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Verwaltungsvorschrift<br />
zur <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen Bauordnung<br />
(VVBbgBO)<br />
Bekanntmachung <strong>de</strong>s Ministeriums<br />
für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr<br />
Vom 1. September 2003<br />
Die Hauptnummern beziehen sich auf die jeweiligen Paragrafen<br />
<strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen Bauordnung (BbgBO). Sind Hauptnummern<br />
ausgelassen, bestehen zu <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n Paragrafen<br />
keine Verwaltungsvorschriften. Paragrafen ohne Gesetzesangabe<br />
beziehen sich auf die BbgBO.<br />
Die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt zitiert: „Nr. 31.1.1<br />
VVBbgBO“ (Beispiel).<br />
2 Begriffe (§ 2)<br />
2.1 Zu Absatz 1 Nr. 8<br />
Seilbahnen unterliegen als bauliche Anlagen <strong>de</strong>m Anwendungsbereich<br />
<strong>de</strong>r BbgBO. § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 44<br />
Abs. 2 Nr. 16 sowie eine auf Grund <strong>de</strong>s § 80 Abs. 1 Nr. 4<br />
zur Umsetzung <strong>de</strong>r EG-Seilbahn-Richtlinie erlassene<br />
Verordnung sind zu beachten.<br />
2.3 Zu Absatz 3<br />
Als Fußbo<strong>de</strong>n gilt die Oberkante <strong>de</strong>s fertigen Fußbo<strong>de</strong>ns,<br />
als Gelän<strong>de</strong>oberfläche die tiefstgelegene, an das<br />
Gebäu<strong>de</strong> anschließen<strong>de</strong> Gelän<strong>de</strong>oberfläche. Die Höhe<br />
wird somit von <strong>de</strong>r tiefstgelegenen, an das Gebäu<strong>de</strong> anschließen<strong>de</strong>n<br />
Gelän<strong>de</strong>oberfläche bis zur Oberkante <strong>de</strong>s<br />
höchstgelegenen Fußbo<strong>de</strong>ns gemessen. Zur Gelän<strong>de</strong>oberfläche<br />
siehe auch Nr. 2.6.<br />
2.4 Zu Absatz 4<br />
2.4.1 Soweit auf Grund <strong>de</strong>s Baugesetzbuches erlassene Satzungen<br />
<strong>de</strong>n Begriff „Vollgeschoss“ verwen<strong>de</strong>n, ist <strong>de</strong>r<br />
zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s jeweiligen Satzungsbeschlusses gelten<strong>de</strong><br />
Vollgeschossbegriff anzuwen<strong>de</strong>n. Auf die Übergangsvorschrift<br />
<strong>de</strong>s § 83 Abs. 3 wird verwiesen.<br />
2.4.2 Aufenthaltsräume sind möglich, wenn die Min<strong>de</strong>stvoraussetzungen<br />
für Aufenthaltsräume nach § 40 erfüllt<br />
sind o<strong>de</strong>r davon abweichend Aufenthaltsräume nach<br />
§ 60 zugelassen wer<strong>de</strong>n.<br />
2.6 Zu Absatz 6<br />
Eine im Verhältnis zum Gebäu<strong>de</strong> geringfügige Abgrabung,<br />
z. B. für einen Lichtgraben zur Beleuchtung von<br />
Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss, o<strong>de</strong>r eine geringfügige<br />
Aufschüttung, z. B. für eine Terrasse, wird bei <strong>de</strong>r<br />
Beurteilung <strong>de</strong>r Höhenlage <strong>de</strong>r Gelän<strong>de</strong>oberfläche im<br />
Sinne dieser Vorschrift nicht berücksichtigt. Das gilt auch<br />
für eine geringfügige Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gelän<strong>de</strong>oberflä-<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />
che zur Herstellung <strong>de</strong>r Aufstell- und Bewegungsflächen<br />
für die Feuerwehr gemäß § 5 Abs. 4 und § 29 Abs. 3.<br />
2.7 Zu Absatz 7<br />
Garagen sind Gebäu<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>teile zum Abstellen<br />
von Kraftfahrzeugen. Da über<strong>de</strong>ckte Stellplätze<br />
(Carports) über<strong>de</strong>ckte bauliche Anlagen sind, fallen sie<br />
zugleich unter <strong>de</strong>n Begriff „Gebäu<strong>de</strong>“ nach § 2 Abs. 2<br />
und unter <strong>de</strong>n Begriff „Garage“ nach § 2 Abs. 7. Carports<br />
zählen daher zu <strong>de</strong>n Garagen. Siehe auch unter<br />
Nr. 6.10.2.<br />
3 Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen (§ 3)<br />
3.1 Zu Absatz 1<br />
3.1.1 Instandhalten be<strong>de</strong>utet, die baurechtlich relevanten Eigenschaften<br />
baulicher Anlagen sowie die Gebrauchstauglichkeit<br />
für die Dauer <strong>de</strong>r Nutzung zu sichern.<br />
3.1.2 Gehen von baulichen Anlagen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Anlagen<br />
und Einrichtungen im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Abs. 1 Satz 2 Gesundheitsgefahren<br />
o<strong>de</strong>r unzumutbare Belästigungen<br />
durch Luftverunreinigung, Lärm o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re schädliche<br />
Umwelteinwirkungen aus, so liegt hierin eine Gefährdung<br />
<strong>de</strong>r öffentlichen Sicherheit o<strong>de</strong>r Ordnung.<br />
3.1.3 Der Nachweis für die Erfüllung <strong>de</strong>r allgemeinen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
nach Satz 1 obliegt <strong>de</strong>m Bauherrn.<br />
3.1.4 Sofern in <strong>de</strong>r BbgBO <strong>de</strong>r Begriff „an<strong>de</strong>re Anlagen und<br />
Einrichtungen“ verwandt wird, so han<strong>de</strong>lt es sich um an<strong>de</strong>re<br />
Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1<br />
Satz 2.<br />
3.4 Zu Absatz 4<br />
Für <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>r Gleichwertigkeit bei Abweichungen<br />
von bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen<br />
gilt Nr. 3.1.3.<br />
4 Bebauung <strong>de</strong>r Grundstücke mit Gebäu<strong>de</strong>n, Teilung<br />
<strong>de</strong>r Grundstücke (§ 4)<br />
4.1 Zu Absatz 1<br />
4.1.1 Für Grundstücke im Sinne <strong>de</strong>r BbgBO gilt die Definition<br />
<strong>de</strong>s bürgerlichen Rechts. Danach ist ein Grundstück ein<br />
räumlich abgegrenzter Teil <strong>de</strong>r Erdoberfläche, <strong>de</strong>r im Bestandsverzeichnis<br />
eines Grundbuchblattes unter einer<br />
Nummer eingetragen ist, ohne Rücksicht darauf, wie es<br />
genutzt wird und ob es eine wirtschaftliche Einheit mit an<strong>de</strong>ren<br />
Grundstücken bil<strong>de</strong>t.<br />
4.1.2 Grundstücke in festgesetzten Überschwemmungsgebieten<br />
o<strong>de</strong>r in mit Schadstoffen belasteten Gebieten sind<br />
nach ihrer Beschaffenheit für eine Bebauung nicht geeignet.
4.1.3 Zur Eignung <strong>de</strong>s Grundstücks für die Bebauung mit<br />
Gebäu<strong>de</strong>n gehört auch, dass die Grundstücksgrenzen<br />
hinreichend sicher feststehen. Grundstücksgrenzen<br />
müssen daher grundsätzlich gemäß § 18 Abs. 1 <strong>de</strong>s Vermessungs-<br />
und Liegenschaftsgesetzes festgestellt sein.<br />
Die Darstellung <strong>de</strong>r Grundstücksgrenzen erfolgt im<br />
Amtlichen Lageplan.<br />
4.1.4 Ein Grundstück liegt in angemessener Breite an einer<br />
befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche, wenn es über<br />
min<strong>de</strong>stens 4 m an diese Verkehrsfläche anschließt und<br />
an dieser Stelle die Anlage einer Zufahrt straßenrechtlich<br />
zulässig ist.<br />
4.1.5 Die Befahrbarkeit <strong>de</strong>r Zufahrt bezieht sich auf die<br />
technische Beschaffenheit dieser Fläche. Die Fläche<br />
muss befestigt und so breit sein, dass sie in <strong>de</strong>r Lage ist,<br />
<strong>de</strong>n Verkehr aufzunehmen, <strong>de</strong>n das Grundstück bzw. das<br />
Bauvorhaben bedingt. § 5 ist zu beachten.<br />
4.1.6 Führt eine Zufahrt für ein Baugrundstück über an<strong>de</strong>re<br />
Grundstücke, so ist <strong>de</strong>ren Benutzbarkeit gemäß § 65<br />
rechtlich zu sichern.<br />
4.1.7 Der Nachweis, dass die Zufahrtswege, die Wasserversorgungs-<br />
und die Abwasserbeseitigungsanlagen bis<br />
zum Beginn <strong>de</strong>r Benutzung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s benutzbar<br />
sind, erfolgt durch eine Erklärung <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong>,<br />
in <strong>de</strong>r Regel durch die Gemein<strong>de</strong>. Ist die Gemein<strong>de</strong><br />
für die Erschließung nicht selbst zuständig, bedarf<br />
es einer zusätzlichen Bestätigung <strong>de</strong>r erschließungspflichtigen<br />
Körperschaft.<br />
4.2 Zu Absatz 2<br />
4.2.1 Absatz 2 regelt eine gesetzlich zugelassene Abweichung,<br />
einer beson<strong>de</strong>ren Abweichungsentscheidung<br />
nach § 60 bedarf es daher nicht. Die rechtliche Sicherung<br />
erfolgt durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit<br />
nach § 65.<br />
4.2.2 Eine rechtliche Sicherung <strong>de</strong>r Inanspruchnahme mehrerer<br />
Grundstücke nach § 65 ist bei einer kurzzeitigen Errichtung<br />
Fliegen<strong>de</strong>r Bauten (§ 71) und bei auf kurze Zeit<br />
befristet <strong>genehmigt</strong>en baulichen Anlagen (§ 67 Abs. 3)<br />
nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
4.3 Zu Absatz 3<br />
4.3.1 Die Vorschrift richtet sich sowohl an die Eigentümer, die<br />
eine Teilung veranlassen, als auch an die behördlichen<br />
Vermessungsstellen o<strong>de</strong>r Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure,<br />
die mit <strong>de</strong>r Teilung beauftragt sind.<br />
4.3.2 Wür<strong>de</strong>n durch die beabsichtigte Teilung eines Baugrundstücks<br />
bauordnungswidrige Zustän<strong>de</strong> entstehen,<br />
darf die Teilung nur durchgeführt wer<strong>de</strong>n, wenn die untere<br />
Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> eine Abweichung nach § 60<br />
zugelassen hat.<br />
4.3.3 Ein Baugrundstück im bauordnungsrechtlichen Sinn ist<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />
ein Grundstück, das nach <strong>de</strong>n öffentlich-rechtlichen<br />
Vorschriften mit einer baulichen Anlage bebaut ist o<strong>de</strong>r<br />
bebaut wer<strong>de</strong>n darf.<br />
5 Zugänge und Zufahrten <strong>de</strong>r Grundstücke (§ 5)<br />
5.1 Zu <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis 5<br />
Die als „Technische Baubestimmung“ eingeführte Richtlinie<br />
über die Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken<br />
vom 25. März 2002 (ABl. S. 466) ist zu beachten.<br />
6 Abstandsflächen (§ 6)<br />
6.1 Zu Absatz 1<br />
6.1.1 Grundstücksgrenzen sind alle Grenzen, die ein Grundstück<br />
umschließen. Abstandsflächen sind zu allen Grenzen,<br />
auch zu <strong>de</strong>n Grundstücksgrenzen zu öffentlichen<br />
Verkehrsflächen einzuhalten.<br />
6.1.2 Die Vorschrift privilegiert nur die nach <strong>de</strong>n planungsrechtlichen<br />
Vorschriften unmittelbar an <strong>de</strong>n Grundstücksgrenzen<br />
zulässigen Außenwän<strong>de</strong>. Wird eine<br />
Außenwand an <strong>de</strong>r Grundstücksgrenze unter Zulassung<br />
einer Befreiung von planungsrechtlichen Vorschriften<br />
zugelassen, ist § 6 Abs. 2 Satz 4 zu beachten.<br />
6.2 Zu Absatz 2<br />
6.2.1 Bei Satz 3 han<strong>de</strong>lt es sich um einen gesetzlich geregelten<br />
Abweichungstatbestand. Die geringfügige Erstreckung<br />
von Abstandsflächen (Bagatellgrenze) auf das<br />
Nachbargrundstück nach Satz 3 bedarf keiner beson<strong>de</strong>ren<br />
Abweichungsentscheidung nach § 60.<br />
6.2.2 Bei Satz 4 han<strong>de</strong>lt es sich um einen gesetzlich geregelten<br />
Abweichungstatbestand. Eine über die Bagatellgrenze<br />
hinausgehen<strong>de</strong> Erstreckung von Abstandsflächen auf<br />
das Nachbargrundstück nach Satz 4 ist gesetzlich zulässig,<br />
wenn rechtlich gesichert ist, dass die Abstandsflächen<br />
nicht überbaut wer<strong>de</strong>n und sich nicht mit an<strong>de</strong>ren<br />
Abstandsflächen über<strong>de</strong>cken. Einer beson<strong>de</strong>ren Abweichungsentscheidung<br />
nach § 60 bedarf es nicht. Die<br />
rechtliche Sicherung erfolgt durch eine beschränkte persönliche<br />
Dienstbarkeit nach § 65.<br />
6.2.3 Das Überbauungs- bzw. Über<strong>de</strong>ckungsverbot gilt nicht<br />
für die nach § 6 Abs. 10 und 11 zulässigen baulichen Anlagen.<br />
6.4 Zu Absatz 4<br />
Die beson<strong>de</strong>re Regelung <strong>de</strong>s § 6 Abs. 6 ist zu beachten.<br />
Zu- o<strong>de</strong>r Abschläge für Dachaufbauten erfolgen nicht.<br />
6.6 Zu Absatz 6<br />
Mit dieser Bestimmung wird die Tiefe <strong>de</strong>r Abstandsflä-
chen für Wohngebäu<strong>de</strong> mit nicht mehr als zwei Geschossen<br />
und einer Firsthöhe von nicht mehr als 9 m<br />
pauschal auf 3 m festgesetzt. Die Ermittlung <strong>de</strong>r Wandhöhe<br />
(H) erübrigt sich daher.<br />
Die Bagatellgrenze nach § 6 Abs. 2 Satz 3 fin<strong>de</strong>t keine<br />
Anwendung.<br />
6.7 Zu Absatz 7 Nr. 1<br />
Zu <strong>de</strong>n untergeordneten Bauteilen, die bei <strong>de</strong>r Bemessung<br />
<strong>de</strong>r Abstandsflächen nicht berücksichtigt wer<strong>de</strong>n,<br />
gehören auch die Dachüberstän<strong>de</strong> einschließlich <strong>de</strong>r<br />
Dachvorsprünge, die nicht mehr als 1 m vor die Außenwand<br />
vortreten.<br />
6.8 Zu Absatz 8<br />
Bei einem gera<strong>de</strong>n Wandverlauf ist die Abstandsfläche<br />
ein um <strong>de</strong>n sich aus Absatz 5 ergeben<strong>de</strong>n Faktor (0,5, 0,4<br />
o<strong>de</strong>r 0,25) verkürztes Abbild <strong>de</strong>r jeweiligen Wand. Aus<br />
<strong>de</strong>r Regelung ergibt sich auch, dass die Abstandsfläche<br />
bei einem kreisrun<strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong> kreisförmig ist. Die Tiefe<br />
<strong>de</strong>r Abstandsfläche ist an je<strong>de</strong>r Stelle <strong>de</strong>r Außenwand<br />
senkrecht zu <strong>de</strong>r an die Außenwand gelegten Tangente<br />
zu messen.<br />
6.9 Zu Absatz 9<br />
6.9.1 Von diesen Anlagen und Einrichtungen gehen in <strong>de</strong>r Regel<br />
dann Wirkungen wie von Gebäu<strong>de</strong>n aus, wenn sie<br />
sich in Bezug auf Brandschutz, Belichtung, Besonnung<br />
und Belüftung auf das Nachbargrundstück auswirken<br />
können o<strong>de</strong>r nicht mit § 3 Abs. 1 im Einklang stehen.<br />
6.9.2 Wirkungen wie von Gebäu<strong>de</strong>n können z. B. ausgehen<br />
von<br />
- baulichen Anlagen, die höher als 2 m sind, wie Mauern,<br />
großflächigen Werbeanlagen, Behältern, Masten<br />
etc.,<br />
- Terrassen, die höher als 1 m sind,<br />
- Hun<strong>de</strong>zwingern und Volieren.<br />
6.9.3 Keine Wirkungen wie von Gebäu<strong>de</strong>n gehen in <strong>de</strong>r Regel<br />
aus von<br />
- Masten mit einem Durchmesser o<strong>de</strong>r einer Seitenlänge<br />
bis zu 1 m, bei Gittermasten bis zu 2 m,<br />
- Hausschornsteinen und offenen Pergolen,<br />
- Freisitzen und Schwimmbecken.<br />
6.9.4 Nach ständiger Rechtsprechung gehen bei Windkraftanlagen,<br />
insbeson<strong>de</strong>re auch vom Rotor, Wirkungen wie<br />
von Gebäu<strong>de</strong>n aus. Die Berechnung <strong>de</strong>r Tiefe <strong>de</strong>r<br />
Abstandsfläche richtet sich nach § 6 Abs. 4.<br />
Die Spitzen <strong>de</strong>r Rotorblätter beschreiben bei <strong>de</strong>r Drehung<br />
um die senkrechte und waagerechte Achse <strong>de</strong>s Rotors<br />
unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r exzentrischen Anordnung<br />
<strong>de</strong>s Rotors ein fiktives oben und unten abgeflach-<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />
tes kugelähnliches Gebil<strong>de</strong>. An die Stelle <strong>de</strong>s oberen Abschlusses<br />
<strong>de</strong>r Wand tritt in diesem Fall die Oberfläche<br />
<strong>de</strong>r fiktiven Kugel.<br />
Aus § 6 Abs. 8 ergibt sich, dass die Abstandsfläche einen<br />
Kreisring um <strong>de</strong>n durch die Projektion <strong>de</strong>r fiktiven Kugel<br />
auf die Gelän<strong>de</strong>oberfläche gebil<strong>de</strong>ten Kreis darstellt.<br />
In entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s § 6 Abs. 5 Satz 2 beträgt<br />
die Tiefe <strong>de</strong>r Abstandsfläche 0,4 H. Setzt ein Bebauungsplan<br />
ein Son<strong>de</strong>rgebiet Windpark fest, so beträgt<br />
die Tiefe <strong>de</strong>r Abstandsfläche 0,25 H.<br />
6.10 Zu Absatz 10<br />
6.10.1 Unmittelbar an <strong>de</strong>r Grundstücksgrenze be<strong>de</strong>utet, dass<br />
die Grenzwän<strong>de</strong> und Dächer <strong>de</strong>r Garagen und Nebengebäu<strong>de</strong><br />
direkt (ohne Abstand) an <strong>de</strong>r Grundstücksgrenze<br />
zu errichten sind, um ein Anbauen zu ermöglichen. Ein<br />
Zurücksetzen <strong>de</strong>r Grenzwän<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r Grundstücksgrenze,<br />
z. B. wegen <strong>de</strong>r Gefahr <strong>de</strong>r Überbauung <strong>de</strong>r<br />
Grenze durch Dachüberstän<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Dachrinnen, ist nur<br />
unter Beachtung <strong>de</strong>r Übernahme <strong>de</strong>r Abstandsfläche<br />
nach § 6 Abs. 2 zulässig. Eine Überbauung <strong>de</strong>r Grenze<br />
ist nur unter Beachtung <strong>de</strong>s § 4 Abs. 2 zulässig.<br />
6.10.2 Da Carports über<strong>de</strong>ckte bauliche Anlagen sind, fallen<br />
sie zugleich unter <strong>de</strong>n Begriff „Gebäu<strong>de</strong>“ nach § 2<br />
Abs. 2 und unter <strong>de</strong>n Begriff „Garage“ nach § 2 Abs. 7.<br />
Carports sind daher unter Beachtung <strong>de</strong>s Absatzes 10 an<br />
<strong>de</strong>r Grundstücksgrenze zulässig.<br />
6.10.3 Die in <strong>de</strong>n Abstandsflächen privilegierten Garagen und<br />
Nebengebäu<strong>de</strong> dürfen keine Aufenthaltsräume und keine<br />
Feuerstätten enthalten. Nebengebäu<strong>de</strong> dürfen nur als<br />
Abstellräume genutzt wer<strong>de</strong>n; an<strong>de</strong>re Nutzungen, die<br />
gegen das Gebot <strong>de</strong>r Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO<br />
verstoßen, wie Ställe, Hun<strong>de</strong>zwinger o<strong>de</strong>r Vogelvolieren,<br />
sind unzulässig. Auf die Brandschutzbestimmungen<br />
<strong>de</strong>s § 26 Abs. 2 wird hingewiesen.<br />
6.10.4 Die Bemessung <strong>de</strong>r Wandhöhe erfolgt nach Absatz 4.<br />
Die Gesamthöhe <strong>de</strong>r privilegierten Grenzbebauung ist<br />
auf 3 m begrenzt.<br />
6.10.5 Wird das Dach <strong>de</strong>s Hauptgebäu<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r eines Nebengebäu<strong>de</strong>s,<br />
das einen Grenzabstand einzuhalten hat, mit<br />
<strong>de</strong>m Dach einer Garage o<strong>de</strong>r eines an<strong>de</strong>ren Nebengebäu<strong>de</strong>s<br />
verbun<strong>de</strong>n (abgeschleppt, aufgelegt, angeflanscht<br />
o. Ä.), so gilt die bauliche Anlage als ein Gebäu<strong>de</strong>,<br />
das dann bei offener Bauweise <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Grenzabstand einzuhalten hat.<br />
7 Nicht überbaute Flächen <strong>de</strong>r bebauten Grundstücke,<br />
Kin<strong>de</strong>rspielplätze (§ 7)<br />
7.3 Zu Absatz 3<br />
Die Übergangsregelung <strong>de</strong>s § 83 Abs. 1 ist zu beachten.<br />
Bis zum In-Kraft-Treten einer örtlichen Bauvor-
schrift, die die Art, Größe und Ausstattung <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rspielplätze<br />
festsetzt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember<br />
2004, ist die als Anlage 1 bekannt gemachte<br />
Richtlinie über Kin<strong>de</strong>rspielplätze anzuwen<strong>de</strong>n. Hat die<br />
Gemein<strong>de</strong> keine örtliche Bauvorschrift über Kin<strong>de</strong>rspielplätze<br />
erlassen, kann die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> die<br />
Herstellung von Kin<strong>de</strong>rspielplätzen ab <strong>de</strong>m 1. Januar<br />
2005 nicht mehr for<strong>de</strong>rn.<br />
