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Verwaltungsvorschrift<br />

zur <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen Bauordnung<br />

(VVBbgBO)<br />

Bekanntmachung <strong>de</strong>s Ministeriums<br />

für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr<br />

Vom 1. September 2003<br />

Die Hauptnummern beziehen sich auf die jeweiligen Paragrafen<br />

<strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen Bauordnung (BbgBO). Sind Hauptnummern<br />

ausgelassen, bestehen zu <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n Paragrafen<br />

keine Verwaltungsvorschriften. Paragrafen ohne Gesetzesangabe<br />

beziehen sich auf die BbgBO.<br />

Die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt zitiert: „Nr. 31.1.1<br />

VVBbgBO“ (Beispiel).<br />

2 Begriffe (§ 2)<br />

2.1 Zu Absatz 1 Nr. 8<br />

Seilbahnen unterliegen als bauliche Anlagen <strong>de</strong>m Anwendungsbereich<br />

<strong>de</strong>r BbgBO. § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 44<br />

Abs. 2 Nr. 16 sowie eine auf Grund <strong>de</strong>s § 80 Abs. 1 Nr. 4<br />

zur Umsetzung <strong>de</strong>r EG-Seilbahn-Richtlinie erlassene<br />

Verordnung sind zu beachten.<br />

2.3 Zu Absatz 3<br />

Als Fußbo<strong>de</strong>n gilt die Oberkante <strong>de</strong>s fertigen Fußbo<strong>de</strong>ns,<br />

als Gelän<strong>de</strong>oberfläche die tiefstgelegene, an das<br />

Gebäu<strong>de</strong> anschließen<strong>de</strong> Gelän<strong>de</strong>oberfläche. Die Höhe<br />

wird somit von <strong>de</strong>r tiefstgelegenen, an das Gebäu<strong>de</strong> anschließen<strong>de</strong>n<br />

Gelän<strong>de</strong>oberfläche bis zur Oberkante <strong>de</strong>s<br />

höchstgelegenen Fußbo<strong>de</strong>ns gemessen. Zur Gelän<strong>de</strong>oberfläche<br />

siehe auch Nr. 2.6.<br />

2.4 Zu Absatz 4<br />

2.4.1 Soweit auf Grund <strong>de</strong>s Baugesetzbuches erlassene Satzungen<br />

<strong>de</strong>n Begriff „Vollgeschoss“ verwen<strong>de</strong>n, ist <strong>de</strong>r<br />

zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s jeweiligen Satzungsbeschlusses gelten<strong>de</strong><br />

Vollgeschossbegriff anzuwen<strong>de</strong>n. Auf die Übergangsvorschrift<br />

<strong>de</strong>s § 83 Abs. 3 wird verwiesen.<br />

2.4.2 Aufenthaltsräume sind möglich, wenn die Min<strong>de</strong>stvoraussetzungen<br />

für Aufenthaltsräume nach § 40 erfüllt<br />

sind o<strong>de</strong>r davon abweichend Aufenthaltsräume nach<br />

§ 60 zugelassen wer<strong>de</strong>n.<br />

2.6 Zu Absatz 6<br />

Eine im Verhältnis zum Gebäu<strong>de</strong> geringfügige Abgrabung,<br />

z. B. für einen Lichtgraben zur Beleuchtung von<br />

Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss, o<strong>de</strong>r eine geringfügige<br />

Aufschüttung, z. B. für eine Terrasse, wird bei <strong>de</strong>r<br />

Beurteilung <strong>de</strong>r Höhenlage <strong>de</strong>r Gelän<strong>de</strong>oberfläche im<br />

Sinne dieser Vorschrift nicht berücksichtigt. Das gilt auch<br />

für eine geringfügige Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Gelän<strong>de</strong>oberflä-<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

che zur Herstellung <strong>de</strong>r Aufstell- und Bewegungsflächen<br />

für die Feuerwehr gemäß § 5 Abs. 4 und § 29 Abs. 3.<br />

2.7 Zu Absatz 7<br />

Garagen sind Gebäu<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>teile zum Abstellen<br />

von Kraftfahrzeugen. Da über<strong>de</strong>ckte Stellplätze<br />

(Carports) über<strong>de</strong>ckte bauliche Anlagen sind, fallen sie<br />

zugleich unter <strong>de</strong>n Begriff „Gebäu<strong>de</strong>“ nach § 2 Abs. 2<br />

und unter <strong>de</strong>n Begriff „Garage“ nach § 2 Abs. 7. Carports<br />

zählen daher zu <strong>de</strong>n Garagen. Siehe auch unter<br />

Nr. 6.10.2.<br />

3 Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen (§ 3)<br />

3.1 Zu Absatz 1<br />

3.1.1 Instandhalten be<strong>de</strong>utet, die baurechtlich relevanten Eigenschaften<br />

baulicher Anlagen sowie die Gebrauchstauglichkeit<br />

für die Dauer <strong>de</strong>r Nutzung zu sichern.<br />

3.1.2 Gehen von baulichen Anlagen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Anlagen<br />

und Einrichtungen im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Abs. 1 Satz 2 Gesundheitsgefahren<br />

o<strong>de</strong>r unzumutbare Belästigungen<br />

durch Luftverunreinigung, Lärm o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re schädliche<br />

Umwelteinwirkungen aus, so liegt hierin eine Gefährdung<br />

<strong>de</strong>r öffentlichen Sicherheit o<strong>de</strong>r Ordnung.<br />

3.1.3 Der Nachweis für die Erfüllung <strong>de</strong>r allgemeinen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

nach Satz 1 obliegt <strong>de</strong>m Bauherrn.<br />

3.1.4 Sofern in <strong>de</strong>r BbgBO <strong>de</strong>r Begriff „an<strong>de</strong>re Anlagen und<br />

Einrichtungen“ verwandt wird, so han<strong>de</strong>lt es sich um an<strong>de</strong>re<br />

Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1<br />

Satz 2.<br />

3.4 Zu Absatz 4<br />

Für <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>r Gleichwertigkeit bei Abweichungen<br />

von bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen<br />

gilt Nr. 3.1.3.<br />

4 Bebauung <strong>de</strong>r Grundstücke mit Gebäu<strong>de</strong>n, Teilung<br />

<strong>de</strong>r Grundstücke (§ 4)<br />

4.1 Zu Absatz 1<br />

4.1.1 Für Grundstücke im Sinne <strong>de</strong>r BbgBO gilt die Definition<br />

<strong>de</strong>s bürgerlichen Rechts. Danach ist ein Grundstück ein<br />

räumlich abgegrenzter Teil <strong>de</strong>r Erdoberfläche, <strong>de</strong>r im Bestandsverzeichnis<br />

eines Grundbuchblattes unter einer<br />

Nummer eingetragen ist, ohne Rücksicht darauf, wie es<br />

genutzt wird und ob es eine wirtschaftliche Einheit mit an<strong>de</strong>ren<br />

Grundstücken bil<strong>de</strong>t.<br />

4.1.2 Grundstücke in festgesetzten Überschwemmungsgebieten<br />

o<strong>de</strong>r in mit Schadstoffen belasteten Gebieten sind<br />

nach ihrer Beschaffenheit für eine Bebauung nicht geeignet.


4.1.3 Zur Eignung <strong>de</strong>s Grundstücks für die Bebauung mit<br />

Gebäu<strong>de</strong>n gehört auch, dass die Grundstücksgrenzen<br />

hinreichend sicher feststehen. Grundstücksgrenzen<br />

müssen daher grundsätzlich gemäß § 18 Abs. 1 <strong>de</strong>s Vermessungs-<br />

und Liegenschaftsgesetzes festgestellt sein.<br />

Die Darstellung <strong>de</strong>r Grundstücksgrenzen erfolgt im<br />

Amtlichen Lageplan.<br />

4.1.4 Ein Grundstück liegt in angemessener Breite an einer<br />

befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche, wenn es über<br />

min<strong>de</strong>stens 4 m an diese Verkehrsfläche anschließt und<br />

an dieser Stelle die Anlage einer Zufahrt straßenrechtlich<br />

zulässig ist.<br />

4.1.5 Die Befahrbarkeit <strong>de</strong>r Zufahrt bezieht sich auf die<br />

technische Beschaffenheit dieser Fläche. Die Fläche<br />

muss befestigt und so breit sein, dass sie in <strong>de</strong>r Lage ist,<br />

<strong>de</strong>n Verkehr aufzunehmen, <strong>de</strong>n das Grundstück bzw. das<br />

Bauvorhaben bedingt. § 5 ist zu beachten.<br />

4.1.6 Führt eine Zufahrt für ein Baugrundstück über an<strong>de</strong>re<br />

Grundstücke, so ist <strong>de</strong>ren Benutzbarkeit gemäß § 65<br />

rechtlich zu sichern.<br />

4.1.7 Der Nachweis, dass die Zufahrtswege, die Wasserversorgungs-<br />

und die Abwasserbeseitigungsanlagen bis<br />

zum Beginn <strong>de</strong>r Benutzung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s benutzbar<br />

sind, erfolgt durch eine Erklärung <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong>,<br />

in <strong>de</strong>r Regel durch die Gemein<strong>de</strong>. Ist die Gemein<strong>de</strong><br />

für die Erschließung nicht selbst zuständig, bedarf<br />

es einer zusätzlichen Bestätigung <strong>de</strong>r erschließungspflichtigen<br />

Körperschaft.<br />

4.2 Zu Absatz 2<br />

4.2.1 Absatz 2 regelt eine gesetzlich zugelassene Abweichung,<br />

einer beson<strong>de</strong>ren Abweichungsentscheidung<br />

nach § 60 bedarf es daher nicht. Die rechtliche Sicherung<br />

erfolgt durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit<br />

nach § 65.<br />

4.2.2 Eine rechtliche Sicherung <strong>de</strong>r Inanspruchnahme mehrerer<br />

Grundstücke nach § 65 ist bei einer kurzzeitigen Errichtung<br />

Fliegen<strong>de</strong>r Bauten (§ 71) und bei auf kurze Zeit<br />

befristet <strong>genehmigt</strong>en baulichen Anlagen (§ 67 Abs. 3)<br />

nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

4.3 Zu Absatz 3<br />

4.3.1 Die Vorschrift richtet sich sowohl an die Eigentümer, die<br />

eine Teilung veranlassen, als auch an die behördlichen<br />

Vermessungsstellen o<strong>de</strong>r Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure,<br />

die mit <strong>de</strong>r Teilung beauftragt sind.<br />

4.3.2 Wür<strong>de</strong>n durch die beabsichtigte Teilung eines Baugrundstücks<br />

bauordnungswidrige Zustän<strong>de</strong> entstehen,<br />

darf die Teilung nur durchgeführt wer<strong>de</strong>n, wenn die untere<br />

Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> eine Abweichung nach § 60<br />

zugelassen hat.<br />

4.3.3 Ein Baugrundstück im bauordnungsrechtlichen Sinn ist<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

ein Grundstück, das nach <strong>de</strong>n öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften mit einer baulichen Anlage bebaut ist o<strong>de</strong>r<br />

bebaut wer<strong>de</strong>n darf.<br />

5 Zugänge und Zufahrten <strong>de</strong>r Grundstücke (§ 5)<br />

5.1 Zu <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis 5<br />

Die als „Technische Baubestimmung“ eingeführte Richtlinie<br />

über die Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken<br />

vom 25. März 2002 (ABl. S. 466) ist zu beachten.<br />

6 Abstandsflächen (§ 6)<br />

6.1 Zu Absatz 1<br />

6.1.1 Grundstücksgrenzen sind alle Grenzen, die ein Grundstück<br />

umschließen. Abstandsflächen sind zu allen Grenzen,<br />

auch zu <strong>de</strong>n Grundstücksgrenzen zu öffentlichen<br />

Verkehrsflächen einzuhalten.<br />

6.1.2 Die Vorschrift privilegiert nur die nach <strong>de</strong>n planungsrechtlichen<br />

Vorschriften unmittelbar an <strong>de</strong>n Grundstücksgrenzen<br />

zulässigen Außenwän<strong>de</strong>. Wird eine<br />

Außenwand an <strong>de</strong>r Grundstücksgrenze unter Zulassung<br />

einer Befreiung von planungsrechtlichen Vorschriften<br />

zugelassen, ist § 6 Abs. 2 Satz 4 zu beachten.<br />

6.2 Zu Absatz 2<br />

6.2.1 Bei Satz 3 han<strong>de</strong>lt es sich um einen gesetzlich geregelten<br />

Abweichungstatbestand. Die geringfügige Erstreckung<br />

von Abstandsflächen (Bagatellgrenze) auf das<br />

Nachbargrundstück nach Satz 3 bedarf keiner beson<strong>de</strong>ren<br />

Abweichungsentscheidung nach § 60.<br />

6.2.2 Bei Satz 4 han<strong>de</strong>lt es sich um einen gesetzlich geregelten<br />

Abweichungstatbestand. Eine über die Bagatellgrenze<br />

hinausgehen<strong>de</strong> Erstreckung von Abstandsflächen auf<br />

das Nachbargrundstück nach Satz 4 ist gesetzlich zulässig,<br />

wenn rechtlich gesichert ist, dass die Abstandsflächen<br />

nicht überbaut wer<strong>de</strong>n und sich nicht mit an<strong>de</strong>ren<br />

Abstandsflächen über<strong>de</strong>cken. Einer beson<strong>de</strong>ren Abweichungsentscheidung<br />

nach § 60 bedarf es nicht. Die<br />

rechtliche Sicherung erfolgt durch eine beschränkte persönliche<br />

Dienstbarkeit nach § 65.<br />

6.2.3 Das Überbauungs- bzw. Über<strong>de</strong>ckungsverbot gilt nicht<br />

für die nach § 6 Abs. 10 und 11 zulässigen baulichen Anlagen.<br />

6.4 Zu Absatz 4<br />

Die beson<strong>de</strong>re Regelung <strong>de</strong>s § 6 Abs. 6 ist zu beachten.<br />

Zu- o<strong>de</strong>r Abschläge für Dachaufbauten erfolgen nicht.<br />

6.6 Zu Absatz 6<br />

Mit dieser Bestimmung wird die Tiefe <strong>de</strong>r Abstandsflä-


chen für Wohngebäu<strong>de</strong> mit nicht mehr als zwei Geschossen<br />

und einer Firsthöhe von nicht mehr als 9 m<br />

pauschal auf 3 m festgesetzt. Die Ermittlung <strong>de</strong>r Wandhöhe<br />

(H) erübrigt sich daher.<br />

Die Bagatellgrenze nach § 6 Abs. 2 Satz 3 fin<strong>de</strong>t keine<br />

Anwendung.<br />

6.7 Zu Absatz 7 Nr. 1<br />

Zu <strong>de</strong>n untergeordneten Bauteilen, die bei <strong>de</strong>r Bemessung<br />

<strong>de</strong>r Abstandsflächen nicht berücksichtigt wer<strong>de</strong>n,<br />

gehören auch die Dachüberstän<strong>de</strong> einschließlich <strong>de</strong>r<br />

Dachvorsprünge, die nicht mehr als 1 m vor die Außenwand<br />

vortreten.<br />

6.8 Zu Absatz 8<br />

Bei einem gera<strong>de</strong>n Wandverlauf ist die Abstandsfläche<br />

ein um <strong>de</strong>n sich aus Absatz 5 ergeben<strong>de</strong>n Faktor (0,5, 0,4<br />

o<strong>de</strong>r 0,25) verkürztes Abbild <strong>de</strong>r jeweiligen Wand. Aus<br />

<strong>de</strong>r Regelung ergibt sich auch, dass die Abstandsfläche<br />

bei einem kreisrun<strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong> kreisförmig ist. Die Tiefe<br />

<strong>de</strong>r Abstandsfläche ist an je<strong>de</strong>r Stelle <strong>de</strong>r Außenwand<br />

senkrecht zu <strong>de</strong>r an die Außenwand gelegten Tangente<br />

zu messen.<br />

6.9 Zu Absatz 9<br />

6.9.1 Von diesen Anlagen und Einrichtungen gehen in <strong>de</strong>r Regel<br />

dann Wirkungen wie von Gebäu<strong>de</strong>n aus, wenn sie<br />

sich in Bezug auf Brandschutz, Belichtung, Besonnung<br />

und Belüftung auf das Nachbargrundstück auswirken<br />

können o<strong>de</strong>r nicht mit § 3 Abs. 1 im Einklang stehen.<br />

6.9.2 Wirkungen wie von Gebäu<strong>de</strong>n können z. B. ausgehen<br />

von<br />

- baulichen Anlagen, die höher als 2 m sind, wie Mauern,<br />

großflächigen Werbeanlagen, Behältern, Masten<br />

etc.,<br />

- Terrassen, die höher als 1 m sind,<br />

- Hun<strong>de</strong>zwingern und Volieren.<br />

6.9.3 Keine Wirkungen wie von Gebäu<strong>de</strong>n gehen in <strong>de</strong>r Regel<br />

aus von<br />

- Masten mit einem Durchmesser o<strong>de</strong>r einer Seitenlänge<br />

bis zu 1 m, bei Gittermasten bis zu 2 m,<br />

- Hausschornsteinen und offenen Pergolen,<br />

- Freisitzen und Schwimmbecken.<br />

6.9.4 Nach ständiger Rechtsprechung gehen bei Windkraftanlagen,<br />

insbeson<strong>de</strong>re auch vom Rotor, Wirkungen wie<br />

von Gebäu<strong>de</strong>n aus. Die Berechnung <strong>de</strong>r Tiefe <strong>de</strong>r<br />

Abstandsfläche richtet sich nach § 6 Abs. 4.<br />

Die Spitzen <strong>de</strong>r Rotorblätter beschreiben bei <strong>de</strong>r Drehung<br />

um die senkrechte und waagerechte Achse <strong>de</strong>s Rotors<br />

unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r exzentrischen Anordnung<br />

<strong>de</strong>s Rotors ein fiktives oben und unten abgeflach-<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

tes kugelähnliches Gebil<strong>de</strong>. An die Stelle <strong>de</strong>s oberen Abschlusses<br />

<strong>de</strong>r Wand tritt in diesem Fall die Oberfläche<br />

<strong>de</strong>r fiktiven Kugel.<br />

Aus § 6 Abs. 8 ergibt sich, dass die Abstandsfläche einen<br />

Kreisring um <strong>de</strong>n durch die Projektion <strong>de</strong>r fiktiven Kugel<br />

auf die Gelän<strong>de</strong>oberfläche gebil<strong>de</strong>ten Kreis darstellt.<br />

In entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s § 6 Abs. 5 Satz 2 beträgt<br />

die Tiefe <strong>de</strong>r Abstandsfläche 0,4 H. Setzt ein Bebauungsplan<br />

ein Son<strong>de</strong>rgebiet Windpark fest, so beträgt<br />

die Tiefe <strong>de</strong>r Abstandsfläche 0,25 H.<br />

6.10 Zu Absatz 10<br />

6.10.1 Unmittelbar an <strong>de</strong>r Grundstücksgrenze be<strong>de</strong>utet, dass<br />

die Grenzwän<strong>de</strong> und Dächer <strong>de</strong>r Garagen und Nebengebäu<strong>de</strong><br />

direkt (ohne Abstand) an <strong>de</strong>r Grundstücksgrenze<br />

zu errichten sind, um ein Anbauen zu ermöglichen. Ein<br />

Zurücksetzen <strong>de</strong>r Grenzwän<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r Grundstücksgrenze,<br />

z. B. wegen <strong>de</strong>r Gefahr <strong>de</strong>r Überbauung <strong>de</strong>r<br />

