genehmigt - Brandenburg.de
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grundsätzlich alle genehmigungsfreien Vorhaben, die<br />
von § 55 erfasst sind. Satz 2 stellt klar, dass die Grundanfor<strong>de</strong>rungen<br />
<strong>de</strong>s § 48 Abs. 1 an <strong>de</strong>n Objektplaner auch<br />
für die Personen gelten, die Entwurfs- und Ausführungsplanungen<br />
für genehmigungsfreie Vorhaben erstellen.<br />
49 Bauüberwachung (§ 49)<br />
49.1 Zu Absatz 1<br />
49.1.1 Nach § 48 Abs. 1 Satz 3 obliegt die Überwachung <strong>de</strong>r<br />
Bauarbeiten <strong>de</strong>m vom Bauherrn bestellten Objektplaner<br />
(siehe auch Nr. 48.1.2). § 49 Abs. 1 stellt auf <strong>de</strong>n<br />
Fall ab, dass <strong>de</strong>r Objektplaner unter Beibehaltung seiner<br />
Verantwortung selbst eine geeignete Person zur<br />
Bauüberwachung heranzieht. § 49 Satz 2 stellt auf <strong>de</strong>n<br />
Fall ab, dass <strong>de</strong>r Bauherr für die Leistungsphase <strong>de</strong>r<br />
Bauüberwachung einen neuen Objektplaner bestellt<br />
(Wechsel).<br />
49.1.2 Dem Bauherrn steht es je<strong>de</strong>rzeit frei, unabhängig von <strong>de</strong>r<br />
Überwachungspflicht <strong>de</strong>s Objektplaners weitere Personen,<br />
Firmen o<strong>de</strong>r Sachverständige mit einer Kontrolle<br />
<strong>de</strong>r Bauausführung zu beauftragen; die Überwachungspflicht<br />
<strong>de</strong>s Objektplaners nach § 48 Abs. 1 Satz 3 wird<br />
davon nicht berührt.<br />
49.1.3 Die privatrechtlichen Aufgaben, die üblicherweise von<br />
<strong>de</strong>n Bauleitern <strong>de</strong>r bauausführen<strong>de</strong>n Unternehmen wahrgenommen<br />
wer<strong>de</strong>n, sind nicht i<strong>de</strong>ntisch mit <strong>de</strong>r öffentlich-rechtlichen<br />
Überwachungspflicht <strong>de</strong>s Objektplaners.<br />
49.2 Zu Absatz 2<br />
Dem Bauüberwacher obliegen die in Satz 1 aufgeführten<br />
Pflichten. Ist für ein Bauvorhaben ein Koordinator<br />
nach § 3 <strong>de</strong>r Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />
auf Baustellen vom 10. Juni 1998 (BGBl. I<br />
S. 128) zu bestellen, so ist dieser vorrangig dafür verantwortlich,<br />
dass die Belange <strong>de</strong>s Arbeitsschutzes gewahrt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
51 Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n, Son<strong>de</strong>rordnungsbehör<strong>de</strong>n,<br />
Son<strong>de</strong>raufsichtsbehör<strong>de</strong>n (§ 51)<br />
51.1 Zu Absatz 1<br />
Für die unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n als Son<strong>de</strong>rordnungsbehör<strong>de</strong>n<br />
gelten die Vorschriften <strong>de</strong>s Ordnungsbehör<strong>de</strong>ngesetzes<br />
(OBG), soweit nicht durch Gesetz<br />
o<strong>de</strong>r Verordnung, insbeson<strong>de</strong>re durch die BbgBO,<br />
Abweichen<strong>de</strong>s bestimmt ist (§ 11 OBG). § 52 Abs. 2<br />
Satz 3 ist zu beachten.<br />
51.2 Zu Absatz 2<br />
51.2.1 Nach § 71 <strong>de</strong>r Landkreisordnung bedient sich <strong>de</strong>r Landrat<br />
für die Erfüllung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r allgemeinen un-<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />
teren Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Dienstkräfte und <strong>de</strong>r Sachausstattung<br />
<strong>de</strong>r Landkreise. Das gilt auch für <strong>de</strong>n Erlass <strong>de</strong>r<br />
Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>, für die <strong>de</strong>r Landrat nach § 8<br />
Abs. 3 <strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen Verwaltungsgerichtsgesetzes<br />
