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genehmigt - Brandenburg.de

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grundsätzlich alle genehmigungsfreien Vorhaben, die<br />

von § 55 erfasst sind. Satz 2 stellt klar, dass die Grundanfor<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>s § 48 Abs. 1 an <strong>de</strong>n Objektplaner auch<br />

für die Personen gelten, die Entwurfs- und Ausführungsplanungen<br />

für genehmigungsfreie Vorhaben erstellen.<br />

49 Bauüberwachung (§ 49)<br />

49.1 Zu Absatz 1<br />

49.1.1 Nach § 48 Abs. 1 Satz 3 obliegt die Überwachung <strong>de</strong>r<br />

Bauarbeiten <strong>de</strong>m vom Bauherrn bestellten Objektplaner<br />

(siehe auch Nr. 48.1.2). § 49 Abs. 1 stellt auf <strong>de</strong>n<br />

Fall ab, dass <strong>de</strong>r Objektplaner unter Beibehaltung seiner<br />

Verantwortung selbst eine geeignete Person zur<br />

Bauüberwachung heranzieht. § 49 Satz 2 stellt auf <strong>de</strong>n<br />

Fall ab, dass <strong>de</strong>r Bauherr für die Leistungsphase <strong>de</strong>r<br />

Bauüberwachung einen neuen Objektplaner bestellt<br />

(Wechsel).<br />

49.1.2 Dem Bauherrn steht es je<strong>de</strong>rzeit frei, unabhängig von <strong>de</strong>r<br />

Überwachungspflicht <strong>de</strong>s Objektplaners weitere Personen,<br />

Firmen o<strong>de</strong>r Sachverständige mit einer Kontrolle<br />

<strong>de</strong>r Bauausführung zu beauftragen; die Überwachungspflicht<br />

<strong>de</strong>s Objektplaners nach § 48 Abs. 1 Satz 3 wird<br />

davon nicht berührt.<br />

49.1.3 Die privatrechtlichen Aufgaben, die üblicherweise von<br />

<strong>de</strong>n Bauleitern <strong>de</strong>r bauausführen<strong>de</strong>n Unternehmen wahrgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n, sind nicht i<strong>de</strong>ntisch mit <strong>de</strong>r öffentlich-rechtlichen<br />

Überwachungspflicht <strong>de</strong>s Objektplaners.<br />

49.2 Zu Absatz 2<br />

Dem Bauüberwacher obliegen die in Satz 1 aufgeführten<br />

Pflichten. Ist für ein Bauvorhaben ein Koordinator<br />

nach § 3 <strong>de</strong>r Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />

auf Baustellen vom 10. Juni 1998 (BGBl. I<br />

S. 128) zu bestellen, so ist dieser vorrangig dafür verantwortlich,<br />

dass die Belange <strong>de</strong>s Arbeitsschutzes gewahrt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

51 Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n, Son<strong>de</strong>rordnungsbehör<strong>de</strong>n,<br />

Son<strong>de</strong>raufsichtsbehör<strong>de</strong>n (§ 51)<br />

51.1 Zu Absatz 1<br />

Für die unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n als Son<strong>de</strong>rordnungsbehör<strong>de</strong>n<br />

gelten die Vorschriften <strong>de</strong>s Ordnungsbehör<strong>de</strong>ngesetzes<br />

(OBG), soweit nicht durch Gesetz<br />

o<strong>de</strong>r Verordnung, insbeson<strong>de</strong>re durch die BbgBO,<br />

Abweichen<strong>de</strong>s bestimmt ist (§ 11 OBG). § 52 Abs. 2<br />

Satz 3 ist zu beachten.<br />

51.2 Zu Absatz 2<br />

51.2.1 Nach § 71 <strong>de</strong>r Landkreisordnung bedient sich <strong>de</strong>r Landrat<br />

für die Erfüllung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r allgemeinen un-<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

teren Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Dienstkräfte und <strong>de</strong>r Sachausstattung<br />