8 Gestaltung (§ 8)<br />
8.1 Zu <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2<br />
Unter <strong>de</strong>n Regeln <strong>de</strong>r Baukunst sind nicht nur die allgemein<br />
anerkannten Regeln <strong>de</strong>r Technik, insbeson<strong>de</strong>re die<br />
DIN-Vorschriften, zu verstehen, son<strong>de</strong>rn auch die an<br />
<strong>de</strong>n Hochschulen gelehrten Gestaltungsprinzipien.<br />
9 Werbeanlagen und Warenautomaten (§ 9)<br />
9.1 Zu Absatz 1<br />
Die Vorschrift beinhaltet die Legal<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Begriffs<br />
„Werbeanlage“. Der Begriff ist insbeson<strong>de</strong>re bei<br />
<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s § 55 Abs. 8 und <strong>de</strong>s § 81 Abs. 1 Nr. 2<br />
bis 4 zu beachten.<br />
Die BbgBO verzichtet auf die bisherigen ausführlichen<br />
Regelungen, welche Arten von Werbeanlagen in welchen<br />
Baugebieten im Einzelnen zulässig sind; die Zulässigkeit<br />
ergibt sich aus <strong>de</strong>n planungsrechtlichen Vorschriften <strong>de</strong>s<br />
Baugesetzbuches, <strong>de</strong>r Baunutzungsverordnung und <strong>de</strong>r<br />
kommunalen Satzungen.<br />
9.2 Zu Absatz 2<br />
9.2.1 Weitere Anfor<strong>de</strong>rungen ergeben sich insbeson<strong>de</strong>re aus<br />
<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Baugesetzbuches und <strong>de</strong>r Baunutzungsverordnung,<br />
Festsetzungen in Bebauungsplänen<br />
und an<strong>de</strong>ren Satzungen nach <strong>de</strong>m Baugesetzbuch, <strong>de</strong>n<br />
straßenrechtlichen Vorschriften, <strong>de</strong>n naturschutzrechtlichen<br />
Vorschriften, örtlichen Bauvorschriften sowie <strong>de</strong>n<br />
- DIN 18024-1 : 1998-01,<br />
- DIN 18024-2 : 1996-11,<br />
- DIN 18025-1 : 1992-12,<br />
- DIN 18025-2 : 1992-12,<br />
die als Technische Baubestimmungen eingeführt sind.<br />
9.2.2 Verunstaltung durch Werbeanlagen liegt auch vor, wenn<br />
durch diese <strong>de</strong>r Ausblick auf begrünte Flächen ver<strong>de</strong>ckt<br />
o<strong>de</strong>r die einheitliche Gestaltung und die architektonische<br />
Glie<strong>de</strong>rung baulicher Anlagen gestört wird.<br />
9.2.3 Zu <strong>de</strong>n „begrünten Flächen“ gehören z. B. auch die<br />
Böschungen von Straßen- o<strong>de</strong>r Eisenbahndämmen.<br />
Auf eine gärtnerische Gestaltung <strong>de</strong>r Flächen kommt<br />
es nicht an. Der Ausblick auf begrünte Flächen wird<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />
schon durch einzelne großflächige Plakattafeln ver<strong>de</strong>ckt.<br />
Bei drei und mehr Werbeanlagen liegt regelmäßig eine<br />
stören<strong>de</strong> Häufung vor.<br />
9.2.4 Der bauordnungsrechtliche Begriff Warenautomat ist<br />
umfassend zu verstehen und erfasst auch Fahrkartenautomaten<br />
und Geldautomaten.<br />
9.2.5 Die Gemein<strong>de</strong>n haben beim Erlass von örtlichen Bauvorschriften<br />
nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 die Bestimmungen<br />
<strong>de</strong>s § 9 Abs. 2 zu beachten.<br />
10 Baustelle (§ 10)<br />
10.2 Zu Absatz 2<br />
Eine Abgrenzung durch einen Bauzaun ist erfor<strong>de</strong>rlich,<br />
wenn die Baustelle unmittelbar an öffentlich zugängliche<br />
Flächen angrenzt. Der Bauzaun muss so beschaffen<br />
und aufgestellt sein, dass auch Blin<strong>de</strong> und sehbehin<strong>de</strong>rte<br />
Menschen die Baustelle gefahrlos passieren können.<br />
10.3 Zu Absatz 3<br />
10.3.1 Das Baustellenschild muss neben <strong>de</strong>r Bezeichnung <strong>de</strong>s<br />
Bauvorhabens nunmehr auch die Angaben über Art und<br />
Maß <strong>de</strong>r baulichen Nutzung aufweisen sowie min<strong>de</strong>stens<br />
die Namen und Anschriften <strong>de</strong>r am Bau Beteiligten<br />
enthalten.<br />
10.3.2 Größe und Art <strong>de</strong>s Baustellenschil<strong>de</strong>s sind freigestellt,<br />
eine Genehmigungspflicht besteht nicht. Das Baustellenschild<br />
ist so anzubringen, dass es dauerhaft von <strong>de</strong>r<br />
Verkehrsfläche aus lesbar ist. Baustellenschil<strong>de</strong>r dürfen<br />
nur für die Dauer <strong>de</strong>r Bauarbeiten (Baubeginn bis<br />
Schlussabnahme) aufgestellt wer<strong>de</strong>n und sind nach Beendigung<br />
<strong>de</strong>r Bauarbeiten unverzüglich zu beseitigen.<br />
10.3.3 Schil<strong>de</strong>r, auf <strong>de</strong>nen für die Vermietung, Verpachtung<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Verkauf <strong>de</strong>r baulichen Anlage o<strong>de</strong>r in sonstiger<br />
Form geworben wird, sind keine Baustellenschil<strong>de</strong>r,<br />
son<strong>de</strong>rn genehmigungspflichtige Werbeanlagen.<br />
11 Standsicherheit, Schutz gegen schädliche Einflüsse<br />
(§ 11)<br />
11.1 Zu Absatz 1<br />
Beim Standsicherheitsnachweis sind nicht nur die<br />
Standsicherheit <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s, son<strong>de</strong>rn auch die Tragfähigkeit<br />
und Setzungsempfindlichkeit <strong>de</strong>s Baugrun<strong>de</strong>s<br />
sowie die Grundwasserverhältnisse zu berücksichtigen.<br />
11.2 Zu Absatz 2<br />
Im Standsicherheitsnachweis ist zu belegen, dass je<strong>de</strong><br />
auf das tragen<strong>de</strong> Bauteil angewiesene bauliche Anlage
auch dann standsicher ist, wenn die übrigen baulichen<br />
Anlagen beseitigt wer<strong>de</strong>n. Die Regelung ist insbeson<strong>de</strong>re<br />
im Fall <strong>de</strong>s grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Bauens nach § 4<br />
Abs. 2 von Be<strong>de</strong>utung. Sowohl die Zulässigkeit <strong>de</strong>s<br />
grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Bauens nach § 4 Abs. 2 als auch<br />
die Verwendung gemeinsamer tragen<strong>de</strong>r Bauteile ist gemäß<br />
§ 65 rechtlich zu sichern.<br />
11.3 Zu Absatz 3<br />
11.3.1 Baugrundstücke müssen auch im Hinblick auf die<br />
Kampfmittelfreiheit für die Bebauung mit baulichen<br />
Anlagen geeignet sein, so dass keine Gefahren entstehen<br />
können. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist im Baugenehmigungsverfahren<br />
durch die untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
präventiv zu prüfen.<br />
Die Bescheinigung über die Kampfmittelfreiheit nimmt<br />
nicht an <strong>de</strong>r Konzentrationswirkung <strong>de</strong>r Baugenehmigung<br />
teil, sie ist vom Bauherrn selbst geson<strong>de</strong>rt zu beantragen.<br />
Auf <strong>de</strong>n Run<strong>de</strong>rlass <strong>de</strong>s Ministeriums <strong>de</strong>s Innern vom<br />
8. November 1994 - III Nr. 78/1994 - in <strong>de</strong>r Fassung vom<br />
26. August 1997 wird verwiesen.<br />
11.3.2 Liegt ein Baugrundstück in einem mit Kampfmitteln belasteten<br />
Gebiet, so darf mit <strong>de</strong>n Bauarbeiten erst begonnen<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Nachweis<br />
<strong>de</strong>r Kampfmittelfreiheit für das betreffen<strong>de</strong> Grundstück<br />
vorgelegt wur<strong>de</strong>.<br />
11.3.3 Für Baugrundstücke, die innerhalb <strong>de</strong>s Geltungsbereiches<br />
eines Bebauungsplanes liegen, bei <strong>de</strong>ssen Aufstellung<br />
<strong>de</strong>r Staatliche Munitionsbergungsdienst <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s<br />
<strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> als Träger öffentlicher Belange beteiligt<br />
war, fin<strong>de</strong>t die Nr. 11.3.2 keine Anwendung.<br />
12 Brandschutz (§ 12)<br />
12.1 Zu Absatz 1<br />
Die Anfor<strong>de</strong>rungen hinsichtlich <strong>de</strong>s Brandschutzes sind<br />
grundsätzlich durch die untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
selbst zu prüfen. Nur in beson<strong>de</strong>ren Ausnahmefällen soll<br />
eine brandschutztechnische Stellungnahme einer Fachdienststelle<br />
eingeholt wer<strong>de</strong>n. Auf Nr. 44.3.2 und<br />
Nr. 44.3.3 wird verwiesen.<br />
13 Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz (§ 13)<br />
13.1 Zu Absatz 1<br />
Im bauaufsichtlichen Verfahren ist nachzuweisen, dass<br />
das Bauvorhaben <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Energieeinsparverordnung<br />
(EnEV) vom 16. November 2001<br />
(BGBl. I S. 3085) entspricht. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift<br />
zu § 13 EnEV vom 7. März 2002 (Bun<strong>de</strong>sanzeiger<br />
S. 4865) ist zu beachten.<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />
Ausweise nach § 13 EnEV wer<strong>de</strong>n vom Objektplaner,<br />
einem Fachplaner o<strong>de</strong>r einem bauaufsichtlich anerkannten<br />
Sachverständigen erstellt.<br />
Für die Entscheidung über Ausnahmen nach § 16 EnEV<br />
und Befreiungen nach § 17 EnEV sind gemäß § 52 immer<br />
die unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n zuständig.<br />
13.2 Zu Absatz 2<br />
Die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ ist als eingeführte<br />
Technische Baubestimmung zu beachten. Die<br />
Richtlinie VDI 4100 ist nicht bauaufsichtlich eingeführt<br />
und fin<strong>de</strong>t daher keine Anwendung.<br />
13.3 Zu Absatz 3<br />
Öffentlich-rechtliche Vorschriften zum Erschütterungsschutz<br />
sind zu beachten.<br />
14 Bauprodukte (§ 14)<br />
14.1 Zu Absatz 1<br />
Für Bauprodukte gilt die Begriffsbestimmung in § 2<br />
Abs. 10.<br />
Die Bestimmungen für Bauprodukte richten sich an<br />
Hersteller, sind jedoch auch bei <strong>de</strong>n bautechnischen<br />
Nachweisen, <strong>de</strong>r Bauausführung, <strong>de</strong>r Bauüberwachung<br />
und <strong>de</strong>r Überprüfung <strong>de</strong>r Bauausführung zu beachten.<br />
Auf § 77 und § 79 Abs. 1 Nr. 5 und 6 wird hingewiesen.<br />
Bauprodukte dürfen nur verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn die<br />
Bestätigung <strong>de</strong>r Übereinstimmung bzw. Bescheinigung<br />
<strong>de</strong>r Konformität erfolgt ist und die Bauprodukte das<br />
Ü- bzw. CE-Zeichen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2) tragen.<br />
Die Vorschrift unterschei<strong>de</strong>t zwischen<br />
- geregelten Bauprodukten,<br />
- nicht geregelten Bauprodukten,<br />
- sonstigen Bauprodukten.<br />
„Sonstige Bauprodukte“ sind sicherheitsrechtlich unbe<strong>de</strong>nkliche<br />
Bauprodukte, für die es zwar allgemein anerkannte<br />
Regeln <strong>de</strong>r Technik gibt, diese jedoch nicht in<br />
<strong>de</strong>r Bauregelliste A bekannt gemacht sind. Sonstige<br />
Bauprodukte dürfen ohne Verwendbarkeitsnachweis<br />
und ohne Übereinstimmungsnachweis verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
14.2 Zu Absatz 2<br />
„Geregelte Bauprodukte“ dürfen von <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Bauregelliste<br />
A bekannt gemachten technischen Regeln nicht<br />
abweichen. Bei diesen technischen Regeln han<strong>de</strong>lt es<br />
sich regelmäßig um Produktnormen, nicht um Bemessungs-<br />
o<strong>de</strong>r Planungsnormen.
14.3 Zu Absatz 3<br />
Weichen Bauprodukte von <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Bauregelliste A<br />
bekannt gemachten technischen Regeln ab o<strong>de</strong>r gibt es<br />
dafür keine allgemein anerkannten Regeln <strong>de</strong>r Technik,<br />
so han<strong>de</strong>lt es sich um „nicht geregelte Bauprodukte“.<br />
Diese dürfen nur verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn ihre Verwendung<br />
nach Absatz 3 zugelassen ist.<br />
Nicht geregelte Bauprodukte von untergeordneter Be<strong>de</strong>utung,<br />
die in <strong>de</strong>r Liste C bekannt gemacht sind, dürfen<br />
ohne Verwendungsnachweis und ohne Übereinstimmungsnachweis<br />
verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
14.5 Zu Absatz 5<br />
Derartige Anfor<strong>de</strong>rungen sind in <strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen<br />
Hersteller- und Anwen<strong>de</strong>rverordnung - BbgHAV -<br />
vom 18. November 1998 (GVBl. II S. 625) geregelt.<br />
14.6 Zu Absatz 6<br />
Die Fälle, in <strong>de</strong>nen eine Überwachung bestimmter Arbeiten<br />
erfor<strong>de</strong>rlich ist, ergeben sich aus <strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen<br />
Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten<br />
mit Bauprodukten und Bauarten - BbgÜTV - vom<br />
18. November 1998 (GVBl. II S. 624).<br />
15 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 15)<br />
Die Vorschrift regelt die Einzelheiten <strong>de</strong>s nach § 14<br />
Abs. 3 Nr. 1 vorgeschriebenen Zulassungsverfahrens für<br />
nicht geregelte Bauprodukte.<br />
17 Nachweis <strong>de</strong>r Verwendbarkeit von Bauprodukten im<br />
Einzelfall (§ 17)<br />
17.1 Zu Absatz 1<br />
Sollen nicht geregelte Bauprodukte im Einzelfall im<br />
Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, ist das Bautechnische<br />
Prüfamt für die „Zustimmung im Einzelfall“ zuständig.<br />
Sitz <strong>de</strong>s im Lan<strong>de</strong>samt für Bauen, Verkehr und<br />
Straßenwesen eingerichteten Bautechnischen Prüfamtes<br />
ist Cottbus.<br />
18 Bauarten (§ 18)<br />
Für Bauarten gilt die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 10.<br />
Die Bestimmungen für Bauarten entsprechen in ihren<br />
Grundzügen <strong>de</strong>n Bestimmungen für Bauprodukte. Für<br />
Bauarten ist zwar ein Übereinstimmungsnachweis nach<br />
§ 19 Abs. 1 und 2 erfor<strong>de</strong>rlich, nicht jedoch ein Übereinstimmungszeichen<br />
nach § 19 Abs. 3 bis 6.<br />
19 Übereinstimmungsnachweis (§ 19)<br />
Für die Führung <strong>de</strong>s Übereinstimmungsnachweises und<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />
die Kennzeichnung mit <strong>de</strong>m Übereinstimmungszeichen<br />
ist die Übereinstimmungszeichenverordnung - ÜZV -<br />
vom 20. November 2001 (GVBl. II S. 632) zu beachten.<br />
20 Übereinstimmungserklärung <strong>de</strong>s Herstellers (§ 20)<br />
Die Vorschrift regelt die Selbstüberwachung durch eine<br />
werkseigene Produktionskontrolle. Für welche Bauprodukte<br />
eine Übereinstimmungserklärung <strong>de</strong>r Hersteller<br />
vorgeschrieben und ausreichend ist, ergibt sich aus <strong>de</strong>r<br />
Bauregelliste A.<br />
21 Übereinstimmungszertifikat (§ 21)<br />
Die Vorschrift regelt die Fallgestaltungen, bei <strong>de</strong>nen eine<br />
Zertifizierung <strong>de</strong>s Bauproduktes durch eine Zertifizierungsstelle<br />
erfor<strong>de</strong>rlich ist. Für welche Bauprodukte<br />
eine Zertifizierung erfor<strong>de</strong>rlich ist, ergibt sich aus <strong>de</strong>r<br />
Bauregelliste A.<br />
22 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen<br />
(§ 22)<br />
Die Vorschrift regelt die Zulassungsverfahren für diese<br />
Stellen.<br />
23 Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen an das Brandverhalten<br />
von Bauteilen (§ 23)<br />
23.1 Zu Absatz 1<br />
Diese Vorschrift <strong>de</strong>finiert die Feuerwi<strong>de</strong>rstandsdauer<br />
von Bauteilen mit <strong>de</strong>n Begriffen:<br />
- „feuerhemmend“ entspricht „F 30“,<br />
- „hochfeuerhemmend“ entspricht „F 60“,<br />
- „feuerbeständig“ entspricht „F 90“.<br />
Für das Brandverhalten von Baustoffen gelten die Begriffe<br />
<strong>de</strong>s § 12 Abs. 2.<br />
Die technische Umsetzung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen erfor<strong>de</strong>rt<br />
wie bisher eine Zuordnung <strong>de</strong>r bauordnungsrechtlichen<br />
Begriffe zu Klassen von Baustoffen und Bauteilen, die<br />
sich auf Grund von Brandversuchen nach technischen<br />
Regeln (DIN 4102, DIN EN 13501) ergeben. Diese Zuordnung<br />
ist in <strong>de</strong>r Bauregelliste unter Anlage 01 veröffentlicht.<br />
Bauteile, die auf Grund ihrer Materialeigenschaft o<strong>de</strong>r<br />
Bemessung die erfor<strong>de</strong>rliche Feuerwi<strong>de</strong>rstandsdauer<br />
nicht aufweisen, müssen diese durch zusätzliche Schutzmaßnahmen,<br />
wie Schutzanstrich, Bekleidung, erreichen.<br />
23.2 Zu Absatz 2<br />
Für feuerhemmen<strong>de</strong> und hochfeuerhemmen<strong>de</strong> Bauteile
dürfen brennbare und nichtbrennbare Baustoffe verwen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n. Soweit tragen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r aussteifen<strong>de</strong> Teile<br />
hochfeuerhemmen<strong>de</strong>r Bauteile aus brennbaren Baustoffen<br />
bestehen, wie bei <strong>de</strong>r Holztafelbauweise, ist es erfor<strong>de</strong>rlich,<br />
dass diese brennbaren Bauteile allseitig gegen<br />
Bran<strong>de</strong>inwirkung geschützt wer<strong>de</strong>n.<br />
23.3 Zu Absatz 3<br />
Feuerbeständige tragen<strong>de</strong> und aussteifen<strong>de</strong> Bauteile<br />
müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.<br />
23.4 Zu Absatz 4<br />
Für feuerbeständige raumabschließen<strong>de</strong> Bauteile ohne<br />
tragen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r aussteifen<strong>de</strong> Funktion sind brennbare<br />
Baustoffe zulässig. Zweck <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Raumabschlussebene<br />
- also auf <strong>de</strong>r Außenseite - durchgehen<strong>de</strong>n<br />
Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen ist es,<br />
die brennbaren Baustoffe abzuschotten und <strong>de</strong>n Durchgang<br />
von Feuer, Brandgasen und strahlen<strong>de</strong>r Wärme<br />
zu minimieren. Da Brandwän<strong>de</strong>, Trennwän<strong>de</strong> und Decken<br />
ihre raumabschließen<strong>de</strong> Funktion auf bei<strong>de</strong>n Seiten<br />
<strong>de</strong>s raumabschließen<strong>de</strong>n Bauteils aufweisen müssen,<br />
sind bei<strong>de</strong> Außenseiten entsprechend zu beschichten.<br />
24 Tragen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r aussteifen<strong>de</strong> Bauteile (§ 24)<br />
24.1 Zu Absatz 1<br />
Absatz 1 formuliert das Schutzziel, <strong>de</strong>m tragen<strong>de</strong> und<br />
aussteifen<strong>de</strong> Bauteile genügen müssen. Der unbestimmte<br />
Rechtsbegriff „ausreichend lang“ wird in <strong>de</strong>r Regel<br />
durch die für die einzelnen Bauteile konkret vorgeschriebene<br />
Feuerwi<strong>de</strong>rstandsdauer näher bestimmt. Wie<br />
lange tragen<strong>de</strong> und aussteifen<strong>de</strong> Bauteile standsicher<br />
sein müssen, ergibt sich aus <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>r Absätze<br />
2 und 3 in Verbindung mit § 23.<br />
25 Raumabschließen<strong>de</strong> Bauteile (§ 25)<br />
25.1 Zu Absatz 1<br />
Unter <strong>de</strong>m Begriff „raumabschließen<strong>de</strong>s Bauteil“ versteht<br />
die BbgBO somit nur die Bauteile, die das brandschutztechnische<br />
Schutzziel <strong>de</strong>s Absatzes 1 erfüllen<br />
müssen. Beispiele für raumabschließen<strong>de</strong> Bauteile sind<br />
die Trennwän<strong>de</strong>, die Decken und die Brandwän<strong>de</strong>. Decken<br />
haben regelmäßig sowohl eine raumabschließen<strong>de</strong><br />
Funktion im Sinne <strong>de</strong>s § 25 Abs. 1 als auch die Funktion<br />
eines tragen<strong>de</strong>n Bauteils nach § 24.<br />
Der Begriff „raumabschließend“ ist somit nicht im landläufigen<br />
Sprachgebrauch zu verstehen, son<strong>de</strong>rn ausschließlich<br />
unter brandschutztechnischen Gesichtspunkten.<br />
So genannte „leichte Trennwän<strong>de</strong>“, die keine Feuerwi<strong>de</strong>rstandsdauer<br />