Grenze durch Dachüberstän<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Dachrinnen, ist nur<br />

unter Beachtung <strong>de</strong>r Übernahme <strong>de</strong>r Abstandsfläche<br />

nach § 6 Abs. 2 zulässig. Eine Überbauung <strong>de</strong>r Grenze<br />

ist nur unter Beachtung <strong>de</strong>s § 4 Abs. 2 zulässig.<br />

6.10.2 Da Carports über<strong>de</strong>ckte bauliche Anlagen sind, fallen<br />

sie zugleich unter <strong>de</strong>n Begriff „Gebäu<strong>de</strong>“ nach § 2<br />

Abs. 2 und unter <strong>de</strong>n Begriff „Garage“ nach § 2 Abs. 7.<br />

Carports sind daher unter Beachtung <strong>de</strong>s Absatzes 10 an<br />

<strong>de</strong>r Grundstücksgrenze zulässig.<br />

6.10.3 Die in <strong>de</strong>n Abstandsflächen privilegierten Garagen und<br />

Nebengebäu<strong>de</strong> dürfen keine Aufenthaltsräume und keine<br />

Feuerstätten enthalten. Nebengebäu<strong>de</strong> dürfen nur als<br />

Abstellräume genutzt wer<strong>de</strong>n; an<strong>de</strong>re Nutzungen, die<br />

gegen das Gebot <strong>de</strong>r Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO<br />

verstoßen, wie Ställe, Hun<strong>de</strong>zwinger o<strong>de</strong>r Vogelvolieren,<br />

sind unzulässig. Auf die Brandschutzbestimmungen<br />

<strong>de</strong>s § 26 Abs. 2 wird hingewiesen.<br />

6.10.4 Die Bemessung <strong>de</strong>r Wandhöhe erfolgt nach Absatz 4.<br />

Die Gesamthöhe <strong>de</strong>r privilegierten Grenzbebauung ist<br />

auf 3 m begrenzt.<br />

6.10.5 Wird das Dach <strong>de</strong>s Hauptgebäu<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r eines Nebengebäu<strong>de</strong>s,<br />

das einen Grenzabstand einzuhalten hat, mit<br />

<strong>de</strong>m Dach einer Garage o<strong>de</strong>r eines an<strong>de</strong>ren Nebengebäu<strong>de</strong>s<br />

verbun<strong>de</strong>n (abgeschleppt, aufgelegt, angeflanscht<br />

o. Ä.), so gilt die bauliche Anlage als ein Gebäu<strong>de</strong>,<br />

das dann bei offener Bauweise <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Grenzabstand einzuhalten hat.<br />

7 Nicht überbaute Flächen <strong>de</strong>r bebauten Grundstücke,<br />

Kin<strong>de</strong>rspielplätze (§ 7)<br />

7.3 Zu Absatz 3<br />

Die Übergangsregelung <strong>de</strong>s § 83 Abs. 1 ist zu beachten.<br />

Bis zum In-Kraft-Treten einer örtlichen Bauvor-


schrift, die die Art, Größe und Ausstattung <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rspielplätze<br />

festsetzt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember<br />

2004, ist die als Anlage 1 bekannt gemachte<br />

Richtlinie über Kin<strong>de</strong>rspielplätze anzuwen<strong>de</strong>n. Hat die<br />

Gemein<strong>de</strong> keine örtliche Bauvorschrift über Kin<strong>de</strong>rspielplätze<br />

erlassen, kann die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> die<br />

Herstellung von Kin<strong>de</strong>rspielplätzen ab <strong>de</strong>m 1. Januar<br />

2005 nicht mehr for<strong>de</strong>rn.<br />

8 Gestaltung (§ 8)<br />

8.1 Zu <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2<br />

Unter <strong>de</strong>n Regeln <strong>de</strong>r Baukunst sind nicht nur die allgemein<br />

anerkannten Regeln <strong>de</strong>r Technik, insbeson<strong>de</strong>re die<br />

DIN-Vorschriften, zu verstehen, son<strong>de</strong>rn auch die an<br />

<strong>de</strong>n Hochschulen gelehrten Gestaltungsprinzipien.<br />

9 Werbeanlagen und Warenautomaten (§ 9)<br />

9.1 Zu Absatz 1<br />

Die Vorschrift beinhaltet die Legal<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Begriffs<br />

„Werbeanlage“. Der Begriff ist insbeson<strong>de</strong>re bei<br />

<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s § 55 Abs. 8 und <strong>de</strong>s § 81 Abs. 1 Nr. 2<br />

bis 4 zu beachten.<br />

Die BbgBO verzichtet auf die bisherigen ausführlichen<br />

Regelungen, welche Arten von Werbeanlagen in welchen<br />

Baugebieten im Einzelnen zulässig sind; die Zulässigkeit<br />

ergibt sich aus <strong>de</strong>n planungsrechtlichen Vorschriften <strong>de</strong>s<br />

Baugesetzbuches, <strong>de</strong>r Baunutzungsverordnung und <strong>de</strong>r<br />

kommunalen Satzungen.<br />

9.2 Zu Absatz 2<br />

9.2.1 Weitere Anfor<strong>de</strong>rungen ergeben sich insbeson<strong>de</strong>re aus<br />

<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Baugesetzbuches und <strong>de</strong>r Baunutzungsverordnung,<br />

Festsetzungen in Bebauungsplänen<br />

und an<strong>de</strong>ren Satzungen nach <strong>de</strong>m Baugesetzbuch, <strong>de</strong>n<br />

straßenrechtlichen Vorschriften, <strong>de</strong>n naturschutzrechtlichen<br />

Vorschriften, örtlichen Bauvorschriften sowie <strong>de</strong>n<br />

- DIN 18024-1 : 1998-01,<br />

- DIN 18024-2 : 1996-11,<br />

- DIN 18025-1 : 1992-12,<br />

- DIN 18025-2 : 1992-12,<br />

die als Technische Baubestimmungen eingeführt sind.<br />

9.2.2 Verunstaltung durch Werbeanlagen liegt auch vor, wenn<br />

durch diese <strong>de</strong>r Ausblick auf begrünte Flächen ver<strong>de</strong>ckt<br />

o<strong>de</strong>r die einheitliche Gestaltung und die architektonische<br />

Glie<strong>de</strong>rung baulicher Anlagen gestört wird.<br />

9.2.3 Zu <strong>de</strong>n „begrünten Flächen“ gehören z. B. auch die<br />

Böschungen von Straßen- o<strong>de</strong>r Eisenbahndämmen.<br />

Auf eine gärtnerische Gestaltung <strong>de</strong>r Flächen kommt<br />

es nicht an. Der Ausblick auf begrünte Flächen wird<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

schon durch einzelne großflächige Plakattafeln ver<strong>de</strong>ckt.<br />

Bei drei und mehr Werbeanlagen liegt regelmäßig eine<br />

stören<strong>de</strong> Häufung vor.<br />

9.2.4 Der bauordnungsrechtliche Begriff Warenautomat ist<br />

umfassend zu verstehen und erfasst auch Fahrkartenautomaten<br />

und Geldautomaten.<br />

9.2.5 Die Gemein<strong>de</strong>n haben beim Erlass von örtlichen Bauvorschriften<br />

nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 die Bestimmungen<br />

<strong>de</strong>s § 9 Abs. 2 zu beachten.<br />

10 Baustelle (§ 10)<br />

10.2 Zu Absatz 2<br />

Eine Abgrenzung durch einen Bauzaun ist erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

wenn die Baustelle unmittelbar an öffentlich zugängliche<br />

Flächen angrenzt. Der Bauzaun muss so beschaffen<br />

und aufgestellt sein, dass auch Blin<strong>de</strong> und sehbehin<strong>de</strong>rte<br />

Menschen die Baustelle gefahrlos passieren können.<br />

10.3 Zu Absatz 3<br />

10.3.1 Das Baustellenschild muss neben <strong>de</strong>r Bezeichnung <strong>de</strong>s<br />

Bauvorhabens nunmehr auch die Angaben über Art und<br />

Maß <strong>de</strong>r baulichen Nutzung aufweisen sowie min<strong>de</strong>stens<br />

die Namen und Anschriften <strong>de</strong>r am Bau Beteiligten<br />

enthalten.<br />

10.3.2 Größe und Art <strong>de</strong>s Baustellenschil<strong>de</strong>s sind freigestellt,<br />

eine Genehmigungspflicht besteht nicht. Das Baustellenschild<br />

ist so anzubringen, dass es dauerhaft von <strong>de</strong>r<br />

Verkehrsfläche aus lesbar ist. Baustellenschil<strong>de</strong>r dürfen<br />

nur für die Dauer <strong>de</strong>r Bauarbeiten (Baubeginn bis<br />

Schlussabnahme) aufgestellt wer<strong>de</strong>n und sind nach Beendigung<br />

<strong>de</strong>r Bauarbeiten unverzüglich zu beseitigen.<br />

10.3.3 Schil<strong>de</strong>r, auf <strong>de</strong>nen für die Vermietung, Verpachtung<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Verkauf <strong>de</strong>r baulichen Anlage o<strong>de</strong>r in sonstiger<br />

Form geworben wird, sind keine Baustellenschil<strong>de</strong>r,<br />

son<strong>de</strong>rn genehmigungspflichtige Werbeanlagen.<br />

11 Standsicherheit, Schutz gegen schädliche Einflüsse<br />

(§ 11)<br />

11.1 Zu Absatz 1<br />

Beim Standsicherheitsnachweis sind nicht nur die<br />

Standsicherheit <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s, son<strong>de</strong>rn auch die Tragfähigkeit<br />

und Setzungsempfindlichkeit <strong>de</strong>s Baugrun<strong>de</strong>s<br />

sowie die Grundwasserverhältnisse zu berücksichtigen.<br />

11.2 Zu Absatz 2<br />

Im Standsicherheitsnachweis ist zu belegen, dass je<strong>de</strong><br />

auf das tragen<strong>de</strong> Bauteil angewiesene bauliche Anlage


auch dann standsicher ist, wenn die übrigen baulichen<br />

Anlagen beseitigt wer<strong>de</strong>n. Die Regelung ist insbeson<strong>de</strong>re<br />

im Fall <strong>de</strong>s grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Bauens nach § 4<br />

Abs. 2 von Be<strong>de</strong>utung. Sowohl die Zulässigkeit <strong>de</strong>s<br />

grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Bauens nach § 4 Abs. 2 als auch<br />

die Verwendung gemeinsamer tragen<strong>de</strong>r Bauteile ist gemäß<br />

§ 65 rechtlich zu sichern.<br />

11.3 Zu Absatz 3<br />

11.3.1 Baugrundstücke müssen auch im Hinblick auf die<br />

Kampfmittelfreiheit für die Bebauung mit baulichen<br />

Anlagen geeignet sein, so dass keine Gefahren entstehen<br />

können. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist im Baugenehmigungsverfahren<br />

durch die untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

präventiv zu prüfen.<br />

Die Bescheinigung über die Kampfmittelfreiheit nimmt<br />

nicht an <strong>de</strong>r Konzentrationswirkung <strong>de</strong>r Baugenehmigung<br />

teil, sie ist vom Bauherrn selbst geson<strong>de</strong>rt zu beantragen.<br />

Auf <strong>de</strong>n Run<strong>de</strong>rlass <strong>de</strong>s Ministeriums <strong>de</strong>s Innern vom<br />

8. November 1994 - III Nr. 78/1994 - in <strong>de</strong>r Fassung vom<br />

26. August 1997 wird verwiesen.<br />

11.3.2 Liegt ein Baugrundstück in einem mit Kampfmitteln belasteten<br />

Gebiet, so darf mit <strong>de</strong>n Bauarbeiten erst begonnen<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Nachweis<br />

<strong>de</strong>r Kampfmittelfreiheit für das betreffen<strong>de</strong> Grundstück<br />

vorgelegt wur<strong>de</strong>.<br />

11.3.3 Für Baugrundstücke, die innerhalb <strong>de</strong>s Geltungsbereiches<br />

eines Bebauungsplanes liegen, bei <strong>de</strong>ssen Aufstellung<br />

<strong>de</strong>r Staatliche Munitionsbergungsdienst <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s<br />

<strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> als Träger öffentlicher Belange beteiligt<br />

war, fin<strong>de</strong>t die Nr. 11.3.2 keine Anwendung.<br />

12 Brandschutz (§ 12)<br />

12.1 Zu Absatz 1<br />

Die Anfor<strong>de</strong>rungen hinsichtlich <strong>de</strong>s Brandschutzes sind<br />

grundsätzlich durch die untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

selbst zu prüfen. Nur in beson<strong>de</strong>ren Ausnahmefällen soll<br />

eine brandschutztechnische Stellungnahme einer Fachdienststelle<br />

eingeholt wer<strong>de</strong>n. Auf Nr. 44.3.2 und<br />

Nr. 44.3.3 wird verwiesen.<br />

13 Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz (§ 13)<br />

13.1 Zu Absatz 1<br />

Im bauaufsichtlichen Verfahren ist nachzuweisen, dass<br />

das Bauvorhaben <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Energieeinsparverordnung<br />

(EnEV) vom 16. November 2001<br />

(BGBl. I S. 3085) entspricht. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift<br />

zu § 13 EnEV vom 7. März 2002 (Bun<strong>de</strong>sanzeiger<br />

S. 4865) ist zu beachten.<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

Ausweise nach § 13 EnEV wer<strong>de</strong>n vom Objektplaner,<br />

einem Fachplaner o<strong>de</strong>r einem bauaufsichtlich anerkannten<br />

Sachverständigen erstellt.<br />

Für die Entscheidung über Ausnahmen nach § 16 EnEV<br />

und Befreiungen nach § 17 EnEV sind gemäß § 52 immer<br />

die unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n zuständig.<br />

13.2 Zu Absatz 2<br />

Die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ ist als eingeführte<br />

Technische Baubestimmung zu beachten. Die<br />

Richtlinie VDI 4100 ist nicht bauaufsichtlich eingeführt<br />

und fin<strong>de</strong>t daher keine Anwendung.<br />

13.3 Zu Absatz 3<br />

Öffentlich-rechtliche Vorschriften zum Erschütterungsschutz<br />

sind zu beachten.<br />

14 Bauprodukte (§ 14)<br />

14.1 Zu Absatz 1<br />

Für Bauprodukte gilt die Begriffsbestimmung in § 2<br />

Abs. 10.<br />

Die Bestimmungen für Bauprodukte richten sich an<br />

Hersteller, sind jedoch auch bei <strong>de</strong>n bautechnischen<br />

Nachweisen, <strong>de</strong>r Bauausführung, <strong>de</strong>r Bauüberwachung<br />

und <strong>de</strong>r Überprüfung <strong>de</strong>r Bauausführung zu beachten.<br />

Auf § 77 und § 79 Abs. 1 Nr. 5 und 6 wird hingewiesen.<br />

Bauprodukte dürfen nur verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn die<br />

Bestätigung <strong>de</strong>r Übereinstimmung bzw. Bescheinigung<br />

<strong>de</strong>r Konformität erfolgt ist und die Bauprodukte das<br />

Ü- bzw. CE-Zeichen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2) tragen.<br />

Die Vorschrift unterschei<strong>de</strong>t zwischen<br />

- geregelten Bauprodukten,<br />

- nicht geregelten Bauprodukten,<br />

- sonstigen Bauprodukten.<br />

„Sonstige Bauprodukte“ sind sicherheitsrechtlich unbe<strong>de</strong>nkliche<br />

Bauprodukte, für die es zwar allgemein anerkannte<br />

Regeln <strong>de</strong>r Technik gibt, diese jedoch nicht in<br />

<strong>de</strong>r Bauregelliste A bekannt gemacht sind. Sonstige<br />

Bauprodukte dürfen ohne Verwendbarkeitsnachweis<br />

und ohne Übereinstimmungsnachweis verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

14.2 Zu Absatz 2<br />

„Geregelte Bauprodukte“ dürfen von <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Bauregelliste<br />

A bekannt gemachten technischen Regeln nicht<br />

abweichen. Bei diesen technischen Regeln han<strong>de</strong>lt es<br />

sich regelmäßig um Produktnormen, nicht um Bemessungs-<br />

o<strong>de</strong>r Planungsnormen.


