genehmigt - Brandenburg.de
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Grenzwän<strong>de</strong> in hochfeuerhemmen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r feuerbeständiger<br />
Bauweise zulässig, nicht jedoch Nachbarwän<strong>de</strong>.<br />
26.2.2 Zu Absatz 2 Satz 2<br />
Satz 2 beinhaltet eine Erleichterung für Nebengebäu<strong>de</strong><br />
ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten (§ 6<br />
Abs. 10). Bei diesen Nebengebäu<strong>de</strong>n ist eine Brandwand<br />
nicht erfor<strong>de</strong>rlich, wenn <strong>de</strong>r umbaute Raum nicht<br />
mehr als 50 m 3 beträgt. Dies gilt nicht für Garagen; für<br />
diese besteht die Son<strong>de</strong>rregelung in § 10 <strong>de</strong>r Garagenund<br />
Stellplatzverordnung vom 12. Oktober 1994<br />
(GVBl. II S. 948).<br />
26.7 Zu Absatz 7<br />
Satz 2 regelt als gesetzliche Abweichung, unter welchen<br />
Voraussetzungen Öffnungen in Brandwän<strong>de</strong>n zulässig<br />
sind und welche Anfor<strong>de</strong>rungen die Abschlüsse <strong>de</strong>r Öffnungen<br />
erfüllen müssen. Einer beson<strong>de</strong>ren Abweichungsentscheidung<br />
nach § 60 bedarf es nicht.<br />
27 Außenwän<strong>de</strong> (§ 27)<br />
27.1 Zu Absatz 1<br />
Außenwän<strong>de</strong> haben, soweit sie nicht Brandwän<strong>de</strong> sein<br />
müssen, keine raumabschließen<strong>de</strong> Funktion im Sinne<br />
<strong>de</strong>s § 25.<br />
27.4 Zu Absatz 4<br />
Absatz 4 beinhaltet eine Erleichterung für die Außenwandbekleidungen<br />
von Gebäu<strong>de</strong>n geringer Höhe.<br />
Nr. 26.7 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
28 Dächer (§ 28)<br />
28.1 Zu Absatz 1<br />
Die Vorschrift beinhaltet das Schutzziel.<br />
29 Erster und zweiter Rettungsweg (§ 29)<br />
29.1 Zu Absatz 1<br />
29.1.1 Satz 1 beschreibt das Schutzziel, <strong>de</strong>m alle Rettungswege<br />
entsprechen müssen. Grundsätzlich müssen zwei<br />
Rettungswege vorhan<strong>de</strong>n sein.<br />
29.1.2 Sicherheitstreppenräume nach Satz 4 müssen <strong>de</strong>n Bestimmungen<br />
<strong>de</strong>r Nummer 3.6.6 <strong>de</strong>r Muster-Hochhausrichtlinie,<br />
Stand Mai 1981, entsprechen. Bei Gebäu<strong>de</strong>n<br />
mittlerer Höhe han<strong>de</strong>lt es sich in <strong>de</strong>r Regel um innen liegen<strong>de</strong><br />
Sicherheitstreppenräume mit Sicherheitsschleusen<br />
und Druckbelüftungssystem. Die sicherheitstechnischen<br />
Einrichtungen eines Sicherheitstreppenraumes<br />
müssen <strong>de</strong>n bauproduktenrechtlichen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
<strong>de</strong>s § 14 entsprechen.<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />
29.2 Zu Absatz 2<br />
Für nicht zu ebener Er<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Geschosse müssen<br />
in <strong>de</strong>r Regel zwei bauliche Rettungswege vorhan<strong>de</strong>n<br />
sein.<br />
29.3 Zu Absatz 3<br />
29.3.1 Absatz 3 benennt die gesetzlichen Abweichungstatbestän<strong>de</strong><br />
von <strong>de</strong>r Regel <strong>de</strong>s Absatzes 2. Einer beson<strong>de</strong>ren<br />
Abweichungsentscheidung nach § 60 bedarf es nicht.<br />
29.3.2 Bei Gebäu<strong>de</strong>n geringer Höhe ist ein zweiter Rettungsweg<br />
über eine mit Rettungsgeräten <strong>de</strong>r Feuerwehr erreichbare<br />
Stelle grundsätzlich zulässig.<br />
29.3.3 Bei Gebäu<strong>de</strong>n mittlerer Höhe ist ein zweiter Rettungsweg<br />
über eine anleiterbare Stelle nur zulässig, wenn die<br />
Feuerwehr über die erfor<strong>de</strong>rlichen Hubrettungsfahrzeuge<br />
verfügt. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen,<br />
stellt die Brandschutzdienststelle fest.<br />
29.3.4 Zu Gebäu<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Nutzungseinheiten, die für eine größere<br />
Zahl von Personen bestimmt sind, siehe auch<br />
Nr. 42.2.<br />
Für diese Gebäu<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Nutzungseinheiten schließt das<br />
Gesetz <strong>de</strong>n zweiten Rettungsweg über eine anleiterbare<br />
Stelle aus. Son<strong>de</strong>rbauten müssen daher regelmäßig zwei<br />
bauliche Rettungswege haben.<br />
29.4 Zu Absatz 4<br />
Satz 1 stellt klar, welche Voraussetzungen notwendige<br />
Flure erfüllen müssen.<br />
29.5 Zu Absatz 5<br />
Die Vorschrift regelt die Unterteilung notwendiger Flure<br />
in Rauchabschnitte. Bil<strong>de</strong>t die Unter<strong>de</strong>cke zusammen<br />
mit <strong>de</strong>n Trennwän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s notwendigen Flures einen<br />
Tunnel, <strong>de</strong>r durch feuerhemmen<strong>de</strong> und raumabschließen<strong>de</strong><br />
Bauteile allseits abgekapselt ist, darf <strong>de</strong>r Rauchschutzabschluss<br />
bis unter die Unter<strong>de</strong>cke führen. Stichflure<br />
bis zu 15 m Länge sind zulässig.<br />
29.6 Zu Absatz 6<br />
Absatz 6 beinhaltet die Bemessungsregelung für die<br />
Breite <strong>de</strong>r baulichen Rettungswege. Die in <strong>de</strong>n Sätzen 5<br />
und 6 benannte Bemessungsregelung für Gebäu<strong>de</strong>, die<br />
für eine größere Zahl von Personen o<strong>de</strong>r für die Öffentlichkeit<br />
bestimmt sind, entspricht <strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen<br />
Versammlungsstättenverordnung.<br />
30 Treppen (§ 30)<br />
30.1 Zu Absatz 1<br />
Die als Nummer 7.1 <strong>de</strong>r Technischen Baubestimmungen