aufweisen, haben keine „raumabschließen<strong>de</strong>“<br />
Funktion im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1.<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />
Der in § 25 Abs. 1 verwen<strong>de</strong>te unbestimmte Rechtsbegriff<br />
„ausreichend lang“ wird durch die Feuerwi<strong>de</strong>rstandsdauer,<br />
wie sie im Einzelnen in <strong>de</strong>n Absätzen 2 und<br />
3 vorgeschrieben ist, näher konkretisiert. Siehe auch<br />
Nr. 24.1.<br />
25.4 Zu Absatz 4<br />
Absatz 4 regelt die raumabschließen<strong>de</strong> Funktion von<br />
Geschoss<strong>de</strong>cken.<br />
25.5 Zu Absatz 5<br />
Der Absatz beschreibt im Einzelnen, in welchen Fällen<br />
die Wän<strong>de</strong> als Trennwän<strong>de</strong> ausgeführt wer<strong>de</strong>n und somit<br />
eine raumabschließen<strong>de</strong> Funktion im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes<br />
1 haben müssen.<br />
25.6 Zu Absatz 6<br />
Die Bestimmung regelt, wie die Anschlüsse zwischen<br />
raumabschließen<strong>de</strong>n Bauteilen, zu an<strong>de</strong>ren raumabschließen<strong>de</strong>n<br />
Bauteilen, zur Außenwand o<strong>de</strong>r zum Dach<br />
herzustellen sind, damit ein durchgehen<strong>de</strong>r, brandschutztechnisch<br />
wirksamer Raumabschluss erreicht<br />
wird.<br />
25.7 Zu Absatz 7<br />
Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen<br />
Öffnungen in raumabschließen<strong>de</strong>n Bauteilen zulässig<br />
sind. Hierbei han<strong>de</strong>lt es sich um eine gesetzlich zugelassene<br />
Abweichung von <strong>de</strong>r Regelbestimmung, so dass es<br />
einer beson<strong>de</strong>ren Abweichungsentscheidung nach § 60<br />
nicht bedarf. Welche Anfor<strong>de</strong>rungen die Abschlüsse <strong>de</strong>r<br />
Öffnungen erfüllen müssen, ergibt sich für Brandwän<strong>de</strong><br />
aus § 26 Abs. 7 und für die übrigen raumabschließen<strong>de</strong>n<br />
Bauteile aus § 32 Abs. 1 bis 3.<br />
26 Brandwän<strong>de</strong> (§ 26)<br />
26.1 Zu Absatz 1<br />
Brandwän<strong>de</strong> haben eine raumabschließen<strong>de</strong> Funktion<br />
im Sinne <strong>de</strong>s § 25 Abs. 1.<br />
26.2.1 Zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 1<br />
Nummer 1 bestimmt, dass bei einer zulässigen Grenzbebauung<br />
die Brandwand jeweils als Grenzwand zu errichten<br />
ist. Bei Wohngebäu<strong>de</strong>n geringer Höhe ist jedoch<br />
auch die Errichtung als Nachbarwand, also als gemeinsame<br />
Wand mittig auf <strong>de</strong>r Grenze, zulässig. Soll die<br />
Brandwand als Nachbarwand errichtet wer<strong>de</strong>n, ist jedoch<br />
neben <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 9 bis 15 <strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen<br />
Nachbarrechtsgesetzes auch § 4 Abs. 2<br />
und § 11 Abs. 2 zu beachten.<br />
Bei Wohngebäu<strong>de</strong>n geringer Höhe sind gemäß Absatz 9<br />
unter <strong>de</strong>n dort genannten weiteren Voraussetzungen
Grenzwän<strong>de</strong> in hochfeuerhemmen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r feuerbeständiger<br />
Bauweise zulässig, nicht jedoch Nachbarwän<strong>de</strong>.<br />
26.2.2 Zu Absatz 2 Satz 2<br />
Satz 2 beinhaltet eine Erleichterung für Nebengebäu<strong>de</strong><br />
ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten (§ 6<br />
Abs. 10). Bei diesen Nebengebäu<strong>de</strong>n ist eine Brandwand<br />
nicht erfor<strong>de</strong>rlich, wenn <strong>de</strong>r umbaute Raum nicht<br />
mehr als 50 m 3 beträgt. Dies gilt nicht für Garagen; für<br />
diese besteht die Son<strong>de</strong>rregelung in § 10 <strong>de</strong>r Garagenund<br />
Stellplatzverordnung vom 12. Oktober 1994<br />
(GVBl. II S. 948).<br />
26.7 Zu Absatz 7<br />
Satz 2 regelt als gesetzliche Abweichung, unter welchen<br />
Voraussetzungen Öffnungen in Brandwän<strong>de</strong>n zulässig<br />
sind und welche Anfor<strong>de</strong>rungen die Abschlüsse <strong>de</strong>r Öffnungen<br />
erfüllen müssen. Einer beson<strong>de</strong>ren Abweichungsentscheidung<br />
nach § 60 bedarf es nicht.<br />
27 Außenwän<strong>de</strong> (§ 27)<br />
27.1 Zu Absatz 1<br />
Außenwän<strong>de</strong> haben, soweit sie nicht Brandwän<strong>de</strong> sein<br />
müssen, keine raumabschließen<strong>de</strong> Funktion im Sinne<br />
<strong>de</strong>s § 25.<br />
27.4 Zu Absatz 4<br />
Absatz 4 beinhaltet eine Erleichterung für die Außenwandbekleidungen<br />
von Gebäu<strong>de</strong>n geringer Höhe.<br />
Nr. 26.7 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
28 Dächer (§ 28)<br />
28.1 Zu Absatz 1<br />
Die Vorschrift beinhaltet das Schutzziel.<br />
29 Erster und zweiter Rettungsweg (§ 29)<br />
29.1 Zu Absatz 1<br />
29.1.1 Satz 1 beschreibt das Schutzziel, <strong>de</strong>m alle Rettungswege<br />
entsprechen müssen. Grundsätzlich müssen zwei<br />
Rettungswege vorhan<strong>de</strong>n sein.<br />
29.1.2 Sicherheitstreppenräume nach Satz 4 müssen <strong>de</strong>n Bestimmungen<br />
<strong>de</strong>r Nummer 3.6.6 <strong>de</strong>r Muster-Hochhausrichtlinie,<br />
Stand Mai 1981, entsprechen. Bei Gebäu<strong>de</strong>n<br />
mittlerer Höhe han<strong>de</strong>lt es sich in <strong>de</strong>r Regel um innen liegen<strong>de</strong><br />
Sicherheitstreppenräume mit Sicherheitsschleusen<br />
und Druckbelüftungssystem. Die sicherheitstechnischen<br />
Einrichtungen eines Sicherheitstreppenraumes<br />
müssen <strong>de</strong>n bauproduktenrechtlichen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
<strong>de</strong>s § 14 entsprechen.<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />
29.2 Zu Absatz 2<br />
Für nicht zu ebener Er<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Geschosse müssen<br />
in <strong>de</strong>r Regel zwei bauliche Rettungswege vorhan<strong>de</strong>n<br />
sein.<br />
29.3 Zu Absatz 3<br />
29.3.1 Absatz 3 benennt die gesetzlichen Abweichungstatbestän<strong>de</strong><br />
von <strong>de</strong>r Regel <strong>de</strong>s Absatzes 2. Einer beson<strong>de</strong>ren<br />
Abweichungsentscheidung nach § 60 bedarf es nicht.<br />
29.3.2 Bei Gebäu<strong>de</strong>n geringer Höhe ist ein zweiter Rettungsweg<br />
über eine mit Rettungsgeräten <strong>de</strong>r Feuerwehr erreichbare<br />
Stelle grundsätzlich zulässig.<br />
29.3.3 Bei Gebäu<strong>de</strong>n mittlerer Höhe ist ein zweiter Rettungsweg<br />
über eine anleiterbare Stelle nur zulässig, wenn die<br />
Feuerwehr über die erfor<strong>de</strong>rlichen Hubrettungsfahrzeuge<br />
verfügt. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen,<br />
stellt die Brandschutzdienststelle fest.<br />
29.3.4 Zu Gebäu<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Nutzungseinheiten, die für eine größere<br />
Zahl von Personen bestimmt sind, siehe auch<br />
Nr. 42.2.<br />
Für diese Gebäu<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Nutzungseinheiten schließt das<br />
Gesetz <strong>de</strong>n zweiten Rettungsweg über eine anleiterbare<br />
Stelle aus. Son<strong>de</strong>rbauten müssen daher regelmäßig zwei<br />
bauliche Rettungswege haben.<br />
29.4 Zu Absatz 4<br />
Satz 1 stellt klar, welche Voraussetzungen notwendige<br />
Flure erfüllen müssen.<br />
29.5 Zu Absatz 5<br />
Die Vorschrift regelt die Unterteilung notwendiger Flure<br />
in Rauchabschnitte. Bil<strong>de</strong>t die Unter<strong>de</strong>cke zusammen<br />
mit <strong>de</strong>n Trennwän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s notwendigen Flures einen<br />
Tunnel, <strong>de</strong>r durch feuerhemmen<strong>de</strong> und raumabschließen<strong>de</strong><br />
Bauteile allseits abgekapselt ist, darf <strong>de</strong>r Rauchschutzabschluss<br />
bis unter die Unter<strong>de</strong>cke führen. Stichflure<br />
bis zu 15 m Länge sind zulässig.<br />
29.6 Zu Absatz 6<br />
Absatz 6 beinhaltet die Bemessungsregelung für die<br />
Breite <strong>de</strong>r baulichen Rettungswege. Die in <strong>de</strong>n Sätzen 5<br />
und 6 benannte Bemessungsregelung für Gebäu<strong>de</strong>, die<br />
für eine größere Zahl von Personen o<strong>de</strong>r für die Öffentlichkeit<br />
bestimmt sind, entspricht <strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen<br />
Versammlungsstättenverordnung.<br />
30 Treppen (§ 30)<br />
30.1 Zu Absatz 1<br />
Die als Nummer 7.1 <strong>de</strong>r Technischen Baubestimmungen
eingeführte DIN 18065 (Gebäu<strong>de</strong>treppen), insbeson<strong>de</strong>re<br />
<strong>de</strong>ren Abschnitt 6.9, ist zu beachten.<br />
30.6 Zu Absatz 6<br />
Auf Handläufe und Gelän<strong>de</strong>r kann bei Treppen bis zu<br />
fünf Stufen verzichtet wer<strong>de</strong>n, wenn wegen <strong>de</strong>r Verkehrssicherheit,<br />
auch unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Belange<br />
Behin<strong>de</strong>rter o<strong>de</strong>r alter Menschen, Be<strong>de</strong>nken nicht bestehen.<br />
Zur Vermeidung <strong>de</strong>r Leiterwirkung an einem Treppengelän<strong>de</strong>r<br />
siehe auch Nr. 33.1.<br />
31 Notwendige Treppenräume und Ausgänge (§ 31)<br />
31.1 Zu Absatz 1<br />
Absatz 1 beschreibt das Schutzziel, <strong>de</strong>m notwendige<br />
Treppenräume entsprechen müssen.<br />
31.4 Zu Absatz 4<br />
Ein Treppenraum gilt als an <strong>de</strong>r Außenwand angeordnet,<br />
wenn zumin<strong>de</strong>st die Breite eines Treppenpo<strong>de</strong>stes an <strong>de</strong>r<br />
Außenwand gelegen ist und von hier ausreichend belichtet<br />
wer<strong>de</strong>n kann (siehe § 31 Abs. 9).<br />
32 Abschlüsse von Öffnungen, Fenster und Kellerlichtschächte<br />
(§ 32)<br />
32.1 Zu Absatz 1<br />
Die in Satz 4 genannten Vorschriften gehen <strong>de</strong>n Regelungen<br />
<strong>de</strong>r Sätze 1 bis 3 vor.<br />
32.5 Zu Absatz 5<br />
Gegen Türöffnungen, die im Lichten 0,70 m x 1,80 m<br />
groß sind, bestehen keine Be<strong>de</strong>nken, wenn diese zu Rettungsbalkonen<br />
führen.<br />
33 Umwehrungen und Ab<strong>de</strong>ckungen (§ 33)<br />
33.1 Zu Absatz 1<br />
Zu <strong>de</strong>n Umwehrungen zählen auch Treppengelän<strong>de</strong>r.<br />
Das Schutzziel bezieht sich sowohl auf die Höhe als<br />
auch auf die bauliche Ausführung <strong>de</strong>r Umwehrung.<br />
In öffentlich zugänglichen Gebäu<strong>de</strong>n, wie Hotels,<br />
Schulen o<strong>de</strong>r Verwaltungsgebäu<strong>de</strong>n, sowie in Gebäu<strong>de</strong>n,<br />
in <strong>de</strong>nen regelmäßig mit <strong>de</strong>r Anwesenheit von<br />
kleinen Kin<strong>de</strong>rn gerechnet wer<strong>de</strong>n muss, wie Kin<strong>de</strong>rgärten<br />
o<strong>de</strong>r Mehrfamilienhäusern, ist die Umwehrung<br />
so auszuführen, dass eine Leiterwirkung nicht möglich<br />
ist.<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />
Die als Technische Baubestimmung eingeführte<br />
DIN 18065 : 2001 „Treppen“ fin<strong>de</strong>t Anwendung.<br />
34 Aufzüge (§ 34)<br />
34.1 Zu Absatz 1<br />
Für gewerbliche Aufzüge gilt die Betriebssicherheitsverordnung<br />
vom 22. September 2002 (BGBl. I<br />
S. 3777).<br />
Die auf Grund <strong>de</strong>r Ermächtigung <strong>de</strong>s § 80 Abs. 6 erlassene<br />
Verordnung über die Anwendung von Verordnungen<br />
nach § 11 <strong>de</strong>s Gerätesicherheitsgesetzes auf bauliche<br />
Anlagen im Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> (BbgBauGSGV) bestimmt,<br />
dass die Betriebssicherheitsverordnung vom<br />
22. September 2002 (BGBl. I S. 3777) auch für die Anlagen<br />
anzuwen<strong>de</strong>n ist, die we<strong>de</strong>r gewerblichen noch<br />
wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die keine Beschäftigten<br />
gefähr<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n können. Dies betrifft neben<br />
Aufzugsanlagen auch Dampfkessel und Druckbehälter.<br />
35 Leitungen, Schächte und Kanäle für technische Gebäu<strong>de</strong>ausrüstungen<br />
(§ 35)<br />
35.1 Zu Absatz 1<br />
Beim Vollzug dieser Vorschrift sind die als Technische<br />
Baubestimmung eingeführte<br />
- Richtlinie über die brandschutztechnischen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an Lüftungsanlagen in Gebäu<strong>de</strong>n (RbAL)<br />
(DIBt-Mitteilungen 4/1984 S. 118),<br />
- Richtlinie über brandschutztechnische Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an Leitungsanlagen in Gebäu<strong>de</strong>n (LeiAR) - Fassung<br />
März 2000 - vom 20. August 2001 (ABl. S. 618),<br />
- Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen,<br />
Bä<strong>de</strong>r und Toilettenräume in Wohnungen - Fassung<br />
Juli 2002 - vom 5. Juli 2002 (ABl. S. 654)<br />
anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
35.3 Zu Absatz 3<br />
Lüftungsanlagen in Son<strong>de</strong>rbauten sind gemäß § 2 Nr. 1<br />
<strong>de</strong>r Verordnung über die wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong> Prüfung sicherheitstechnischer<br />
Gebäu<strong>de</strong>ausrüstungen in baulichen<br />
Anlagen im Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> durch bauaufsichtlich<br />
anerkannte Sachverständige wie<strong>de</strong>rkehrend zu<br />
prüfen. Diese Lüftungsanlagen unterliegen nicht einer<br />
Überprüfung durch <strong>de</strong>n Bezirksschornsteinfegermeister.<br />
Die Pflicht zur wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Prüfung an<strong>de</strong>rer Lüftungsanlagen<br />
ist bun<strong>de</strong>srechtlich durch § 59 <strong>de</strong>s<br />
Schornsteinfegergesetzes geregelt, wonach im Beitrittsgebiet,<br />
also auch im Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>, auch weiterhin<br />
die Vorschriften <strong>de</strong>r Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt<br />
III Nr. 3 Buchstabe e <strong>de</strong>s Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1000) anzuwen<strong>de</strong>n<br />
sind. Danach gehört die Überprüfung <strong>de</strong>r Funktionsfähigkeit<br />
gewerblicher und privater Be- und Entlüftungsanlagen<br />
zu <strong>de</strong>n Aufgaben <strong>de</strong>s Bezirksschornsteinfegermeisters.<br />
Die Einzelheiten <strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Prüfung<br />
durch <strong>de</strong>n Bezirksschornsteinfegermeister ergeben sich<br />
aus § 2 Abs. 5 und 6 <strong>de</strong>r Kehr- und Überprüfungsordnung.<br />
Die wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong> Prüfung schließt eine Erstprüfung<br />
vor <strong>de</strong>r Inbetriebnahme <strong>de</strong>r Lüftungsanlage ein.<br />
36 Feuerungsanlagen, Anlagen zur Wärmeerzeugung,<br />
und Brennstoffversorgungsanlagen (§ 36)<br />
36.1 Zu <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis 6<br />
Weitere Anfor<strong>de</strong>rungen ergeben sich aus <strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen<br />
Feuerungsverordnung (BbgFeuV) vom<br />
21. Juli 1998 (GVBl. II S. 518) sowie <strong>de</strong>r Verordnung<br />
über kleine und mittlere Feuerungsanlagen<br />
- 1. BImSchV - in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung<br />
vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geän<strong>de</strong>rt<br />
durch Artikel 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I<br />
S. 1950, 1976).<br />
36.6 Zu Absatz 6<br />
Dem Bezirksschornsteinfeger gegenüber ist durch <strong>de</strong>n<br />
Bauherrn nachzuweisen, dass die Anlagen <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
<strong>de</strong>r Absätze 1 bis 2 entsprechen. Der Nachweis<br />
erfolgt durch Vorlage <strong>de</strong>r Übereinstimmungsnachweise<br />
und durch Erklärung <strong>de</strong>s Fachunternehmers.<br />
37 Wasserversorgungsanlagen (§ 37)<br />
37.1 Zu Absatz 1<br />
37.1.1 Der Nachweis, dass die Versorgung mit Trinkwasser<br />
dauernd gesichert und die zur Verfügung stehen<strong>de</strong> Wassermenge<br />
zur Brandbekämpfung ausreichend ist, erfolgt<br />
durch die Erklärung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> unter Nummer 10<br />
<strong>de</strong>r „Stellungnahme <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>“.<br />
37.1.2 Hat die Gemein<strong>de</strong> die Wasserversorgung auf eine an<strong>de</strong>re<br />
Körperschaft übertragen, so ist ein entsprechen<strong>de</strong>r<br />
Nachweis dieser Körperschaft <strong>de</strong>r Stellungnahme<br />
beizufügen.<br />
38 Kleinkläranlagen, Gruben und Sickeranlagen (§ 38)<br />
38.1 Zu Absatz 1<br />
Ob bei Kleinkläranlagen, die Bestandteil eines genehmigungspflichtigen<br />
Gesamtvorhabens sind, eine einwandfreie<br />
weitere Beseitigung <strong>de</strong>r Abwässer innerhalb<br />
o<strong>de</strong>r außerhalb <strong>de</strong>s Grundstücks dauernd gesichert ist,<br />
wird im Baugenehmigungsverfahren unter Beteiligung<br />
<strong>de</strong>r unteren Wasserbehör<strong>de</strong> geprüft. Ist eine wasser-<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />
rechtliche Erlaubnis erfor<strong>de</strong>rlich, so wird diese mit <strong>de</strong>r<br />
Baugenehmigung erteilt (Konzentrationswirkung).<br />
38.2 Zu Absatz 2<br />
38.2.1 Bei Sammelgruben, die Bestandteil eines genehmigungspflichtigen<br />
Gesamtvorhabens sind, erfolgt <strong>de</strong>r<br />
Nachweis, dass die regelmäßige Entleerung <strong>de</strong>r Sammelgrube<br />
und die einwandfreie und schadlose Abwasserbehandlung<br />
in einer Abwasserbehandlungsanlage<br />
gewährleistet sind, durch die Erklärung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />
unter Nummer 11 <strong>de</strong>r „Stellungnahme <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>“.<br />
38.2.2 Hat die Gemein<strong>de</strong> die Abwasserbeseitigung auf eine an<strong>de</strong>re<br />
Körperschaft übertragen, so ist ein entsprechen<strong>de</strong>r<br />
Nachweis dieser Körperschaft <strong>de</strong>r Stellungnahme<br />
beizufügen.<br />
39 Anlagen für feste Abfallstoffe,Wertstoffbehälter (§ 39)<br />
39.1 Zu <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis 3<br />
Die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 39 gelten nicht nur für private<br />
Wertstoff- und Abfallbehälter, son<strong>de</strong>rn auch für Behälter<br />
von öffentlich zugänglichen Wertstoffsammelanlagen.<br />
Öffentlich zugängliche Wertstoffsammelanlagen sind,<br />
unabhängig vom Aufstellort, genehmigungspflichtige<br />
bauliche Anlagen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2), die insbeson<strong>de</strong>re<br />
die allgemeinen Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 3 Abs. 1 erfüllen<br />
müssen. Für öffentlich zugängliche Wertstoffsammelanlagen<br />
können sich insbeson<strong>de</strong>re aus immissionsschutzrechtlichen<br />
Grün<strong>de</strong>n größere Min<strong>de</strong>stabstän<strong>de</strong><br />
zu Aufenthaltsräumen o<strong>de</strong>r Grundstücksgrenzen<br />
ergeben.<br />
39.4 Zu Absatz 4<br />
Das Verbot betrifft Abfallschächte, insbeson<strong>de</strong>re für<br />
häuslichen Abfall. Schächte, die <strong>de</strong>r Sortierung von<br />
Wertstoffen im gewerblichen Bereich dienen, sind vom<br />
Verbot nicht betroffen.<br />
40 Aufenthaltsräume (§ 40)<br />
40.2 Zu Absatz 2<br />
Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräume<br />
müssen nach § 7 Abs. 1 <strong>de</strong>r Arbeitsstätten-<br />
Verordnung grundsätzlich eine Sichtverbindung nach<br />
außen haben.<br />
41 Wohnungen (§ 41)<br />
41.1 Zu Absatz 1<br />
