genehmigt - Brandenburg.de
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61.3 Zu Absatz 3<br />
Für <strong>de</strong>n Antrag auf Erlaubnis ist <strong>de</strong>r amtlich bekannt gemachte<br />
Vordruck zu verwen<strong>de</strong>n.<br />
62 Bauantrag und Bauvorlagen (§ 62)<br />
62.1 Zu Absatz 1<br />
62.1.1 Der Begriff „Bauantrag“ ist die Sammelbezeichnung<br />
für alle nach § 22 Satz 2 Nr. 1 VwVfGBbg möglichen<br />
förmlichen Anträge, über die die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
zu entschei<strong>de</strong>n hat. Der Begriff umfasst daher insbeson<strong>de</strong>re<br />
die Anträge auf Vorbescheid, Baugenehmigung,<br />
Ausnahme, Befreiung und Abweichung. Bauanzeigen<br />
sowie Anträge, über die die amtsfreien Gemein<strong>de</strong>n<br />
und Ämter entschei<strong>de</strong>n, sind keine Bauanträge,<br />
unterliegen jedoch <strong>de</strong>n Vorschriften über das bauaufsichtliche<br />
Verfahren.<br />
62.1.2 Der Bauantrag ist unter Verwendung <strong>de</strong>r amtlich bekannt<br />
gemachten Vordrucke schriftlich bei <strong>de</strong>r unteren<br />
Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> einzureichen.<br />
62.1.3 Der Eingang <strong>de</strong>s Bauantrages ist von <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
durch Stempel mit Tagesangabe auf <strong>de</strong>m Bauantrag<br />
zu vermerken. Bauvorlagen, die nachgereicht<br />
o<strong>de</strong>r erneut vorgelegt wer<strong>de</strong>n, sind ebenfalls mit einem<br />
Eingangsstempel zu versehen.<br />
62.2 Zu Absatz 2<br />
Art, Inhalt, Umfang und Zahl <strong>de</strong>r Bauvorlagen sind in<br />
<strong>de</strong>r BbgBauVorlV und <strong>de</strong>r VVBbgBauVorlV geregelt.<br />
62.4 Zu Absatz 4<br />
62.4.1 Der Bauherr o<strong>de</strong>r sein Vertreter und <strong>de</strong>r Objektplaner<br />
haben <strong>de</strong>n Bauantrag und die Bauvorlagen persönlich zu<br />
unterschreiben. Dieses gilt auch für Mehrausfertigungen<br />
<strong>de</strong>s Bauantrages und <strong>de</strong>r Bauvorlagen sowie für<br />
nachgereichte Bauvorlagen.<br />
Amtliche Lagepläne, behördliche Bescheinigungen<br />
o<strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong>n, die als Bauvorlagen eingereicht wer<strong>de</strong>n,<br />
sind nur von <strong>de</strong>r ausstellen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> (z. B. <strong>de</strong>m Öffentlich<br />
bestellten Vermessungsingenieur o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Kataster-<br />
und Vermessungsamt) auszufertigen, nicht jedoch<br />
vom Bauherrn o<strong>de</strong>r Objektplaner zu unterschreiben.<br />
63 Behandlung <strong>de</strong>s Bauantrages (§ 63)<br />
63.1 Zu Absatz 1<br />
Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n haben durch personelle und<br />
organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die<br />
Zweiwochenfrist eingehalten wird. Zur Prüfung <strong>de</strong>r<br />
Vollständigkeit <strong>de</strong>r Bauvorlagen auch im Hinblick auf<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />
die in die Baugenehmigung eingeschlossenen Entscheidungen<br />
haben sich wöchentliche Konferenzen unter<br />
Teilnahme <strong>de</strong>r Fachbehör<strong>de</strong>n bewährt.<br />
Die Prüfung auf Vollständigkeit erfasst auch die Prüfung,<br />
ob die Bauvorlagen Mängel aufweisen.<br />
Der Tag <strong>de</strong>s Eingangs <strong>de</strong>s Antrags bei <strong>de</strong>r unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
ist mit einem Eingangsstempel auf<br />
<strong>de</strong>m Antrag zu dokumentieren.<br />
Die Berechnung <strong>de</strong>r Fristen erfolgt nach § 31<br />
VwVfGBbg in Verbindung mit <strong>de</strong>n §§ 187 bis 193 <strong>de</strong>s<br />
Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />
63.2 Zu Absatz 2<br />
Für eine Verlängerung <strong>de</strong>r Frist ist § 31 Abs. 7<br />
VwVfGBbg zu beachten.<br />
Gilt <strong>de</strong>r Antrag auf Grund dieser Vorschrift als zurückgenommen,<br />
soll aus Billigkeitsgrün<strong>de</strong>n auf die Erhebung<br />
einer Gebühr nach § 15 Abs. 2 <strong>de</strong>s Gebührengesetzes<br />
für das Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> (GebG Bbg) verzichtet<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
63.3 Zu Absatz 3<br />
63.3.1 Die Verpflichtung zum unverzüglichen Han<strong>de</strong>ln bezieht<br />
sich auf die Behör<strong>de</strong> und nicht auf <strong>de</strong>n einzelnen Bediensteten.<br />
Fehlen Vorlagen, die für die Beurteilung<br />
durch einzelne Behör<strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlich sind, hat die Beteiligung<br />
<strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>n, die nicht auf diese Vorlagen angewiesen<br />
sind, unabhängig von <strong>de</strong>r Nachfor<strong>de</strong>rung unverzüglich<br />
zu erfolgen. Behör<strong>de</strong>n und Stellen, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich<br />
nicht berührt wird, sind nicht zu beteiligen.<br />
63.3.2 Liegt ein nach einer bun<strong>de</strong>srechtlichen o<strong>de</strong>r speziellen<br />
lan<strong>de</strong>srechtlichen gesetzlichen Regelung erfor<strong>de</strong>rliches<br />
Einvernehmen nicht vor, so darf die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
die Baugenehmigung nicht erteilen. Die Bindung an das<br />
Einvernehmen betrifft auch die Nebenbestimmungen.<br />
63.3.3 Nebenbestimmungen, die als Auflagen o<strong>de</strong>r Bedingungen<br />
in die Baugenehmigung aufgenommen wer<strong>de</strong>n sollen,<br />
müssen durch die am Verfahren beteiligten Behör<strong>de</strong>n<br />
und Stellen unter Angabe <strong>de</strong>r Rechtsgrundlage begrün<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
63.3.4 Ist ein erfor<strong>de</strong>rliches Benehmen nicht erteilt, so steht es<br />
im Ermessen <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nach nochmaliger<br />
Anhörung <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Stelle eine abweichen<strong>de</strong><br />
Entscheidung zu treffen. Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
muss bei ihrer Entscheidung die materiellen fachgesetzlichen<br />
Bestimmungen beachten.<br />
63.4 Zu Absatz 4<br />
Bei Anfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Stellungnahme ist auf die Bestimmung<br />
<strong>de</strong>s Absatzes 4 hinzuweisen. Ist in einem Fachgesetz<br />
die Beteiligung Dritter als zwingend, jedoch ohne