14.3 Zu Absatz 3<br />

Weichen Bauprodukte von <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Bauregelliste A<br />

bekannt gemachten technischen Regeln ab o<strong>de</strong>r gibt es<br />

dafür keine allgemein anerkannten Regeln <strong>de</strong>r Technik,<br />

so han<strong>de</strong>lt es sich um „nicht geregelte Bauprodukte“.<br />

Diese dürfen nur verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn ihre Verwendung<br />

nach Absatz 3 zugelassen ist.<br />

Nicht geregelte Bauprodukte von untergeordneter Be<strong>de</strong>utung,<br />

die in <strong>de</strong>r Liste C bekannt gemacht sind, dürfen<br />

ohne Verwendungsnachweis und ohne Übereinstimmungsnachweis<br />

verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

14.5 Zu Absatz 5<br />

Derartige Anfor<strong>de</strong>rungen sind in <strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen<br />

Hersteller- und Anwen<strong>de</strong>rverordnung - BbgHAV -<br />

vom 18. November 1998 (GVBl. II S. 625) geregelt.<br />

14.6 Zu Absatz 6<br />

Die Fälle, in <strong>de</strong>nen eine Überwachung bestimmter Arbeiten<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist, ergeben sich aus <strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen<br />

Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten<br />

mit Bauprodukten und Bauarten - BbgÜTV - vom<br />

18. November 1998 (GVBl. II S. 624).<br />

15 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 15)<br />

Die Vorschrift regelt die Einzelheiten <strong>de</strong>s nach § 14<br />

Abs. 3 Nr. 1 vorgeschriebenen Zulassungsverfahrens für<br />

nicht geregelte Bauprodukte.<br />

17 Nachweis <strong>de</strong>r Verwendbarkeit von Bauprodukten im<br />

Einzelfall (§ 17)<br />

17.1 Zu Absatz 1<br />

Sollen nicht geregelte Bauprodukte im Einzelfall im<br />

Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, ist das Bautechnische<br />

Prüfamt für die „Zustimmung im Einzelfall“ zuständig.<br />

Sitz <strong>de</strong>s im Lan<strong>de</strong>samt für Bauen, Verkehr und<br />

Straßenwesen eingerichteten Bautechnischen Prüfamtes<br />

ist Cottbus.<br />

18 Bauarten (§ 18)<br />

Für Bauarten gilt die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 10.<br />

Die Bestimmungen für Bauarten entsprechen in ihren<br />

Grundzügen <strong>de</strong>n Bestimmungen für Bauprodukte. Für<br />

Bauarten ist zwar ein Übereinstimmungsnachweis nach<br />

§ 19 Abs. 1 und 2 erfor<strong>de</strong>rlich, nicht jedoch ein Übereinstimmungszeichen<br />

nach § 19 Abs. 3 bis 6.<br />

19 Übereinstimmungsnachweis (§ 19)<br />

Für die Führung <strong>de</strong>s Übereinstimmungsnachweises und<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

die Kennzeichnung mit <strong>de</strong>m Übereinstimmungszeichen<br />

ist die Übereinstimmungszeichenverordnung - ÜZV -<br />

vom 20. November 2001 (GVBl. II S. 632) zu beachten.<br />

20 Übereinstimmungserklärung <strong>de</strong>s Herstellers (§ 20)<br />

Die Vorschrift regelt die Selbstüberwachung durch eine<br />

werkseigene Produktionskontrolle. Für welche Bauprodukte<br />

eine Übereinstimmungserklärung <strong>de</strong>r Hersteller<br />

vorgeschrieben und ausreichend ist, ergibt sich aus <strong>de</strong>r<br />

Bauregelliste A.<br />

21 Übereinstimmungszertifikat (§ 21)<br />

Die Vorschrift regelt die Fallgestaltungen, bei <strong>de</strong>nen eine<br />

Zertifizierung <strong>de</strong>s Bauproduktes durch eine Zertifizierungsstelle<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist. Für welche Bauprodukte<br />

eine Zertifizierung erfor<strong>de</strong>rlich ist, ergibt sich aus <strong>de</strong>r<br />

Bauregelliste A.<br />

22 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen<br />

(§ 22)<br />

Die Vorschrift regelt die Zulassungsverfahren für diese<br />

Stellen.<br />

23 Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen an das Brandverhalten<br />

von Bauteilen (§ 23)<br />

23.1 Zu Absatz 1<br />

Diese Vorschrift <strong>de</strong>finiert die Feuerwi<strong>de</strong>rstandsdauer<br />

von Bauteilen mit <strong>de</strong>n Begriffen:<br />

- „feuerhemmend“ entspricht „F 30“,<br />

- „hochfeuerhemmend“ entspricht „F 60“,<br />

- „feuerbeständig“ entspricht „F 90“.<br />

Für das Brandverhalten von Baustoffen gelten die Begriffe<br />

<strong>de</strong>s § 12 Abs. 2.<br />

Die technische Umsetzung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen erfor<strong>de</strong>rt<br />

wie bisher eine Zuordnung <strong>de</strong>r bauordnungsrechtlichen<br />

Begriffe zu Klassen von Baustoffen und Bauteilen, die<br />

sich auf Grund von Brandversuchen nach technischen<br />

Regeln (DIN 4102, DIN EN 13501) ergeben. Diese Zuordnung<br />

ist in <strong>de</strong>r Bauregelliste unter Anlage 01 veröffentlicht.<br />

Bauteile, die auf Grund ihrer Materialeigenschaft o<strong>de</strong>r<br />

Bemessung die erfor<strong>de</strong>rliche Feuerwi<strong>de</strong>rstandsdauer<br />

nicht aufweisen, müssen diese durch zusätzliche Schutzmaßnahmen,<br />

wie Schutzanstrich, Bekleidung, erreichen.<br />

23.2 Zu Absatz 2<br />

Für feuerhemmen<strong>de</strong> und hochfeuerhemmen<strong>de</strong> Bauteile


dürfen brennbare und nichtbrennbare Baustoffe verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n. Soweit tragen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r aussteifen<strong>de</strong> Teile<br />

hochfeuerhemmen<strong>de</strong>r Bauteile aus brennbaren Baustoffen<br />

bestehen, wie bei <strong>de</strong>r Holztafelbauweise, ist es erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

dass diese brennbaren Bauteile allseitig gegen<br />

Bran<strong>de</strong>inwirkung geschützt wer<strong>de</strong>n.<br />

23.3 Zu Absatz 3<br />

Feuerbeständige tragen<strong>de</strong> und aussteifen<strong>de</strong> Bauteile<br />

müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.<br />

23.4 Zu Absatz 4<br />

Für feuerbeständige raumabschließen<strong>de</strong> Bauteile ohne<br />

tragen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r aussteifen<strong>de</strong> Funktion sind brennbare<br />

Baustoffe zulässig. Zweck <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Raumabschlussebene<br />

- also auf <strong>de</strong>r Außenseite - durchgehen<strong>de</strong>n<br />

Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen ist es,<br />

die brennbaren Baustoffe abzuschotten und <strong>de</strong>n Durchgang<br />

von Feuer, Brandgasen und strahlen<strong>de</strong>r Wärme<br />

zu minimieren. Da Brandwän<strong>de</strong>, Trennwän<strong>de</strong> und Decken<br />

ihre raumabschließen<strong>de</strong> Funktion auf bei<strong>de</strong>n Seiten<br />

<strong>de</strong>s raumabschließen<strong>de</strong>n Bauteils aufweisen müssen,<br />

sind bei<strong>de</strong> Außenseiten entsprechend zu beschichten.<br />

24 Tragen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r aussteifen<strong>de</strong> Bauteile (§ 24)<br />

24.1 Zu Absatz 1<br />

Absatz 1 formuliert das Schutzziel, <strong>de</strong>m tragen<strong>de</strong> und<br />

aussteifen<strong>de</strong> Bauteile genügen müssen. Der unbestimmte<br />

Rechtsbegriff „ausreichend lang“ wird in <strong>de</strong>r Regel<br />

durch die für die einzelnen Bauteile konkret vorgeschriebene<br />

Feuerwi<strong>de</strong>rstandsdauer näher bestimmt. Wie<br />

lange tragen<strong>de</strong> und aussteifen<strong>de</strong> Bauteile standsicher<br />

sein müssen, ergibt sich aus <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>r Absätze<br />

2 und 3 in Verbindung mit § 23.<br />

25 Raumabschließen<strong>de</strong> Bauteile (§ 25)<br />

25.1 Zu Absatz 1<br />

Unter <strong>de</strong>m Begriff „raumabschließen<strong>de</strong>s Bauteil“ versteht<br />

die BbgBO somit nur die Bauteile, die das brandschutztechnische<br />

Schutzziel <strong>de</strong>s Absatzes 1 erfüllen<br />

müssen. Beispiele für raumabschließen<strong>de</strong> Bauteile sind<br />

die Trennwän<strong>de</strong>, die Decken und die Brandwän<strong>de</strong>. Decken<br />

haben regelmäßig sowohl eine raumabschließen<strong>de</strong><br />

Funktion im Sinne <strong>de</strong>s § 25 Abs. 1 als auch die Funktion<br />

eines tragen<strong>de</strong>n Bauteils nach § 24.<br />

Der Begriff „raumabschließend“ ist somit nicht im landläufigen<br />

Sprachgebrauch zu verstehen, son<strong>de</strong>rn ausschließlich<br />

unter brandschutztechnischen Gesichtspunkten.<br />

So genannte „leichte Trennwän<strong>de</strong>“, die keine Feuerwi<strong>de</strong>rstandsdauer<br />

aufweisen, haben keine „raumabschließen<strong>de</strong>“<br />

Funktion im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1.<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

Der in § 25 Abs. 1 verwen<strong>de</strong>te unbestimmte Rechtsbegriff<br />

„ausreichend lang“ wird durch die Feuerwi<strong>de</strong>rstandsdauer,<br />

wie sie im Einzelnen in <strong>de</strong>n Absätzen 2 und<br />

3 vorgeschrieben ist, näher konkretisiert. Siehe auch<br />

Nr. 24.1.<br />

25.4 Zu Absatz 4<br />

Absatz 4 regelt die raumabschließen<strong>de</strong> Funktion von<br />

Geschoss<strong>de</strong>cken.<br />

25.5 Zu Absatz 5<br />

Der Absatz beschreibt im Einzelnen, in welchen Fällen<br />

die Wän<strong>de</strong> als Trennwän<strong>de</strong> ausgeführt wer<strong>de</strong>n und somit<br />

eine raumabschließen<strong>de</strong> Funktion im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes<br />

1 haben müssen.<br />

25.6 Zu Absatz 6<br />

Die Bestimmung regelt, wie die Anschlüsse zwischen<br />

raumabschließen<strong>de</strong>n Bauteilen, zu an<strong>de</strong>ren raumabschließen<strong>de</strong>n<br />

Bauteilen, zur Außenwand o<strong>de</strong>r zum Dach<br />

herzustellen sind, damit ein durchgehen<strong>de</strong>r, brandschutztechnisch<br />

wirksamer Raumabschluss erreicht<br />

wird.<br />

25.7 Zu Absatz 7<br />

Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen<br />

Öffnungen in raumabschließen<strong>de</strong>n Bauteilen zulässig<br />

sind. Hierbei han<strong>de</strong>lt es sich um eine gesetzlich zugelassene<br />

Abweichung von <strong>de</strong>r Regelbestimmung, so dass es<br />

einer beson<strong>de</strong>ren Abweichungsentscheidung nach § 60<br />

nicht bedarf. Welche Anfor<strong>de</strong>rungen die Abschlüsse <strong>de</strong>r<br />

Öffnungen erfüllen müssen, ergibt sich für Brandwän<strong>de</strong><br />

aus § 26 Abs. 7 und für die übrigen raumabschließen<strong>de</strong>n<br />

Bauteile aus § 32 Abs. 1 bis 3.<br />

26 Brandwän<strong>de</strong> (§ 26)<br />

26.1 Zu Absatz 1<br />

Brandwän<strong>de</strong> haben eine raumabschließen<strong>de</strong> Funktion<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 25 Abs. 1.<br />

26.2.1 Zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 1<br />

Nummer 1 bestimmt, dass bei einer zulässigen Grenzbebauung<br />

die Brandwand jeweils als Grenzwand zu errichten<br />

ist. Bei Wohngebäu<strong>de</strong>n geringer Höhe ist jedoch<br />

auch die Errichtung als Nachbarwand, also als gemeinsame<br />

Wand mittig auf <strong>de</strong>r Grenze, zulässig. Soll die<br />

Brandwand als Nachbarwand errichtet wer<strong>de</strong>n, ist jedoch<br />

neben <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 9 bis 15 <strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen<br />

Nachbarrechtsgesetzes auch § 4 Abs. 2<br />

und § 11 Abs. 2 zu beachten.<br />

Bei Wohngebäu<strong>de</strong>n geringer Höhe sind gemäß Absatz 9<br />

unter <strong>de</strong>n dort genannten weiteren Voraussetzungen


Grenzwän<strong>de</strong> in hochfeuerhemmen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r feuerbeständiger<br />

Bauweise zulässig, nicht jedoch Nachbarwän<strong>de</strong>.<br />

26.2.2 Zu Absatz 2 Satz 2<br />

Satz 2 beinhaltet eine Erleichterung für Nebengebäu<strong>de</strong><br />

ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten (§ 6<br />

Abs. 10). Bei diesen Nebengebäu<strong>de</strong>n ist eine Brandwand<br />

nicht erfor<strong>de</strong>rlich, wenn <strong>de</strong>r umbaute Raum nicht<br />

mehr als 50 m 3 beträgt. Dies gilt nicht für Garagen; für<br />

diese besteht die Son<strong>de</strong>rregelung in § 10 <strong>de</strong>r Garagenund<br />

Stellplatzverordnung vom 12. Oktober 1994<br />

(GVBl. II S. 948).<br />

26.7 Zu Absatz 7<br />

Satz 2 regelt als gesetzliche Abweichung, unter welchen<br />

Voraussetzungen Öffnungen in Brandwän<strong>de</strong>n zulässig<br />

sind und welche Anfor<strong>de</strong>rungen die Abschlüsse <strong>de</strong>r Öffnungen<br />

erfüllen müssen. Einer beson<strong>de</strong>ren Abweichungsentscheidung<br />

nach § 60 bedarf es nicht.<br />

27 Außenwän<strong>de</strong> (§ 27)<br />

27.1 Zu Absatz 1<br />

Außenwän<strong>de</strong> haben, soweit sie nicht Brandwän<strong>de</strong> sein<br />

müssen, keine raumabschließen<strong>de</strong> Funktion im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 25.<br />

27.4 Zu Absatz 4<br />

Absatz 4 beinhaltet eine Erleichterung für die Außenwandbekleidungen<br />

von Gebäu<strong>de</strong>n geringer Höhe.<br />

Nr. 26.7 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

28 Dächer (§ 28)<br />

28.1 Zu Absatz 1<br />

Die Vorschrift beinhaltet das Schutzziel.<br />

29 Erster und zweiter Rettungsweg (§ 29)<br />

29.1 Zu Absatz 1<br />

29.1.1 Satz 1 beschreibt das Schutzziel, <strong>de</strong>m alle Rettungswege<br />

entsprechen müssen. Grundsätzlich müssen zwei<br />

Rettungswege vorhan<strong>de</strong>n sein.<br />

29.1.2 Sicherheitstreppenräume nach Satz 4 müssen <strong>de</strong>n Bestimmungen<br />

<strong>de</strong>r Nummer 3.6.6 <strong>de</strong>r Muster-Hochhausrichtlinie,<br />

Stand Mai 1981, entsprechen. Bei Gebäu<strong>de</strong>n<br />

mittlerer Höhe han<strong>de</strong>lt es sich in <strong>de</strong>r Regel um innen liegen<strong>de</strong><br />

Sicherheitstreppenräume mit Sicherheitsschleusen<br />

und Druckbelüftungssystem. Die sicherheitstechnischen<br />

Einrichtungen eines Sicherheitstreppenraumes<br />

müssen <strong>de</strong>n bauproduktenrechtlichen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>s § 14 entsprechen.<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

29.2 Zu Absatz 2<br />

Für nicht zu ebener Er<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Geschosse müssen<br />

in <strong>de</strong>r Regel zwei bauliche Rettungswege vorhan<strong>de</strong>n<br />

sein.<br />

29.3 Zu Absatz 3<br />

29.3.1 Absatz 3 benennt die gesetzlichen Abweichungstatbestän<strong>de</strong><br />

von <strong>de</strong>r Regel <strong>de</strong>s Absatzes 2. Einer beson<strong>de</strong>ren<br />

Abweichungsentscheidung nach § 60 bedarf es nicht.<br />

29.3.2 Bei Gebäu<strong>de</strong>n geringer Höhe ist ein zweiter Rettungsweg<br />

über eine mit Rettungsgeräten <strong>de</strong>r Feuerwehr erreichbare<br />

Stelle grundsätzlich zulässig.<br />

29.3.3 Bei Gebäu<strong>de</strong>n mittlerer Höhe ist ein zweiter Rettungsweg<br />

über eine anleiterbare Stelle nur zulässig, wenn die<br />

Feuerwehr über die erfor<strong>de</strong>rlichen Hubrettungsfahrzeuge<br />

verfügt. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen,<br />

stellt die Brandschutzdienststelle fest.<br />

29.3.4 Zu Gebäu<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Nutzungseinheiten, die für eine größere<br />

Zahl von Personen bestimmt sind, siehe auch<br />

Nr. 42.2.<br />

Für diese Gebäu<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Nutzungseinheiten schließt das<br />

Gesetz <strong>de</strong>n zweiten Rettungsweg über eine anleiterbare<br />

Stelle aus. Son<strong>de</strong>rbauten müssen daher regelmäßig zwei<br />

bauliche Rettungswege haben.<br />

29.4 Zu Absatz 4<br />

Satz 1 stellt klar, welche Voraussetzungen notwendige<br />

Flure erfüllen müssen.<br />

29.5 Zu Absatz 5<br />

Die Vorschrift regelt die Unterteilung notwendiger Flure<br />

in Rauchabschnitte. Bil<strong>de</strong>t die Unter<strong>de</strong>cke zusammen<br />

mit <strong>de</strong>n Trennwän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s notwendigen Flures einen<br />

Tunnel, <strong>de</strong>r durch feuerhemmen<strong>de</strong> und raumabschließen<strong>de</strong><br />

Bauteile allseits abgekapselt ist, darf <strong>de</strong>r Rauchschutzabschluss<br />

bis unter die Unter<strong>de</strong>cke führen. Stichflure<br />

bis zu 15 m Länge sind zulässig.<br />

29.6 Zu Absatz 6<br />

Absatz 6 beinhaltet die Bemessungsregelung für die<br />

Breite <strong>de</strong>r baulichen Rettungswege. Die in <strong>de</strong>n Sätzen 5<br />

und 6 benannte Bemessungsregelung für Gebäu<strong>de</strong>, die<br />

für eine größere Zahl von Personen o<strong>de</strong>r für die Öffentlichkeit<br />

bestimmt sind, entspricht <strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen<br />

Versammlungsstättenverordnung.<br />

30 Treppen (§ 30)<br />

30.1 Zu Absatz 1<br />

Die als Nummer 7.1 <strong>de</strong>r Technischen Baubestimmungen


eingeführte DIN 18065 (Gebäu<strong>de</strong>treppen), insbeson<strong>de</strong>re<br />

<strong>de</strong>ren Abschnitt 6.9, ist zu beachten.<br />

30.6 Zu Absatz 6<br />

Auf Handläufe und Gelän<strong>de</strong>r kann bei Treppen bis zu<br />

fünf Stufen verzichtet wer<strong>de</strong>n, wenn wegen <strong>de</strong>r Verkehrssicherheit,<br />

auch unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Belange<br />

Behin<strong>de</strong>rter o<strong>de</strong>r alter Menschen, Be<strong>de</strong>nken nicht bestehen.<br />

Zur Vermeidung <strong>de</strong>r Leiterwirkung an einem Treppengelän<strong>de</strong>r<br />

siehe auch Nr. 33.1.<br />

31 Notwendige Treppenräume und Ausgänge (§ 31)<br />

31.1 Zu Absatz 1<br />

Absatz 1 beschreibt das Schutzziel, <strong>de</strong>m notwendige<br />

Treppenräume entsprechen müssen.<br />

31.4 Zu Absatz 4<br />

Ein Treppenraum gilt als an <strong>de</strong>r Außenwand angeordnet,<br />

wenn zumin<strong>de</strong>st die Breite eines Treppenpo<strong>de</strong>stes an <strong>de</strong>r<br />

Außenwand gelegen ist und von hier ausreichend belichtet<br />

wer<strong>de</strong>n kann (siehe § 31 Abs. 9).<br />

32 Abschlüsse von Öffnungen, Fenster und Kellerlichtschächte<br />

(§ 32)<br />

32.1 Zu Absatz 1<br />

Die in Satz 4 genannten Vorschriften gehen <strong>de</strong>n Regelungen<br />

<strong>de</strong>r Sätze 1 bis 3 vor.<br />

32.5 Zu Absatz 5<br />

Gegen Türöffnungen, die im Lichten 0,70 m x 1,80 m<br />

groß sind, bestehen keine Be<strong>de</strong>nken, wenn diese zu Rettungsbalkonen<br />

führen.<br />

33 Umwehrungen und Ab<strong>de</strong>ckungen (§ 33)<br />

33.1 Zu Absatz 1<br />

Zu <strong>de</strong>n Umwehrungen zählen auch Treppengelän<strong>de</strong>r.<br />