Bei <strong>de</strong>r Begründung von Wohnungseigentum o<strong>de</strong>r Dau-
erwohnrecht nach § 3 Abs. 2 bzw. § 32 Abs. 1 <strong>de</strong>s Wohnungseigentumsgesetzes<br />
ergibt sich die Anfor<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>r Abgeschlossenheit für je<strong>de</strong> Wohnung aus <strong>de</strong>m Wohnungseigentumsgesetz.<br />
Die Anfor<strong>de</strong>rungen an raumabschließen<strong>de</strong><br />
Bauteile (§ 25) gelten auch für nicht abgeschlossene<br />
Wohnungen.<br />
41.2 Zu Absatz 2<br />
Als reine Nordlage gilt die Lage <strong>de</strong>r Außenwand zwischen<br />
NO und NW. Beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung gewinnt diese<br />
Vorschrift bei Kleinwohnungen (z. B. Appartements,<br />
Altenwohnungen).<br />
41.5 Zu Absatz 5<br />
Als leicht erreichbar und gut zugänglich können<br />
Abstellräume für Kin<strong>de</strong>rwagen, Fahrrä<strong>de</strong>r und Rollstühle<br />
grundsätzlich nur angesehen wer<strong>de</strong>n, wenn sie zu ebener<br />
Er<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r im Keller mit einem Zugang über eine<br />
Rampe angeordnet sind; für Rollstühle jedoch nur dann,<br />
wenn <strong>de</strong>r Keller zusätzlich mit einem Aufzug erreichbar<br />
ist.<br />
Die Abstellräume können auch in Nebengebäu<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
als Gemeinschaftsanlage in einem Gebäu<strong>de</strong> für mehrere<br />
unmittelbar benachbarte Wohngebäu<strong>de</strong> hergestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
42 Toilettenräume und Toilettenanlagen (§ 42)<br />
42.2 Zu Absatz 2<br />
Für eine „größere Zahl von Personen“ bestimmt sind<br />
Toilettenanlagen, die in Gebäu<strong>de</strong>n liegen, in <strong>de</strong>nen sich<br />
regelmäßig mehr als 24 Personen gleichzeitig aufhalten.<br />
Für die Öffentlichkeit bestimmt sind Toilettenanlagen,<br />
die allgemein zugänglich sind. Die sich aus Son<strong>de</strong>rbauverordnungen<br />
(nach § 80 Abs. 1 Nr. 1) ergeben<strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren<br />
Vorschriften sind zu beachten.<br />
43 Stellplätze und Garagen, Stellplatzablösevertrag<br />
(§ 43)<br />
43.1 Zu Absatz 1<br />
Die Übergangsregelung <strong>de</strong>s § 83 Abs. 2 ist zu beachten.<br />
Bis zum In-Kraft-Treten einer örtlichen Bauvorschrift,<br />
die die Zahl <strong>de</strong>r notwendigen Stellplätze festsetzt,<br />
längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, ist<br />
die als Anlage 2 bekannt gemachte Richtlinie über die<br />
notwendigen Stellplätze anzuwen<strong>de</strong>n. Hat die Gemein<strong>de</strong><br />
keine örtliche Bauvorschrift, die die Zahl <strong>de</strong>r notwendigen<br />
Stellplätze festsetzt, erlassen, kann die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
die Herstellung notwendiger Stellplätze<br />
ab <strong>de</strong>m 1. Januar 2005 nicht mehr for<strong>de</strong>rn.<br />
Auf die nach § 45 Abs. 5 erfor<strong>de</strong>rlichen Stellplätze für<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />
Kraftfahrzeuge behin<strong>de</strong>rter Menschen darf nicht verzichtet<br />
wer<strong>de</strong>n (siehe auch Nummer 45.5).<br />
43.2 Zu Absatz 2<br />
Für die rechtliche Sicherung gilt § 65.<br />
43.3 Zu Absatz 3<br />
Für die Durchsetzung <strong>de</strong>s Stellplatzablösevertrages ist<br />
die Gemein<strong>de</strong> selbst verantwortlich.<br />
43.4 Zu Absatz 4<br />
Der § 43 Abs. 4 beinhaltet eine Zweckbindung im Sinne<br />
<strong>de</strong>s § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>haushaltsverordnung.<br />
44 Son<strong>de</strong>rbauten (§ 44)<br />
44.1 Zu Absatz 1<br />
44.1.1 Für bestimmte bauliche Anlagen und Räume beson<strong>de</strong>rer<br />
Art o<strong>de</strong>r Nutzung (Son<strong>de</strong>rbauten) sind beson<strong>de</strong>re Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
o<strong>de</strong>r Erleichterungen in Rechtsverordnungen<br />
(Son<strong>de</strong>rbauverordnungen) nach § 80 Abs. 1<br />
Nr. 1 enthalten.<br />
44.1.2 Erleichterungen von Anfor<strong>de</strong>rungen in Son<strong>de</strong>rbauverordnungen<br />
können nur durch die Zulassung einer Abweichung<br />
gemäß § 60 Abs. 1 gestattet wer<strong>de</strong>n.<br />
44.1.3 Die in § 44 Abs. 1 Satz 2 genannten Erleichterungen von<br />
einer Vorschrift <strong>de</strong>r BbgBO können im Einzelfall als<br />
Abweichung zugelassen wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
- die beson<strong>de</strong>re Art o<strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>r baulichen Anlage<br />
o<strong>de</strong>r Räume die Einhaltung einer bestimmten<br />
Vorschrift offensichtlich nicht erfor<strong>de</strong>rt, weil die beson<strong>de</strong>re<br />
Art <strong>de</strong>r Nutzung von <strong>de</strong>m Regelfall, die <strong>de</strong>r<br />
Vorschrift zugrun<strong>de</strong> liegt, erheblich abweicht;<br />
- die Erleichterung durch eine beson<strong>de</strong>re Anfor<strong>de</strong>rung<br />
kompensiert wird (z. B. automatische Feuerlöschanlagen<br />
bei größeren Brandabschnitten,<br />
Alarmmel<strong>de</strong>anlagen bei größeren Rettungsweglängen).<br />
44.2 Zu Absatz 2<br />
44.2.1 Der hier aufgeführte Katalog <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rbauten ist nicht<br />
abschließend.<br />
44.2.2 Zu <strong>de</strong>n unter Nummer 10 aufgeführten baulichen Anlagen<br />
und Räumen gehören insbeson<strong>de</strong>re Flughäfen, Messegebäu<strong>de</strong><br />
sowie multifunktionale bauliche Anlagen mit<br />
großen Menschenansammlungen.<br />
44.3 Zu Absatz 3<br />
44.3.1 Für die Beurteilung <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rbauten ist regelmäßig ein
Brandschutzkonzept vorzulegen. Das Brandschutzkonzept<br />
soll <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r vfdb-Richtlinie 01/01 :<br />
2000-05 entsprechen.<br />
44.3.2 Die Prüfung <strong>de</strong>r Bauvorlagen auf ihre Übereinstimmung<br />
mit <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r BbgBO o<strong>de</strong>r auf Grund <strong>de</strong>r<br />
nach BbgBO erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften<br />
obliegt grundsätzlich <strong>de</strong>n Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n.<br />
Im Bauantragsverfahren für Son<strong>de</strong>rbauten sollen die für<br />
<strong>de</strong>n Brandschutz zuständigen Dienststellen (z. B. Kreisbrandmeister,<br />
Berufsfeuerwehr) beteiligt wer<strong>de</strong>n und,<br />
soweit es sich um Arbeitsräume han<strong>de</strong>lt o<strong>de</strong>r Belange<br />
<strong>de</strong>s Immissionsschutzes berührt sind, die dafür zuständigen<br />
Behör<strong>de</strong>n. Eine Beteiligung ist entbehrlich, wenn<br />
dadurch offensichtlich keine Erkenntnisse gewonnen<br />
wer<strong>de</strong>n, die zu beson<strong>de</strong>ren Anfor<strong>de</strong>rungen führen können<br />
(Bagatellfall, Wie<strong>de</strong>rholungsfall).<br />
44.3.3 Die Brandschutzdienststelle nimmt zum Brandschutzkonzept<br />
Stellung.<br />
44.3.4 Soweit sich die Verpflichtung zur wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Prüfung<br />
nach <strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen Sicherheitstechnischen<br />
Gebäu<strong>de</strong>ausrüstungs-Prüfverordnung - BbgSGPrüfV -<br />
vom 1. September 2003 (GVBl. II S. 557) nicht bereits<br />
aus einer Son<strong>de</strong>rbauverordnung ergibt, ist die Verpflichtung<br />
als Auflage in die Baugenehmigung aufzunehmen,<br />
wenn im Einzelfall bei Son<strong>de</strong>rbauten aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />
Brandschutzes beson<strong>de</strong>re technische Gebäu<strong>de</strong>ausrüstungen<br />
vorgeschrieben wer<strong>de</strong>n.<br />
44.3.5 Beteiligung <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Arbeits- und Immissionsschutz<br />
zuständigen Behör<strong>de</strong>n<br />
Für die Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>n Arbeitsschutzbehör<strong>de</strong>n<br />
ist <strong>de</strong>r Gemeinsame Run<strong>de</strong>rlass <strong>de</strong>s Ministeriums für<br />
Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und <strong>de</strong>s Ministeriums<br />
für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen in<br />
<strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung anzuwen<strong>de</strong>n. Für die<br />
Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>n Ämtern für Immissionsschutz<br />
und <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>sumweltamt ist <strong>de</strong>r Gemeinsame Run<strong>de</strong>rlass<br />
<strong>de</strong>s Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und<br />
Verkehr und <strong>de</strong>s Ministers für Umwelt, Naturschutz und<br />
Raumordnung in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
45 Barrierefreies Bauen (§ 45)<br />
45.1 Zu Absatz 1<br />
Die bun<strong>de</strong>srechtlichen Vorschriften <strong>de</strong>s Behin<strong>de</strong>rtengleichstellungsgesetzes<br />
(BGG) vom 27. April 2002<br />
(BGBl. I S. 1468) und die lan<strong>de</strong>srechtlichen Vorschriften<br />
<strong>de</strong>s Gesetzes zur Gleichstellung behin<strong>de</strong>rter Menschen<br />
und zur Än<strong>de</strong>rung an<strong>de</strong>rer Gesetze <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s<br />
<strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> (BbgBGG) vom 20. März 2003 (GVBl. I<br />
S. 42) sind bei <strong>de</strong>r Umsetzung dieser Bestimmung anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Für die bauliche Ausführung sind die als Tech-<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />
nische Baubestimmungen eingeführten DIN 18024-1 :<br />
1998-01, DIN 18024-2 : 1996-11, DIN 18025-1 : 1992-12<br />
sowie DIN 18025-2 : 1992-12 unter Berücksichtigung<br />
<strong>de</strong>s Einführungserlasses zu beachten.<br />
Nach § 4 <strong>de</strong>s Behin<strong>de</strong>rtengleichstellungsgesetzes sind<br />
bauliche und sonstige Anlagen dann barrierefrei, wenn<br />
sie für behin<strong>de</strong>rte Menschen in <strong>de</strong>r allgemein üblichen<br />
Weise, ohne beson<strong>de</strong>re Erschwernis und grundsätzlich<br />
ohne frem<strong>de</strong> Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Der Begriff<br />
„barrierefrei“ schließt die rollstuhlgerechte Bauausführung<br />
mit ein.<br />
45.2 Zu Absatz 2<br />
Diese baulichen Anlagen und an<strong>de</strong>re Anlagen und Einrichtungen<br />
müssen insgesamt barrierefrei sein, das heißt,<br />
die DIN 18024 und DIN 18025 fin<strong>de</strong>n auf die bauliche<br />
Ausführung <strong>de</strong>r gesamten Anlage Anwendung.<br />
45.3 Zu Absatz 3<br />
Für die Öffentlichkeit bestimmt o<strong>de</strong>r allgemein zugänglich<br />
sind z. B. Banken, Rathäuser, Gaststätten, Theater<br />
o<strong>de</strong>r Geschäfte. Für die Gebäu<strong>de</strong> ist DIN 18024-2 :<br />
1996-11, für die Freiflächen auf <strong>de</strong>n Baugrundstücken<br />
ist DIN 18024-1 : 1998-01 anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
45.4 Zu Absatz 4<br />
Für eine „größere Zahl von Personen“ bestimmt sind<br />
Gebäu<strong>de</strong>, in <strong>de</strong>nen sich regelmäßig mehr als 24 Personen<br />
gleichzeitig aufhalten. DIN 18024-2 : 1996-11 fin<strong>de</strong>t<br />
Anwendung.<br />
45.5 Zu Absatz 5<br />
Die Stellplätze für die Kraftfahrzeuge behin<strong>de</strong>rter Menschen<br />
müssen min<strong>de</strong>stens 3,50 m breit und 5 m lang<br />
sein. In einer örtlichen Bauvorschrift nach § 81 Abs. 4<br />
kann auf die Herstellung dieser Stellplätze nicht verzichtet<br />
wer<strong>de</strong>n. Hat die Gemein<strong>de</strong> keine Regelung über<br />
die Zahl <strong>de</strong>r Stellplätze getroffen, entschei<strong>de</strong>t die untere<br />
Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />
Soweit sich die Zahl <strong>de</strong>r Stellplätze für die Kraftfahrzeuge<br />
behin<strong>de</strong>rter Menschen nicht aus einer Son<strong>de</strong>rbauverordnung<br />
ergibt, sind die Stellplätze im Einzelfall<br />
durch die untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> festzulegen. Dabei<br />
soll <strong>de</strong>r Richtwert von einem Stellplatz je 1 000 m 2<br />
Nutzfläche nach DIN 277 nicht unterschritten wer<strong>de</strong>n;<br />
es muss jedoch min<strong>de</strong>stens ein Stellplatz hergestellt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
45.6 Zu Absatz 6<br />
Diese Vorschrift ist als Ausnahmetatbestand eng auszulegen.<br />
Dies be<strong>de</strong>utet, dass sie in <strong>de</strong>r Regel nur auf bestehen<strong>de</strong><br />
Gebäu<strong>de</strong> anzuwen<strong>de</strong>n ist. Die bei <strong>de</strong>r Errichtung<br />
von Gebäu<strong>de</strong>n entstehen<strong>de</strong>n Mehrkosten sind regelmäßig<br />
zumutbar.
Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand o<strong>de</strong>r unzumutbare<br />
Mehrkosten sind nicht bereits dann anzunehmen,<br />
wenn wegen <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen zusätzliche Kosten entstehen.<br />
Über eine Abweichung von <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s<br />
§ 45 wegen Unverhältnismäßigkeit und Unzumutbarkeit<br />
entschei<strong>de</strong>t die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> unter Berücksichtigung<br />
<strong>de</strong>r Gesamtumstän<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r nachprüfbaren Nachweise<br />
<strong>de</strong>s Bauherrn.<br />
46 Grundsatz (§ 46)<br />
Die Versicherungspflicht betrifft das Verhältnis <strong>de</strong>r am<br />
Bau Beteiligten untereinan<strong>de</strong>r und gegenüber Dritten.<br />
Die Einhaltung <strong>de</strong>r Bestimmung wird durch die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />
nicht überwacht.<br />
47 Bauherr (§ 47)<br />
47.1 Zu Absatz 1<br />
Die Tätigkeit <strong>de</strong>s vom Bauherrn zu bestellen<strong>de</strong>n Objektplaners<br />
umfasst die Vorbereitung und Überwachung<br />
<strong>de</strong>s Bauvorhabens und en<strong>de</strong>t entsprechend Absatz 2 und<br />
<strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s § 76 Abs. 2 Nr. 1 mit <strong>de</strong>r Fertigstellung<br />
<strong>de</strong>r baulichen Anlage. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung<br />
stellt damit auf die wesentlichen Leistungsphasen<br />
nach <strong>de</strong>r Honorarordnung für Architekten und<br />
Ingenieure einschließlich <strong>de</strong>r Leistungsphase 8 ab. Der<br />
Name <strong>de</strong>s Objektplaners ergibt sich gemäß § 62 Abs. 4<br />
aus <strong>de</strong>m Bauantrag. Vom Zeitpunkt <strong>de</strong>r Antragstellung<br />
an ist Nr. 47.2.2 zu beachten.<br />
47.2 Zu Absatz 2<br />
47.2.1 Mit <strong>de</strong>r schriftlichen Mitteilung über <strong>de</strong>n Wechsel hat<br />
<strong>de</strong>r Bauherr zugleich <strong>de</strong>n Namen und die Anschrift<br />
<strong>de</strong>s neuen Bauherrn o<strong>de</strong>r Objektplaners bekannt zu geben.<br />
47.2.2 Wechselt <strong>de</strong>r Objektplaner, so muss auch <strong>de</strong>r neue Objektplaner<br />
entsprechend § 48 Abs. 1 geeignet und im Falle<br />
<strong>de</strong>s § 48 Abs. 4 bauvorlageberechtigt sein.<br />
47.2.3 Wer<strong>de</strong>n Bauarbeiten durchgeführt, ohne dass ein Objektplaner<br />
bestellt ist, stellen die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />
durch ordnungsbehördliche Maßnahmen sicher, dass die<br />
Vorschrift <strong>de</strong>s § 47 nicht unterlaufen wird. Auf § 79<br />
Abs. 2 Nr. 1 wird verwiesen.<br />
48 Objektplaner, Bauvorlageberechtigung (§ 48)<br />
48.1 Zu Absatz 1<br />
48.1.1 Die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Absatzes 1 gelten auch für Objektplaner,<br />
die nach Absatz 5 für geringfügige und technisch<br />
einfache Vorhaben o<strong>de</strong>r für die Erarbeitung von<br />
Entwurfs- o<strong>de</strong>r Ausführungsplanungen von Vorhaben<br />
bestellt sind, die keiner Genehmigung bedürfen. Die<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />
Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n überwachen die Einhaltung dieser<br />
Bestimmung durch Stichproben.<br />
48.1.2 Zu <strong>de</strong>n gesetzlich festgelegten Aufgaben <strong>de</strong>s Objektplaners<br />
gehören insbeson<strong>de</strong>re die Vorbereitung und Überwachung<br />
<strong>de</strong>s Bauvorhabens sowie die Abgabe <strong>de</strong>r Erklärung<br />
nach § 76 Abs. 2 Nr. 1. Der Objektplaner ist verantwortlich<br />
für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit<br />
seiner Planung und hat dafür zu sorgen, dass die Ausführungsplanung<br />
erarbeitet und das Bauvorhaben <strong>de</strong>n<br />
<strong>genehmigt</strong>en Bauvorlagen und <strong>de</strong>n öffentlich-rechtlichen<br />
Vorschriften entsprechend ausgeführt wird.<br />
48.1.3 Hinsichtlich <strong>de</strong>r Vollständigkeit und Brauchbarkeit <strong>de</strong>r<br />
Planung wird auf die <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ische Bauvorlagenverordnung<br />
(BbgBauVorlV) verwiesen.<br />
48.2 Zu Absatz 2<br />
Wird die Ausführungsplanung durch Dritte angefertigt,<br />
z. B. bei Fertighäusern o<strong>de</strong>r von Bauträgern o<strong>de</strong>r bei Bewehrungsplänen,<br />
so han<strong>de</strong>lt es sich um Fachplanung.<br />
Die Verantwortung <strong>de</strong>s Objektplaners bleibt unberührt.<br />
Der Objektplaner hat sich davon zu überzeugen, dass die<br />
Ausführungsplanung mit <strong>de</strong>n <strong>genehmigt</strong>en Bauvorlagen<br />
übereinstimmt.<br />
48.3 Zu Absatz 3<br />
48.3.1 Mit <strong>de</strong>m Wechsel <strong>de</strong>s Objektplaners geht die Verantwortung<br />
nach § 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 auf <strong>de</strong>n neuen Objektplaner<br />
über. Für die bis zum Wechsel ausgeführten<br />
Leistungen bleibt jedoch <strong>de</strong>r alte Objektplaner verantwortlich.<br />
48.4 Zu Absatz 4<br />
48.4.1 Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Objektplaner, die<br />
Bauvorlagen für die genehmigungspflichtige Errichtung<br />
o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung von Gebäu<strong>de</strong>n erstellen. Bei genehmigungsfreien<br />
Vorhaben wird auf Absatz 5 verwiesen.<br />
48.4.2 Die Bestimmung, dass die Bauvorlagen von einem bauvorlageberechtigten<br />
Objektplaner erstellt sein müssen,<br />
be<strong>de</strong>utet nicht, dass er diese selbst erstellen muss. Die<br />
Erstellung <strong>de</strong>r Bauvorlagen unter <strong>de</strong>r Verantwortung <strong>de</strong>s<br />
Objektplaners reicht aus. Nach § 62 Abs. 4 sind die Bauvorlagen<br />
jedoch durch <strong>de</strong>n Objektplaner zu unterschreiben.<br />
48.4.3 Als Fachplaner bauvorlageberechtigt sind z. B. die<br />
„Tragwerksplaner“ für die Erstellung <strong>de</strong>r bautechnischen<br />
Nachweise, die Innenarchitekten, Ingenieure <strong>de</strong>r<br />
für technische Gebäu<strong>de</strong>ausrüstungen einschlägigen<br />
Fachrichtungen, Elektro- und Tiefbauingenieure für ihr<br />
jeweiliges Fachgebiet und die Vermessungsingenieure<br />
für Lagepläne und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure<br />
für Amtliche Lagepläne.<br />
48.5 Zu Absatz 5<br />
Zu <strong>de</strong>n technisch einfachen baulichen Anlagen gehören
grundsätzlich alle genehmigungsfreien Vorhaben, die<br />
