14.12.2012 Aufrufe

genehmigt - Brandenburg.de

genehmigt - Brandenburg.de

genehmigt - Brandenburg.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Grenzwän<strong>de</strong> in hochfeuerhemmen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r feuerbeständiger<br />

Bauweise zulässig, nicht jedoch Nachbarwän<strong>de</strong>.<br />

26.2.2 Zu Absatz 2 Satz 2<br />

Satz 2 beinhaltet eine Erleichterung für Nebengebäu<strong>de</strong><br />

ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten (§ 6<br />

Abs. 10). Bei diesen Nebengebäu<strong>de</strong>n ist eine Brandwand<br />

nicht erfor<strong>de</strong>rlich, wenn <strong>de</strong>r umbaute Raum nicht<br />

mehr als 50 m 3 beträgt. Dies gilt nicht für Garagen; für<br />

diese besteht die Son<strong>de</strong>rregelung in § 10 <strong>de</strong>r Garagenund<br />

Stellplatzverordnung vom 12. Oktober 1994<br />

(GVBl. II S. 948).<br />

26.7 Zu Absatz 7<br />

Satz 2 regelt als gesetzliche Abweichung, unter welchen<br />

Voraussetzungen Öffnungen in Brandwän<strong>de</strong>n zulässig<br />

sind und welche Anfor<strong>de</strong>rungen die Abschlüsse <strong>de</strong>r Öffnungen<br />

erfüllen müssen. Einer beson<strong>de</strong>ren Abweichungsentscheidung<br />

nach § 60 bedarf es nicht.<br />

27 Außenwän<strong>de</strong> (§ 27)<br />

27.1 Zu Absatz 1<br />

Außenwän<strong>de</strong> haben, soweit sie nicht Brandwän<strong>de</strong> sein<br />

müssen, keine raumabschließen<strong>de</strong> Funktion im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 25.<br />

27.4 Zu Absatz 4<br />

Absatz 4 beinhaltet eine Erleichterung für die Außenwandbekleidungen<br />

von Gebäu<strong>de</strong>n geringer Höhe.<br />

Nr. 26.7 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

28 Dächer (§ 28)<br />

28.1 Zu Absatz 1<br />

Die Vorschrift beinhaltet das Schutzziel.<br />

29 Erster und zweiter Rettungsweg (§ 29)<br />

29.1 Zu Absatz 1<br />

29.1.1 Satz 1 beschreibt das Schutzziel, <strong>de</strong>m alle Rettungswege<br />

entsprechen müssen. Grundsätzlich müssen zwei<br />

Rettungswege vorhan<strong>de</strong>n sein.<br />

29.1.2 Sicherheitstreppenräume nach Satz 4 müssen <strong>de</strong>n Bestimmungen<br />

<strong>de</strong>r Nummer 3.6.6 <strong>de</strong>r Muster-Hochhausrichtlinie,<br />

Stand Mai 1981, entsprechen. Bei Gebäu<strong>de</strong>n<br />

mittlerer Höhe han<strong>de</strong>lt es sich in <strong>de</strong>r Regel um innen liegen<strong>de</strong><br />

Sicherheitstreppenräume mit Sicherheitsschleusen<br />

und Druckbelüftungssystem. Die sicherheitstechnischen<br />

Einrichtungen eines Sicherheitstreppenraumes<br />

müssen <strong>de</strong>n bauproduktenrechtlichen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>s § 14 entsprechen.<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

29.2 Zu Absatz 2<br />

Für nicht zu ebener Er<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Geschosse müssen<br />

in <strong>de</strong>r Regel zwei bauliche Rettungswege vorhan<strong>de</strong>n<br />

sein.<br />

29.3 Zu Absatz 3<br />

29.3.1 Absatz 3 benennt die gesetzlichen Abweichungstatbestän<strong>de</strong><br />

von <strong>de</strong>r Regel <strong>de</strong>s Absatzes 2. Einer beson<strong>de</strong>ren<br />

Abweichungsentscheidung nach § 60 bedarf es nicht.<br />

29.3.2 Bei Gebäu<strong>de</strong>n geringer Höhe ist ein zweiter Rettungsweg<br />

über eine mit Rettungsgeräten <strong>de</strong>r Feuerwehr erreichbare<br />

Stelle grundsätzlich zulässig.<br />

29.3.3 Bei Gebäu<strong>de</strong>n mittlerer Höhe ist ein zweiter Rettungsweg<br />

über eine anleiterbare Stelle nur zulässig, wenn die<br />

Feuerwehr über die erfor<strong>de</strong>rlichen Hubrettungsfahrzeuge<br />

verfügt. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen,<br />

stellt die Brandschutzdienststelle fest.<br />

29.3.4 Zu Gebäu<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Nutzungseinheiten, die für eine größere<br />

Zahl von Personen bestimmt sind, siehe auch<br />

Nr. 42.2.<br />

Für diese Gebäu<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Nutzungseinheiten schließt das<br />

Gesetz <strong>de</strong>n zweiten Rettungsweg über eine anleiterbare<br />

Stelle aus. Son<strong>de</strong>rbauten müssen daher regelmäßig zwei<br />

bauliche Rettungswege haben.<br />

29.4 Zu Absatz 4<br />

Satz 1 stellt klar, welche Voraussetzungen notwendige<br />

Flure erfüllen müssen.<br />

29.5 Zu Absatz 5<br />

Die Vorschrift regelt die Unterteilung notwendiger Flure<br />

in Rauchabschnitte. Bil<strong>de</strong>t die Unter<strong>de</strong>cke zusammen<br />

mit <strong>de</strong>n Trennwän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s notwendigen Flures einen<br />

Tunnel, <strong>de</strong>r durch feuerhemmen<strong>de</strong> und raumabschließen<strong>de</strong><br />

Bauteile allseits abgekapselt ist, darf <strong>de</strong>r Rauchschutzabschluss<br />

bis unter die Unter<strong>de</strong>cke führen. Stichflure<br />

bis zu 15 m Länge sind zulässig.<br />

29.6 Zu Absatz 6<br />

Absatz 6 beinhaltet die Bemessungsregelung für die<br />

Breite <strong>de</strong>r baulichen Rettungswege. Die in <strong>de</strong>n Sätzen 5<br />

und 6 benannte Bemessungsregelung für Gebäu<strong>de</strong>, die<br />

für eine größere Zahl von Personen o<strong>de</strong>r für die Öffentlichkeit<br />

bestimmt sind, entspricht <strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen<br />

Versammlungsstättenverordnung.<br />

30 Treppen (§ 30)<br />

30.1 Zu Absatz 1<br />

Die als Nummer 7.1 <strong>de</strong>r Technischen Baubestimmungen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!