Das Schutzziel bezieht sich sowohl auf die Höhe als<br />

auch auf die bauliche Ausführung <strong>de</strong>r Umwehrung.<br />

In öffentlich zugänglichen Gebäu<strong>de</strong>n, wie Hotels,<br />

Schulen o<strong>de</strong>r Verwaltungsgebäu<strong>de</strong>n, sowie in Gebäu<strong>de</strong>n,<br />

in <strong>de</strong>nen regelmäßig mit <strong>de</strong>r Anwesenheit von<br />

kleinen Kin<strong>de</strong>rn gerechnet wer<strong>de</strong>n muss, wie Kin<strong>de</strong>rgärten<br />

o<strong>de</strong>r Mehrfamilienhäusern, ist die Umwehrung<br />

so auszuführen, dass eine Leiterwirkung nicht möglich<br />

ist.<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

Die als Technische Baubestimmung eingeführte<br />

DIN 18065 : 2001 „Treppen“ fin<strong>de</strong>t Anwendung.<br />

34 Aufzüge (§ 34)<br />

34.1 Zu Absatz 1<br />

Für gewerbliche Aufzüge gilt die Betriebssicherheitsverordnung<br />

vom 22. September 2002 (BGBl. I<br />

S. 3777).<br />

Die auf Grund <strong>de</strong>r Ermächtigung <strong>de</strong>s § 80 Abs. 6 erlassene<br />

Verordnung über die Anwendung von Verordnungen<br />

nach § 11 <strong>de</strong>s Gerätesicherheitsgesetzes auf bauliche<br />

Anlagen im Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> (BbgBauGSGV) bestimmt,<br />

dass die Betriebssicherheitsverordnung vom<br />

22. September 2002 (BGBl. I S. 3777) auch für die Anlagen<br />

anzuwen<strong>de</strong>n ist, die we<strong>de</strong>r gewerblichen noch<br />

wirtschaftlichen Zwecken dienen und durch die keine Beschäftigten<br />

gefähr<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n können. Dies betrifft neben<br />

Aufzugsanlagen auch Dampfkessel und Druckbehälter.<br />

35 Leitungen, Schächte und Kanäle für technische Gebäu<strong>de</strong>ausrüstungen<br />

(§ 35)<br />

35.1 Zu Absatz 1<br />

Beim Vollzug dieser Vorschrift sind die als Technische<br />

Baubestimmung eingeführte<br />

- Richtlinie über die brandschutztechnischen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an Lüftungsanlagen in Gebäu<strong>de</strong>n (RbAL)<br />

(DIBt-Mitteilungen 4/1984 S. 118),<br />

- Richtlinie über brandschutztechnische Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an Leitungsanlagen in Gebäu<strong>de</strong>n (LeiAR) - Fassung<br />

März 2000 - vom 20. August 2001 (ABl. S. 618),<br />

- Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen,<br />

Bä<strong>de</strong>r und Toilettenräume in Wohnungen - Fassung<br />

Juli 2002 - vom 5. Juli 2002 (ABl. S. 654)<br />

anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

35.3 Zu Absatz 3<br />

Lüftungsanlagen in Son<strong>de</strong>rbauten sind gemäß § 2 Nr. 1<br />

<strong>de</strong>r Verordnung über die wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong> Prüfung sicherheitstechnischer<br />

Gebäu<strong>de</strong>ausrüstungen in baulichen<br />

Anlagen im Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> durch bauaufsichtlich<br />

anerkannte Sachverständige wie<strong>de</strong>rkehrend zu<br />

prüfen. Diese Lüftungsanlagen unterliegen nicht einer<br />

Überprüfung durch <strong>de</strong>n Bezirksschornsteinfegermeister.<br />

Die Pflicht zur wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Prüfung an<strong>de</strong>rer Lüftungsanlagen<br />

ist bun<strong>de</strong>srechtlich durch § 59 <strong>de</strong>s<br />

Schornsteinfegergesetzes geregelt, wonach im Beitrittsgebiet,<br />

also auch im Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>, auch weiterhin<br />

die Vorschriften <strong>de</strong>r Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt<br />

III Nr. 3 Buchstabe e <strong>de</strong>s Einigungsvertrages vom


31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1000) anzuwen<strong>de</strong>n<br />

sind. Danach gehört die Überprüfung <strong>de</strong>r Funktionsfähigkeit<br />

gewerblicher und privater Be- und Entlüftungsanlagen<br />

zu <strong>de</strong>n Aufgaben <strong>de</strong>s Bezirksschornsteinfegermeisters.<br />

Die Einzelheiten <strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Prüfung<br />

durch <strong>de</strong>n Bezirksschornsteinfegermeister ergeben sich<br />

aus § 2 Abs. 5 und 6 <strong>de</strong>r Kehr- und Überprüfungsordnung.<br />

Die wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong> Prüfung schließt eine Erstprüfung<br />

vor <strong>de</strong>r Inbetriebnahme <strong>de</strong>r Lüftungsanlage ein.<br />

36 Feuerungsanlagen, Anlagen zur Wärmeerzeugung,<br />

und Brennstoffversorgungsanlagen (§ 36)<br />

36.1 Zu <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis 6<br />

Weitere Anfor<strong>de</strong>rungen ergeben sich aus <strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen<br />

Feuerungsverordnung (BbgFeuV) vom<br />

21. Juli 1998 (GVBl. II S. 518) sowie <strong>de</strong>r Verordnung<br />

über kleine und mittlere Feuerungsanlagen<br />

- 1. BImSchV - in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung<br />

vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geän<strong>de</strong>rt<br />

durch Artikel 3 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I<br />

S. 1950, 1976).<br />

36.6 Zu Absatz 6<br />

Dem Bezirksschornsteinfeger gegenüber ist durch <strong>de</strong>n<br />

Bauherrn nachzuweisen, dass die Anlagen <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>r Absätze 1 bis 2 entsprechen. Der Nachweis<br />

erfolgt durch Vorlage <strong>de</strong>r Übereinstimmungsnachweise<br />

und durch Erklärung <strong>de</strong>s Fachunternehmers.<br />

37 Wasserversorgungsanlagen (§ 37)<br />

37.1 Zu Absatz 1<br />

37.1.1 Der Nachweis, dass die Versorgung mit Trinkwasser<br />

dauernd gesichert und die zur Verfügung stehen<strong>de</strong> Wassermenge<br />

zur Brandbekämpfung ausreichend ist, erfolgt<br />

durch die Erklärung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> unter Nummer 10<br />

<strong>de</strong>r „Stellungnahme <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>“.<br />

37.1.2 Hat die Gemein<strong>de</strong> die Wasserversorgung auf eine an<strong>de</strong>re<br />

Körperschaft übertragen, so ist ein entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Nachweis dieser Körperschaft <strong>de</strong>r Stellungnahme<br />

beizufügen.<br />

38 Kleinkläranlagen, Gruben und Sickeranlagen (§ 38)<br />

38.1 Zu Absatz 1<br />

Ob bei Kleinkläranlagen, die Bestandteil eines genehmigungspflichtigen<br />

Gesamtvorhabens sind, eine einwandfreie<br />

weitere Beseitigung <strong>de</strong>r Abwässer innerhalb<br />

o<strong>de</strong>r außerhalb <strong>de</strong>s Grundstücks dauernd gesichert ist,<br />

wird im Baugenehmigungsverfahren unter Beteiligung<br />

<strong>de</strong>r unteren Wasserbehör<strong>de</strong> geprüft. Ist eine wasser-<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

rechtliche Erlaubnis erfor<strong>de</strong>rlich, so wird diese mit <strong>de</strong>r<br />

Baugenehmigung erteilt (Konzentrationswirkung).<br />

38.2 Zu Absatz 2<br />

38.2.1 Bei Sammelgruben, die Bestandteil eines genehmigungspflichtigen<br />

Gesamtvorhabens sind, erfolgt <strong>de</strong>r<br />

Nachweis, dass die regelmäßige Entleerung <strong>de</strong>r Sammelgrube<br />

und die einwandfreie und schadlose Abwasserbehandlung<br />

in einer Abwasserbehandlungsanlage<br />

gewährleistet sind, durch die Erklärung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong><br />

unter Nummer 11 <strong>de</strong>r „Stellungnahme <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>“.<br />

38.2.2 Hat die Gemein<strong>de</strong> die Abwasserbeseitigung auf eine an<strong>de</strong>re<br />

Körperschaft übertragen, so ist ein entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Nachweis dieser Körperschaft <strong>de</strong>r Stellungnahme<br />

beizufügen.<br />

39 Anlagen für feste Abfallstoffe,Wertstoffbehälter (§ 39)<br />

39.1 Zu <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis 3<br />

Die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 39 gelten nicht nur für private<br />

Wertstoff- und Abfallbehälter, son<strong>de</strong>rn auch für Behälter<br />

von öffentlich zugänglichen Wertstoffsammelanlagen.<br />

Öffentlich zugängliche Wertstoffsammelanlagen sind,<br />

unabhängig vom Aufstellort, genehmigungspflichtige<br />

bauliche Anlagen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2), die insbeson<strong>de</strong>re<br />

die allgemeinen Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 3 Abs. 1 erfüllen<br />

müssen. Für öffentlich zugängliche Wertstoffsammelanlagen<br />

können sich insbeson<strong>de</strong>re aus immissionsschutzrechtlichen<br />

Grün<strong>de</strong>n größere Min<strong>de</strong>stabstän<strong>de</strong><br />

zu Aufenthaltsräumen o<strong>de</strong>r Grundstücksgrenzen<br />

ergeben.<br />

39.4 Zu Absatz 4<br />

Das Verbot betrifft Abfallschächte, insbeson<strong>de</strong>re für<br />

häuslichen Abfall. Schächte, die <strong>de</strong>r Sortierung von<br />

Wertstoffen im gewerblichen Bereich dienen, sind vom<br />

Verbot nicht betroffen.<br />

40 Aufenthaltsräume (§ 40)<br />

40.2 Zu Absatz 2<br />

Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräume<br />

müssen nach § 7 Abs. 1 <strong>de</strong>r Arbeitsstätten-<br />

Verordnung grundsätzlich eine Sichtverbindung nach<br />

außen haben.<br />

41 Wohnungen (§ 41)<br />

41.1 Zu Absatz 1<br />

Bei <strong>de</strong>r Begründung von Wohnungseigentum o<strong>de</strong>r Dau-


erwohnrecht nach § 3 Abs. 2 bzw. § 32 Abs. 1 <strong>de</strong>s Wohnungseigentumsgesetzes<br />

ergibt sich die Anfor<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Abgeschlossenheit für je<strong>de</strong> Wohnung aus <strong>de</strong>m Wohnungseigentumsgesetz.<br />

Die Anfor<strong>de</strong>rungen an raumabschließen<strong>de</strong><br />

Bauteile (§ 25) gelten auch für nicht abgeschlossene<br />

Wohnungen.<br />

41.2 Zu Absatz 2<br />

Als reine Nordlage gilt die Lage <strong>de</strong>r Außenwand zwischen<br />

NO und NW. Beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung gewinnt diese<br />

Vorschrift bei Kleinwohnungen (z. B. Appartements,<br />

Altenwohnungen).<br />

41.5 Zu Absatz 5<br />

Als leicht erreichbar und gut zugänglich können<br />

Abstellräume für Kin<strong>de</strong>rwagen, Fahrrä<strong>de</strong>r und Rollstühle<br />

grundsätzlich nur angesehen wer<strong>de</strong>n, wenn sie zu ebener<br />

Er<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r im Keller mit einem Zugang über eine<br />

Rampe angeordnet sind; für Rollstühle jedoch nur dann,<br />

wenn <strong>de</strong>r Keller zusätzlich mit einem Aufzug erreichbar<br />

ist.<br />

Die Abstellräume können auch in Nebengebäu<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

als Gemeinschaftsanlage in einem Gebäu<strong>de</strong> für mehrere<br />

unmittelbar benachbarte Wohngebäu<strong>de</strong> hergestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

42 Toilettenräume und Toilettenanlagen (§ 42)<br />

42.2 Zu Absatz 2<br />

Für eine „größere Zahl von Personen“ bestimmt sind<br />

Toilettenanlagen, die in Gebäu<strong>de</strong>n liegen, in <strong>de</strong>nen sich<br />

regelmäßig mehr als 24 Personen gleichzeitig aufhalten.<br />

Für die Öffentlichkeit bestimmt sind Toilettenanlagen,<br />

die allgemein zugänglich sind. Die sich aus Son<strong>de</strong>rbauverordnungen<br />

(nach § 80 Abs. 1 Nr. 1) ergeben<strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren<br />

Vorschriften sind zu beachten.<br />

43 Stellplätze und Garagen, Stellplatzablösevertrag<br />

(§ 43)<br />

43.1 Zu Absatz 1<br />

Die Übergangsregelung <strong>de</strong>s § 83 Abs. 2 ist zu beachten.<br />

Bis zum In-Kraft-Treten einer örtlichen Bauvorschrift,<br />

die die Zahl <strong>de</strong>r notwendigen Stellplätze festsetzt,<br />

längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, ist<br />

die als Anlage 2 bekannt gemachte Richtlinie über die<br />

notwendigen Stellplätze anzuwen<strong>de</strong>n. Hat die Gemein<strong>de</strong><br />

keine örtliche Bauvorschrift, die die Zahl <strong>de</strong>r notwendigen<br />

Stellplätze festsetzt, erlassen, kann die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

die Herstellung notwendiger Stellplätze<br />

ab <strong>de</strong>m 1. Januar 2005 nicht mehr for<strong>de</strong>rn.<br />

Auf die nach § 45 Abs. 5 erfor<strong>de</strong>rlichen Stellplätze für<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

Kraftfahrzeuge behin<strong>de</strong>rter Menschen darf nicht verzichtet<br />

wer<strong>de</strong>n (siehe auch Nummer 45.5).<br />

43.2 Zu Absatz 2<br />

Für die rechtliche Sicherung gilt § 65.<br />

43.3 Zu Absatz 3<br />

Für die Durchsetzung <strong>de</strong>s Stellplatzablösevertrages ist<br />

die Gemein<strong>de</strong> selbst verantwortlich.<br />

43.4 Zu Absatz 4<br />

Der § 43 Abs. 4 beinhaltet eine Zweckbindung im Sinne<br />

<strong>de</strong>s § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>haushaltsverordnung.<br />

44 Son<strong>de</strong>rbauten (§ 44)<br />

44.1 Zu Absatz 1<br />

44.1.1 Für bestimmte bauliche Anlagen und Räume beson<strong>de</strong>rer<br />

Art o<strong>de</strong>r Nutzung (Son<strong>de</strong>rbauten) sind beson<strong>de</strong>re Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

o<strong>de</strong>r Erleichterungen in Rechtsverordnungen<br />

(Son<strong>de</strong>rbauverordnungen) nach § 80 Abs. 1<br />

Nr. 1 enthalten.<br />

44.1.2 Erleichterungen von Anfor<strong>de</strong>rungen in Son<strong>de</strong>rbauverordnungen<br />

können nur durch die Zulassung einer Abweichung<br />

gemäß § 60 Abs. 1 gestattet wer<strong>de</strong>n.<br />

44.1.3 Die in § 44 Abs. 1 Satz 2 genannten Erleichterungen von<br />

einer Vorschrift <strong>de</strong>r BbgBO können im Einzelfall als<br />

Abweichung zugelassen wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

- die beson<strong>de</strong>re Art o<strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>r baulichen Anlage<br />

o<strong>de</strong>r Räume die Einhaltung einer bestimmten<br />

Vorschrift offensichtlich nicht erfor<strong>de</strong>rt, weil die beson<strong>de</strong>re<br />

Art <strong>de</strong>r Nutzung von <strong>de</strong>m Regelfall, die <strong>de</strong>r<br />

Vorschrift zugrun<strong>de</strong> liegt, erheblich abweicht;<br />

- die Erleichterung durch eine beson<strong>de</strong>re Anfor<strong>de</strong>rung<br />

kompensiert wird (z. B. automatische Feuerlöschanlagen<br />

bei größeren Brandabschnitten,<br />

Alarmmel<strong>de</strong>anlagen bei größeren Rettungsweglängen).<br />

44.2 Zu Absatz 2<br />

44.2.1 Der hier aufgeführte Katalog <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rbauten ist nicht<br />

abschließend.<br />

44.2.2 Zu <strong>de</strong>n unter Nummer 10 aufgeführten baulichen Anlagen<br />

und Räumen gehören insbeson<strong>de</strong>re Flughäfen, Messegebäu<strong>de</strong><br />

sowie multifunktionale bauliche Anlagen mit<br />

großen Menschenansammlungen.<br />

44.3 Zu Absatz 3<br />

44.3.1 Für die Beurteilung <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rbauten ist regelmäßig ein


Brandschutzkonzept vorzulegen. Das Brandschutzkonzept<br />

soll <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r vfdb-Richtlinie 01/01 :<br />

2000-05 entsprechen.<br />

44.3.2 Die Prüfung <strong>de</strong>r Bauvorlagen auf ihre Übereinstimmung<br />

mit <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r BbgBO o<strong>de</strong>r auf Grund <strong>de</strong>r<br />

nach BbgBO erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften<br />

obliegt grundsätzlich <strong>de</strong>n Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n.<br />

Im Bauantragsverfahren für Son<strong>de</strong>rbauten sollen die für<br />

<strong>de</strong>n Brandschutz zuständigen Dienststellen (z. B. Kreisbrandmeister,<br />

Berufsfeuerwehr) beteiligt wer<strong>de</strong>n und,<br />

soweit es sich um Arbeitsräume han<strong>de</strong>lt o<strong>de</strong>r Belange<br />

<strong>de</strong>s Immissionsschutzes berührt sind, die dafür zuständigen<br />

Behör<strong>de</strong>n. Eine Beteiligung ist entbehrlich, wenn<br />

dadurch offensichtlich keine Erkenntnisse gewonnen<br />

wer<strong>de</strong>n, die zu beson<strong>de</strong>ren Anfor<strong>de</strong>rungen führen können<br />

(Bagatellfall, Wie<strong>de</strong>rholungsfall).<br />

44.3.3 Die Brandschutzdienststelle nimmt zum Brandschutzkonzept<br />

Stellung.<br />

44.3.4 Soweit sich die Verpflichtung zur wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Prüfung<br />

nach <strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen Sicherheitstechnischen<br />

Gebäu<strong>de</strong>ausrüstungs-Prüfverordnung - BbgSGPrüfV -<br />

vom 1. September 2003 (GVBl. II S. 557) nicht bereits<br />

aus einer Son<strong>de</strong>rbauverordnung ergibt, ist die Verpflichtung<br />

als Auflage in die Baugenehmigung aufzunehmen,<br />

wenn im Einzelfall bei Son<strong>de</strong>rbauten aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />

Brandschutzes beson<strong>de</strong>re technische Gebäu<strong>de</strong>ausrüstungen<br />

vorgeschrieben wer<strong>de</strong>n.<br />

44.3.5 Beteiligung <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Arbeits- und Immissionsschutz<br />

zuständigen Behör<strong>de</strong>n<br />

Für die Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>n Arbeitsschutzbehör<strong>de</strong>n<br />

ist <strong>de</strong>r Gemeinsame Run<strong>de</strong>rlass <strong>de</strong>s Ministeriums für<br />

Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und <strong>de</strong>s Ministeriums<br />

für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen in<br />

<strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung anzuwen<strong>de</strong>n. Für die<br />

Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>n Ämtern für Immissionsschutz<br />

und <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>sumweltamt ist <strong>de</strong>r Gemeinsame Run<strong>de</strong>rlass<br />

<strong>de</strong>s Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und<br />