von § 55 erfasst sind. Satz 2 stellt klar, dass die Grundanfor<strong>de</strong>rungen<br />
<strong>de</strong>s § 48 Abs. 1 an <strong>de</strong>n Objektplaner auch<br />
für die Personen gelten, die Entwurfs- und Ausführungsplanungen<br />
für genehmigungsfreie Vorhaben erstellen.<br />
49 Bauüberwachung (§ 49)<br />
49.1 Zu Absatz 1<br />
49.1.1 Nach § 48 Abs. 1 Satz 3 obliegt die Überwachung <strong>de</strong>r<br />
Bauarbeiten <strong>de</strong>m vom Bauherrn bestellten Objektplaner<br />
(siehe auch Nr. 48.1.2). § 49 Abs. 1 stellt auf <strong>de</strong>n<br />
Fall ab, dass <strong>de</strong>r Objektplaner unter Beibehaltung seiner<br />
Verantwortung selbst eine geeignete Person zur<br />
Bauüberwachung heranzieht. § 49 Satz 2 stellt auf <strong>de</strong>n<br />
Fall ab, dass <strong>de</strong>r Bauherr für die Leistungsphase <strong>de</strong>r<br />
Bauüberwachung einen neuen Objektplaner bestellt<br />
(Wechsel).<br />
49.1.2 Dem Bauherrn steht es je<strong>de</strong>rzeit frei, unabhängig von <strong>de</strong>r<br />
Überwachungspflicht <strong>de</strong>s Objektplaners weitere Personen,<br />
Firmen o<strong>de</strong>r Sachverständige mit einer Kontrolle<br />
<strong>de</strong>r Bauausführung zu beauftragen; die Überwachungspflicht<br />
<strong>de</strong>s Objektplaners nach § 48 Abs. 1 Satz 3 wird<br />
davon nicht berührt.<br />
49.1.3 Die privatrechtlichen Aufgaben, die üblicherweise von<br />
<strong>de</strong>n Bauleitern <strong>de</strong>r bauausführen<strong>de</strong>n Unternehmen wahrgenommen<br />
wer<strong>de</strong>n, sind nicht i<strong>de</strong>ntisch mit <strong>de</strong>r öffentlich-rechtlichen<br />
Überwachungspflicht <strong>de</strong>s Objektplaners.<br />
49.2 Zu Absatz 2<br />
Dem Bauüberwacher obliegen die in Satz 1 aufgeführten<br />
Pflichten. Ist für ein Bauvorhaben ein Koordinator<br />
nach § 3 <strong>de</strong>r Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />
auf Baustellen vom 10. Juni 1998 (BGBl. I<br />
S. 128) zu bestellen, so ist dieser vorrangig dafür verantwortlich,<br />
dass die Belange <strong>de</strong>s Arbeitsschutzes gewahrt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
51 Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n, Son<strong>de</strong>rordnungsbehör<strong>de</strong>n,<br />
Son<strong>de</strong>raufsichtsbehör<strong>de</strong>n (§ 51)<br />
51.1 Zu Absatz 1<br />
Für die unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n als Son<strong>de</strong>rordnungsbehör<strong>de</strong>n<br />
gelten die Vorschriften <strong>de</strong>s Ordnungsbehör<strong>de</strong>ngesetzes<br />
(OBG), soweit nicht durch Gesetz<br />
o<strong>de</strong>r Verordnung, insbeson<strong>de</strong>re durch die BbgBO,<br />
Abweichen<strong>de</strong>s bestimmt ist (§ 11 OBG). § 52 Abs. 2<br />
Satz 3 ist zu beachten.<br />
51.2 Zu Absatz 2<br />
51.2.1 Nach § 71 <strong>de</strong>r Landkreisordnung bedient sich <strong>de</strong>r Landrat<br />
für die Erfüllung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r allgemeinen un-<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />
teren Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Dienstkräfte und <strong>de</strong>r Sachausstattung<br />
<strong>de</strong>r Landkreise. Das gilt auch für <strong>de</strong>n Erlass <strong>de</strong>r<br />
Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>, für die <strong>de</strong>r Landrat nach § 8<br />
Abs. 3 <strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen Verwaltungsgerichtsgesetzes<br />
als Aufsichtsbehör<strong>de</strong> über die kreisangehörigen<br />
Gemein<strong>de</strong>n und Ämter zuständig ist, sofern diesen<br />
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen<br />
sind.<br />
51.2.2 Die Regelung <strong>de</strong>s Satzes 2 dient <strong>de</strong>r einheitlichen Anwendung<br />
<strong>de</strong>s Bauordnungsrechts im Verantwortungsbereich<br />
<strong>de</strong>r Aufsichts- und Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong>. Sofern<br />
nicht die Stelle, die die Aufgaben <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
wahrnimmt, mit diesen bauordnungsrechtlich geprägten<br />
Aufsichtsaufgaben betraut wird, stellt die Regelung<br />
sicher, dass die mit <strong>de</strong>r Aufgabe betraute Stelle über<br />
Dienstkräfte mit <strong>de</strong>r gleichen Qualifikation verfügt.<br />
51.4 Zu Absatz 4<br />
51.4.1 Die Regelung beinhaltet die gesetzliche Min<strong>de</strong>stausstattung<br />
<strong>de</strong>r unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>. Wegen <strong>de</strong>r großen<br />
wirtschaftlichen Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Baugeschehens tragen<br />
die Gebietskörperschaften eine beson<strong>de</strong>re Verantwortung<br />
für die ausreichen<strong>de</strong> personelle Besetzung zur<br />
Sicherstellung zügiger und rechtssicherer Verfahren.<br />
51.4.2 Bei <strong>de</strong>r ausreichen<strong>de</strong>n qualitativen und quantitativen<br />
personellen Besetzung <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n ist zu<br />
berücksichtigen, dass <strong>de</strong>ren Han<strong>de</strong>ln sich in einem<br />
schwierigen und komplexen Rechtsgebiet bewegt, das<br />
durch ein hohes Gefahrenpotential, technisch und rechtlich<br />
schwierige Einzelfälle und durch eine umfangreiche<br />
Einbeziehung an<strong>de</strong>rer Rechtsgebiete in ein komplexes<br />
Verwaltungsverfahren geprägt ist. Durch die Einbeziehung<br />
weiterer Entscheidungen in die Baugenehmigung<br />
(Konzentrationswirkung) kommt <strong>de</strong>m beson<strong>de</strong>re<br />
Be<strong>de</strong>utung zu.<br />
51.4.3 Die ausreichen<strong>de</strong> Erfahrung <strong>de</strong>s Leiters <strong>de</strong>r unteren<br />
Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> kann als gegeben angesehen wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn dieser eine min<strong>de</strong>stens dreijährige verantwortliche<br />
Tätigkeit in einer Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nachweist.<br />
51.5 Zu Absatz 5<br />
51.5.1 Die Bestimmung ermächtigt sowohl die oberste Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
als auch <strong>de</strong>n Landrat als Son<strong>de</strong>raufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />
Der Gesetzgeber hat damit die Regelung<br />
in § 132 Abs. 2 Buchstabe c <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>ordnung<br />
erweitert. Die Weisungsbefugnis erstreckt sich<br />
auf <strong>de</strong>n gesamten durch § 52 o<strong>de</strong>r § 53 geregelten Aufgabenbereich<br />
<strong>de</strong>r beaufsichtigten Son<strong>de</strong>rordnungsbehör<strong>de</strong>n.<br />
51.5.2 Beson<strong>de</strong>re Weisungen <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>raufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />
sind sofort wirksam. Wi<strong>de</strong>rspruch und Klage haben keine<br />
aufschieben<strong>de</strong> Wirkung. Aktiv legitimiert ist die zur<br />
Wahrnehmung <strong>de</strong>r Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach<br />
Weisung verpflichtete Gebietskörperschaft.
52 Aufgaben und Befugnisse <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />
(§ 52)<br />
52.1 Zu Absatz 1<br />
Der Vollzug nach Absatz 1 schließt die Entscheidung<br />
über Wi<strong>de</strong>rsprüche gegen die von <strong>de</strong>n unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>r Landkreise und kreisfreien Städte erlassenen<br />
Verwaltungsakte mit ein.<br />
52.3 Zu Absatz 3<br />
Als Sachverständige kommen nur bauaufsichtlich anerkannte<br />
o<strong>de</strong>r öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige<br />
in Betracht.<br />
53 Aufgaben und Befugnisse <strong>de</strong>r amtsfreien Gemein<strong>de</strong>n<br />
und Ämter als Son<strong>de</strong>rordnungsbehör<strong>de</strong>n (§ 53)<br />
53.1 Zu Absatz 1<br />
53.1.1 Für die Verfahren zur Zulassung von Abweichungen von<br />
örtlichen Bauvorschriften sowie von Ausnahmen und<br />
Befreiungen nach § 31 <strong>de</strong>s Baugesetzbuches ist Nr. 61.3<br />
zu beachten.<br />
53.1.2 Die son<strong>de</strong>rbehördliche Erlaubnis von Werbeanlagen<br />
setzt eine örtliche Bauvorschrift nach § 81 Abs. 1 Nr. 2<br />
und 3 voraus.<br />
53.1.3 Die amtsfreien Gemein<strong>de</strong>n und Ämter treffen die nach<br />
<strong>de</strong>m Ordnungsbehör<strong>de</strong>ngesetz zulässigen ordnungsbehördlichen<br />
Maßnahmen. Nummer 3 überträgt ihnen ferner<br />
die ansonsten nur <strong>de</strong>n Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n zustehen<strong>de</strong>n<br />
beson<strong>de</strong>ren ordnungsbehördlichen Befugnisse<br />
nach <strong>de</strong>n §§ 73 und 74.<br />
54 Genehmigungspflichtige Vorhaben (§ 54)<br />
1. Nutzungsän<strong>de</strong>rung:<br />
Eine Nutzungsän<strong>de</strong>rung liegt vor, wenn <strong>de</strong>r baulichen<br />
Anlage eine an<strong>de</strong>re Zweckbestimmung gegeben wird.<br />
Dies ist immer auch dann <strong>de</strong>r Fall, wenn für die neue<br />
Zweckbestimmung an<strong>de</strong>re öffentlich-rechtliche Vorschriften<br />
anzuwen<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r zwar die gleiche öffentlich-rechtliche<br />
Vorschrift anzuwen<strong>de</strong>n ist, jedoch die<br />
Rechtsfolge eine an<strong>de</strong>re sein kann.<br />
2. Beseitigung baulicher Anlagen:<br />
Die vollständige Beseitigung baulicher Anlagen bedarf<br />
keiner Baugenehmigung. Die teilweise Beseitigung baulicher<br />
Anlagen fällt unter <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung.<br />
§ 3 Abs. 5, § 47 Abs. 1 Satz 2 und die Bestimmungen<br />
<strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen Bauvorlagenverordnung<br />
(BbgBauVorlV) sind zu beachten. Für die vollständige<br />
o<strong>de</strong>r teilweise Beseitigung von Denkmalen gelten die<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />
Bestimmungen <strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen Denkmalschutzgesetzes.<br />
Die Beseitigung baulicher Anlagen ist <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
spätestens zwei Wochen vor Beginn <strong>de</strong>r Bauarbeiten<br />
unter Vorlage <strong>de</strong>s Erhebungsbogens für die Bautätigkeitsstatistik<br />
anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
setzt die für das Abfallrecht, das Gefahrstoffrecht, <strong>de</strong>n<br />
Arbeitsschutz, <strong>de</strong>n Immissionsschutz und <strong>de</strong>n Denkmalschutz<br />
zuständigen Behör<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Anzeige in<br />
Kenntnis.<br />
3. Konzentrationswirkung, Planfeststellungsverfahren:<br />
Die Genehmigung nach <strong>de</strong>n §§ 4 und 13 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s-Immissionsschutzgesetzes<br />
(BImSchG), auch wenn sie im<br />
vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilt<br />
wird, schließt die Baugenehmigung mit ein. Das Gleiche<br />
gilt für die Konzentrationswirkung <strong>de</strong>s Planfeststellungsbeschlusses<br />
gemäß § 75 <strong>de</strong>s Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
für das Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> (VwVfGBbg).<br />
Nr. 76.1 ist zu beachten.<br />
55 Genehmigungsfreie Vorhaben (§ 55)<br />
55.1 Zu Absatz 1<br />
55.1.1 Die Regelung <strong>de</strong>s § 55 betrifft nur selbstständige<br />
Einzelvorhaben. Baumaßnahmen, die unselbstständige<br />
Teile eines genehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens<br />
sind, wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Genehmigungspflicht <strong>de</strong>s Gesamtvorhabens<br />
mit erfasst.<br />
55.1.2 Auch bei genehmigungsfreien Bauvorhaben sind die Bestimmungen<br />
über Bauprodukte und Bauarten zu beachten.<br />
55.1.3 Zuständig für die Erteilung von Ausnahmen, Befreiungen<br />
o<strong>de</strong>r Abweichungen sind nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung<br />
mit § 61 Abs. 1 die amtsfreien Gemein<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
die Ämter als Son<strong>de</strong>rordnungsbehör<strong>de</strong>n.<br />
55.2 Zu Absatz 2<br />
55.2.1 Diese Bestimmung gilt auch für bestandsgeschützte<br />
Kleingartenanlagen. Die Genehmigungsfreiheit gilt nur<br />
für Gartenlauben, die entsprechend <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>skleingartengesetz<br />
in einfacher Ausführung errichtet<br />
wer<strong>de</strong>n. Gartenlauben, die unterkellert wer<strong>de</strong>n sollen,<br />
sind keine Gartenlauben in einfacher Ausführung und<br />
sind daher baugenehmigungspflichtig.<br />
55.2.9 Die Baugenehmigungsfreistellung betrifft nur die Errichtung<br />
o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung einzelner Aufenthaltsräume zu<br />
Wohnzwecken. Die Errichtung selbstständiger Wohnungen<br />
ist nicht baugenehmigungsfrei gestellt.<br />
55.2.10 Die Errichtung von Wintergärten an Wochenendhäusern<br />
o<strong>de</strong>r Gartenlauben ist nicht genehmigungsfrei. Für Wochenendhäuser<br />
ist die spezielle Regelung <strong>de</strong>r Nummer<br />
7, für Gartenlauben die <strong>de</strong>r Nummer 8 maßgebend<br />
und abschließend.
55.4 Zu Absatz 4<br />
55.4.1 Zu <strong>de</strong>n Ver- o<strong>de</strong>r Entsorgungsanlagen gehören auch die<br />
<strong>de</strong>r privaten Telekommunikationsbetreiber, da diese auf<br />
Grund <strong>de</strong>s § 2 Nr. 3 <strong>de</strong>s Telekommunikationsgesetzes eine<br />
flächen<strong>de</strong>cken<strong>de</strong> Grundversorgung und Daseinsvorsorge<br />
sicherstellen müssen.<br />
55.4.4 Wird eine Antennenanlage auf einem Gebäu<strong>de</strong> errichtet,<br />
so ist die Höhe <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s unbeachtlich. Müssen<br />
an <strong>de</strong>m Gebäu<strong>de</strong> jedoch baugenehmigungspflichtige<br />
Än<strong>de</strong>rungen vorgenommen wer<strong>de</strong>n, so gilt Nr. 55.1.1.<br />
Der Begriff „Antennenanlage“ umfasst neben <strong>de</strong>r Antenne<br />
auch <strong>de</strong>n Antennenmast sowie die zum Sen<strong>de</strong>-/<br />
Empfangsbetrieb <strong>de</strong>r Anlage erfor<strong>de</strong>rliche Technikeinheit<br />
(z. B. Verstärker, Schalteinrichtungen, Kabel).<br />
55.5 Zu Absatz 5<br />
55.5.5 Die Baugenehmigungsfreistellung gilt nur für einzelne<br />
drucklose Behälter. Behälter, die zu einer Wertstoffsammelanlage<br />
nach § 39 zusammengefasst sind, sind als<br />
bauliche Anlagen baugenehmigungspflichtig (siehe<br />
auch Nr. 39.1).<br />
55.6 Zu Absatz 6<br />
Einfriedungen sind alle Anlagen, die verhin<strong>de</strong>rn sollen,<br />
dass Menschen, Tiere o<strong>de</strong>r Gegenstän<strong>de</strong> auf Flächen gelangen<br />
o<strong>de</strong>r sie verlassen können, o<strong>de</strong>r die eine Fläche<br />
gegen Immissionen o<strong>de</strong>r Sicht schützen. Auf das Material<br />
<strong>de</strong>r Einfriedungen kommt es nicht an. Für <strong>de</strong>n Begriff<br />
<strong>de</strong>r Einfriedung ist es auch unerheblich, ob sie<br />
an <strong>de</strong>r Grenze o<strong>de</strong>r im Innern eines Grundstücks steht<br />
und ob sie eine Fläche ganz o<strong>de</strong>r nur teilweise umschließt.<br />
Offene Einfriedungen sind solche, die ein ungehin<strong>de</strong>rtes<br />
Durchsehen zulassen, z. B. Maschendrahtzäune. Einfriedungen,<br />
die ein ungehin<strong>de</strong>rtes Durchsehen nicht zulassen,<br />
z. B. Mauern, sind geschlossene Einfriedungen.<br />
55.8 Zu Absatz 8<br />
55.8.1 Die Beschränkung nach Nummer 1 auf 2,5 m 2 Ansichtsfläche<br />
bezieht sich auf die gesamte Ansichtsfläche aller<br />
Werbeanlagen an <strong>de</strong>r Stätte <strong>de</strong>r Leistung.<br />
55.8.4 Nach Beendigung <strong>de</strong>r Erntezeit, spätestens zwei Monate<br />
nach Errichtung <strong>de</strong>r Werbeanlage, ist diese zu beseitigen.<br />
55.8.6 Als übliche Dauer <strong>de</strong>s Wahlkampfes kann ein Zeitraum<br />
von sechs Wochen unmittelbar vor <strong>de</strong>r Wahl o<strong>de</strong>r Abstimmung<br />
angenommen wer<strong>de</strong>n. Die Werbeanlagen<br />
sind unverzüglich nach <strong>de</strong>r Wahl o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Abstimmung<br />
zu entfernen.<br />
55.8.8 Die Baugenehmigungsfreistellung <strong>de</strong>r unter Nummer 8<br />
genannten Werbeanlagen setzt eine nach § 81 Abs. 1<br />
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Nr. 2 erlassene, rechtskräftige örtliche Bauvorschrift<br />
voraus. Diese Werbeanlagen können durch die örtliche<br />
Bauvorschrift entsprechend § 81 Abs. 1 Nr. 3 und 4 einer<br />
beson<strong>de</strong>ren Erlaubnis- o<strong>de</strong>r Anzeigepflicht durch<br />
die Gemein<strong>de</strong> unterworfen wer<strong>de</strong>n.<br />
Besteht keine rechtskräftige örtliche Bauvorschrift,<br />
so bleiben diese Werbeanlagen baugenehmigungspflichtig.<br />
55.8.11 Für die nichtamtlichen Hinweisschil<strong>de</strong>r an Bun<strong>de</strong>s- und<br />
Lan<strong>de</strong>sstraßen ist die Hinweiszeichenrichtlinie <strong>de</strong>s Ministeriums<br />
für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr<br />
anzuwen<strong>de</strong>n. An Kreis- und Gemein<strong>de</strong>straßen fin<strong>de</strong>t<br />
diese Richtlinie entsprechen<strong>de</strong> Anwendung.<br />
55.9 Zu Absatz 9<br />
55.9.3 Zum Begriff „Tagesunterkünfte“ vergleiche § 45 <strong>de</strong>r Arbeitsstättenverordnung.<br />
Die Errichtung von Baustellenunterkünften,<br />
die <strong>de</strong>m Wohnen und Schlafen dienen<br />
(Wohncontainer), ist genehmigungspflichtig.<br />
56 Baugenehmigungsverfahren (§ 56)<br />
Die BbgBO unterteilt die bauaufsichtlichen Verfahren<br />
in die rechtliche Prüfung, die Prüfung <strong>de</strong>r bautechnischen<br />
Nachweise und die Überprüfung <strong>de</strong>r Bauausführung.<br />
Die Baugenehmigung ergeht ungeachtet <strong>de</strong>r Prüfung<br />
bautechnischer Nachweise. Die Prüfzeugnisse und Bescheinigungen<br />
über die Prüfung <strong>de</strong>r bautechnischen<br />
Nachweise müssen gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit<br />
§ 68 Abs. 2 vor Baubeginn <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> vorgelegt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Auch die nicht von <strong>de</strong>r Konzentrationswirkung <strong>de</strong>r Baugenehmigung<br />
(siehe auch Nr. 67.1) erfassten fachgesetzlichen<br />
Genehmigungen o<strong>de</strong>r Bescheinigungen, z. B.<br />
die Munitionsfreiheitsbescheinigung, müssen gemäß<br />
§ 68 Abs. 2 vor Baubeginn <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> vorgelegt<br />
wer<strong>de</strong>n (zum Verfahren siehe auch Nr. 68).<br />
Die bauaufsichtlichen Verfahren en<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Bescheinigung<br />
über die Schlussabnahme (siehe auch Nr. 76.1).<br />
57 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 57)<br />
57.1 Zu Absatz 1<br />
57.1.1 Da <strong>de</strong>r Bebauungsplan rechtswirksam sein muss, fin<strong>de</strong>t<br />
§ 33 <strong>de</strong>s Baugesetzbuches (BauGB) keine Anwendung.<br />
57.1.2 Die Stellungnahme <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> als Behör<strong>de</strong> ist nach<br />
§ 63 Abs. 4 innerhalb von zwei Wochen nach Zugang <strong>de</strong>s<br />
Ersuchens unter Verwendung <strong>de</strong>s amtlich bekannt gemachten<br />
Vordruckes abzugeben.
