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genehmigt - Brandenburg.de

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61.3 Zu Absatz 3<br />

Für <strong>de</strong>n Antrag auf Erlaubnis ist <strong>de</strong>r amtlich bekannt gemachte<br />

Vordruck zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

62 Bauantrag und Bauvorlagen (§ 62)<br />

62.1 Zu Absatz 1<br />

62.1.1 Der Begriff „Bauantrag“ ist die Sammelbezeichnung<br />

für alle nach § 22 Satz 2 Nr. 1 VwVfGBbg möglichen<br />

förmlichen Anträge, über die die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

zu entschei<strong>de</strong>n hat. Der Begriff umfasst daher insbeson<strong>de</strong>re<br />

die Anträge auf Vorbescheid, Baugenehmigung,<br />

Ausnahme, Befreiung und Abweichung. Bauanzeigen<br />

sowie Anträge, über die die amtsfreien Gemein<strong>de</strong>n<br />

und Ämter entschei<strong>de</strong>n, sind keine Bauanträge,<br />

unterliegen jedoch <strong>de</strong>n Vorschriften über das bauaufsichtliche<br />

Verfahren.<br />

62.1.2 Der Bauantrag ist unter Verwendung <strong>de</strong>r amtlich bekannt<br />

gemachten Vordrucke schriftlich bei <strong>de</strong>r unteren<br />

Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> einzureichen.<br />

62.1.3 Der Eingang <strong>de</strong>s Bauantrages ist von <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

durch Stempel mit Tagesangabe auf <strong>de</strong>m Bauantrag<br />

zu vermerken. Bauvorlagen, die nachgereicht<br />

o<strong>de</strong>r erneut vorgelegt wer<strong>de</strong>n, sind ebenfalls mit einem<br />

Eingangsstempel zu versehen.<br />

62.2 Zu Absatz 2<br />

Art, Inhalt, Umfang und Zahl <strong>de</strong>r Bauvorlagen sind in<br />

<strong>de</strong>r BbgBauVorlV und <strong>de</strong>r VVBbgBauVorlV geregelt.<br />

62.4 Zu Absatz 4<br />

62.4.1 Der Bauherr o<strong>de</strong>r sein Vertreter und <strong>de</strong>r Objektplaner<br />

haben <strong>de</strong>n Bauantrag und die Bauvorlagen persönlich zu<br />

unterschreiben. Dieses gilt auch für Mehrausfertigungen<br />

<strong>de</strong>s Bauantrages und <strong>de</strong>r Bauvorlagen sowie für<br />

nachgereichte Bauvorlagen.<br />

Amtliche Lagepläne, behördliche Bescheinigungen<br />

o<strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong>n, die als Bauvorlagen eingereicht wer<strong>de</strong>n,<br />

sind nur von <strong>de</strong>r ausstellen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> (z. B. <strong>de</strong>m Öffentlich<br />

bestellten Vermessungsingenieur o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Kataster-<br />

und Vermessungsamt) auszufertigen, nicht jedoch<br />

vom Bauherrn o<strong>de</strong>r Objektplaner zu unterschreiben.<br />

63 Behandlung <strong>de</strong>s Bauantrages (§ 63)<br />

63.1 Zu Absatz 1<br />

Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n haben durch personelle und<br />

organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die<br />

Zweiwochenfrist eingehalten wird. Zur Prüfung <strong>de</strong>r<br />

Vollständigkeit <strong>de</strong>r Bauvorlagen auch im Hinblick auf<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

die in die Baugenehmigung eingeschlossenen Entscheidungen<br />

haben sich wöchentliche Konferenzen unter<br />

Teilnahme <strong>de</strong>r Fachbehör<strong>de</strong>n bewährt.<br />

Die Prüfung auf Vollständigkeit erfasst auch die Prüfung,<br />

ob die Bauvorlagen Mängel aufweisen.<br />

Der Tag <strong>de</strong>s Eingangs <strong>de</strong>s Antrags bei <strong>de</strong>r unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

ist mit einem Eingangsstempel auf<br />

<strong>de</strong>m Antrag zu dokumentieren.<br />

Die Berechnung <strong>de</strong>r Fristen erfolgt nach § 31<br />

VwVfGBbg in Verbindung mit <strong>de</strong>n §§ 187 bis 193 <strong>de</strong>s<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />

63.2 Zu Absatz 2<br />

Für eine Verlängerung <strong>de</strong>r Frist ist § 31 Abs. 7<br />

VwVfGBbg zu beachten.<br />

Gilt <strong>de</strong>r Antrag auf Grund dieser Vorschrift als zurückgenommen,<br />

soll aus Billigkeitsgrün<strong>de</strong>n auf die Erhebung<br />

einer Gebühr nach § 15 Abs. 2 <strong>de</strong>s Gebührengesetzes<br />

für das Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> (GebG Bbg) verzichtet<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

63.3 Zu Absatz 3<br />

63.3.1 Die Verpflichtung zum unverzüglichen Han<strong>de</strong>ln bezieht<br />

sich auf die Behör<strong>de</strong> und nicht auf <strong>de</strong>n einzelnen Bediensteten.<br />

Fehlen Vorlagen, die für die Beurteilung<br />

durch einzelne Behör<strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlich sind, hat die Beteiligung<br />

<strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>n, die nicht auf diese Vorlagen angewiesen<br />

sind, unabhängig von <strong>de</strong>r Nachfor<strong>de</strong>rung unverzüglich<br />

zu erfolgen. Behör<strong>de</strong>n und Stellen, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich<br />

nicht berührt wird, sind nicht zu beteiligen.<br />

63.3.2 Liegt ein nach einer bun<strong>de</strong>srechtlichen o<strong>de</strong>r speziellen<br />

lan<strong>de</strong>srechtlichen gesetzlichen Regelung erfor<strong>de</strong>rliches<br />

Einvernehmen nicht vor, so darf die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

die Baugenehmigung nicht erteilen. Die Bindung an das<br />

Einvernehmen betrifft auch die Nebenbestimmungen.<br />

63.3.3 Nebenbestimmungen, die als Auflagen o<strong>de</strong>r Bedingungen<br />

in die Baugenehmigung aufgenommen wer<strong>de</strong>n sollen,<br />

müssen durch die am Verfahren beteiligten Behör<strong>de</strong>n<br />

und Stellen unter Angabe <strong>de</strong>r Rechtsgrundlage begrün<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

63.3.4 Ist ein erfor<strong>de</strong>rliches Benehmen nicht erteilt, so steht es<br />

im Ermessen <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nach nochmaliger<br />

Anhörung <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Stelle eine abweichen<strong>de</strong><br />

Entscheidung zu treffen. Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

muss bei ihrer Entscheidung die materiellen fachgesetzlichen<br />

Bestimmungen beachten.<br />

63.4 Zu Absatz 4<br />

Bei Anfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Stellungnahme ist auf die Bestimmung<br />

<strong>de</strong>s Absatzes 4 hinzuweisen. Ist in einem Fachgesetz<br />

die Beteiligung Dritter als zwingend, jedoch ohne

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