Verkehr und <strong>de</strong>s Ministers für Umwelt, Naturschutz und<br />

Raumordnung in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

45 Barrierefreies Bauen (§ 45)<br />

45.1 Zu Absatz 1<br />

Die bun<strong>de</strong>srechtlichen Vorschriften <strong>de</strong>s Behin<strong>de</strong>rtengleichstellungsgesetzes<br />

(BGG) vom 27. April 2002<br />

(BGBl. I S. 1468) und die lan<strong>de</strong>srechtlichen Vorschriften<br />

<strong>de</strong>s Gesetzes zur Gleichstellung behin<strong>de</strong>rter Menschen<br />

und zur Än<strong>de</strong>rung an<strong>de</strong>rer Gesetze <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s<br />

<strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> (BbgBGG) vom 20. März 2003 (GVBl. I<br />

S. 42) sind bei <strong>de</strong>r Umsetzung dieser Bestimmung anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Für die bauliche Ausführung sind die als Tech-<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

nische Baubestimmungen eingeführten DIN 18024-1 :<br />

1998-01, DIN 18024-2 : 1996-11, DIN 18025-1 : 1992-12<br />

sowie DIN 18025-2 : 1992-12 unter Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>s Einführungserlasses zu beachten.<br />

Nach § 4 <strong>de</strong>s Behin<strong>de</strong>rtengleichstellungsgesetzes sind<br />

bauliche und sonstige Anlagen dann barrierefrei, wenn<br />

sie für behin<strong>de</strong>rte Menschen in <strong>de</strong>r allgemein üblichen<br />

Weise, ohne beson<strong>de</strong>re Erschwernis und grundsätzlich<br />

ohne frem<strong>de</strong> Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Der Begriff<br />

„barrierefrei“ schließt die rollstuhlgerechte Bauausführung<br />

mit ein.<br />

45.2 Zu Absatz 2<br />

Diese baulichen Anlagen und an<strong>de</strong>re Anlagen und Einrichtungen<br />

müssen insgesamt barrierefrei sein, das heißt,<br />

die DIN 18024 und DIN 18025 fin<strong>de</strong>n auf die bauliche<br />

Ausführung <strong>de</strong>r gesamten Anlage Anwendung.<br />

45.3 Zu Absatz 3<br />

Für die Öffentlichkeit bestimmt o<strong>de</strong>r allgemein zugänglich<br />

sind z. B. Banken, Rathäuser, Gaststätten, Theater<br />

o<strong>de</strong>r Geschäfte. Für die Gebäu<strong>de</strong> ist DIN 18024-2 :<br />

1996-11, für die Freiflächen auf <strong>de</strong>n Baugrundstücken<br />

ist DIN 18024-1 : 1998-01 anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

45.4 Zu Absatz 4<br />

Für eine „größere Zahl von Personen“ bestimmt sind<br />

Gebäu<strong>de</strong>, in <strong>de</strong>nen sich regelmäßig mehr als 24 Personen<br />

gleichzeitig aufhalten. DIN 18024-2 : 1996-11 fin<strong>de</strong>t<br />

Anwendung.<br />

45.5 Zu Absatz 5<br />

Die Stellplätze für die Kraftfahrzeuge behin<strong>de</strong>rter Menschen<br />

müssen min<strong>de</strong>stens 3,50 m breit und 5 m lang<br />

sein. In einer örtlichen Bauvorschrift nach § 81 Abs. 4<br />

kann auf die Herstellung dieser Stellplätze nicht verzichtet<br />

wer<strong>de</strong>n. Hat die Gemein<strong>de</strong> keine Regelung über<br />

die Zahl <strong>de</strong>r Stellplätze getroffen, entschei<strong>de</strong>t die untere<br />

Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />

Soweit sich die Zahl <strong>de</strong>r Stellplätze für die Kraftfahrzeuge<br />

behin<strong>de</strong>rter Menschen nicht aus einer Son<strong>de</strong>rbauverordnung<br />

ergibt, sind die Stellplätze im Einzelfall<br />

durch die untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> festzulegen. Dabei<br />

soll <strong>de</strong>r Richtwert von einem Stellplatz je 1 000 m 2<br />

Nutzfläche nach DIN 277 nicht unterschritten wer<strong>de</strong>n;<br />

es muss jedoch min<strong>de</strong>stens ein Stellplatz hergestellt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

45.6 Zu Absatz 6<br />

Diese Vorschrift ist als Ausnahmetatbestand eng auszulegen.<br />

Dies be<strong>de</strong>utet, dass sie in <strong>de</strong>r Regel nur auf bestehen<strong>de</strong><br />

Gebäu<strong>de</strong> anzuwen<strong>de</strong>n ist. Die bei <strong>de</strong>r Errichtung<br />

von Gebäu<strong>de</strong>n entstehen<strong>de</strong>n Mehrkosten sind regelmäßig<br />

zumutbar.


Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand o<strong>de</strong>r unzumutbare<br />

Mehrkosten sind nicht bereits dann anzunehmen,<br />

wenn wegen <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen zusätzliche Kosten entstehen.<br />

Über eine Abweichung von <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s<br />

§ 45 wegen Unverhältnismäßigkeit und Unzumutbarkeit<br />

entschei<strong>de</strong>t die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> unter Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>r Gesamtumstän<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r nachprüfbaren Nachweise<br />

<strong>de</strong>s Bauherrn.<br />

46 Grundsatz (§ 46)<br />

Die Versicherungspflicht betrifft das Verhältnis <strong>de</strong>r am<br />

Bau Beteiligten untereinan<strong>de</strong>r und gegenüber Dritten.<br />

Die Einhaltung <strong>de</strong>r Bestimmung wird durch die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />

nicht überwacht.<br />

47 Bauherr (§ 47)<br />

47.1 Zu Absatz 1<br />

Die Tätigkeit <strong>de</strong>s vom Bauherrn zu bestellen<strong>de</strong>n Objektplaners<br />

umfasst die Vorbereitung und Überwachung<br />

<strong>de</strong>s Bauvorhabens und en<strong>de</strong>t entsprechend Absatz 2 und<br />

<strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s § 76 Abs. 2 Nr. 1 mit <strong>de</strong>r Fertigstellung<br />

<strong>de</strong>r baulichen Anlage. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung<br />

stellt damit auf die wesentlichen Leistungsphasen<br />

nach <strong>de</strong>r Honorarordnung für Architekten und<br />

Ingenieure einschließlich <strong>de</strong>r Leistungsphase 8 ab. Der<br />

Name <strong>de</strong>s Objektplaners ergibt sich gemäß § 62 Abs. 4<br />

aus <strong>de</strong>m Bauantrag. Vom Zeitpunkt <strong>de</strong>r Antragstellung<br />

an ist Nr. 47.2.2 zu beachten.<br />

47.2 Zu Absatz 2<br />

47.2.1 Mit <strong>de</strong>r schriftlichen Mitteilung über <strong>de</strong>n Wechsel hat<br />

<strong>de</strong>r Bauherr zugleich <strong>de</strong>n Namen und die Anschrift<br />

<strong>de</strong>s neuen Bauherrn o<strong>de</strong>r Objektplaners bekannt zu geben.<br />

47.2.2 Wechselt <strong>de</strong>r Objektplaner, so muss auch <strong>de</strong>r neue Objektplaner<br />

entsprechend § 48 Abs. 1 geeignet und im Falle<br />

<strong>de</strong>s § 48 Abs. 4 bauvorlageberechtigt sein.<br />

47.2.3 Wer<strong>de</strong>n Bauarbeiten durchgeführt, ohne dass ein Objektplaner<br />

bestellt ist, stellen die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />

durch ordnungsbehördliche Maßnahmen sicher, dass die<br />

Vorschrift <strong>de</strong>s § 47 nicht unterlaufen wird. Auf § 79<br />

Abs. 2 Nr. 1 wird verwiesen.<br />

48 Objektplaner, Bauvorlageberechtigung (§ 48)<br />

48.1 Zu Absatz 1<br />

48.1.1 Die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Absatzes 1 gelten auch für Objektplaner,<br />

die nach Absatz 5 für geringfügige und technisch<br />

einfache Vorhaben o<strong>de</strong>r für die Erarbeitung von<br />

Entwurfs- o<strong>de</strong>r Ausführungsplanungen von Vorhaben<br />

bestellt sind, die keiner Genehmigung bedürfen. Die<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n überwachen die Einhaltung dieser<br />

Bestimmung durch Stichproben.<br />

48.1.2 Zu <strong>de</strong>n gesetzlich festgelegten Aufgaben <strong>de</strong>s Objektplaners<br />

gehören insbeson<strong>de</strong>re die Vorbereitung und Überwachung<br />

<strong>de</strong>s Bauvorhabens sowie die Abgabe <strong>de</strong>r Erklärung<br />

nach § 76 Abs. 2 Nr. 1. Der Objektplaner ist verantwortlich<br />

für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit<br />

seiner Planung und hat dafür zu sorgen, dass die Ausführungsplanung<br />

erarbeitet und das Bauvorhaben <strong>de</strong>n<br />

<strong>genehmigt</strong>en Bauvorlagen und <strong>de</strong>n öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften entsprechend ausgeführt wird.<br />

48.1.3 Hinsichtlich <strong>de</strong>r Vollständigkeit und Brauchbarkeit <strong>de</strong>r<br />

Planung wird auf die <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ische Bauvorlagenverordnung<br />

(BbgBauVorlV) verwiesen.<br />

48.2 Zu Absatz 2<br />

Wird die Ausführungsplanung durch Dritte angefertigt,<br />

z. B. bei Fertighäusern o<strong>de</strong>r von Bauträgern o<strong>de</strong>r bei Bewehrungsplänen,<br />

so han<strong>de</strong>lt es sich um Fachplanung.<br />

Die Verantwortung <strong>de</strong>s Objektplaners bleibt unberührt.<br />

Der Objektplaner hat sich davon zu überzeugen, dass die<br />

Ausführungsplanung mit <strong>de</strong>n <strong>genehmigt</strong>en Bauvorlagen<br />

übereinstimmt.<br />

48.3 Zu Absatz 3<br />

48.3.1 Mit <strong>de</strong>m Wechsel <strong>de</strong>s Objektplaners geht die Verantwortung<br />

nach § 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 auf <strong>de</strong>n neuen Objektplaner<br />

über. Für die bis zum Wechsel ausgeführten<br />

Leistungen bleibt jedoch <strong>de</strong>r alte Objektplaner verantwortlich.<br />

48.4 Zu Absatz 4<br />

48.4.1 Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Objektplaner, die<br />

Bauvorlagen für die genehmigungspflichtige Errichtung<br />

o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung von Gebäu<strong>de</strong>n erstellen. Bei genehmigungsfreien<br />

Vorhaben wird auf Absatz 5 verwiesen.<br />

48.4.2 Die Bestimmung, dass die Bauvorlagen von einem bauvorlageberechtigten<br />

Objektplaner erstellt sein müssen,<br />

be<strong>de</strong>utet nicht, dass er diese selbst erstellen muss. Die<br />

Erstellung <strong>de</strong>r Bauvorlagen unter <strong>de</strong>r Verantwortung <strong>de</strong>s<br />

Objektplaners reicht aus. Nach § 62 Abs. 4 sind die Bauvorlagen<br />

jedoch durch <strong>de</strong>n Objektplaner zu unterschreiben.<br />

48.4.3 Als Fachplaner bauvorlageberechtigt sind z. B. die<br />

„Tragwerksplaner“ für die Erstellung <strong>de</strong>r bautechnischen<br />

Nachweise, die Innenarchitekten, Ingenieure <strong>de</strong>r<br />

für technische Gebäu<strong>de</strong>ausrüstungen einschlägigen<br />

Fachrichtungen, Elektro- und Tiefbauingenieure für ihr<br />

jeweiliges Fachgebiet und die Vermessungsingenieure<br />

für Lagepläne und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure<br />

für Amtliche Lagepläne.<br />

48.5 Zu Absatz 5<br />

Zu <strong>de</strong>n technisch einfachen baulichen Anlagen gehören


grundsätzlich alle genehmigungsfreien Vorhaben, die<br />

von § 55 erfasst sind. Satz 2 stellt klar, dass die Grundanfor<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>s § 48 Abs. 1 an <strong>de</strong>n Objektplaner auch<br />

für die Personen gelten, die Entwurfs- und Ausführungsplanungen<br />

für genehmigungsfreie Vorhaben erstellen.<br />

49 Bauüberwachung (§ 49)<br />

49.1 Zu Absatz 1<br />

49.1.1 Nach § 48 Abs. 1 Satz 3 obliegt die Überwachung <strong>de</strong>r<br />

Bauarbeiten <strong>de</strong>m vom Bauherrn bestellten Objektplaner<br />

(siehe auch Nr. 48.1.2). § 49 Abs. 1 stellt auf <strong>de</strong>n<br />

Fall ab, dass <strong>de</strong>r Objektplaner unter Beibehaltung seiner<br />

Verantwortung selbst eine geeignete Person zur<br />

Bauüberwachung heranzieht. § 49 Satz 2 stellt auf <strong>de</strong>n<br />

Fall ab, dass <strong>de</strong>r Bauherr für die Leistungsphase <strong>de</strong>r<br />

Bauüberwachung einen neuen Objektplaner bestellt<br />

(Wechsel).<br />

49.1.2 Dem Bauherrn steht es je<strong>de</strong>rzeit frei, unabhängig von <strong>de</strong>r<br />

Überwachungspflicht <strong>de</strong>s Objektplaners weitere Personen,<br />

Firmen o<strong>de</strong>r Sachverständige mit einer Kontrolle<br />

<strong>de</strong>r Bauausführung zu beauftragen; die Überwachungspflicht<br />

<strong>de</strong>s Objektplaners nach § 48 Abs. 1 Satz 3 wird<br />

davon nicht berührt.<br />

49.1.3 Die privatrechtlichen Aufgaben, die üblicherweise von<br />

<strong>de</strong>n Bauleitern <strong>de</strong>r bauausführen<strong>de</strong>n Unternehmen wahrgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n, sind nicht i<strong>de</strong>ntisch mit <strong>de</strong>r öffentlich-rechtlichen<br />

Überwachungspflicht <strong>de</strong>s Objektplaners.<br />

49.2 Zu Absatz 2<br />

Dem Bauüberwacher obliegen die in Satz 1 aufgeführten<br />

Pflichten. Ist für ein Bauvorhaben ein Koordinator<br />

nach § 3 <strong>de</strong>r Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />

auf Baustellen vom 10. Juni 1998 (BGBl. I<br />

S. 128) zu bestellen, so ist dieser vorrangig dafür verantwortlich,<br />

dass die Belange <strong>de</strong>s Arbeitsschutzes gewahrt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

51 Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n, Son<strong>de</strong>rordnungsbehör<strong>de</strong>n,<br />

Son<strong>de</strong>raufsichtsbehör<strong>de</strong>n (§ 51)<br />

51.1 Zu Absatz 1<br />

Für die unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n als Son<strong>de</strong>rordnungsbehör<strong>de</strong>n<br />

gelten die Vorschriften <strong>de</strong>s Ordnungsbehör<strong>de</strong>ngesetzes<br />

(OBG), soweit nicht durch Gesetz<br />

o<strong>de</strong>r Verordnung, insbeson<strong>de</strong>re durch die BbgBO,<br />

Abweichen<strong>de</strong>s bestimmt ist (§ 11 OBG). § 52 Abs. 2<br />

Satz 3 ist zu beachten.<br />

51.2 Zu Absatz 2<br />

51.2.1 Nach § 71 <strong>de</strong>r Landkreisordnung bedient sich <strong>de</strong>r Landrat<br />

für die Erfüllung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r allgemeinen un-<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

teren Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Dienstkräfte und <strong>de</strong>r Sachausstattung<br />

<strong>de</strong>r Landkreise. Das gilt auch für <strong>de</strong>n Erlass <strong>de</strong>r<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsbeschei<strong>de</strong>, für die <strong>de</strong>r Landrat nach § 8<br />

Abs. 3 <strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen Verwaltungsgerichtsgesetzes<br />

als Aufsichtsbehör<strong>de</strong> über die kreisangehörigen<br />

Gemein<strong>de</strong>n und Ämter zuständig ist, sofern diesen<br />

Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen<br />

sind.<br />

51.2.2 Die Regelung <strong>de</strong>s Satzes 2 dient <strong>de</strong>r einheitlichen Anwendung<br />

<strong>de</strong>s Bauordnungsrechts im Verantwortungsbereich<br />

<strong>de</strong>r Aufsichts- und Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong>. Sofern<br />

nicht die Stelle, die die Aufgaben <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

wahrnimmt, mit diesen bauordnungsrechtlich geprägten<br />

Aufsichtsaufgaben betraut wird, stellt die Regelung<br />

sicher, dass die mit <strong>de</strong>r Aufgabe betraute Stelle über<br />

Dienstkräfte mit <strong>de</strong>r gleichen Qualifikation verfügt.<br />

51.4 Zu Absatz 4<br />

51.4.1 Die Regelung beinhaltet die gesetzliche Min<strong>de</strong>stausstattung<br />

<strong>de</strong>r unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>. Wegen <strong>de</strong>r großen<br />

wirtschaftlichen Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Baugeschehens tragen<br />

die Gebietskörperschaften eine beson<strong>de</strong>re Verantwortung<br />

für die ausreichen<strong>de</strong> personelle Besetzung zur<br />

Sicherstellung zügiger und rechtssicherer Verfahren.<br />

51.4.2 Bei <strong>de</strong>r ausreichen<strong>de</strong>n qualitativen und quantitativen<br />

personellen Besetzung <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n ist zu<br />

berücksichtigen, dass <strong>de</strong>ren Han<strong>de</strong>ln sich in einem<br />

schwierigen und komplexen Rechtsgebiet bewegt, das<br />

durch ein hohes Gefahrenpotential, technisch und rechtlich<br />

schwierige Einzelfälle und durch eine umfangreiche<br />

Einbeziehung an<strong>de</strong>rer Rechtsgebiete in ein komplexes<br />

Verwaltungsverfahren geprägt ist. Durch die Einbeziehung<br />

weiterer Entscheidungen in die Baugenehmigung<br />

(Konzentrationswirkung) kommt <strong>de</strong>m beson<strong>de</strong>re<br />

Be<strong>de</strong>utung zu.<br />

51.4.3 Die ausreichen<strong>de</strong> Erfahrung <strong>de</strong>s Leiters <strong>de</strong>r unteren<br />

Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> kann als gegeben angesehen wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn dieser eine min<strong>de</strong>stens dreijährige verantwortliche<br />

Tätigkeit in einer Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nachweist.<br />

51.5 Zu Absatz 5<br />

51.5.1 Die Bestimmung ermächtigt sowohl die oberste Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

als auch <strong>de</strong>n Landrat als Son<strong>de</strong>raufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />

Der Gesetzgeber hat damit die Regelung<br />

in § 132 Abs. 2 Buchstabe c <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>ordnung<br />

erweitert. Die Weisungsbefugnis erstreckt sich<br />

auf <strong>de</strong>n gesamten durch § 52 o<strong>de</strong>r § 53 geregelten Aufgabenbereich<br />

<strong>de</strong>r beaufsichtigten Son<strong>de</strong>rordnungsbehör<strong>de</strong>n.<br />

51.5.2 Beson<strong>de</strong>re Weisungen <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>raufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />

sind sofort wirksam. Wi<strong>de</strong>rspruch und Klage haben keine<br />

aufschieben<strong>de</strong> Wirkung. Aktiv legitimiert ist die zur<br />

Wahrnehmung <strong>de</strong>r Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach<br />

Weisung verpflichtete Gebietskörperschaft.