57.2 Zu Absatz 2<br />
Für die Erklärung <strong>de</strong>s Objektplaners ist <strong>de</strong>r amtlich bekannt<br />
gemachte Vordruck zu verwen<strong>de</strong>n. Die Erklärung<br />
zwingt <strong>de</strong>n Objektplaner zu einer Vorprüfung, ob seine<br />
Planung mit <strong>de</strong>n öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt<br />
und dient damit <strong>de</strong>r Verfahrensbeschleunigung.<br />
57.3 Zu Absatz 3<br />
Die Regelung enthält das Prüfprogramm <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />
57.4 Zu Absatz 4<br />
57.4.1 Die Monatsfrist wird nur in Gang gesetzt, wenn <strong>de</strong>r Bauantrag<br />
mit <strong>de</strong>n vollständigen Bauvorlagen eingereicht<br />
wird.<br />
57.4.2 Liegen die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 57 Abs. 1 bis 3 nicht<br />
vor, wird <strong>de</strong>r Bauantrag im Baugenehmigungsverfahren<br />
nach § 56 bearbeitet, sofern <strong>de</strong>r Bauherr im Bauantrag<br />
zugestimmt hat. Der Bauherr ist schriftlich in Kenntnis<br />
zu setzen.<br />
58 Bauanzeigeverfahren (§ 58)<br />
58.1 Zu Absatz 1<br />
Das Bauanzeigeverfahren wird nur auf Antrag <strong>de</strong>s Bauherrn<br />
durchgeführt. Die Nr. 57.1 und Nr. 57.2 fin<strong>de</strong>n<br />
entsprechen<strong>de</strong> Anwendung. Die Bauanzeige entfaltet<br />
keine Konzentrationswirkung, da im Bauanzeigeverfahren<br />
keine Baugenehmigung erteilt wird. Erfor<strong>de</strong>rliche<br />
fachgesetzliche Genehmigungen müssen gemäß § 68<br />
zum Baubeginn vorliegen.<br />
58.2 Zu Absatz 2<br />
Zur Erfüllung <strong>de</strong>r Wochenfrist kommt es auf <strong>de</strong>n Tag <strong>de</strong>r<br />
Absendung und nicht auf <strong>de</strong>n Tag <strong>de</strong>s Eingangs <strong>de</strong>r Eingangsbestätigung<br />
beim Bauherrn an.<br />
58.3 Zu Absatz 3<br />
Entspricht die Bauanzeige <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s § 58,<br />
so soll die untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> die Bauausführung<br />
unverzüglich freigeben.<br />
58.4 Zu Absatz 4<br />
Die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Untersagungsverfügung<br />
muss die Untersagungsgrün<strong>de</strong> im<br />
Einzelnen benennen, braucht jedoch nicht weiter begrün<strong>de</strong>t<br />
zu wer<strong>de</strong>n. Da Wi<strong>de</strong>rspruch und Anfechtungsklage<br />
keine aufschieben<strong>de</strong> Wirkung haben (§ 80 Abs. 2<br />
Nr. 3 VwGO), ist eine Anordnung <strong>de</strong>r sofortigen Vollziehung<br />
nicht erfor<strong>de</strong>rlich. Die Untersagungsverfügung<br />
ist <strong>de</strong>m Bauherrn innerhalb <strong>de</strong>r Frist nach § 58 Abs. 3<br />
Satz 1 zuzustellen.<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />
Wird mit <strong>de</strong>n Bauarbeiten vor Ablauf <strong>de</strong>r Monatsfrist<br />
nach Absatz 3 begonnen, so kann die untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
die Einstellung <strong>de</strong>r Bauarbeiten nach § 73<br />
Abs. 1 Nr. 1 anordnen.<br />
Wer<strong>de</strong>n Bauarbeiten entgegen einer Untersagungsverfügung<br />
nach Absatz 4 durchgeführt, kann die untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
unmittelbar nach § 73 Abs. 2 tätig wer<strong>de</strong>n.<br />
Einer nochmaligen Einstellungsverfügung nach<br />
§ 73 Abs. 1 Nr. 1 bedarf es nicht.<br />
Auf § 79 Abs. 1 Nr. 2 wird verwiesen.<br />
59 Vorbescheidsverfahren (§ 59)<br />
59.1 Zu Absatz 1<br />
Der Vorbescheid befin<strong>de</strong>t nur über bauplanungs- o<strong>de</strong>r<br />
bauordnungsrechtliche Einzelfragen. Einzelfragen, <strong>de</strong>ren<br />
Beantwortung in die Zuständigkeit an<strong>de</strong>rer Fachbehör<strong>de</strong>n<br />
fällt, sind unmittelbar mit diesen Behör<strong>de</strong>n zu<br />
klären.<br />
Die Fragen müssen vom Bauherrn so formuliert wer<strong>de</strong>n,<br />
dass sie mit einer ein<strong>de</strong>utigen Zustimmung o<strong>de</strong>r Ablehnung<br />
beantwortet wer<strong>de</strong>n können. Beziehen sich die<br />
Einzelfragen auf die Errichtung, Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Nutzungsän<strong>de</strong>rung<br />
von Gebäu<strong>de</strong>n, so müssen Bauvorlagen<br />
vorgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />
Der Vorbescheid hat keine Konzentrationswirkung, son<strong>de</strong>rn<br />
entfaltet nur Bindungswirkung für eine zukünftige<br />
Entscheidung <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />
60 Zulassung von Abweichungen (§ 60)<br />
60.1 Zu Absatz 1<br />
60.1.1 Abweichungen sind nur von materiell-rechtlichen, nicht<br />
jedoch von verfahrensrechtlichen Vorschriften möglich.<br />
60.1.2 Vor <strong>de</strong>r Entscheidung über Abweichungen von Vorschriften,<br />
die Belange an<strong>de</strong>rer Fachbehör<strong>de</strong>n berühren,<br />
sind diese zu beteiligen. Nr. 44.3.2 und Nr. 44.3.5 sind<br />
zu beachten.<br />
61 Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften, son<strong>de</strong>rbehördliches<br />
Erlaubnisverfahren (§ 61)<br />
61.1 Zu Absatz 1<br />
Nr. 60.1.1 gilt entsprechend.<br />
61.2 Zu Absatz 2<br />
Die son<strong>de</strong>rbehördliche Erlaubnispflicht besteht nur,<br />
wenn die Gemein<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r Satzungsermächtigung <strong>de</strong>s<br />
§ 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Gebrauch gemacht hat.
61.3 Zu Absatz 3<br />
Für <strong>de</strong>n Antrag auf Erlaubnis ist <strong>de</strong>r amtlich bekannt gemachte<br />
Vordruck zu verwen<strong>de</strong>n.<br />
62 Bauantrag und Bauvorlagen (§ 62)<br />
62.1 Zu Absatz 1<br />
62.1.1 Der Begriff „Bauantrag“ ist die Sammelbezeichnung<br />
für alle nach § 22 Satz 2 Nr. 1 VwVfGBbg möglichen<br />
förmlichen Anträge, über die die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
zu entschei<strong>de</strong>n hat. Der Begriff umfasst daher insbeson<strong>de</strong>re<br />
die Anträge auf Vorbescheid, Baugenehmigung,<br />
Ausnahme, Befreiung und Abweichung. Bauanzeigen<br />
sowie Anträge, über die die amtsfreien Gemein<strong>de</strong>n<br />
und Ämter entschei<strong>de</strong>n, sind keine Bauanträge,<br />
unterliegen jedoch <strong>de</strong>n Vorschriften über das bauaufsichtliche<br />
Verfahren.<br />
62.1.2 Der Bauantrag ist unter Verwendung <strong>de</strong>r amtlich bekannt<br />
gemachten Vordrucke schriftlich bei <strong>de</strong>r unteren<br />
Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> einzureichen.<br />
62.1.3 Der Eingang <strong>de</strong>s Bauantrages ist von <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
durch Stempel mit Tagesangabe auf <strong>de</strong>m Bauantrag<br />
zu vermerken. Bauvorlagen, die nachgereicht<br />
o<strong>de</strong>r erneut vorgelegt wer<strong>de</strong>n, sind ebenfalls mit einem<br />
Eingangsstempel zu versehen.<br />
62.2 Zu Absatz 2<br />
Art, Inhalt, Umfang und Zahl <strong>de</strong>r Bauvorlagen sind in<br />
<strong>de</strong>r BbgBauVorlV und <strong>de</strong>r VVBbgBauVorlV geregelt.<br />
62.4 Zu Absatz 4<br />
62.4.1 Der Bauherr o<strong>de</strong>r sein Vertreter und <strong>de</strong>r Objektplaner<br />
haben <strong>de</strong>n Bauantrag und die Bauvorlagen persönlich zu<br />
unterschreiben. Dieses gilt auch für Mehrausfertigungen<br />
<strong>de</strong>s Bauantrages und <strong>de</strong>r Bauvorlagen sowie für<br />
nachgereichte Bauvorlagen.<br />
Amtliche Lagepläne, behördliche Bescheinigungen<br />
o<strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong>n, die als Bauvorlagen eingereicht wer<strong>de</strong>n,<br />
sind nur von <strong>de</strong>r ausstellen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> (z. B. <strong>de</strong>m Öffentlich<br />
bestellten Vermessungsingenieur o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Kataster-<br />
und Vermessungsamt) auszufertigen, nicht jedoch<br />
vom Bauherrn o<strong>de</strong>r Objektplaner zu unterschreiben.<br />
63 Behandlung <strong>de</strong>s Bauantrages (§ 63)<br />
63.1 Zu Absatz 1<br />
Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n haben durch personelle und<br />
organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die<br />
Zweiwochenfrist eingehalten wird. Zur Prüfung <strong>de</strong>r<br />
Vollständigkeit <strong>de</strong>r Bauvorlagen auch im Hinblick auf<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />
die in die Baugenehmigung eingeschlossenen Entscheidungen<br />
haben sich wöchentliche Konferenzen unter<br />
Teilnahme <strong>de</strong>r Fachbehör<strong>de</strong>n bewährt.<br />
Die Prüfung auf Vollständigkeit erfasst auch die Prüfung,<br />
ob die Bauvorlagen Mängel aufweisen.<br />
Der Tag <strong>de</strong>s Eingangs <strong>de</strong>s Antrags bei <strong>de</strong>r unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
ist mit einem Eingangsstempel auf<br />
<strong>de</strong>m Antrag zu dokumentieren.<br />
Die Berechnung <strong>de</strong>r Fristen erfolgt nach § 31<br />
VwVfGBbg in Verbindung mit <strong>de</strong>n §§ 187 bis 193 <strong>de</strong>s<br />
Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />
63.2 Zu Absatz 2<br />
Für eine Verlängerung <strong>de</strong>r Frist ist § 31 Abs. 7<br />
VwVfGBbg zu beachten.<br />
Gilt <strong>de</strong>r Antrag auf Grund dieser Vorschrift als zurückgenommen,<br />
soll aus Billigkeitsgrün<strong>de</strong>n auf die Erhebung<br />
einer Gebühr nach § 15 Abs. 2 <strong>de</strong>s Gebührengesetzes<br />
für das Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> (GebG Bbg) verzichtet<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
63.3 Zu Absatz 3<br />
63.3.1 Die Verpflichtung zum unverzüglichen Han<strong>de</strong>ln bezieht<br />
sich auf die Behör<strong>de</strong> und nicht auf <strong>de</strong>n einzelnen Bediensteten.<br />
Fehlen Vorlagen, die für die Beurteilung<br />
durch einzelne Behör<strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlich sind, hat die Beteiligung<br />
<strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>n, die nicht auf diese Vorlagen angewiesen<br />
sind, unabhängig von <strong>de</strong>r Nachfor<strong>de</strong>rung unverzüglich<br />
zu erfolgen. Behör<strong>de</strong>n und Stellen, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich<br />
nicht berührt wird, sind nicht zu beteiligen.<br />
63.3.2 Liegt ein nach einer bun<strong>de</strong>srechtlichen o<strong>de</strong>r speziellen<br />
lan<strong>de</strong>srechtlichen gesetzlichen Regelung erfor<strong>de</strong>rliches<br />
Einvernehmen nicht vor, so darf die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
die Baugenehmigung nicht erteilen. Die Bindung an das<br />
Einvernehmen betrifft auch die Nebenbestimmungen.<br />
63.3.3 Nebenbestimmungen, die als Auflagen o<strong>de</strong>r Bedingungen<br />
in die Baugenehmigung aufgenommen wer<strong>de</strong>n sollen,<br />
müssen durch die am Verfahren beteiligten Behör<strong>de</strong>n<br />
und Stellen unter Angabe <strong>de</strong>r Rechtsgrundlage begrün<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
63.3.4 Ist ein erfor<strong>de</strong>rliches Benehmen nicht erteilt, so steht es<br />
im Ermessen <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nach nochmaliger<br />
Anhörung <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Stelle eine abweichen<strong>de</strong><br />
Entscheidung zu treffen. Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
muss bei ihrer Entscheidung die materiellen fachgesetzlichen<br />
Bestimmungen beachten.<br />
63.4 Zu Absatz 4<br />
Bei Anfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Stellungnahme ist auf die Bestimmung<br />
<strong>de</strong>s Absatzes 4 hinzuweisen. Ist in einem Fachgesetz<br />
die Beteiligung Dritter als zwingend, jedoch ohne
Frist geregelt, hat <strong>de</strong>ren Beteiligung so zu erfolgen, dass<br />
die Stellungnahme innerhalb <strong>de</strong>r Frist nach Absatz 4 abgegeben<br />
wird. Regelt das Fachgesetz für die Beteiligung<br />
Dritter eine Frist, so hat die Fachbehör<strong>de</strong> die Beteiligung<br />
Dritter unverzüglich nach Eingang <strong>de</strong>s Ersuchens <strong>de</strong>r<br />
Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> einzuleiten.<br />
63.7 Zu Absatz 7<br />
Bei <strong>de</strong>r Monatsfrist han<strong>de</strong>lt es sich um eine Ordnungsfrist.<br />
Ihre Überschreitung hat nicht die Folge, dass die<br />
Baugenehmigung als fiktiv erteilt gilt.<br />
64 Beteiligung <strong>de</strong>r Nachbarn (§ 64)<br />
64.1 Zu Absatz 1<br />
Ist eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eines<br />
angrenzen<strong>de</strong>n Grundstücks eingetragen, so steht <strong>de</strong>r<br />
Auflassungsbegünstigte <strong>de</strong>m Eigentümer o<strong>de</strong>r Erbbauberechtigten<br />
gleich.<br />
Nachbar im Sinne dieser Vorschrift ist, wessen Grundstück<br />
min<strong>de</strong>stens mit einem Punkt (Punktnachbar) direkt<br />
an das Baugrundstück angrenzt.<br />
64.2 Zu Absatz 2<br />
Nicht die Gewissheit, son<strong>de</strong>rn schon die Möglichkeit,<br />
dass durch eine Befreiung o<strong>de</strong>r Abweichung öffentlichrechtlich<br />
geschützte nachbarliche Belange berührt wer<strong>de</strong>n,<br />
macht die Benachrichtigung <strong>de</strong>r Nachbarn zwingend<br />
erfor<strong>de</strong>rlich. Im Zweifel sollen die Nachbarn, die<br />
von <strong>de</strong>r Befreiung o<strong>de</strong>r Abweichung berührt wer<strong>de</strong>n<br />
können, benachrichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />
Das Beteiligungsverfahren ist grundsätzlich durch die<br />
untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r im Falle <strong>de</strong>s § 61 Abs. 1<br />
durch die amtsfreie Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r das Amt durchzuführen.<br />
Die Auffor<strong>de</strong>rung an <strong>de</strong>n Bauherrn, die Zustimmung<br />
eines Nachbarn einzuholen, hat zu unterbleiben.<br />
64.5 Zu Absatz 5<br />
Für die Zustellung sind auf Grund <strong>de</strong>s Verwaltungszustellungsgesetzes<br />
für das Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> die Bestimmungen<br />
<strong>de</strong>s Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG)<br />
vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
65 Rechtliche Sicherung (§ 65)<br />
65.1 Zu Absatz 1<br />
65.1.1 Die Regelung <strong>de</strong>s § 65 ersetzt <strong>de</strong>n Run<strong>de</strong>rlass Nr. 3/1994<br />
„Rechtliche Sicherung durch Grunddienstbarkeiten<br />
im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren“ vom<br />
30. September 1994 (ABl. S. 1576).<br />
65.1.2 Die Bestellung beschränkter persönlicher Dienstbarkei-<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />
ten erfolgt nach <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1090 ff. BGB<br />
und <strong>de</strong>n grundbuchrechtlichen Vorschriften. Die Bestellung<br />
zu Gunsten <strong>de</strong>r berechtigten Gebietskörperschaft<br />
setzt eine Einigung nach § 873 BGB zwischen <strong>de</strong>m Eigentümer<br />
<strong>de</strong>s zu belasten<strong>de</strong>n Grundstücks und <strong>de</strong>r unteren<br />
Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> über <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r beschränkten<br />
persönlichen Dienstbarkeit voraus.<br />
Die Dienstbarkeit ist auf die zur Sicherung erfor<strong>de</strong>rliche<br />
Teilfläche zu beschränken, und zwar entwe<strong>de</strong>r durch Beschränkung<br />
<strong>de</strong>s Ausübungsbereiches <strong>de</strong>r Dienstbarkeit<br />
o<strong>de</strong>r durch Beschränkung <strong>de</strong>r Dienstbarkeit selbst. Die<br />
Teilfläche ist auf einer <strong>de</strong>r Eintragungsbewilligung beigefügten<br />
Karte darzustellen.<br />
65.1.3 Fallgestaltungen sind insbeson<strong>de</strong>re die Erschließung<br />
über frem<strong>de</strong> Grundstücke, die Überbauung frem<strong>de</strong>r<br />
Grundstücke o<strong>de</strong>r die Errichtung gemeinsamer Anlagen<br />
auf benachbarten Grundstücken und die Übernahme<br />
von Abstandsflächen. Ein weiterer Fall <strong>de</strong>r Anwendung<br />
ist die Sicherung <strong>de</strong>r von jeglicher Bebauung freizuhalten<strong>de</strong>n<br />
Flächen, wenn die Brandwand näher als 2,50 m<br />
an die Grenze rückt o<strong>de</strong>r keine Brandwand vorhan<strong>de</strong>n<br />
ist.<br />
Neben <strong>de</strong>n Fallgestaltungen, die gesetzlich geregelt<br />
sind, kommt die rechtliche Sicherung auch in Betracht,<br />
wenn die Zulassung einer Abweichung o<strong>de</strong>r Befreiung<br />
auf Dauer einer rechtlichen Sicherung bedarf.<br />
65.1.4 Die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten dienen<br />
ausschließlich <strong>de</strong>r Sicherung <strong>de</strong>s öffentlich-rechtlichen<br />
Anspruches <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>.<br />
Grunddienstbarkeiten, die zwischen <strong>de</strong>n Nachbarn zur<br />
Sicherung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten o<strong>de</strong>r zur<br />
Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche nach <strong>de</strong>m <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen<br />
Nachbarrechtsgesetz vereinbart und bestellt<br />
wer<strong>de</strong>n, ersetzen we<strong>de</strong>r beschränkte persönliche<br />
Dienstbarkeiten, noch sind sie Voraussetzung für die Erteilung<br />
<strong>de</strong>r Baugenehmigung.<br />
65.2 Zu Absatz 2<br />
Im Fall <strong>de</strong>r Teilung eines Grundstücks sind Eintragungen<br />
im Grundbuch <strong>de</strong>s Trenngrundstücks erst möglich,<br />
wenn <strong>de</strong>ssen Grundbuchblatt angelegt ist. In diesem Fall<br />
kann <strong>de</strong>r Anspruch auf Eintragung <strong>de</strong>r beschränkten<br />
persönlichen Dienstbarkeit durch Eintragung einer Vormerkung<br />
im Grundbuchblatt <strong>de</strong>s ungeteilten Grundstücks<br />
gesichert wer<strong>de</strong>n.<br />
Hierzu ist erfor<strong>de</strong>rlich, dass in <strong>de</strong>r Eintragungsbewilligung<br />
das Trenngrundstück genau bezeichnet wird und<br />
eine von <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> bestätigte Karte beigefügt<br />
wird, aus <strong>de</strong>r sich Größe und Lage <strong>de</strong>s belasteten<br />
Trenngrundstücks und gegebenenfalls <strong>de</strong>r in Anspruch<br />
genommenen Teilfläche ein<strong>de</strong>utig ergeben. Aus Grün<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>r Verfahrensbeschleunigung sollte in diesen Fällen<br />
<strong>de</strong>r die Eintragungsbewilligung beurkun<strong>de</strong>n<strong>de</strong> bzw.<br />
beglaubigen<strong>de</strong> Notar bevollmächtigt wer<strong>de</strong>n, nach Tei-
lung <strong>de</strong>s Grundstücks <strong>de</strong>m Grundbuchamt gegenüber zu<br />
erklären, dass das abgeschriebene Grundstück mit <strong>de</strong>m<br />
im Lageplan gekennzeichneten Grundstücksteil i<strong>de</strong>ntisch<br />
ist (I<strong>de</strong>ntitätserklärung).<br />
In <strong>de</strong>r Vollmacht ist <strong>de</strong>r Notar zu ermächtigen, die I<strong>de</strong>ntitätserklärung<br />
auch dann abzugeben, wenn <strong>de</strong>r Belastungsgegenstand<br />
<strong>de</strong>r Dienstbarkeitsvormerkung (ungeteiltes<br />
Grundstück) und <strong>de</strong>r Belastungsgegenstand <strong>de</strong>r<br />
Dienstbarkeit (Trenngrundstück) nicht i<strong>de</strong>ntisch sind.<br />
Eine erneute Beteiligung <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> ist<br />
dann nicht mehr erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
65.3 Zu Absatz 3<br />
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten<br />
<strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> unterliegt im Falle einer<br />
Zwangsversteigerung <strong>de</strong>s Grundstücks <strong>de</strong>m allgemeinen<br />
Zwangsversteigerungsrecht. Bei <strong>de</strong>r Entscheidung<br />
über eine nachrangige Eintragung ist ein strenger Maßstab<br />
anzulegen. Eine nachrangige Eintragung ist unbe<strong>de</strong>nklich,<br />
wenn es sich bei <strong>de</strong>m vorrangigen Recht um<br />
ein faktisch nicht mehr ausgeübtes Recht o<strong>de</strong>r ein<br />
Grundpfandrecht mit einem Nennbetrag von nicht mehr<br />
als 5 000 Euro han<strong>de</strong>lt.<br />
66 Bautechnische Nachweise (§ 66)<br />
66.1 Zu Absatz 1<br />
66.1.1 Zur Einbindung <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r bautechnischen Nachweise<br />
in <strong>de</strong>n Verfahrensablauf siehe auch Nr. 56.<br />
66.1.2 Für die bautechnischen Nachweise gelten die Bestimmungen<br />
<strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen Bauvorlagenverordnung.<br />
66.2 Zu Absatz 2<br />
66.2.1 Der Antrag auf Prüfung <strong>de</strong>r bautechnischen Nachweise<br />
kann unmittelbar bei einem im Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> zugelassenen<br />
Prüfingenieur eingereicht wer<strong>de</strong>n, soweit dies<br />
die <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ische Bautechnische Prüfungsverordnung<br />
(BbgBauPrüfV) für bestimmte Bauwerksklassen<br />
