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genehmigt - Brandenburg.de

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14.3 Zu Absatz 3<br />

Weichen Bauprodukte von <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Bauregelliste A<br />

bekannt gemachten technischen Regeln ab o<strong>de</strong>r gibt es<br />

dafür keine allgemein anerkannten Regeln <strong>de</strong>r Technik,<br />

so han<strong>de</strong>lt es sich um „nicht geregelte Bauprodukte“.<br />

Diese dürfen nur verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn ihre Verwendung<br />

nach Absatz 3 zugelassen ist.<br />

Nicht geregelte Bauprodukte von untergeordneter Be<strong>de</strong>utung,<br />

die in <strong>de</strong>r Liste C bekannt gemacht sind, dürfen<br />

ohne Verwendungsnachweis und ohne Übereinstimmungsnachweis<br />

verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

14.5 Zu Absatz 5<br />

Derartige Anfor<strong>de</strong>rungen sind in <strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen<br />

Hersteller- und Anwen<strong>de</strong>rverordnung - BbgHAV -<br />

vom 18. November 1998 (GVBl. II S. 625) geregelt.<br />

14.6 Zu Absatz 6<br />

Die Fälle, in <strong>de</strong>nen eine Überwachung bestimmter Arbeiten<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist, ergeben sich aus <strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen<br />

Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten<br />

mit Bauprodukten und Bauarten - BbgÜTV - vom<br />

18. November 1998 (GVBl. II S. 624).<br />

15 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 15)<br />

Die Vorschrift regelt die Einzelheiten <strong>de</strong>s nach § 14<br />

Abs. 3 Nr. 1 vorgeschriebenen Zulassungsverfahrens für<br />

nicht geregelte Bauprodukte.<br />

17 Nachweis <strong>de</strong>r Verwendbarkeit von Bauprodukten im<br />

Einzelfall (§ 17)<br />

17.1 Zu Absatz 1<br />

Sollen nicht geregelte Bauprodukte im Einzelfall im<br />

Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, ist das Bautechnische<br />

Prüfamt für die „Zustimmung im Einzelfall“ zuständig.<br />

Sitz <strong>de</strong>s im Lan<strong>de</strong>samt für Bauen, Verkehr und<br />

Straßenwesen eingerichteten Bautechnischen Prüfamtes<br />

ist Cottbus.<br />

18 Bauarten (§ 18)<br />

Für Bauarten gilt die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 10.<br />

Die Bestimmungen für Bauarten entsprechen in ihren<br />

Grundzügen <strong>de</strong>n Bestimmungen für Bauprodukte. Für<br />

Bauarten ist zwar ein Übereinstimmungsnachweis nach<br />

§ 19 Abs. 1 und 2 erfor<strong>de</strong>rlich, nicht jedoch ein Übereinstimmungszeichen<br />

nach § 19 Abs. 3 bis 6.<br />

19 Übereinstimmungsnachweis (§ 19)<br />

Für die Führung <strong>de</strong>s Übereinstimmungsnachweises und<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

die Kennzeichnung mit <strong>de</strong>m Übereinstimmungszeichen<br />

ist die Übereinstimmungszeichenverordnung - ÜZV -<br />

vom 20. November 2001 (GVBl. II S. 632) zu beachten.<br />

20 Übereinstimmungserklärung <strong>de</strong>s Herstellers (§ 20)<br />

Die Vorschrift regelt die Selbstüberwachung durch eine<br />

werkseigene Produktionskontrolle. Für welche Bauprodukte<br />

eine Übereinstimmungserklärung <strong>de</strong>r Hersteller<br />

vorgeschrieben und ausreichend ist, ergibt sich aus <strong>de</strong>r<br />

Bauregelliste A.<br />

21 Übereinstimmungszertifikat (§ 21)<br />

Die Vorschrift regelt die Fallgestaltungen, bei <strong>de</strong>nen eine<br />

Zertifizierung <strong>de</strong>s Bauproduktes durch eine Zertifizierungsstelle<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist. Für welche Bauprodukte<br />

eine Zertifizierung erfor<strong>de</strong>rlich ist, ergibt sich aus <strong>de</strong>r<br />

Bauregelliste A.<br />

22 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen<br />

(§ 22)<br />

Die Vorschrift regelt die Zulassungsverfahren für diese<br />

Stellen.<br />

23 Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen an das Brandverhalten<br />

von Bauteilen (§ 23)<br />

23.1 Zu Absatz 1<br />

Diese Vorschrift <strong>de</strong>finiert die Feuerwi<strong>de</strong>rstandsdauer<br />

von Bauteilen mit <strong>de</strong>n Begriffen:<br />

- „feuerhemmend“ entspricht „F 30“,<br />

- „hochfeuerhemmend“ entspricht „F 60“,<br />

- „feuerbeständig“ entspricht „F 90“.<br />

Für das Brandverhalten von Baustoffen gelten die Begriffe<br />

<strong>de</strong>s § 12 Abs. 2.<br />

Die technische Umsetzung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen erfor<strong>de</strong>rt<br />

wie bisher eine Zuordnung <strong>de</strong>r bauordnungsrechtlichen<br />

Begriffe zu Klassen von Baustoffen und Bauteilen, die<br />

sich auf Grund von Brandversuchen nach technischen<br />

Regeln (DIN 4102, DIN EN 13501) ergeben. Diese Zuordnung<br />

ist in <strong>de</strong>r Bauregelliste unter Anlage 01 veröffentlicht.<br />

Bauteile, die auf Grund ihrer Materialeigenschaft o<strong>de</strong>r<br />

Bemessung die erfor<strong>de</strong>rliche Feuerwi<strong>de</strong>rstandsdauer<br />

nicht aufweisen, müssen diese durch zusätzliche Schutzmaßnahmen,<br />

wie Schutzanstrich, Bekleidung, erreichen.<br />

23.2 Zu Absatz 2<br />

Für feuerhemmen<strong>de</strong> und hochfeuerhemmen<strong>de</strong> Bauteile

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