52 Aufgaben und Befugnisse <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />

(§ 52)<br />

52.1 Zu Absatz 1<br />

Der Vollzug nach Absatz 1 schließt die Entscheidung<br />

über Wi<strong>de</strong>rsprüche gegen die von <strong>de</strong>n unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>r Landkreise und kreisfreien Städte erlassenen<br />

Verwaltungsakte mit ein.<br />

52.3 Zu Absatz 3<br />

Als Sachverständige kommen nur bauaufsichtlich anerkannte<br />

o<strong>de</strong>r öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige<br />

in Betracht.<br />

53 Aufgaben und Befugnisse <strong>de</strong>r amtsfreien Gemein<strong>de</strong>n<br />

und Ämter als Son<strong>de</strong>rordnungsbehör<strong>de</strong>n (§ 53)<br />

53.1 Zu Absatz 1<br />

53.1.1 Für die Verfahren zur Zulassung von Abweichungen von<br />

örtlichen Bauvorschriften sowie von Ausnahmen und<br />

Befreiungen nach § 31 <strong>de</strong>s Baugesetzbuches ist Nr. 61.3<br />

zu beachten.<br />

53.1.2 Die son<strong>de</strong>rbehördliche Erlaubnis von Werbeanlagen<br />

setzt eine örtliche Bauvorschrift nach § 81 Abs. 1 Nr. 2<br />

und 3 voraus.<br />

53.1.3 Die amtsfreien Gemein<strong>de</strong>n und Ämter treffen die nach<br />

<strong>de</strong>m Ordnungsbehör<strong>de</strong>ngesetz zulässigen ordnungsbehördlichen<br />

Maßnahmen. Nummer 3 überträgt ihnen ferner<br />

die ansonsten nur <strong>de</strong>n Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n zustehen<strong>de</strong>n<br />

beson<strong>de</strong>ren ordnungsbehördlichen Befugnisse<br />

nach <strong>de</strong>n §§ 73 und 74.<br />

54 Genehmigungspflichtige Vorhaben (§ 54)<br />

1. Nutzungsän<strong>de</strong>rung:<br />

Eine Nutzungsän<strong>de</strong>rung liegt vor, wenn <strong>de</strong>r baulichen<br />

Anlage eine an<strong>de</strong>re Zweckbestimmung gegeben wird.<br />

Dies ist immer auch dann <strong>de</strong>r Fall, wenn für die neue<br />

Zweckbestimmung an<strong>de</strong>re öffentlich-rechtliche Vorschriften<br />

anzuwen<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r zwar die gleiche öffentlich-rechtliche<br />

Vorschrift anzuwen<strong>de</strong>n ist, jedoch die<br />

Rechtsfolge eine an<strong>de</strong>re sein kann.<br />

2. Beseitigung baulicher Anlagen:<br />

Die vollständige Beseitigung baulicher Anlagen bedarf<br />

keiner Baugenehmigung. Die teilweise Beseitigung baulicher<br />

Anlagen fällt unter <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung.<br />

§ 3 Abs. 5, § 47 Abs. 1 Satz 2 und die Bestimmungen<br />

<strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen Bauvorlagenverordnung<br />

(BbgBauVorlV) sind zu beachten. Für die vollständige<br />

o<strong>de</strong>r teilweise Beseitigung von Denkmalen gelten die<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

Bestimmungen <strong>de</strong>s <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen Denkmalschutzgesetzes.<br />

Die Beseitigung baulicher Anlagen ist <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

spätestens zwei Wochen vor Beginn <strong>de</strong>r Bauarbeiten<br />

unter Vorlage <strong>de</strong>s Erhebungsbogens für die Bautätigkeitsstatistik<br />

anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

setzt die für das Abfallrecht, das Gefahrstoffrecht, <strong>de</strong>n<br />

Arbeitsschutz, <strong>de</strong>n Immissionsschutz und <strong>de</strong>n Denkmalschutz<br />

zuständigen Behör<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Anzeige in<br />

Kenntnis.<br />

3. Konzentrationswirkung, Planfeststellungsverfahren:<br />

Die Genehmigung nach <strong>de</strong>n §§ 4 und 13 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s-Immissionsschutzgesetzes<br />

(BImSchG), auch wenn sie im<br />

vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilt<br />

wird, schließt die Baugenehmigung mit ein. Das Gleiche<br />

gilt für die Konzentrationswirkung <strong>de</strong>s Planfeststellungsbeschlusses<br />

gemäß § 75 <strong>de</strong>s Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

für das Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> (VwVfGBbg).<br />

Nr. 76.1 ist zu beachten.<br />

55 Genehmigungsfreie Vorhaben (§ 55)<br />

55.1 Zu Absatz 1<br />

55.1.1 Die Regelung <strong>de</strong>s § 55 betrifft nur selbstständige<br />

Einzelvorhaben. Baumaßnahmen, die unselbstständige<br />

Teile eines genehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens<br />

sind, wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Genehmigungspflicht <strong>de</strong>s Gesamtvorhabens<br />

mit erfasst.<br />

55.1.2 Auch bei genehmigungsfreien Bauvorhaben sind die Bestimmungen<br />

über Bauprodukte und Bauarten zu beachten.<br />

55.1.3 Zuständig für die Erteilung von Ausnahmen, Befreiungen<br />

o<strong>de</strong>r Abweichungen sind nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung<br />

mit § 61 Abs. 1 die amtsfreien Gemein<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

die Ämter als Son<strong>de</strong>rordnungsbehör<strong>de</strong>n.<br />

55.2 Zu Absatz 2<br />

55.2.1 Diese Bestimmung gilt auch für bestandsgeschützte<br />

Kleingartenanlagen. Die Genehmigungsfreiheit gilt nur<br />

für Gartenlauben, die entsprechend <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>skleingartengesetz<br />

in einfacher Ausführung errichtet<br />

wer<strong>de</strong>n. Gartenlauben, die unterkellert wer<strong>de</strong>n sollen,<br />

sind keine Gartenlauben in einfacher Ausführung und<br />

sind daher baugenehmigungspflichtig.<br />

55.2.9 Die Baugenehmigungsfreistellung betrifft nur die Errichtung<br />

o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung einzelner Aufenthaltsräume zu<br />

Wohnzwecken. Die Errichtung selbstständiger Wohnungen<br />

ist nicht baugenehmigungsfrei gestellt.<br />

55.2.10 Die Errichtung von Wintergärten an Wochenendhäusern<br />

o<strong>de</strong>r Gartenlauben ist nicht genehmigungsfrei. Für Wochenendhäuser<br />

ist die spezielle Regelung <strong>de</strong>r Nummer<br />

7, für Gartenlauben die <strong>de</strong>r Nummer 8 maßgebend<br />

und abschließend.


55.4 Zu Absatz 4<br />

55.4.1 Zu <strong>de</strong>n Ver- o<strong>de</strong>r Entsorgungsanlagen gehören auch die<br />

<strong>de</strong>r privaten Telekommunikationsbetreiber, da diese auf<br />

Grund <strong>de</strong>s § 2 Nr. 3 <strong>de</strong>s Telekommunikationsgesetzes eine<br />

flächen<strong>de</strong>cken<strong>de</strong> Grundversorgung und Daseinsvorsorge<br />

sicherstellen müssen.<br />

55.4.4 Wird eine Antennenanlage auf einem Gebäu<strong>de</strong> errichtet,<br />

so ist die Höhe <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s unbeachtlich. Müssen<br />

an <strong>de</strong>m Gebäu<strong>de</strong> jedoch baugenehmigungspflichtige<br />

Än<strong>de</strong>rungen vorgenommen wer<strong>de</strong>n, so gilt Nr. 55.1.1.<br />

Der Begriff „Antennenanlage“ umfasst neben <strong>de</strong>r Antenne<br />

auch <strong>de</strong>n Antennenmast sowie die zum Sen<strong>de</strong>-/<br />

Empfangsbetrieb <strong>de</strong>r Anlage erfor<strong>de</strong>rliche Technikeinheit<br />

(z. B. Verstärker, Schalteinrichtungen, Kabel).<br />

55.5 Zu Absatz 5<br />

55.5.5 Die Baugenehmigungsfreistellung gilt nur für einzelne<br />

drucklose Behälter. Behälter, die zu einer Wertstoffsammelanlage<br />

nach § 39 zusammengefasst sind, sind als<br />

bauliche Anlagen baugenehmigungspflichtig (siehe<br />

auch Nr. 39.1).<br />

55.6 Zu Absatz 6<br />

Einfriedungen sind alle Anlagen, die verhin<strong>de</strong>rn sollen,<br />

dass Menschen, Tiere o<strong>de</strong>r Gegenstän<strong>de</strong> auf Flächen gelangen<br />

o<strong>de</strong>r sie verlassen können, o<strong>de</strong>r die eine Fläche<br />

gegen Immissionen o<strong>de</strong>r Sicht schützen. Auf das Material<br />

<strong>de</strong>r Einfriedungen kommt es nicht an. Für <strong>de</strong>n Begriff<br />

<strong>de</strong>r Einfriedung ist es auch unerheblich, ob sie<br />

an <strong>de</strong>r Grenze o<strong>de</strong>r im Innern eines Grundstücks steht<br />

und ob sie eine Fläche ganz o<strong>de</strong>r nur teilweise umschließt.<br />

Offene Einfriedungen sind solche, die ein ungehin<strong>de</strong>rtes<br />

Durchsehen zulassen, z. B. Maschendrahtzäune. Einfriedungen,<br />

die ein ungehin<strong>de</strong>rtes Durchsehen nicht zulassen,<br />

z. B. Mauern, sind geschlossene Einfriedungen.<br />

55.8 Zu Absatz 8<br />

55.8.1 Die Beschränkung nach Nummer 1 auf 2,5 m 2 Ansichtsfläche<br />

bezieht sich auf die gesamte Ansichtsfläche aller<br />

Werbeanlagen an <strong>de</strong>r Stätte <strong>de</strong>r Leistung.<br />

55.8.4 Nach Beendigung <strong>de</strong>r Erntezeit, spätestens zwei Monate<br />

nach Errichtung <strong>de</strong>r Werbeanlage, ist diese zu beseitigen.<br />

55.8.6 Als übliche Dauer <strong>de</strong>s Wahlkampfes kann ein Zeitraum<br />

von sechs Wochen unmittelbar vor <strong>de</strong>r Wahl o<strong>de</strong>r Abstimmung<br />

angenommen wer<strong>de</strong>n. Die Werbeanlagen<br />

sind unverzüglich nach <strong>de</strong>r Wahl o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Abstimmung<br />

zu entfernen.<br />

55.8.8 Die Baugenehmigungsfreistellung <strong>de</strong>r unter Nummer 8<br />

genannten Werbeanlagen setzt eine nach § 81 Abs. 1<br />

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Nr. 2 erlassene, rechtskräftige örtliche Bauvorschrift<br />

voraus. Diese Werbeanlagen können durch die örtliche<br />

Bauvorschrift entsprechend § 81 Abs. 1 Nr. 3 und 4 einer<br />

beson<strong>de</strong>ren Erlaubnis- o<strong>de</strong>r Anzeigepflicht durch<br />

die Gemein<strong>de</strong> unterworfen wer<strong>de</strong>n.<br />

Besteht keine rechtskräftige örtliche Bauvorschrift,<br />

so bleiben diese Werbeanlagen baugenehmigungspflichtig.<br />

55.8.11 Für die nichtamtlichen Hinweisschil<strong>de</strong>r an Bun<strong>de</strong>s- und<br />

Lan<strong>de</strong>sstraßen ist die Hinweiszeichenrichtlinie <strong>de</strong>s Ministeriums<br />

für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr<br />

anzuwen<strong>de</strong>n. An Kreis- und Gemein<strong>de</strong>straßen fin<strong>de</strong>t<br />

diese Richtlinie entsprechen<strong>de</strong> Anwendung.<br />

55.9 Zu Absatz 9<br />

55.9.3 Zum Begriff „Tagesunterkünfte“ vergleiche § 45 <strong>de</strong>r Arbeitsstättenverordnung.<br />

Die Errichtung von Baustellenunterkünften,<br />

die <strong>de</strong>m Wohnen und Schlafen dienen<br />

(Wohncontainer), ist genehmigungspflichtig.<br />

56 Baugenehmigungsverfahren (§ 56)<br />

Die BbgBO unterteilt die bauaufsichtlichen Verfahren<br />

in die rechtliche Prüfung, die Prüfung <strong>de</strong>r bautechnischen<br />

Nachweise und die Überprüfung <strong>de</strong>r Bauausführung.<br />

Die Baugenehmigung ergeht ungeachtet <strong>de</strong>r Prüfung<br />

bautechnischer Nachweise. Die Prüfzeugnisse und Bescheinigungen<br />

über die Prüfung <strong>de</strong>r bautechnischen<br />

Nachweise müssen gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit<br />

§ 68 Abs. 2 vor Baubeginn <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> vorgelegt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Auch die nicht von <strong>de</strong>r Konzentrationswirkung <strong>de</strong>r Baugenehmigung<br />

(siehe auch Nr. 67.1) erfassten fachgesetzlichen<br />

Genehmigungen o<strong>de</strong>r Bescheinigungen, z. B.<br />

die Munitionsfreiheitsbescheinigung, müssen gemäß<br />

§ 68 Abs. 2 vor Baubeginn <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> vorgelegt<br />

wer<strong>de</strong>n (zum Verfahren siehe auch Nr. 68).<br />

Die bauaufsichtlichen Verfahren en<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Bescheinigung<br />

über die Schlussabnahme (siehe auch Nr. 76.1).<br />

57 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 57)<br />

57.1 Zu Absatz 1<br />

57.1.1 Da <strong>de</strong>r Bebauungsplan rechtswirksam sein muss, fin<strong>de</strong>t<br />

§ 33 <strong>de</strong>s Baugesetzbuches (BauGB) keine Anwendung.<br />

57.1.2 Die Stellungnahme <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> als Behör<strong>de</strong> ist nach<br />

§ 63 Abs. 4 innerhalb von zwei Wochen nach Zugang <strong>de</strong>s<br />

Ersuchens unter Verwendung <strong>de</strong>s amtlich bekannt gemachten<br />

Vordruckes abzugeben.


57.2 Zu Absatz 2<br />

Für die Erklärung <strong>de</strong>s Objektplaners ist <strong>de</strong>r amtlich bekannt<br />

gemachte Vordruck zu verwen<strong>de</strong>n. Die Erklärung<br />

zwingt <strong>de</strong>n Objektplaner zu einer Vorprüfung, ob seine<br />

Planung mit <strong>de</strong>n öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt<br />

und dient damit <strong>de</strong>r Verfahrensbeschleunigung.<br />

57.3 Zu Absatz 3<br />

Die Regelung enthält das Prüfprogramm <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />

57.4 Zu Absatz 4<br />

57.4.1 Die Monatsfrist wird nur in Gang gesetzt, wenn <strong>de</strong>r Bauantrag<br />

mit <strong>de</strong>n vollständigen Bauvorlagen eingereicht<br />

wird.<br />

57.4.2 Liegen die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 57 Abs. 1 bis 3 nicht<br />

vor, wird <strong>de</strong>r Bauantrag im Baugenehmigungsverfahren<br />

nach § 56 bearbeitet, sofern <strong>de</strong>r Bauherr im Bauantrag<br />

zugestimmt hat. Der Bauherr ist schriftlich in Kenntnis<br />

zu setzen.<br />

58 Bauanzeigeverfahren (§ 58)<br />

58.1 Zu Absatz 1<br />

Das Bauanzeigeverfahren wird nur auf Antrag <strong>de</strong>s Bauherrn<br />

durchgeführt. Die Nr. 57.1 und Nr. 57.2 fin<strong>de</strong>n<br />

entsprechen<strong>de</strong> Anwendung. Die Bauanzeige entfaltet<br />

keine Konzentrationswirkung, da im Bauanzeigeverfahren<br />

keine Baugenehmigung erteilt wird. Erfor<strong>de</strong>rliche<br />

fachgesetzliche Genehmigungen müssen gemäß § 68<br />

zum Baubeginn vorliegen.<br />

58.2 Zu Absatz 2<br />

Zur Erfüllung <strong>de</strong>r Wochenfrist kommt es auf <strong>de</strong>n Tag <strong>de</strong>r<br />

Absendung und nicht auf <strong>de</strong>n Tag <strong>de</strong>s Eingangs <strong>de</strong>r Eingangsbestätigung<br />

beim Bauherrn an.<br />

58.3 Zu Absatz 3<br />

Entspricht die Bauanzeige <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s § 58,<br />

so soll die untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> die Bauausführung<br />

unverzüglich freigeben.<br />

58.4 Zu Absatz 4<br />

Die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Untersagungsverfügung<br />

muss die Untersagungsgrün<strong>de</strong> im<br />

Einzelnen benennen, braucht jedoch nicht weiter begrün<strong>de</strong>t<br />

zu wer<strong>de</strong>n. Da Wi<strong>de</strong>rspruch und Anfechtungsklage<br />

keine aufschieben<strong>de</strong> Wirkung haben (§ 80 Abs. 2<br />

Nr. 3 VwGO), ist eine Anordnung <strong>de</strong>r sofortigen Vollziehung<br />

nicht erfor<strong>de</strong>rlich. Die Untersagungsverfügung<br />

ist <strong>de</strong>m Bauherrn innerhalb <strong>de</strong>r Frist nach § 58 Abs. 3<br />

Satz 1 zuzustellen.<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

Wird mit <strong>de</strong>n Bauarbeiten vor Ablauf <strong>de</strong>r Monatsfrist<br />

nach Absatz 3 begonnen, so kann die untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

die Einstellung <strong>de</strong>r Bauarbeiten nach § 73<br />

Abs. 1 Nr. 1 anordnen.<br />

Wer<strong>de</strong>n Bauarbeiten entgegen einer Untersagungsverfügung<br />

nach Absatz 4 durchgeführt, kann die untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

unmittelbar nach § 73 Abs. 2 tätig wer<strong>de</strong>n.<br />

Einer nochmaligen Einstellungsverfügung nach<br />

§ 73 Abs. 1 Nr. 1 bedarf es nicht.<br />

Auf § 79 Abs. 1 Nr. 2 wird verwiesen.<br />

59 Vorbescheidsverfahren (§ 59)<br />

59.1 Zu Absatz 1<br />

Der Vorbescheid befin<strong>de</strong>t nur über bauplanungs- o<strong>de</strong>r<br />

bauordnungsrechtliche Einzelfragen. Einzelfragen, <strong>de</strong>ren<br />

Beantwortung in die Zuständigkeit an<strong>de</strong>rer Fachbehör<strong>de</strong>n<br />

fällt, sind unmittelbar mit diesen Behör<strong>de</strong>n zu<br />

klären.<br />

Die Fragen müssen vom Bauherrn so formuliert wer<strong>de</strong>n,<br />

dass sie mit einer ein<strong>de</strong>utigen Zustimmung o<strong>de</strong>r Ablehnung<br />

beantwortet wer<strong>de</strong>n können. Beziehen sich die<br />

Einzelfragen auf die Errichtung, Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Nutzungsän<strong>de</strong>rung<br />

von Gebäu<strong>de</strong>n, so müssen Bauvorlagen<br />

vorgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Vorbescheid hat keine Konzentrationswirkung, son<strong>de</strong>rn<br />

entfaltet nur Bindungswirkung für eine zukünftige<br />

Entscheidung <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />

60 Zulassung von Abweichungen (§ 60)<br />

60.1 Zu Absatz 1<br />

60.1.1 Abweichungen sind nur von materiell-rechtlichen, nicht<br />

jedoch von verfahrensrechtlichen Vorschriften möglich.<br />

60.1.2 Vor <strong>de</strong>r Entscheidung über Abweichungen von Vorschriften,<br />

die Belange an<strong>de</strong>rer Fachbehör<strong>de</strong>n berühren,<br />

sind diese zu beteiligen. Nr. 44.3.2 und Nr. 44.3.5 sind<br />

zu beachten.<br />

61 Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften, son<strong>de</strong>rbehördliches<br />

Erlaubnisverfahren (§ 61)<br />

61.1 Zu Absatz 1<br />

Nr. 60.1.1 gilt entsprechend.<br />

61.2 Zu Absatz 2<br />

Die son<strong>de</strong>rbehördliche Erlaubnispflicht besteht nur,<br />

wenn die Gemein<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r Satzungsermächtigung <strong>de</strong>s<br />

§ 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Gebrauch gemacht hat.