o<strong>de</strong>r Vorhaben zulässt. In diesem Fall hat <strong>de</strong>r Prüfingenieur<br />
die Übereinstimmung <strong>de</strong>r bautechnischen Nachweise<br />
mit <strong>de</strong>m angezeigten o<strong>de</strong>r <strong>genehmigt</strong>en Bauvorhaben<br />
zu bestätigen.<br />
66.2.2 Ist <strong>de</strong>r Antrag auf Prüfung <strong>de</strong>r bautechnischen Nachweise<br />
bei <strong>de</strong>r zuständigen unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
einzureichen, so entschei<strong>de</strong>t diese, ob sie die Prüfung<br />
selbst vornimmt o<strong>de</strong>r die Prüfung auf das Bautechnische<br />
Prüfamt o<strong>de</strong>r einen Prüfingenieur überträgt.<br />
66.2.3 Für die Prüfübertragung und <strong>de</strong>n Prüfbericht sind die<br />
Muster <strong>de</strong>r Anlagen 1 und 2 BbgBauPrüfV zu verwen<strong>de</strong>n.<br />
66.3 Zu Absatz 3<br />
Beabsichtigt <strong>de</strong>r Bauherr die Prüfung <strong>de</strong>r bautechni-<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />
schen Nachweise <strong>de</strong>s Wärmeschutzes, <strong>de</strong>r Energieeinsparung<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Schallschutzes einem bauaufsichtlich<br />
anerkannten Sachverständigen zu übertragen, so ist dieses<br />
unmittelbar, ohne Einschaltung <strong>de</strong>r unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
möglich.<br />
Für die Bescheinigung hat <strong>de</strong>r bauaufsichtlich anerkannte<br />
Sachverständige <strong>de</strong>n amtlich bekannt gemachten<br />
Vordruck zu verwen<strong>de</strong>n.<br />
67 Baugenehmigung (§ 67)<br />
67.1 Zu Absatz 1<br />
Sind für das Bauvorhaben weitere behördliche Entscheidungen<br />
erfor<strong>de</strong>rlich, so schließt die Baugenehmigung<br />
diese mit ein (Konzentrationswirkung); davon ausgenommen<br />
sind die in Absatz 2 aufgeführten Son<strong>de</strong>rfälle.<br />
Konzentrationswirkung be<strong>de</strong>utet, dass das Ergebnis <strong>de</strong>r<br />
Entscheidung <strong>de</strong>r Fachbehör<strong>de</strong>, einschließlich <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Nebenbestimmungen, in die Baugenehmigung<br />
eingeschlossen ist. Ein Wi<strong>de</strong>rspruch ist immer gegen<br />
die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> als die <strong>de</strong>n Verwaltungsakt<br />
erlassen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> zu richten.<br />
Die Überwachung <strong>de</strong>r Ausführung <strong>de</strong>s Vorhabens nach<br />
an<strong>de</strong>ren Fachgesetzen verbleibt in <strong>de</strong>r Zuständigkeit <strong>de</strong>r<br />
jeweiligen Fachbehör<strong>de</strong> (siehe auch Nr. 75.1.2). Stellt<br />
die Fachbehör<strong>de</strong> fest, dass die Ausführung <strong>de</strong>s Vorhabens<br />
nicht ihrer in die Baugenehmigung eingeschlossenen<br />
fachlichen Entscheidung entspricht o<strong>de</strong>r ihre fachlichen<br />
Nebenbestimmungen nicht erfüllt wer<strong>de</strong>n, teilt<br />
sie dies <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> mit.<br />
Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> ist für die rechtliche Durchsetzung<br />
<strong>de</strong>r Entscheidung einschließlich aller in <strong>de</strong>r<br />
Baugenehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen zuständig.<br />
67.2 Zu Absatz 2<br />
Die <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n und Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong>n als<br />
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragenen<br />
Aufgaben gehören nicht zu <strong>de</strong>n Selbstverwaltungsangelegenheiten.<br />
67.3 Zu Absatz 3<br />
67.3.1 Bauliche Anlagen, die von vornherein nach ihrer Bauart,<br />
Art <strong>de</strong>r Nutzung, Lage o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>s Bauherrn<br />
nur auf eine beschränkte Zeit errichtet wer<strong>de</strong>n<br />
können o<strong>de</strong>r sollen, dürfen in <strong>de</strong>r Regel nur befristet <strong>genehmigt</strong><br />
wer<strong>de</strong>n. Dies betrifft z. B.<br />
- Behelfsbauten,<br />
- Bauten mit begrenzter Lebensdauer,<br />
- Bauten, die auf Grund eines zeitlich begrenzten<br />
Rechtes errichtet wer<strong>de</strong>n, wie Jagdhütten,
- Vorhaben, die laufen<strong>de</strong>n Planungen wi<strong>de</strong>rsprechen,<br />
wie Zwischennutzungen, bis zur Verwirklichung <strong>de</strong>r<br />
Planung.<br />
Auch für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB wird<br />
die Frist, für die das Vorhaben zugelassen wer<strong>de</strong>n kann,<br />
durch die Laufzeit <strong>de</strong>r Verträge bestimmt. Maßgeblich<br />
ist <strong>de</strong>r Vertrag mit <strong>de</strong>r kürzesten Laufzeit, z. B. <strong>de</strong>r<br />
Pachtvertrag über die Nutzung <strong>de</strong>s Grundstücks. Mit <strong>de</strong>r<br />
Regelung <strong>de</strong>s Satzes 3 bestimmt <strong>de</strong>r Gesetzgeber die<br />
längstmögliche Frist.<br />
67.3.2 Sicherheitsleistungen sind spätestens vor Baubeginn<br />
gegenüber <strong>de</strong>r Gebietskörperschaft zu erbringen, die die<br />
Aufgaben <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> wahrnimmt.<br />
67.3.3 Diese materiell-rechtliche Bestimmung gilt auch für die<br />
Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, für die durch<br />
die Immissionsschutzbehör<strong>de</strong>n eine immissionsschutzrechtliche<br />
Genehmigung erteilt wird, die die Baugenehmigung<br />
mit einschließt. Die unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />
weisen daher in ihrer Stellungnahme gegenüber <strong>de</strong>n<br />
Immissionsschutzbehör<strong>de</strong>n auf diese Rechtslage hin<br />
und teilen Dauer <strong>de</strong>r Befristung und die Höhe <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Sicherheitsleistung mit. Die Sicherheitsleistung<br />
ist auch in diesem Fall rechtliche Voraussetzung für<br />
die Erteilung <strong>de</strong>r Baugenehmigung.<br />
67.4 Zu Absatz 4<br />
Die Pflicht zur Begründung <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes ergibt<br />
sich aus § 39 VwVfGBbg.<br />
Wegen <strong>de</strong>r Zustellung wird auf Nr. 64.5 verwiesen.<br />
Die <strong>genehmigt</strong>en Bauvorlagen sind mit <strong>de</strong>m Stempelaufdruck<br />
in grüner Farbe zu versehen.<br />
Wird die Bauausführung bei einer Bauanzeige untersagt<br />
o<strong>de</strong>r eine beantragte Baugenehmigung abgelehnt, so<br />
sind die Bauvorlagen mit <strong>de</strong>m Stempelaufdruck in grüner<br />
Farbe<br />
zu versehen.<br />
<strong>genehmigt</strong><br />
gehört zu<br />
Baugenehmigung / Vorbescheid<br />
Az:<br />
Datum:<br />
Unterschrift:<br />
nicht<br />
<strong>genehmigt</strong><br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />
67.6 Zu Absatz 6<br />
Auf § 62 Abs. 4 Satz 3 wird hingewiesen.<br />
67.7 Zu Absatz 7<br />
67.7.1 Neben <strong>de</strong>n in Absatz 7 Benannten hat die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n und Stellen, <strong>de</strong>ren Entscheidung<br />
nach § 67 Abs. 1 Satz 2 in die Baugenehmigung eingeschlossen<br />
ist, einen Abdruck <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>s zur Kenntnis<br />
zu geben.<br />
67.7.2 Der Gemein<strong>de</strong> ist im Falle <strong>de</strong>r Erteilung einer Baugenehmigung<br />
auch eine mit <strong>de</strong>m Genehmigungsvermerk<br />
(Nr. 67.4) versehene Ausfertigung <strong>de</strong>r Bauvorlagen zu<br />
übersen<strong>de</strong>n. Dieses gilt sinngemäß auch für das Bauanzeigeverfahren.<br />
68 Baubeginn, Baufreigabe, Einmessung, Mitteilungspflichten<br />
über <strong>de</strong>n Stand <strong>de</strong>r Bauarbeiten (§ 68)<br />
68.1 Zu Absatz 1<br />
Bauausführung ist nach herrschen<strong>de</strong>r Meinung das Ausnutzen<br />
einer Baugenehmigung o<strong>de</strong>r einer Bauanzeige<br />
durch Bauarbeiten, die im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m <strong>genehmigt</strong>en<br />
Bauvorhaben o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bauanzeige stehen.<br />
Das Ausheben <strong>de</strong>r Baugrube zählt entsprechend Satz 2<br />
bereits zu <strong>de</strong>n Bauarbeiten.<br />
68.2 Zu Absatz 2<br />
Für die Mitteilung <strong>de</strong>s Zeitpunktes <strong>de</strong>s Baubeginns<br />
(Baubeginnanzeige) ist <strong>de</strong>r amtlich bekannt gemachte<br />
Vordruck zu verwen<strong>de</strong>n. Die untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
teilt <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>s Baubeginns unverzüglich <strong>de</strong>n<br />
betroffenen Fachbehör<strong>de</strong>n sowie <strong>de</strong>m Bautechnischen<br />
Prüfamt, <strong>de</strong>m Prüfingenieur o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m bauaufsichtlich<br />
anerkannten Sachverständigen mit, wenn diese die bautechnischen<br />
Unterlagen geprüft haben.<br />
68.3 Zu Absatz 3<br />
Nachweispflichtig ist nach § 47 Abs. 1 Satz 3 <strong>de</strong>r Bauherr.<br />
Das Ergebnis <strong>de</strong>r Einmessung ist vom Vermessungsingenieur<br />
in einer Einmessungsskizze darzustellen.<br />
Wer<strong>de</strong>n Abweichungen festgestellt, so sind diese in<br />
<strong>de</strong>r Einmessungsskizze rot zu kennzeichnen. Auch im<br />
Fall <strong>de</strong>s Satzes 3 ist die Zwei-Wochen-Frist <strong>de</strong>s Satzes 2<br />
zu beachten, die insoweit <strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s § 15 <strong>de</strong>s Vermessungs-<br />
und Liegenschaftsgesetzes vorgeht.<br />
68.4 Zu Absatz 4<br />
Die unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n überprüfen die Einhaltung<br />
dieser Vorschrift stichprobenartig entsprechend<br />
§ 75 Abs. 1. Auf § 73 Abs. 1 und § 79 Abs. 1 Nr. 8 wird<br />
hingewiesen.
68.5 Zu Absatz 5<br />
Für die Mitteilung <strong>de</strong>s Zeitpunktes <strong>de</strong>r abschließen<strong>de</strong>n<br />
Fertigstellung ist <strong>de</strong>r amtlich bekannt gemachte Vordruck<br />
zu verwen<strong>de</strong>n.<br />
69 Geltungsdauer <strong>de</strong>r Genehmigung (§ 69)<br />
69.1 Zu Absatz 1<br />
Die Frist beginnt nach <strong>de</strong>m Verwaltungszustellungsgesetz<br />
für das Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> mit <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>r<br />
Baugenehmigung. Siehe hierzu auch Nr. 64.5.<br />
70 Ersetzen <strong>de</strong>s gemeindlichen Einvernehmens (§ 70)<br />
70.1 Zu Absatz 1<br />
Die Versagung <strong>de</strong>s gemeindlichen Einvernehmens ist<br />
rechtswidrig, wenn es nicht schlüssig auf die sich aus<br />
<strong>de</strong>n §§ 31, 33, 34 o<strong>de</strong>r 35 <strong>de</strong>s Baugesetzbuches ergeben<strong>de</strong>n<br />
Grün<strong>de</strong> gestützt wird.<br />
70.2 Zu Absatz 2<br />
Bei <strong>de</strong>r Anhörung ist <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> die Rechtslage darzustellen<br />
und zu begrün<strong>de</strong>n, warum das gemeindliche<br />
Einvernehmen ersetzt wer<strong>de</strong>n soll. Auf die Monatsfrist<br />
ist hinzuweisen.<br />
70.3 Zu Absatz 3<br />
Der Begriff <strong>de</strong>r Genehmigung umfasst alle bauplanungsrechtlichen<br />
Entscheidungen <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
und <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>n, die in einem an<strong>de</strong>ren Genehmigungsverfahren<br />
über die Zulässigkeit <strong>de</strong>s Vorhabens<br />
entschei<strong>de</strong>n.<br />
70.5 Zu Absatz 5<br />
Wird das Einvernehmen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> im Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren<br />
ersetzt, kann die Gemein<strong>de</strong> sofort<br />
Klage erheben. Ein erneutes Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren<br />
fin<strong>de</strong>t nicht statt.<br />
71 Genehmigung Fliegen<strong>de</strong>r Bauten (§ 71)<br />
71.1 Zu Absatz 1<br />
71.1.1 Fliegen<strong>de</strong> Bauten sind nach § 44 Abs. 2 Nr. 13 Son<strong>de</strong>rbauten.<br />
Auf die Richtlinie über <strong>de</strong>n Bau und Betrieb<br />
Fliegen<strong>de</strong>r Bauten (FlBauR) vom 21. Juli 1998 (ABl.<br />
S. 748) und die Verwaltungsvorschrift über Ausführungsgenehmigungen<br />
für Fliegen<strong>de</strong> Bauten und <strong>de</strong>ren<br />
Gebrauchsabnahmen (FlBauVwV) vom 21. Juli 1998<br />
(ABl. S. 764) wird hingewiesen.<br />
71.1.2 Sollen Fliegen<strong>de</strong> Bauten länger als drei Monate an ei-<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />
nem Ort aufgestellt wer<strong>de</strong>n, so ist im Einzelfall zu prüfen,<br />
ob eine Baugenehmigung erfor<strong>de</strong>rlich ist. Bauliche<br />
Anlagen, die zwar geeignet sind, an verschie<strong>de</strong>nen Orten<br />
wie<strong>de</strong>rholt aufgestellt und zerlegt zu wer<strong>de</strong>n, die<br />
aber dazu bestimmt sind, am selben Ort auf Dauer o<strong>de</strong>r<br />
wie<strong>de</strong>rholt länger als drei Monate aufgestellt zu wer<strong>de</strong>n,<br />
sind keine Fliegen<strong>de</strong>n Bauten. Dieses gilt insbeson<strong>de</strong>re<br />
für Traglufthallen über Schwimmbä<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r Tennisplätzen<br />
während einer Saison, für Ausstellungs-, Verkaufs-<br />
o<strong>de</strong>r Gaststättenzelte o<strong>de</strong>r für Zelte zum Schutz<br />
von Pflanzen o<strong>de</strong>r Sachen während <strong>de</strong>r Wintermonate.<br />
Für diese baulichen Anlagen ist ein Baugenehmigungsverfahren<br />
erfor<strong>de</strong>rlich, in <strong>de</strong>m auch die planungsrechtliche<br />
Zulässigkeit zu prüfen ist. Auf <strong>de</strong>rartige bauliche<br />
Anlagen sind die technischen Regeln für Fliegen<strong>de</strong> Bauten<br />
anzuwen<strong>de</strong>n und zusätzlich zu <strong>de</strong>r Ausführungsgenehmigung<br />
erfor<strong>de</strong>rliche Nachweise (z. B. Schneelasten,<br />
Bestuhlungspläne) zu prüfen. Die Ausführungsgenehmigung<br />
nach § 71 Abs. 2 ist <strong>de</strong>r Baugenehmigung<br />
zugrun<strong>de</strong> zu legen.<br />
In <strong>de</strong>r Regel sollen Nachprüfungen gemäß § 44 Abs. 3<br />
Nr. 17 gefor<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r durchgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />
71.6 Zu Absatz 6<br />
Auch bei <strong>de</strong>r Aufstellung Fliegen<strong>de</strong>r Bauten sind die öffentlich-rechtlichen<br />
Vorschriften, insbeson<strong>de</strong>re die planungsrechtlichen,<br />
die naturschutzrechtlichen und straßenrechtlichen<br />
Vorschriften, zu beachten.<br />
Der Zeitraum zwischen <strong>de</strong>r Anzeige und <strong>de</strong>m Beginn<br />
<strong>de</strong>r Aufstellung soll min<strong>de</strong>stens drei Tage betragen.<br />
71.8 Zu Absatz 8<br />
Eine Nachprüfung ist durchzuführen, wenn Fliegen<strong>de</strong><br />
Bauten länger als drei Monate an einem Aufstellungsort<br />
betrieben wer<strong>de</strong>n (siehe auch Nr. 71.1.2).<br />
72 Zustimmung zu Vorhaben öffentlicher Bauherrn<br />
(§ 72)<br />
72.1 Zu Absatz 1<br />
72.1.1 Die Erfüllung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen, die an Bedienstete einer<br />
Baudienststelle nach Nr. 2 gestellt wer<strong>de</strong>n, sind <strong>de</strong>r<br />
obersten Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> auf Verlangen nachzuweisen.<br />
72.1.2 Beachtet die Baudienststelle bei <strong>de</strong>r Übertragung ihr obliegen<strong>de</strong>r<br />
Prüfaufgaben, z. B. auf Prüfingenieure, die<br />
Vorschriften, die für die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n gelten<br />
(§ 12 BbgBauPrüfV), so fin<strong>de</strong>t die <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ische<br />
Baugebührenordnung (BbgBauGebO) Anwendung.<br />
72.2 Zu Absatz 2<br />
72.2.1 Da die §§ 62 bis 69 entsprechend gelten, müssen die mit
<strong>de</strong>m Zustimmungsantrag einzureichen<strong>de</strong>n Bauvorlagen<br />
<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen Bauvorlagenverordnung<br />
entsprechen.<br />
72.3 Zu Absatz 3<br />
Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 12 bis 45 sind von einer Prüfung<br />
ausgenommen. Sollten jedoch im Zustimmungsverfahren<br />
offensichtliche Verstöße gegen diese Vorschriften<br />
o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Rechtsvorschriften festgestellt<br />
wer<strong>de</strong>n, so wirkt die oberste Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> auf<br />
die Beseitigung dieser Verstöße hin.<br />
72.4 Zu Absatz 4<br />
Anträge auf Abweichungen nach § 60 sowie auf Ausnahmen<br />
o<strong>de</strong>r Befreiungen nach § 31 BauGB sind zu begrün<strong>de</strong>n.<br />
72.5 Zu Absatz 5<br />
72.5.1 Zu <strong>de</strong>n baulichen Anlagen, die unmittelbar <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverteidigung<br />
dienen, gehören alle Anlagen innerhalb<br />
von abgeschlossenen Bereichen, wie Kasernengelän<strong>de</strong><br />
und Truppenübungsplätze, die im Allgemeinen <strong>de</strong>r Öffentlichkeit<br />
nicht zugänglich sind. Das gilt z. B. auch für<br />
Sporthallen und Casinos in diesen Bereichen.<br />
72.5.2 Nicht unmittelbar <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverteidigung dienen insbeson<strong>de</strong>re<br />
bauliche Anlagen außerhalb solcher Bereiche<br />
wie:<br />
- Verwaltungsgebäu<strong>de</strong>,<br />
- Wohngebäu<strong>de</strong>,<br />
- Schulen und Hochschulen aller Art,<br />
- Sport- und Freizeiteinrichtungen,<br />
- Einrichtungen für die Seelsorge und Sozialbetreuung,<br />
- Stellplatzanlagen.<br />
73 Baueinstellung und Nutzungsuntersagung (§ 73)<br />
73.1 Zu Absatz 1<br />
Auf Grund <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>s § 53 Abs. 1 Nr. 3 können<br />
auch die amtsfreien Gemein<strong>de</strong>n und Ämter die Bestimmungen<br />
<strong>de</strong>s § 73 in ihrem Zuständigkeitsbereich<br />
direkt anwen<strong>de</strong>n.<br />
73.2 Zu Absatz 2<br />
Mit dieser Vorschrift macht <strong>de</strong>r Gesetzgeber <strong>de</strong>utlich,<br />
dass die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> bei Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen<br />
das gesetzlich vorgesehene Zwangsmittel regelmäßig<br />
anzuwen<strong>de</strong>n hat.<br />
73.3 Zu Absatz 3<br />
Bei Nutzungsuntersagungen sind Nr. 73.1 und Nr. 73.2<br />
entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />
74 Beseitigung baulicher Anlagen (§ 74)<br />
74.1 Zu Absatz 1<br />
Für Beseitigungsanordnungen gilt Nr. 73.1 entsprechend.<br />
74.3 Zu Absatz 3<br />
Mit dieser Vorschrift macht <strong>de</strong>r Gesetzgeber <strong>de</strong>utlich,<br />
dass die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> bei Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen<br />
das gesetzlich vorgesehene Zwangsmittel regelmäßig<br />
anzuwen<strong>de</strong>n hat.<br />
„In amtlichen Gewahrsam nehmen“ ist kein Zwangsmittel<br />
im Sinne von § 17 <strong>de</strong>s Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.<br />
75 Überprüfung <strong>de</strong>r Bauausführung (§ 75)<br />
75.1 Zu Absatz 1<br />
75.1.1 Notwendigkeit, Umfang und Häufigkeit <strong>de</strong>r Überprüfung<br />
<strong>de</strong>r Bauausführung liegen im Ermessen <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
und richten sich nach <strong>de</strong>r Schwierigkeit<br />
<strong>de</strong>s Bauvorhabens unter Berücksichtigung möglicher<br />
Folgen, die sich aus <strong>de</strong>r Nichtbeachtung von<br />
Bauvorschriften o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r <strong>genehmigt</strong>en Bauvorlagen für<br />
die bauliche Anlage ergeben könnten. Zur Überprüfung<br />
<strong>de</strong>r Bauausführung gehört auch die Prüfung, ob die am<br />
Bau Beteiligten ihre Pflichten erfüllen.<br />
75.1.2 Die Überprüfung <strong>de</strong>r Bauausführung durch die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />
berührt nicht die Überprüfung durch die<br />
Fachbehör<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren Entscheidung die Baugenehmigung<br />
mit einschließt. Für diese Überprüfungen bleiben<br />
die Fachbehör<strong>de</strong>n allein zuständig. Siehe hierzu auch<br />
Nr. 67.1.<br />
75.2 Zu Absatz 2<br />
Die Überprüfung umfasst neben <strong>de</strong>r Bauausführung entsprechend<br />
<strong>de</strong>n geprüften bautechnischen Nachweisen<br />
auch die stichprobenartige Prüfung <strong>de</strong>r Beachtung <strong>de</strong>r<br />
bauproduktenrechtlichen Vorschriften. Die Überprüfung<br />
<strong>de</strong>r Bauausführung ist eine Pflichtprüfung, <strong>de</strong>ren<br />
Umfang und Häufigkeit jedoch im pflichtgemäßen Ermessen<br />
liegt.<br />
76 Schlussabnahme, Fertigstellung und Nutzung <strong>de</strong>r<br />
baulichen Anlage (§ 76)<br />
76.1 Zu Absatz 1<br />
Die Schlussabnahme ist zwingend durchzuführen und<br />
nicht in das Ermessen <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> gestellt.<br />
Dies gilt auch für genehmigungspflichtige Bauvorhaben,<br />
die in einem an<strong>de</strong>ren Verfahren <strong>genehmigt</strong> wur<strong>de</strong>n<br />
und <strong>de</strong>ren Genehmigung die Baugenehmigung mit einschließt<br />
(Konzentrationswirkung). Siehe auch Nr. 54.3.
