genehmigt - Brandenburg.de
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14.3 Zu Absatz 3<br />
Weichen Bauprodukte von <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Bauregelliste A<br />
bekannt gemachten technischen Regeln ab o<strong>de</strong>r gibt es<br />
dafür keine allgemein anerkannten Regeln <strong>de</strong>r Technik,<br />
so han<strong>de</strong>lt es sich um „nicht geregelte Bauprodukte“.<br />
Diese dürfen nur verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn ihre Verwendung<br />
nach Absatz 3 zugelassen ist.<br />
Nicht geregelte Bauprodukte von untergeordneter Be<strong>de</strong>utung,<br />
die in <strong>de</strong>r Liste C bekannt gemacht sind, dürfen<br />
ohne Verwendungsnachweis und ohne Übereinstimmungsnachweis<br />
verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
14.5 Zu Absatz 5<br />
Derartige Anfor<strong>de</strong>rungen sind in <strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen<br />
Hersteller- und Anwen<strong>de</strong>rverordnung - BbgHAV -<br />
vom 18. November 1998 (GVBl. II S. 625) geregelt.<br />
14.6 Zu Absatz 6<br />
Die Fälle, in <strong>de</strong>nen eine Überwachung bestimmter Arbeiten<br />
erfor<strong>de</strong>rlich ist, ergeben sich aus <strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen<br />
Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten<br />
mit Bauprodukten und Bauarten - BbgÜTV - vom<br />
18. November 1998 (GVBl. II S. 624).<br />
15 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 15)<br />
Die Vorschrift regelt die Einzelheiten <strong>de</strong>s nach § 14<br />
Abs. 3 Nr. 1 vorgeschriebenen Zulassungsverfahrens für<br />
nicht geregelte Bauprodukte.<br />
17 Nachweis <strong>de</strong>r Verwendbarkeit von Bauprodukten im<br />
Einzelfall (§ 17)<br />
17.1 Zu Absatz 1<br />
Sollen nicht geregelte Bauprodukte im Einzelfall im<br />
Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, ist das Bautechnische<br />
Prüfamt für die „Zustimmung im Einzelfall“ zuständig.<br />
Sitz <strong>de</strong>s im Lan<strong>de</strong>samt für Bauen, Verkehr und<br />
Straßenwesen eingerichteten Bautechnischen Prüfamtes<br />
ist Cottbus.<br />
18 Bauarten (§ 18)<br />
Für Bauarten gilt die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 10.<br />
Die Bestimmungen für Bauarten entsprechen in ihren<br />
Grundzügen <strong>de</strong>n Bestimmungen für Bauprodukte. Für<br />
Bauarten ist zwar ein Übereinstimmungsnachweis nach<br />
§ 19 Abs. 1 und 2 erfor<strong>de</strong>rlich, nicht jedoch ein Übereinstimmungszeichen<br />
nach § 19 Abs. 3 bis 6.<br />
19 Übereinstimmungsnachweis (§ 19)<br />
Für die Führung <strong>de</strong>s Übereinstimmungsnachweises und<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />
die Kennzeichnung mit <strong>de</strong>m Übereinstimmungszeichen<br />
ist die Übereinstimmungszeichenverordnung - ÜZV -<br />
vom 20. November 2001 (GVBl. II S. 632) zu beachten.<br />
20 Übereinstimmungserklärung <strong>de</strong>s Herstellers (§ 20)<br />
Die Vorschrift regelt die Selbstüberwachung durch eine<br />
werkseigene Produktionskontrolle. Für welche Bauprodukte<br />
eine Übereinstimmungserklärung <strong>de</strong>r Hersteller<br />
vorgeschrieben und ausreichend ist, ergibt sich aus <strong>de</strong>r<br />
Bauregelliste A.<br />
21 Übereinstimmungszertifikat (§ 21)<br />
Die Vorschrift regelt die Fallgestaltungen, bei <strong>de</strong>nen eine<br />
Zertifizierung <strong>de</strong>s Bauproduktes durch eine Zertifizierungsstelle<br />
erfor<strong>de</strong>rlich ist. Für welche Bauprodukte<br />
eine Zertifizierung erfor<strong>de</strong>rlich ist, ergibt sich aus <strong>de</strong>r<br />
Bauregelliste A.<br />
22 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen<br />
(§ 22)<br />
Die Vorschrift regelt die Zulassungsverfahren für diese<br />
Stellen.<br />
23 Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen an das Brandverhalten<br />
von Bauteilen (§ 23)<br />
23.1 Zu Absatz 1<br />
Diese Vorschrift <strong>de</strong>finiert die Feuerwi<strong>de</strong>rstandsdauer<br />
von Bauteilen mit <strong>de</strong>n Begriffen:<br />
- „feuerhemmend“ entspricht „F 30“,<br />
- „hochfeuerhemmend“ entspricht „F 60“,<br />
- „feuerbeständig“ entspricht „F 90“.<br />
Für das Brandverhalten von Baustoffen gelten die Begriffe<br />
<strong>de</strong>s § 12 Abs. 2.<br />
Die technische Umsetzung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen erfor<strong>de</strong>rt<br />
wie bisher eine Zuordnung <strong>de</strong>r bauordnungsrechtlichen<br />
Begriffe zu Klassen von Baustoffen und Bauteilen, die<br />
sich auf Grund von Brandversuchen nach technischen<br />
Regeln (DIN 4102, DIN EN 13501) ergeben. Diese Zuordnung<br />
ist in <strong>de</strong>r Bauregelliste unter Anlage 01 veröffentlicht.<br />
Bauteile, die auf Grund ihrer Materialeigenschaft o<strong>de</strong>r<br />
Bemessung die erfor<strong>de</strong>rliche Feuerwi<strong>de</strong>rstandsdauer<br />
nicht aufweisen, müssen diese durch zusätzliche Schutzmaßnahmen,<br />
wie Schutzanstrich, Bekleidung, erreichen.<br />
23.2 Zu Absatz 2<br />
Für feuerhemmen<strong>de</strong> und hochfeuerhemmen<strong>de</strong> Bauteile