61.3 Zu Absatz 3<br />

Für <strong>de</strong>n Antrag auf Erlaubnis ist <strong>de</strong>r amtlich bekannt gemachte<br />

Vordruck zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

62 Bauantrag und Bauvorlagen (§ 62)<br />

62.1 Zu Absatz 1<br />

62.1.1 Der Begriff „Bauantrag“ ist die Sammelbezeichnung<br />

für alle nach § 22 Satz 2 Nr. 1 VwVfGBbg möglichen<br />

förmlichen Anträge, über die die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

zu entschei<strong>de</strong>n hat. Der Begriff umfasst daher insbeson<strong>de</strong>re<br />

die Anträge auf Vorbescheid, Baugenehmigung,<br />

Ausnahme, Befreiung und Abweichung. Bauanzeigen<br />

sowie Anträge, über die die amtsfreien Gemein<strong>de</strong>n<br />

und Ämter entschei<strong>de</strong>n, sind keine Bauanträge,<br />

unterliegen jedoch <strong>de</strong>n Vorschriften über das bauaufsichtliche<br />

Verfahren.<br />

62.1.2 Der Bauantrag ist unter Verwendung <strong>de</strong>r amtlich bekannt<br />

gemachten Vordrucke schriftlich bei <strong>de</strong>r unteren<br />

Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> einzureichen.<br />

62.1.3 Der Eingang <strong>de</strong>s Bauantrages ist von <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

durch Stempel mit Tagesangabe auf <strong>de</strong>m Bauantrag<br />

zu vermerken. Bauvorlagen, die nachgereicht<br />

o<strong>de</strong>r erneut vorgelegt wer<strong>de</strong>n, sind ebenfalls mit einem<br />

Eingangsstempel zu versehen.<br />

62.2 Zu Absatz 2<br />

Art, Inhalt, Umfang und Zahl <strong>de</strong>r Bauvorlagen sind in<br />

<strong>de</strong>r BbgBauVorlV und <strong>de</strong>r VVBbgBauVorlV geregelt.<br />

62.4 Zu Absatz 4<br />

62.4.1 Der Bauherr o<strong>de</strong>r sein Vertreter und <strong>de</strong>r Objektplaner<br />

haben <strong>de</strong>n Bauantrag und die Bauvorlagen persönlich zu<br />

unterschreiben. Dieses gilt auch für Mehrausfertigungen<br />

<strong>de</strong>s Bauantrages und <strong>de</strong>r Bauvorlagen sowie für<br />

nachgereichte Bauvorlagen.<br />

Amtliche Lagepläne, behördliche Bescheinigungen<br />

o<strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong>n, die als Bauvorlagen eingereicht wer<strong>de</strong>n,<br />

sind nur von <strong>de</strong>r ausstellen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> (z. B. <strong>de</strong>m Öffentlich<br />

bestellten Vermessungsingenieur o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Kataster-<br />

und Vermessungsamt) auszufertigen, nicht jedoch<br />

vom Bauherrn o<strong>de</strong>r Objektplaner zu unterschreiben.<br />

63 Behandlung <strong>de</strong>s Bauantrages (§ 63)<br />

63.1 Zu Absatz 1<br />

Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n haben durch personelle und<br />

organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die<br />

Zweiwochenfrist eingehalten wird. Zur Prüfung <strong>de</strong>r<br />

Vollständigkeit <strong>de</strong>r Bauvorlagen auch im Hinblick auf<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

die in die Baugenehmigung eingeschlossenen Entscheidungen<br />

haben sich wöchentliche Konferenzen unter<br />

Teilnahme <strong>de</strong>r Fachbehör<strong>de</strong>n bewährt.<br />

Die Prüfung auf Vollständigkeit erfasst auch die Prüfung,<br />

ob die Bauvorlagen Mängel aufweisen.<br />

Der Tag <strong>de</strong>s Eingangs <strong>de</strong>s Antrags bei <strong>de</strong>r unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

ist mit einem Eingangsstempel auf<br />

<strong>de</strong>m Antrag zu dokumentieren.<br />

Die Berechnung <strong>de</strong>r Fristen erfolgt nach § 31<br />

VwVfGBbg in Verbindung mit <strong>de</strong>n §§ 187 bis 193 <strong>de</strong>s<br />

Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />

63.2 Zu Absatz 2<br />

Für eine Verlängerung <strong>de</strong>r Frist ist § 31 Abs. 7<br />

VwVfGBbg zu beachten.<br />

Gilt <strong>de</strong>r Antrag auf Grund dieser Vorschrift als zurückgenommen,<br />

soll aus Billigkeitsgrün<strong>de</strong>n auf die Erhebung<br />

einer Gebühr nach § 15 Abs. 2 <strong>de</strong>s Gebührengesetzes<br />

für das Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> (GebG Bbg) verzichtet<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

63.3 Zu Absatz 3<br />

63.3.1 Die Verpflichtung zum unverzüglichen Han<strong>de</strong>ln bezieht<br />

sich auf die Behör<strong>de</strong> und nicht auf <strong>de</strong>n einzelnen Bediensteten.<br />

Fehlen Vorlagen, die für die Beurteilung<br />

durch einzelne Behör<strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlich sind, hat die Beteiligung<br />

<strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>n, die nicht auf diese Vorlagen angewiesen<br />

sind, unabhängig von <strong>de</strong>r Nachfor<strong>de</strong>rung unverzüglich<br />

zu erfolgen. Behör<strong>de</strong>n und Stellen, <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich<br />

nicht berührt wird, sind nicht zu beteiligen.<br />

63.3.2 Liegt ein nach einer bun<strong>de</strong>srechtlichen o<strong>de</strong>r speziellen<br />

lan<strong>de</strong>srechtlichen gesetzlichen Regelung erfor<strong>de</strong>rliches<br />

Einvernehmen nicht vor, so darf die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

die Baugenehmigung nicht erteilen. Die Bindung an das<br />

Einvernehmen betrifft auch die Nebenbestimmungen.<br />

63.3.3 Nebenbestimmungen, die als Auflagen o<strong>de</strong>r Bedingungen<br />

in die Baugenehmigung aufgenommen wer<strong>de</strong>n sollen,<br />

müssen durch die am Verfahren beteiligten Behör<strong>de</strong>n<br />

und Stellen unter Angabe <strong>de</strong>r Rechtsgrundlage begrün<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

63.3.4 Ist ein erfor<strong>de</strong>rliches Benehmen nicht erteilt, so steht es<br />

im Ermessen <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> nach nochmaliger<br />

Anhörung <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Stelle eine abweichen<strong>de</strong><br />

Entscheidung zu treffen. Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

muss bei ihrer Entscheidung die materiellen fachgesetzlichen<br />

Bestimmungen beachten.<br />

63.4 Zu Absatz 4<br />

Bei Anfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Stellungnahme ist auf die Bestimmung<br />

<strong>de</strong>s Absatzes 4 hinzuweisen. Ist in einem Fachgesetz<br />

die Beteiligung Dritter als zwingend, jedoch ohne


Frist geregelt, hat <strong>de</strong>ren Beteiligung so zu erfolgen, dass<br />

die Stellungnahme innerhalb <strong>de</strong>r Frist nach Absatz 4 abgegeben<br />

wird. Regelt das Fachgesetz für die Beteiligung<br />

Dritter eine Frist, so hat die Fachbehör<strong>de</strong> die Beteiligung<br />

Dritter unverzüglich nach Eingang <strong>de</strong>s Ersuchens <strong>de</strong>r<br />

Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> einzuleiten.<br />

63.7 Zu Absatz 7<br />

Bei <strong>de</strong>r Monatsfrist han<strong>de</strong>lt es sich um eine Ordnungsfrist.<br />

Ihre Überschreitung hat nicht die Folge, dass die<br />

Baugenehmigung als fiktiv erteilt gilt.<br />

64 Beteiligung <strong>de</strong>r Nachbarn (§ 64)<br />

64.1 Zu Absatz 1<br />

Ist eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eines<br />

angrenzen<strong>de</strong>n Grundstücks eingetragen, so steht <strong>de</strong>r<br />

Auflassungsbegünstigte <strong>de</strong>m Eigentümer o<strong>de</strong>r Erbbauberechtigten<br />

gleich.<br />

Nachbar im Sinne dieser Vorschrift ist, wessen Grundstück<br />

min<strong>de</strong>stens mit einem Punkt (Punktnachbar) direkt<br />

an das Baugrundstück angrenzt.<br />

64.2 Zu Absatz 2<br />

Nicht die Gewissheit, son<strong>de</strong>rn schon die Möglichkeit,<br />

dass durch eine Befreiung o<strong>de</strong>r Abweichung öffentlichrechtlich<br />

geschützte nachbarliche Belange berührt wer<strong>de</strong>n,<br />

macht die Benachrichtigung <strong>de</strong>r Nachbarn zwingend<br />

erfor<strong>de</strong>rlich. Im Zweifel sollen die Nachbarn, die<br />

von <strong>de</strong>r Befreiung o<strong>de</strong>r Abweichung berührt wer<strong>de</strong>n<br />

können, benachrichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Das Beteiligungsverfahren ist grundsätzlich durch die<br />

untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r im Falle <strong>de</strong>s § 61 Abs. 1<br />

durch die amtsfreie Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r das Amt durchzuführen.<br />

Die Auffor<strong>de</strong>rung an <strong>de</strong>n Bauherrn, die Zustimmung<br />

eines Nachbarn einzuholen, hat zu unterbleiben.<br />

64.5 Zu Absatz 5<br />

Für die Zustellung sind auf Grund <strong>de</strong>s Verwaltungszustellungsgesetzes<br />

für das Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> die Bestimmungen<br />

<strong>de</strong>s Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG)<br />

vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

65 Rechtliche Sicherung (§ 65)<br />

65.1 Zu Absatz 1<br />

65.1.1 Die Regelung <strong>de</strong>s § 65 ersetzt <strong>de</strong>n Run<strong>de</strong>rlass Nr. 3/1994<br />

„Rechtliche Sicherung durch Grunddienstbarkeiten<br />

im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren“ vom<br />

30. September 1994 (ABl. S. 1576).<br />

65.1.2 Die Bestellung beschränkter persönlicher Dienstbarkei-<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

ten erfolgt nach <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 1090 ff. BGB<br />

und <strong>de</strong>n grundbuchrechtlichen Vorschriften. Die Bestellung<br />

zu Gunsten <strong>de</strong>r berechtigten Gebietskörperschaft<br />

setzt eine Einigung nach § 873 BGB zwischen <strong>de</strong>m Eigentümer<br />

<strong>de</strong>s zu belasten<strong>de</strong>n Grundstücks und <strong>de</strong>r unteren<br />

Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> über <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r beschränkten<br />

persönlichen Dienstbarkeit voraus.<br />

Die Dienstbarkeit ist auf die zur Sicherung erfor<strong>de</strong>rliche<br />

Teilfläche zu beschränken, und zwar entwe<strong>de</strong>r durch Beschränkung<br />

<strong>de</strong>s Ausübungsbereiches <strong>de</strong>r Dienstbarkeit<br />

o<strong>de</strong>r durch Beschränkung <strong>de</strong>r Dienstbarkeit selbst. Die<br />

Teilfläche ist auf einer <strong>de</strong>r Eintragungsbewilligung beigefügten<br />

Karte darzustellen.<br />

65.1.3 Fallgestaltungen sind insbeson<strong>de</strong>re die Erschließung<br />

über frem<strong>de</strong> Grundstücke, die Überbauung frem<strong>de</strong>r<br />

Grundstücke o<strong>de</strong>r die Errichtung gemeinsamer Anlagen<br />

auf benachbarten Grundstücken und die Übernahme<br />

von Abstandsflächen. Ein weiterer Fall <strong>de</strong>r Anwendung<br />

ist die Sicherung <strong>de</strong>r von jeglicher Bebauung freizuhalten<strong>de</strong>n<br />

Flächen, wenn die Brandwand näher als 2,50 m<br />

an die Grenze rückt o<strong>de</strong>r keine Brandwand vorhan<strong>de</strong>n<br />

ist.<br />

Neben <strong>de</strong>n Fallgestaltungen, die gesetzlich geregelt<br />

sind, kommt die rechtliche Sicherung auch in Betracht,<br />

wenn die Zulassung einer Abweichung o<strong>de</strong>r Befreiung<br />

auf Dauer einer rechtlichen Sicherung bedarf.<br />

65.1.4 Die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten dienen<br />

ausschließlich <strong>de</strong>r Sicherung <strong>de</strong>s öffentlich-rechtlichen<br />

Anspruches <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>.<br />

Grunddienstbarkeiten, die zwischen <strong>de</strong>n Nachbarn zur<br />

Sicherung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten o<strong>de</strong>r zur<br />

Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche nach <strong>de</strong>m <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen<br />

Nachbarrechtsgesetz vereinbart und bestellt<br />

wer<strong>de</strong>n, ersetzen we<strong>de</strong>r beschränkte persönliche<br />

Dienstbarkeiten, noch sind sie Voraussetzung für die Erteilung<br />

<strong>de</strong>r Baugenehmigung.<br />

65.2 Zu Absatz 2<br />

Im Fall <strong>de</strong>r Teilung eines Grundstücks sind Eintragungen<br />

im Grundbuch <strong>de</strong>s Trenngrundstücks erst möglich,<br />

wenn <strong>de</strong>ssen Grundbuchblatt angelegt ist. In diesem Fall<br />

kann <strong>de</strong>r Anspruch auf Eintragung <strong>de</strong>r beschränkten<br />

persönlichen Dienstbarkeit durch Eintragung einer Vormerkung<br />

im Grundbuchblatt <strong>de</strong>s ungeteilten Grundstücks<br />

gesichert wer<strong>de</strong>n.<br />

Hierzu ist erfor<strong>de</strong>rlich, dass in <strong>de</strong>r Eintragungsbewilligung<br />

das Trenngrundstück genau bezeichnet wird und<br />

eine von <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> bestätigte Karte beigefügt<br />

wird, aus <strong>de</strong>r sich Größe und Lage <strong>de</strong>s belasteten<br />

Trenngrundstücks und gegebenenfalls <strong>de</strong>r in Anspruch<br />

genommenen Teilfläche ein<strong>de</strong>utig ergeben. Aus Grün<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>r Verfahrensbeschleunigung sollte in diesen Fällen<br />

<strong>de</strong>r die Eintragungsbewilligung beurkun<strong>de</strong>n<strong>de</strong> bzw.<br />

beglaubigen<strong>de</strong> Notar bevollmächtigt wer<strong>de</strong>n, nach Tei-


lung <strong>de</strong>s Grundstücks <strong>de</strong>m Grundbuchamt gegenüber zu<br />

erklären, dass das abgeschriebene Grundstück mit <strong>de</strong>m<br />

im Lageplan gekennzeichneten Grundstücksteil i<strong>de</strong>ntisch<br />

ist (I<strong>de</strong>ntitätserklärung).<br />

In <strong>de</strong>r Vollmacht ist <strong>de</strong>r Notar zu ermächtigen, die I<strong>de</strong>ntitätserklärung<br />

auch dann abzugeben, wenn <strong>de</strong>r Belastungsgegenstand<br />

<strong>de</strong>r Dienstbarkeitsvormerkung (ungeteiltes<br />

Grundstück) und <strong>de</strong>r Belastungsgegenstand <strong>de</strong>r<br />

Dienstbarkeit (Trenngrundstück) nicht i<strong>de</strong>ntisch sind.<br />

Eine erneute Beteiligung <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> ist<br />

dann nicht mehr erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

65.3 Zu Absatz 3<br />

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten<br />

<strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> unterliegt im Falle einer<br />

Zwangsversteigerung <strong>de</strong>s Grundstücks <strong>de</strong>m allgemeinen<br />

Zwangsversteigerungsrecht. Bei <strong>de</strong>r Entscheidung<br />

über eine nachrangige Eintragung ist ein strenger Maßstab<br />

anzulegen. Eine nachrangige Eintragung ist unbe<strong>de</strong>nklich,<br />

wenn es sich bei <strong>de</strong>m vorrangigen Recht um<br />

ein faktisch nicht mehr ausgeübtes Recht o<strong>de</strong>r ein<br />

Grundpfandrecht mit einem Nennbetrag von nicht mehr<br />

als 5 000 Euro han<strong>de</strong>lt.<br />

66 Bautechnische Nachweise (§ 66)<br />

66.1 Zu Absatz 1<br />

66.1.1 Zur Einbindung <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r bautechnischen Nachweise<br />

in <strong>de</strong>n Verfahrensablauf siehe auch Nr. 56.<br />

66.1.2 Für die bautechnischen Nachweise gelten die Bestimmungen<br />

<strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen Bauvorlagenverordnung.<br />

66.2 Zu Absatz 2<br />

66.2.1 Der Antrag auf Prüfung <strong>de</strong>r bautechnischen Nachweise<br />

kann unmittelbar bei einem im Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> zugelassenen<br />

Prüfingenieur eingereicht wer<strong>de</strong>n, soweit dies<br />

die <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ische Bautechnische Prüfungsverordnung<br />

(BbgBauPrüfV) für bestimmte Bauwerksklassen<br />

o<strong>de</strong>r Vorhaben zulässt. In diesem Fall hat <strong>de</strong>r Prüfingenieur<br />

die Übereinstimmung <strong>de</strong>r bautechnischen Nachweise<br />

mit <strong>de</strong>m angezeigten o<strong>de</strong>r <strong>genehmigt</strong>en Bauvorhaben<br />

zu bestätigen.<br />

66.2.2 Ist <strong>de</strong>r Antrag auf Prüfung <strong>de</strong>r bautechnischen Nachweise<br />

bei <strong>de</strong>r zuständigen unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

einzureichen, so entschei<strong>de</strong>t diese, ob sie die Prüfung<br />

selbst vornimmt o<strong>de</strong>r die Prüfung auf das Bautechnische<br />

Prüfamt o<strong>de</strong>r einen Prüfingenieur überträgt.<br />

66.2.3 Für die Prüfübertragung und <strong>de</strong>n Prüfbericht sind die<br />

Muster <strong>de</strong>r Anlagen 1 und 2 BbgBauPrüfV zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