Eine über eine Stichprobe hinausgehen<strong>de</strong> eingehen<strong>de</strong><br />
Besichtigung ist nur angezeigt, wenn bei <strong>de</strong>r Stichprobe<br />
offensichtliche Abweichungen von <strong>de</strong>n Bauvorlagen<br />
o<strong>de</strong>r offensichtliche Mängel festgestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Schlussabnahme durch die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> erstreckt<br />
sich nur auf die Tatbestän<strong>de</strong>, die in die unmittelbare<br />
Zuständigkeit <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> fallen. Die<br />
Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> teilt <strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren Genehmigung<br />
in <strong>de</strong>r Baugenehmigung eingeschlossen ist, <strong>de</strong>n<br />
Termin <strong>de</strong>r Schlussabnahme unverzüglich mit und gibt<br />
ihnen Gelegenheit zur Teilnahme.<br />
Die Bescheinigung über die Schlussabnahme wird von<br />
Amts wegen erstellt, ein Antrag ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
76.2 Zu Absatz 2<br />
Die durch <strong>de</strong>n Bauherrn vorzulegen<strong>de</strong>n Erklärungen<br />
und Bescheinigungen müssen spätestens zur Schlussabnahme<br />
vorliegen. Fehlen vorzulegen<strong>de</strong> Unterlagen, darf<br />
die Schlussabnahme nicht durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Dem<br />
Bauherrn ist eine angemessene Nachfrist zur Vorlage<br />
einzuräumen. Auf § 76 Abs. 3 in Verbindung mit § 79<br />
Abs. 2 Nr. 10 wird hingewiesen.<br />
77 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte<br />
(§ 77)<br />
Wird die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> tätig, so berichtet sie <strong>de</strong>r<br />
obersten Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> unter Darstellung <strong>de</strong>s<br />
Sachverhaltes und <strong>de</strong>r veranlassten Maßnahmen.<br />
81 Örtliche Bauvorschriften (§ 81)<br />
81.1 Zu Absatz 1<br />
Der Erlass örtlicher Bauvorschriften ist keine Selbstverwaltungsangelegenheit<br />
<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n. Die Rechtssetzung<br />
fällt vielmehr nach § 5 Abs. 1 Satz 2 <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>ordnung<br />
in <strong>de</strong>n übertragenen Wirkungskreis als Pflichtaufgabe<br />
zur Erfüllung nach Weisung. Die Verfahrensvorschriften<br />
für <strong>de</strong>n Erlass örtlicher Bauvorschriften richten<br />
sich daher nach Absatz 8.<br />
81.1.1 Zu Nummer 1<br />
Der Begriff „äußere Gestaltung“ bezieht sich auf<br />
Gegenstän<strong>de</strong>, die optisch in Erscheinung treten. Hierbei<br />
kommen vor allem Regelungen über die Höhe und Breite<br />
von Gebäu<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>ren Ausrichtung, aber auch<br />
Form, Glie<strong>de</strong>rung und Farbe von Dächern sowie von<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />
Fenstern und Türen und die Verwendung bestimmter<br />
Baumaterialien in Betracht.<br />
81.1.2 Zu Nummer 2<br />
Beim Erlass einer Satzung nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 hat<br />
die Gemein<strong>de</strong> auch die Bestimmungen <strong>de</strong>s § 9 zu beachten.<br />
81.8 Zu Absatz 8<br />
81.8.1 Die Gemein<strong>de</strong> hat vor <strong>de</strong>m Erlass einer örtlichen Bauvorschrift<br />
das Erfor<strong>de</strong>rnis einer Regelung zu prüfen. Sie<br />
hat auch die verfassungsrechtlichen Anfor<strong>de</strong>rungen,<br />
insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Eigentumsgarantie, <strong>de</strong>s Rechtes auf<br />
freie Berufsausübung, <strong>de</strong>s Übermaßverbotes und <strong>de</strong>s<br />
Gleichbehandlungsgrundsatzes zu beachten. Örtliche<br />
Bauvorschriften müssen sich inhaltlich und nach ihrem<br />
örtlichen Geltungsbereich an <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Ermächtigungsnorm<br />
zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Schutzziel orientieren. Die<br />
Satzung muss <strong>de</strong>n örtlichen Geltungsbereich genau angeben.<br />
81.8.2 Da Absatz 1 Satz 2 die Ermächtigung ein<strong>de</strong>utig auf eng<br />
begrenzte Bereiche, nämlich auf bestimmte Bauten,<br />
Straßen, Plätze o<strong>de</strong>r Ortsteile sowie auf bestimmte Bauund<br />
Natur<strong>de</strong>nkmale, bezieht, ergibt sich daraus eine<br />
Einschränkung <strong>de</strong>s räumlichen Geltungsbereiches <strong>de</strong>r<br />
örtlichen Bauvorschrift nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1<br />
und 2.<br />
81.8.3 Es ist zu beachten, dass örtliche Bauvorschriften nach<br />
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 (Werbeanlagen) nicht für <strong>de</strong>n<br />
Außenbereich (§ 35 BauGB) erlassen wer<strong>de</strong>n dürfen.<br />
82 Datenschutz (§ 82)<br />
82.1 Personenbezogene Daten sind gemäß § 3 Abs. 1 <strong>de</strong>s<br />
<strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen Datenschutzgesetzes Einzelangaben<br />
über persönliche o<strong>de</strong>r sachliche Verhältnisse einer<br />
bestimmten o<strong>de</strong>r bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).<br />
Auf die im amtlich bekannt gemachten Vordruck<br />
abgedruckten Hinweise zum Datenschutz wird<br />
verwiesen.<br />
84 In-Kraft-Treten,Außer-Kraft-Treten<br />
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom<br />
1. September 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift<br />
vom 19. Dezember 1997 (ABl. 1998<br />
S. 56), geän<strong>de</strong>rt durch die Bekanntmachung vom<br />
12. November 1999 (ABl. S. 1185), außer Kraft.
Richtlinie über Kin<strong>de</strong>rspielplätze<br />
Anlage 1<br />
Nach § 83 Abs. 1 <strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen Bauordnung vom<br />
16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) ist bis zum In-Kraft-Treten einer<br />
örtlichen Bauvorschrift, die die Art, Größe und Ausstattung <strong>de</strong>r<br />
Kin<strong>de</strong>rspielplätze festsetzt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember<br />
2004, diese Richtlinie anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
1 Anwendungsbereich<br />
Diese Richtlinie gilt für die Errichtung von Gebäu<strong>de</strong>n mit<br />
mehr als vier Wohnungen.<br />
2 Arten <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>rspielplatzes<br />
Ein Kin<strong>de</strong>rspielplatz besteht aus einer Spielfläche für Kleinkin<strong>de</strong>r<br />
(Kin<strong>de</strong>r im Vorschulalter), aus einem Spielplatz für<br />
Kin<strong>de</strong>r von 6 bis 12 Jahren und bei Wohnanlagen mit mehr<br />
als 400 Bewohnern zusätzlich aus einem Bolzplatz für Jugendliche.<br />
3 Größe und Ausstattung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>rspielplatzes<br />
3.1 Die Größe und Ausstattung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>rspielplatzes richtet<br />
sich nach <strong>de</strong>r Art, Zahl und Größe <strong>de</strong>r Wohnungen auf <strong>de</strong>m<br />
Grundstück. Der Bemessung nach Nr. 2.2 ist je Aufenthaltsraum<br />
je<strong>de</strong>r Wohnung ein Bewohner zugrun<strong>de</strong> zu legen; dies<br />
gilt auch für Gemeinschaftsanlagen.<br />
3.2 Für die Berechnung <strong>de</strong>r Größe nach <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>rspielplatzes<br />
gilt:<br />
1. Spielfläche für Kleinkin<strong>de</strong>r:<br />
1 m 2 je Bewohner, min<strong>de</strong>stens 25 m 2 ,<br />
2. Spielplatz für Kin<strong>de</strong>r im Alter von 6 bis 12 Jahren:<br />
1 m 2 je Bewohner, min<strong>de</strong>stens 40 m 2 ,<br />
3. Bolzplatz für Jugendliche:<br />
ab 400 Bewohner min<strong>de</strong>stens 500 m 2 .<br />
3.3 Als Grundlage für die Ausstattung, Anordnung und Aufstellung<br />
von Spielgeräten ist die DIN-Reihe DIN EN 1176 in<br />
<strong>de</strong>r jeweils gültigen Fassung heranzuziehen. Für Skates-Einrichtungen<br />
ist die DIN 33943 : 2000-11 zu beachten.<br />
3.4 Der Kin<strong>de</strong>rspielplatz ist gegen Anlagen, von <strong>de</strong>nen Gefahren<br />
ausgehen können, insbeson<strong>de</strong>re gegenüber Verkehrsflächen,<br />
Kfz-Stellplätzen und Standplätzen für Abfallbehälter<br />
abzugrenzen.<br />
4 Verzicht auf die Herstellung von Kin<strong>de</strong>rspielplätzen<br />
Auf die Herstellung <strong>de</strong>s Spielplatzes für Kin<strong>de</strong>r im Alter<br />
von 6 bis 12 Jahren o<strong>de</strong>r eines Bolzplatzes für Jugendli-<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />
che auf <strong>de</strong>m Baugrundstück kann verzichtet wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn<br />
- in unmittelbarer Nähe ein Kin<strong>de</strong>rspielplatz als Gemeinschaftsanlage<br />
geschaffen wird o<strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>n ist, <strong>de</strong>ren<br />
Nutzung für das Baugrundstück rechtlich gesichert ist,<br />
- in unmittelbarer Nähe ein öffentlicher Kin<strong>de</strong>rspielplatz<br />
vorhan<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r<br />
- die Art <strong>de</strong>r Wohnungen o<strong>de</strong>r ihre Umgebung dies nicht<br />
erfor<strong>de</strong>rn.<br />
5 Außer-Kraft-Treten<br />
Diese Richtlinie tritt mit Ablauf <strong>de</strong>s 31. Dezember 2004 außer<br />
Kraft.<br />
Richtlinie über die notwendigen Stellplätze<br />
Anlage 2<br />
Nach § 83 Abs. 2 <strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen Bauordnung vom<br />
16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) ist bis zum In-Kraft-Treten einer<br />
örtlichen Bauvorschrift, die die Zahl <strong>de</strong>r notwendigen Stellplätze<br />
festsetzt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, diese<br />
Richtlinie anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
1 Anwendungsbereich<br />
Diese Richtlinie gilt für die Errichtung o<strong>de</strong>r Nutzungsän<strong>de</strong>rung<br />
von baulichen Anlagen sowie an<strong>de</strong>ren Anlagen, bei <strong>de</strong>nen<br />
ein Zu- o<strong>de</strong>r Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen<br />
zu erwarten ist.<br />
2 Ermittlung <strong>de</strong>s Stellplatzbedarfs bei <strong>de</strong>r Errichtung<br />
baulicher Anlagen<br />
2.1 Die Richtzahlen <strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n Tabelle entsprechen<br />
<strong>de</strong>m durchschnittlichen Min<strong>de</strong>stbedarf. Sie dienen als Anhalt,<br />
um die Anzahl <strong>de</strong>r herzustellen<strong>de</strong>n Stellplätze im Einzelfall<br />
unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r örtlichen Verhältnisse,<br />
insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>s Bestandsschutzes, festzulegen.<br />
2.2 Soweit <strong>de</strong>r Stellplatzbedarf nach <strong>de</strong>r Fläche zu bemessen ist,<br />
sind die Flächen nach DIN 277-1 : 1987-06 zu ermitteln.<br />
2.3 Die Anzahl <strong>de</strong>r notwendigen Stellplätze kann erhöht o<strong>de</strong>r<br />
verringert wer<strong>de</strong>n, wenn die örtlichen Verhältnisse o<strong>de</strong>r die<br />
beson<strong>de</strong>re Art o<strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>r baulichen Anlagen dies erfor<strong>de</strong>rn<br />
o<strong>de</strong>r zulassen.<br />
2.4 Bei baulichen Anlagen mit unterschiedlicher Nutzung ist <strong>de</strong>r<br />
Bedarf für die jeweilige Nutzungsart getrennt zu ermitteln.<br />
Eine Mehrfachnutzung darf sich zeitlich nicht überschnei<strong>de</strong>n;<br />
bei Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit <strong>de</strong>m<br />
größten Stellplatzbedarf maßgebend.<br />
2.5 Bei baulichen Anlagen mit regelmäßigem An- o<strong>de</strong>r Auslieferungsverkehr<br />
kann zusätzlich eine ausreichen<strong>de</strong> Anzahl<br />
von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt wer<strong>de</strong>n. Dies
gilt sinngemäß auch für solche Anlagen, bei <strong>de</strong>nen ein<br />
Besucherverkehr mit Autobussen o<strong>de</strong>r Motorrä<strong>de</strong>rn zu erwarten<br />
ist.<br />
2.6 Für Son<strong>de</strong>rfälle, die in <strong>de</strong>r Tabelle <strong>de</strong>r Richtzahlen nicht erfasst<br />
sind, ist <strong>de</strong>r Stellplatzbedarf nach <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Verhältnissen<br />
im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung<br />
<strong>de</strong>r Richtzahlen für Nutzungsarten mit vergleichbarem<br />
Stellplatzbedarf zu ermitteln.<br />
3 Ermittlung <strong>de</strong>s Stellplatzbedarfs bei Än<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>r<br />
Nutzungsän<strong>de</strong>rungen baulicher Anlagen<br />
3.1 Die Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Nutzungsän<strong>de</strong>rung baulicher Anlagen<br />
löst einen eigenen Stellplatzbedarf aus. Die Anzahl <strong>de</strong>r Stellplätze<br />
richtet sich nach <strong>de</strong>m zusätzlich zu erwarten<strong>de</strong>n<br />
Kraftfahrzeugaufkommen für die Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Nutzungsän<strong>de</strong>rung<br />
unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Verhältnisse<br />
im Einzelfall und in sinngemäßer Anwendung <strong>de</strong>r<br />
Richtzahlen für <strong>de</strong>n Stellplatzbedarf. Auf die Stellplätze für<br />
das zusätzlich zu erwarten<strong>de</strong> Kraftfahrzeugaufkommen<br />
können die vorhan<strong>de</strong>nen o<strong>de</strong>r abgelösten Stellplätze <strong>de</strong>r Altanlage<br />
nur angerechnet wer<strong>de</strong>n, soweit diese durch die<br />
Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Nutzungsän<strong>de</strong>rung frei gewor<strong>de</strong>n sind.<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />
3.2 Die Stellplatzpflicht entfällt nicht für <strong>de</strong>n Ausbau o<strong>de</strong>r die<br />
Nutzungsän<strong>de</strong>rung ganzer Gebäu<strong>de</strong>, für Gebäu<strong>de</strong>, <strong>de</strong>ren<br />
Bestandsschutz erloschen ist, und für Gebäu<strong>de</strong>, die bisher<br />
militärisch genutzt wur<strong>de</strong>n und die mit <strong>de</strong>r Aufgabe <strong>de</strong>r<br />
militärischen Nutzung erstmals unter die gemeindliche Planungshoheit<br />
und <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong>de</strong>r BbgBO fallen.<br />
4 Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Stellplatzbedarfs<br />
4.1 Eine Min<strong>de</strong>rung von maximal 20 Prozent kommt im Einzelfall<br />
in Betracht, wenn das Vorhaben in nicht mehr als<br />
300 m fußläufiger Entfernung von <strong>de</strong>n Haltestellen regelmäßig<br />
verkehren<strong>de</strong>r öffentlicher Personennahverkehrsmittel<br />
entfernt ist. Regelmäßig verkehrt ein Personennahverkehrsmittel,<br />
wenn es in <strong>de</strong>r Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr in<br />
einer Taktfolge von maximal 20 Minuten verkehrt.<br />
4.2 Eine Min<strong>de</strong>rung kommt bei einer Ablösung nach § 43 Abs. 3<br />
BbgBO nicht in Betracht; sollen Stellplätze ganz o<strong>de</strong>r<br />
teilweise abgelöst wer<strong>de</strong>n, ist stets von <strong>de</strong>n Richtzahlen<br />
auszugehen.
5 Tabelle<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />
Richtzahlen für <strong>de</strong>n Stellplatzbedarf<br />
Nr. Nutzungsarten Zahl <strong>de</strong>r Stellplätze<br />
1 Wohngebäu<strong>de</strong><br />
1.1 Einfamilien-/Mehrfamilienhäuser 1 je Wohnung bis 100 m2 Nutzfläche<br />
2 je Wohnung über 100 m2 Nutzfläche<br />
1.2 Altenwohnungen 1 je 5 Wohnungen<br />
1.3 Wochenend- und Ferienhäuser 1 je Wohnung<br />
1.4 Kin<strong>de</strong>r- und Jugendwohnheime 1 je 15 Betten<br />
1.5 Altenwohnheime, Altenheime 1 je 10 Betten<br />
1.6 Sonstige Wohnheime 1 je 2 Betten<br />
2 Gebäu<strong>de</strong> mit Büro-,Verwaltungs- und Praxisräumen<br />
2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 je 40 m2 Nutzfläche<br />
2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs-, 1 je 30 m2 Beratungsräume, Kanzleien o<strong>de</strong>r Praxen)<br />
Nutzfläche<br />
3 Verkaufsstätten<br />
3.1 Lä<strong>de</strong>n, Geschäftshäuser 1 je 40 m2 Nutzfläche<br />
3.2 Einkaufszentren, großflächige Einzelhan<strong>de</strong>lsbetriebe, sonstige 1 je 20 m2 großflächige Han<strong>de</strong>lsbetriebe gem. § 11 Abs. 3 BauNVO<br />
Brutto-Grundfläche<br />
4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten und Gaststätten)<br />
und Kirchen<br />
4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Be<strong>de</strong>utung (wie Theater,<br />
Konzerthäuser, Mehrzweckhallen, Kongresszentren, Multiplexkinos)<br />
1 je 5 Besucherplätze<br />
4.2 Sonstige Versammlungsstätten (wie Filmtheater, Vortragssäle) 1 je 8 Besucherplätze<br />
4.3 Kirchen 1 je 30 Besucherplätze<br />
5 Sportstätten<br />
5.1 Sportplätze, Trainingsplätze 1 je 300 m2 Sportfläche<br />
5.2 Freibä<strong>de</strong>r und Freiluftbä<strong>de</strong>r 1 je 300 m2 Grundstücksfläche<br />
5.3 Spiel- und Sporthallen 1 je 100 m2 Hallenfläche<br />
5.4 Hallenbä<strong>de</strong>r 1 je 50 m2 Hallenfläche<br />
5.5 Tennisplätze 2 je Spielfeld<br />
5.6 Sportstätten nach 5.1 bis 5.5 mit Besucherplätzen 1 je 15 Besucherplätze zusätzlich<br />
zu 5.1 bis 5.5<br />
5.7 Tribünenanlagen in Sportstätten 1 je 10 Tribünenplätze zusätzlich<br />
zu 5.1 bis 5.5<br />
5.8 Minigolfplätze 6 je Minigolfanlage<br />
5.9 Kegel-, Bowlingbahnen 4 je Bahn<br />
5.10 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 je Bootsliegeplatz o<strong>de</strong>r Boot<br />
5.11 Golfplätze 5 je Loch
Nr. Nutzungsarten Zahl <strong>de</strong>r Stellplätze<br />
6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe<br />
6.1 Gaststätten, Diskotheken, Vereinsheime, Clubhäuser o. Ä. 1 je 10 m2 Gastraumfläche<br />
6.2 Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Pensionen, Kurheime 1 je 3 Betten<br />
6.3 Jugendherbergen 1 je 10 Betten<br />
7 Krankenanstalten<br />
7.1 Krankenhäuser von überörtlicher Be<strong>de</strong>utung, Privatkliniken,<br />
Universitätskliniken<br />
1 je 3 Betten<br />
7.2 Krankenhäuser von örtlicher Be<strong>de</strong>utung 1 je 6 Betten<br />
7.3 Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke 1 je 5 Betten<br />
7.4 Altenpflegeheime 1 je 10 Betten<br />
8 Schulen, Einrichtungen <strong>de</strong>r Jugendför<strong>de</strong>rung<br />
8.1 Grund-, Haupt-, Son<strong>de</strong>rschulen 1 je Klasse<br />
8.2 Sonstige allgemein bil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Schulen (wie Gymnasien) 2 je Klasse<br />
8.3 Berufsschulen, Berufsfachschulen 5 je Klasse<br />
8.4 Fachschulen, Hochschulen 1 je 5 Schüler, Stu<strong>de</strong>nten<br />
8.5 Kin<strong>de</strong>rgärten, Kin<strong>de</strong>rtagesstätten und <strong>de</strong>rgleichen 1 je Gruppenraum<br />
8.6 Jugendfreizeitheime und <strong>de</strong>rgleichen 2 je Freizeiteinrichtung<br />
9 Gewerbliche Anlagen<br />
9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 je 60 m2 Nutzfläche<br />
9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze 1 je 100 m2 Nutzfläche<br />
9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 je Wartungs- o<strong>de</strong>r Reparaturstand<br />
9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 10 je Pflegeplatz<br />
9.5 Automatische Kraftfahrzeugwaschanlage 5 je Waschanlage<br />
9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 3 je Waschplatz<br />
9.7 Automatische Kraftfahrzeugwaschstraße 5 je Waschplatz, zusätzlich ein<br />
Stauraum für min<strong>de</strong>stens<br />
10 Kraftfahrzeuge<br />
10 Verschie<strong>de</strong>nes<br />
10.1 Kleingartenanlagen 1 je 3 Kleingärten<br />
10.2 Spiel- und Automatenhallen 1 je 10 m 2 Nutzfläche<br />
10.3 Unter Nr. 2.1 bis Nr. 9.7 nicht genannte Nutzungen 1 je 30 m 2 Nutzfläche<br />
6 Außer-Kraft-Treten<br />
Diese Richtlinie tritt mit Ablauf <strong>de</strong>s 31. Dezember 2004 außer<br />
Kraft.<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003