als Aufsichtsbehör<strong>de</strong> über die kreisangehörigen<br />
Gemein<strong>de</strong>n und Ämter zuständig ist, sofern diesen<br />
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen<br />
sind.<br />
51.2.2 Die Regelung <strong>de</strong>s Satzes 2 dient <strong>de</strong>r einheitlichen Anwendung<br />
<strong>de</strong>s Bauordnungsrechts im Verantwortungsbereich<br />
<strong>de</strong>r Aufsichts- und Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong>. Sofern<br />
nicht die Stelle, die die Aufgaben <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
wahrnimmt, mit diesen bauordnungsrechtlich geprägten<br />
Aufsichtsaufgaben betraut wird, stellt die Regelung<br />
sicher, dass die mit <strong>de</strong>r Aufgabe betraute Stelle über<br />
Dienstkräfte mit <strong>de</strong>r gleichen Qualifikation verfügt.<br />
51.4 Zu Absatz 4<br />
51.4.1 Die Regelung beinhaltet die gesetzliche Min<strong>de</strong>stausstattung<br />
<strong>de</strong>r unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>. Wegen <strong>de</strong>r großen<br />
wirtschaftlichen Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Baugeschehens tragen<br />
die Gebietskörperschaften eine beson<strong>de</strong>re Verantwortung<br />
für die ausreichen<strong>de</strong> personelle Besetzung zur<br />
Sicherstellung zügiger und rechtssicherer Verfahren.<br />
51.4.2 Bei <strong>de</strong>r ausreichen<strong>de</strong>n qualitativen und quantitativen<br />
personellen Besetzung <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n ist zu<br />
berücksichtigen, dass <strong>de</strong>ren Han<strong>de</strong>ln sich in einem<br />
schwierigen und komplexen Rechtsgebiet bewegt, das<br />
durch ein hohes Gefahrenpotential, technisch und rechtlich<br />
schwierige Einzelfälle und durch eine umfangreiche<br />
Einbeziehung an<strong>de</strong>rer Rechtsgebiete in ein komplexes<br />
Verwaltungsverfahren geprägt ist. Durch die Einbeziehung<br />
weiterer Entscheidungen in die Baugenehmigung<br />
(Konzentrationswirkung) kommt <strong>de</strong>m beson<strong>de</strong>re<br />
Be<strong>de</strong>utung zu.<br />
51.4.3 Die ausreichen<strong>de</strong> Erfahrung <strong>de</strong>s Leiters <strong>de</strong>r unteren<br />
Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> kann als gegeben angesehen wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn dieser eine min<strong>de</strong>stens dreijährige verantwortliche<br />
Tätigkeit in einer Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nachweist.<br />
51.5 Zu Absatz 5<br />
51.5.1 Die Bestimmung ermächtigt sowohl die oberste Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
als auch <strong>de</strong>n Landrat als Son<strong>de</strong>raufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />
Der Gesetzgeber hat damit die Regelung<br />
in § 132 Abs. 2 Buchstabe c <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>ordnung<br />
erweitert. Die Weisungsbefugnis erstreckt sich<br />
auf <strong>de</strong>n gesamten durch § 52 o<strong>de</strong>r § 53 geregelten Aufgabenbereich<br />
<strong>de</strong>r beaufsichtigten Son<strong>de</strong>rordnungsbehör<strong>de</strong>n.<br />
51.5.2 Beson<strong>de</strong>re Weisungen <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>raufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />
sind sofort wirksam. Wi<strong>de</strong>rspruch und Klage haben keine<br />
aufschieben<strong>de</strong> Wirkung. Aktiv legitimiert ist die zur<br />
Wahrnehmung <strong>de</strong>r Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach<br />
Weisung verpflichtete Gebietskörperschaft.