechtlichen Vorschriften <strong>de</strong>s Behin<strong>de</strong>rtengleichstellungsgesetzes<br />

(BGG) vom 27. April 2002<br />

(BGBl. I S. 1468) und die lan<strong>de</strong>srechtlichen Vorschriften<br />

<strong>de</strong>s Gesetzes zur Gleichstellung behin<strong>de</strong>rter Menschen<br />

und zur Än<strong>de</strong>rung an<strong>de</strong>rer Gesetze <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s<br />

<strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> (BbgBGG) vom 20. März 2003 (GVBl. I<br />

S. 42) sind bei <strong>de</strong>r Umsetzung dieser Bestimmung anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Für die bauliche Ausführung sind die als Tech-<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

nische Baubestimmungen eingeführten DIN 18024-1 :<br />

1998-01, DIN 18024-2 : 1996-11, DIN 18025-1 : 1992-12<br />

sowie DIN 18025-2 : 1992-12 unter Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>s Einführungserlasses zu beachten.<br />

Nach § 4 <strong>de</strong>s Behin<strong>de</strong>rtengleichstellungsgesetzes sind<br />

bauliche und sonstige Anlagen dann barrierefrei, wenn<br />

sie für behin<strong>de</strong>rte Menschen in <strong>de</strong>r allgemein üblichen<br />

Weise, ohne beson<strong>de</strong>re Erschwernis und grundsätzlich<br />

ohne frem<strong>de</strong> Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Der Begriff<br />

„barrierefrei“ schließt die rollstuhlgerechte Bauausführung<br />

mit ein.<br />

45.2 Zu Absatz 2<br />

Diese baulichen Anlagen und an<strong>de</strong>re Anlagen und Einrichtungen<br />

müssen insgesamt barrierefrei sein, das heißt,<br />

die DIN 18024 und DIN 18025 fin<strong>de</strong>n auf die bauliche<br />

Ausführung <strong>de</strong>r gesamten Anlage Anwendung.<br />

45.3 Zu Absatz 3<br />

Für die Öffentlichkeit bestimmt o<strong>de</strong>r allgemein zugänglich<br />

sind z. B. Banken, Rathäuser, Gaststätten, Theater<br />

o<strong>de</strong>r Geschäfte. Für die Gebäu<strong>de</strong> ist DIN 18024-2 :<br />

1996-11, für die Freiflächen auf <strong>de</strong>n Baugrundstücken<br />

ist DIN 18024-1 : 1998-01 anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

45.4 Zu Absatz 4<br />

Für eine „größere Zahl von Personen“ bestimmt sind<br />

Gebäu<strong>de</strong>, in <strong>de</strong>nen sich regelmäßig mehr als 24 Personen<br />

gleichzeitig aufhalten. DIN 18024-2 : 1996-11 fin<strong>de</strong>t<br />

Anwendung.<br />

45.5 Zu Absatz 5<br />

Die Stellplätze für die Kraftfahrzeuge behin<strong>de</strong>rter Menschen<br />

müssen min<strong>de</strong>stens 3,50 m breit und 5 m lang<br />

sein. In einer örtlichen Bauvorschrift nach § 81 Abs. 4<br />

kann auf die Herstellung dieser Stellplätze nicht verzichtet<br />

wer<strong>de</strong>n. Hat die Gemein<strong>de</strong> keine Regelung über<br />

die Zahl <strong>de</strong>r Stellplätze getroffen, entschei<strong>de</strong>t die untere<br />

Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />

Soweit sich die Zahl <strong>de</strong>r Stellplätze für die Kraftfahrzeuge<br />

behin<strong>de</strong>rter Menschen nicht aus einer Son<strong>de</strong>rbauverordnung<br />

ergibt, sind die Stellplätze im Einzelfall<br />

durch die untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> festzulegen. Dabei<br />

soll <strong>de</strong>r Richtwert von einem Stellplatz je 1 000 m 2<br />

Nutzfläche nach DIN 277 nicht unterschritten wer<strong>de</strong>n;<br />

es muss jedoch min<strong>de</strong>stens ein Stellplatz hergestellt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

45.6 Zu Absatz 6<br />

Diese Vorschrift ist als Ausnahmetatbestand eng auszulegen.<br />

Dies be<strong>de</strong>utet, dass sie in <strong>de</strong>r Regel nur auf bestehen<strong>de</strong><br />

Gebäu<strong>de</strong> anzuwen<strong>de</strong>n ist. Die bei <strong>de</strong>r Errichtung<br />

von Gebäu<strong>de</strong>n entstehen<strong>de</strong>n Mehrkosten sind regelmäßig<br />

zumutbar.

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