<strong>de</strong>r Landkreise. Das gilt auch für <strong>de</strong>n Erlass <strong>de</strong>r<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>, für die <strong>de</strong>r Landrat nach § 8<br />

Abs. 3 <strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen Verwaltungsgerichtsgesetzes<br />

als Aufsichtsbehör<strong>de</strong> über die kreisangehörigen<br />

Gemein<strong>de</strong>n und Ämter zuständig ist, sofern diesen<br />

Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen<br />

sind.<br />

51.2.2 Die Regelung <strong>de</strong>s Satzes 2 dient <strong>de</strong>r einheitlichen Anwendung<br />

<strong>de</strong>s Bauordnungsrechts im Verantwortungsbereich<br />

<strong>de</strong>r Aufsichts- und Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong>. Sofern<br />

nicht die Stelle, die die Aufgaben <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

wahrnimmt, mit diesen bauordnungsrechtlich geprägten<br />

Aufsichtsaufgaben betraut wird, stellt die Regelung<br />

sicher, dass die mit <strong>de</strong>r Aufgabe betraute Stelle über<br />

Dienstkräfte mit <strong>de</strong>r gleichen Qualifikation verfügt.<br />

51.4 Zu Absatz 4<br />

51.4.1 Die Regelung beinhaltet die gesetzliche Min<strong>de</strong>stausstattung<br />

<strong>de</strong>r unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>. Wegen <strong>de</strong>r großen<br />

wirtschaftlichen Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Baugeschehens tragen<br />

die Gebietskörperschaften eine beson<strong>de</strong>re Verantwortung<br />

für die ausreichen<strong>de</strong> personelle Besetzung zur<br />

Sicherstellung zügiger und rechtssicherer Verfahren.<br />

51.4.2 Bei <strong>de</strong>r ausreichen<strong>de</strong>n qualitativen und quantitativen<br />

personellen Besetzung <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n ist zu<br />

berücksichtigen, dass <strong>de</strong>ren Han<strong>de</strong>ln sich in einem<br />

schwierigen und komplexen Rechtsgebiet bewegt, das<br />

durch ein hohes Gefahrenpotential, technisch und rechtlich<br />

schwierige Einzelfälle und durch eine umfangreiche<br />

Einbeziehung an<strong>de</strong>rer Rechtsgebiete in ein komplexes<br />

Verwaltungsverfahren geprägt ist. Durch die Einbeziehung<br />

weiterer Entscheidungen in die Baugenehmigung<br />

(Konzentrationswirkung) kommt <strong>de</strong>m beson<strong>de</strong>re<br />

Be<strong>de</strong>utung zu.<br />

51.4.3 Die ausreichen<strong>de</strong> Erfahrung <strong>de</strong>s Leiters <strong>de</strong>r unteren<br />

Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> kann als gegeben angesehen wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn dieser eine min<strong>de</strong>stens dreijährige verantwortliche<br />

Tätigkeit in einer Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nachweist.<br />

51.5 Zu Absatz 5<br />

51.5.1 Die Bestimmung ermächtigt sowohl die oberste Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

als auch <strong>de</strong>n Landrat als Son<strong>de</strong>raufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />

Der Gesetzgeber hat damit die Regelung<br />

in § 132 Abs. 2 Buchstabe c <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>ordnung<br />

erweitert. Die Weisungsbefugnis erstreckt sich<br />

auf <strong>de</strong>n gesamten durch § 52 o<strong>de</strong>r § 53 geregelten Aufgabenbereich<br />

<strong>de</strong>r beaufsichtigten Son<strong>de</strong>rordnungsbehör<strong>de</strong>n.<br />

51.5.2 Beson<strong>de</strong>re Weisungen <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>raufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />

sind sofort wirksam. Wi<strong>de</strong>rspruch und Klage haben keine<br />

aufschieben<strong>de</strong> Wirkung. Aktiv legitimiert ist die zur<br />

Wahrnehmung <strong>de</strong>r Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach<br />

Weisung verpflichtete Gebietskörperschaft.

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