66.3 Zu Absatz 3<br />

Beabsichtigt <strong>de</strong>r Bauherr die Prüfung <strong>de</strong>r bautechni-<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

schen Nachweise <strong>de</strong>s Wärmeschutzes, <strong>de</strong>r Energieeinsparung<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Schallschutzes einem bauaufsichtlich<br />

anerkannten Sachverständigen zu übertragen, so ist dieses<br />

unmittelbar, ohne Einschaltung <strong>de</strong>r unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

möglich.<br />

Für die Bescheinigung hat <strong>de</strong>r bauaufsichtlich anerkannte<br />

Sachverständige <strong>de</strong>n amtlich bekannt gemachten<br />

Vordruck zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

67 Baugenehmigung (§ 67)<br />

67.1 Zu Absatz 1<br />

Sind für das Bauvorhaben weitere behördliche Entscheidungen<br />

erfor<strong>de</strong>rlich, so schließt die Baugenehmigung<br />

diese mit ein (Konzentrationswirkung); davon ausgenommen<br />

sind die in Absatz 2 aufgeführten Son<strong>de</strong>rfälle.<br />

Konzentrationswirkung be<strong>de</strong>utet, dass das Ergebnis <strong>de</strong>r<br />

Entscheidung <strong>de</strong>r Fachbehör<strong>de</strong>, einschließlich <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Nebenbestimmungen, in die Baugenehmigung<br />

eingeschlossen ist. Ein Wi<strong>de</strong>rspruch ist immer gegen<br />

die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> als die <strong>de</strong>n Verwaltungsakt<br />

erlassen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> zu richten.<br />

Die Überwachung <strong>de</strong>r Ausführung <strong>de</strong>s Vorhabens nach<br />

an<strong>de</strong>ren Fachgesetzen verbleibt in <strong>de</strong>r Zuständigkeit <strong>de</strong>r<br />

jeweiligen Fachbehör<strong>de</strong> (siehe auch Nr. 75.1.2). Stellt<br />

die Fachbehör<strong>de</strong> fest, dass die Ausführung <strong>de</strong>s Vorhabens<br />

nicht ihrer in die Baugenehmigung eingeschlossenen<br />

fachlichen Entscheidung entspricht o<strong>de</strong>r ihre fachlichen<br />

Nebenbestimmungen nicht erfüllt wer<strong>de</strong>n, teilt<br />

sie dies <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> mit.<br />

Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> ist für die rechtliche Durchsetzung<br />

<strong>de</strong>r Entscheidung einschließlich aller in <strong>de</strong>r<br />

Baugenehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen zuständig.<br />

67.2 Zu Absatz 2<br />

Die <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n und Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong>n als<br />

Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragenen<br />

Aufgaben gehören nicht zu <strong>de</strong>n Selbstverwaltungsangelegenheiten.<br />

67.3 Zu Absatz 3<br />

67.3.1 Bauliche Anlagen, die von vornherein nach ihrer Bauart,<br />

Art <strong>de</strong>r Nutzung, Lage o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>s Bauherrn<br />

nur auf eine beschränkte Zeit errichtet wer<strong>de</strong>n<br />

können o<strong>de</strong>r sollen, dürfen in <strong>de</strong>r Regel nur befristet <strong>genehmigt</strong><br />

wer<strong>de</strong>n. Dies betrifft z. B.<br />

- Behelfsbauten,<br />

- Bauten mit begrenzter Lebensdauer,<br />

- Bauten, die auf Grund eines zeitlich begrenzten<br />

Rechtes errichtet wer<strong>de</strong>n, wie Jagdhütten,


- Vorhaben, die laufen<strong>de</strong>n Planungen wi<strong>de</strong>rsprechen,<br />

wie Zwischennutzungen, bis zur Verwirklichung <strong>de</strong>r<br />

Planung.<br />

Auch für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB wird<br />

die Frist, für die das Vorhaben zugelassen wer<strong>de</strong>n kann,<br />

durch die Laufzeit <strong>de</strong>r Verträge bestimmt. Maßgeblich<br />

ist <strong>de</strong>r Vertrag mit <strong>de</strong>r kürzesten Laufzeit, z. B. <strong>de</strong>r<br />

Pachtvertrag über die Nutzung <strong>de</strong>s Grundstücks. Mit <strong>de</strong>r<br />

Regelung <strong>de</strong>s Satzes 3 bestimmt <strong>de</strong>r Gesetzgeber die<br />

längstmögliche Frist.<br />

67.3.2 Sicherheitsleistungen sind spätestens vor Baubeginn<br />

gegenüber <strong>de</strong>r Gebietskörperschaft zu erbringen, die die<br />

Aufgaben <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> wahrnimmt.<br />

67.3.3 Diese materiell-rechtliche Bestimmung gilt auch für die<br />

Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, für die durch<br />

die Immissionsschutzbehör<strong>de</strong>n eine immissionsschutzrechtliche<br />

Genehmigung erteilt wird, die die Baugenehmigung<br />

mit einschließt. Die unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />

weisen daher in ihrer Stellungnahme gegenüber <strong>de</strong>n<br />

Immissionsschutzbehör<strong>de</strong>n auf diese Rechtslage hin<br />

und teilen Dauer <strong>de</strong>r Befristung und die Höhe <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Sicherheitsleistung mit. Die Sicherheitsleistung<br />

ist auch in diesem Fall rechtliche Voraussetzung für<br />

die Erteilung <strong>de</strong>r Baugenehmigung.<br />

67.4 Zu Absatz 4<br />

Die Pflicht zur Begründung <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes ergibt<br />

sich aus § 39 VwVfGBbg.<br />

Wegen <strong>de</strong>r Zustellung wird auf Nr. 64.5 verwiesen.<br />

Die <strong>genehmigt</strong>en Bauvorlagen sind mit <strong>de</strong>m Stempelaufdruck<br />

in grüner Farbe zu versehen.<br />

Wird die Bauausführung bei einer Bauanzeige untersagt<br />

o<strong>de</strong>r eine beantragte Baugenehmigung abgelehnt, so<br />

sind die Bauvorlagen mit <strong>de</strong>m Stempelaufdruck in grüner<br />

Farbe<br />

zu versehen.<br />

<strong>genehmigt</strong><br />

gehört zu<br />

Baugenehmigung / Vorbescheid<br />

Az:<br />

Datum:<br />

Unterschrift:<br />

nicht<br />

<strong>genehmigt</strong><br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

67.6 Zu Absatz 6<br />

Auf § 62 Abs. 4 Satz 3 wird hingewiesen.<br />

67.7 Zu Absatz 7<br />

67.7.1 Neben <strong>de</strong>n in Absatz 7 Benannten hat die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n und Stellen, <strong>de</strong>ren Entscheidung<br />

nach § 67 Abs. 1 Satz 2 in die Baugenehmigung eingeschlossen<br />

ist, einen Abdruck <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>s zur Kenntnis<br />

zu geben.<br />

67.7.2 Der Gemein<strong>de</strong> ist im Falle <strong>de</strong>r Erteilung einer Baugenehmigung<br />

auch eine mit <strong>de</strong>m Genehmigungsvermerk<br />

(Nr. 67.4) versehene Ausfertigung <strong>de</strong>r Bauvorlagen zu<br />

übersen<strong>de</strong>n. Dieses gilt sinngemäß auch für das Bauanzeigeverfahren.<br />

68 Baubeginn, Baufreigabe, Einmessung, Mitteilungspflichten<br />

über <strong>de</strong>n Stand <strong>de</strong>r Bauarbeiten (§ 68)<br />

68.1 Zu Absatz 1<br />

Bauausführung ist nach herrschen<strong>de</strong>r Meinung das Ausnutzen<br />

einer Baugenehmigung o<strong>de</strong>r einer Bauanzeige<br />

durch Bauarbeiten, die im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m <strong>genehmigt</strong>en<br />

Bauvorhaben o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bauanzeige stehen.<br />

Das Ausheben <strong>de</strong>r Baugrube zählt entsprechend Satz 2<br />

bereits zu <strong>de</strong>n Bauarbeiten.<br />

68.2 Zu Absatz 2<br />

Für die Mitteilung <strong>de</strong>s Zeitpunktes <strong>de</strong>s Baubeginns<br />

(Baubeginnanzeige) ist <strong>de</strong>r amtlich bekannt gemachte<br />

Vordruck zu verwen<strong>de</strong>n. Die untere Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

teilt <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>s Baubeginns unverzüglich <strong>de</strong>n<br />

betroffenen Fachbehör<strong>de</strong>n sowie <strong>de</strong>m Bautechnischen<br />

Prüfamt, <strong>de</strong>m Prüfingenieur o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m bauaufsichtlich<br />

anerkannten Sachverständigen mit, wenn diese die bautechnischen<br />

Unterlagen geprüft haben.<br />

68.3 Zu Absatz 3<br />

Nachweispflichtig ist nach § 47 Abs. 1 Satz 3 <strong>de</strong>r Bauherr.<br />

Das Ergebnis <strong>de</strong>r Einmessung ist vom Vermessungsingenieur<br />

in einer Einmessungsskizze darzustellen.<br />

Wer<strong>de</strong>n Abweichungen festgestellt, so sind diese in<br />

<strong>de</strong>r Einmessungsskizze rot zu kennzeichnen. Auch im<br />

Fall <strong>de</strong>s Satzes 3 ist die Zwei-Wochen-Frist <strong>de</strong>s Satzes 2<br />

zu beachten, die insoweit <strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s § 15 <strong>de</strong>s Vermessungs-<br />

und Liegenschaftsgesetzes vorgeht.<br />

68.4 Zu Absatz 4<br />

Die unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n überprüfen die Einhaltung<br />

dieser Vorschrift stichprobenartig entsprechend<br />

§ 75 Abs. 1. Auf § 73 Abs. 1 und § 79 Abs. 1 Nr. 8 wird<br />

hingewiesen.


68.5 Zu Absatz 5<br />

Für die Mitteilung <strong>de</strong>s Zeitpunktes <strong>de</strong>r abschließen<strong>de</strong>n<br />

Fertigstellung ist <strong>de</strong>r amtlich bekannt gemachte Vordruck<br />

zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

69 Geltungsdauer <strong>de</strong>r Genehmigung (§ 69)<br />

69.1 Zu Absatz 1<br />

Die Frist beginnt nach <strong>de</strong>m Verwaltungszustellungsgesetz<br />

für das Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> mit <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>r<br />

Baugenehmigung. Siehe hierzu auch Nr. 64.5.<br />

70 Ersetzen <strong>de</strong>s gemeindlichen Einvernehmens (§ 70)<br />

70.1 Zu Absatz 1<br />

Die Versagung <strong>de</strong>s gemeindlichen Einvernehmens ist<br />

rechtswidrig, wenn es nicht schlüssig auf die sich aus<br />

<strong>de</strong>n §§ 31, 33, 34 o<strong>de</strong>r 35 <strong>de</strong>s Baugesetzbuches ergeben<strong>de</strong>n<br />

Grün<strong>de</strong> gestützt wird.<br />

70.2 Zu Absatz 2<br />

Bei <strong>de</strong>r Anhörung ist <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> die Rechtslage darzustellen<br />

und zu begrün<strong>de</strong>n, warum das gemeindliche<br />

Einvernehmen ersetzt wer<strong>de</strong>n soll. Auf die Monatsfrist<br />

ist hinzuweisen.<br />

70.3 Zu Absatz 3<br />

Der Begriff <strong>de</strong>r Genehmigung umfasst alle bauplanungsrechtlichen<br />

Entscheidungen <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

und <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>n, die in einem an<strong>de</strong>ren Genehmigungsverfahren<br />

über die Zulässigkeit <strong>de</strong>s Vorhabens<br />

entschei<strong>de</strong>n.<br />

70.5 Zu Absatz 5<br />

Wird das Einvernehmen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> im Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren<br />

ersetzt, kann die Gemein<strong>de</strong> sofort<br />

Klage erheben. Ein erneutes Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren<br />

fin<strong>de</strong>t nicht statt.<br />

71 Genehmigung Fliegen<strong>de</strong>r Bauten (§ 71)<br />

71.1 Zu Absatz 1<br />

71.1.1 Fliegen<strong>de</strong> Bauten sind nach § 44 Abs. 2 Nr. 13 Son<strong>de</strong>rbauten.<br />

Auf die Richtlinie über <strong>de</strong>n Bau und Betrieb<br />

Fliegen<strong>de</strong>r Bauten (FlBauR) vom 21. Juli 1998 (ABl.<br />

S. 748) und die Verwaltungsvorschrift über Ausführungsgenehmigungen<br />

für Fliegen<strong>de</strong> Bauten und <strong>de</strong>ren<br />

Gebrauchsabnahmen (FlBauVwV) vom 21. Juli 1998<br />

(ABl. S. 764) wird hingewiesen.<br />

71.1.2 Sollen Fliegen<strong>de</strong> Bauten länger als drei Monate an ei-<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

nem Ort aufgestellt wer<strong>de</strong>n, so ist im Einzelfall zu prüfen,<br />

ob eine Baugenehmigung erfor<strong>de</strong>rlich ist. Bauliche<br />

Anlagen, die zwar geeignet sind, an verschie<strong>de</strong>nen Orten<br />

wie<strong>de</strong>rholt aufgestellt und zerlegt zu wer<strong>de</strong>n, die<br />

aber dazu bestimmt sind, am selben Ort auf Dauer o<strong>de</strong>r<br />

wie<strong>de</strong>rholt länger als drei Monate aufgestellt zu wer<strong>de</strong>n,<br />

sind keine Fliegen<strong>de</strong>n Bauten. Dieses gilt insbeson<strong>de</strong>re<br />

für Traglufthallen über Schwimmbä<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r Tennisplätzen<br />

während einer Saison, für Ausstellungs-, Verkaufs-<br />

o<strong>de</strong>r Gaststättenzelte o<strong>de</strong>r für Zelte zum Schutz<br />

von Pflanzen o<strong>de</strong>r Sachen während <strong>de</strong>r Wintermonate.<br />

Für diese baulichen Anlagen ist ein Baugenehmigungsverfahren<br />

erfor<strong>de</strong>rlich, in <strong>de</strong>m auch die planungsrechtliche<br />

Zulässigkeit zu prüfen ist. Auf <strong>de</strong>rartige bauliche<br />

Anlagen sind die technischen Regeln für Fliegen<strong>de</strong> Bauten<br />

anzuwen<strong>de</strong>n und zusätzlich zu <strong>de</strong>r Ausführungsgenehmigung<br />

erfor<strong>de</strong>rliche Nachweise (z. B. Schneelasten,<br />

Bestuhlungspläne) zu prüfen. Die Ausführungsgenehmigung<br />

nach § 71 Abs. 2 ist <strong>de</strong>r Baugenehmigung<br />

zugrun<strong>de</strong> zu legen.<br />

In <strong>de</strong>r Regel sollen Nachprüfungen gemäß § 44 Abs. 3<br />

Nr. 17 gefor<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r durchgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />

71.6 Zu Absatz 6<br />

Auch bei <strong>de</strong>r Aufstellung Fliegen<strong>de</strong>r Bauten sind die öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften, insbeson<strong>de</strong>re die planungsrechtlichen,<br />

die naturschutzrechtlichen und straßenrechtlichen<br />

Vorschriften, zu beachten.<br />

Der Zeitraum zwischen <strong>de</strong>r Anzeige und <strong>de</strong>m Beginn<br />

<strong>de</strong>r Aufstellung soll min<strong>de</strong>stens drei Tage betragen.<br />

71.8 Zu Absatz 8<br />

Eine Nachprüfung ist durchzuführen, wenn Fliegen<strong>de</strong><br />

Bauten länger als drei Monate an einem Aufstellungsort<br />

betrieben wer<strong>de</strong>n (siehe auch Nr. 71.1.2).<br />

72 Zustimmung zu Vorhaben öffentlicher Bauherrn<br />

(§ 72)<br />

72.1 Zu Absatz 1<br />

72.1.1 Die Erfüllung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen, die an Bedienstete einer<br />

Baudienststelle nach Nr. 2 gestellt wer<strong>de</strong>n, sind <strong>de</strong>r<br />

obersten Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> auf Verlangen nachzuweisen.<br />

72.1.2 Beachtet die Baudienststelle bei <strong>de</strong>r Übertragung ihr obliegen<strong>de</strong>r<br />

Prüfaufgaben, z. B. auf Prüfingenieure, die<br />

Vorschriften, die für die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n gelten<br />

(§ 12 BbgBauPrüfV), so fin<strong>de</strong>t die <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ische<br />

Baugebührenordnung (BbgBauGebO) Anwendung.<br />

72.2 Zu Absatz 2<br />

72.2.1 Da die §§ 62 bis 69 entsprechend gelten, müssen die mit


<strong>de</strong>m Zustimmungsantrag einzureichen<strong>de</strong>n Bauvorlagen<br />

<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen Bauvorlagenverordnung<br />

entsprechen.<br />

72.3 Zu Absatz 3<br />

Die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 12 bis 45 sind von einer Prüfung<br />

ausgenommen. Sollten jedoch im Zustimmungsverfahren<br />

offensichtliche Verstöße gegen diese Vorschriften<br />

o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Rechtsvorschriften festgestellt<br />

wer<strong>de</strong>n, so wirkt die oberste Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> auf<br />

die Beseitigung dieser Verstöße hin.<br />

72.4 Zu Absatz 4<br />

Anträge auf Abweichungen nach § 60 sowie auf Ausnahmen<br />

o<strong>de</strong>r Befreiungen nach § 31 BauGB sind zu begrün<strong>de</strong>n.<br />

72.5 Zu Absatz 5<br />

72.5.1 Zu <strong>de</strong>n baulichen Anlagen, die unmittelbar <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverteidigung<br />

dienen, gehören alle Anlagen innerhalb<br />

von abgeschlossenen Bereichen, wie Kasernengelän<strong>de</strong><br />

und Truppenübungsplätze, die im Allgemeinen <strong>de</strong>r Öffentlichkeit<br />

nicht zugänglich sind. Das gilt z. B. auch für<br />

Sporthallen und Casinos in diesen Bereichen.<br />

72.5.2 Nicht unmittelbar <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverteidigung dienen insbeson<strong>de</strong>re<br />

bauliche Anlagen außerhalb solcher Bereiche<br />

wie:<br />

- Verwaltungsgebäu<strong>de</strong>,<br />

- Wohngebäu<strong>de</strong>,<br />

- Schulen und Hochschulen aller Art,<br />

- Sport- und Freizeiteinrichtungen,<br />

- Einrichtungen für die Seelsorge und Sozialbetreuung,<br />

- Stellplatzanlagen.<br />

73 Baueinstellung und Nutzungsuntersagung (§ 73)<br />

73.1 Zu Absatz 1<br />

Auf Grund <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>s § 53 Abs. 1 Nr. 3 können<br />

auch die amtsfreien Gemein<strong>de</strong>n und Ämter die Bestimmungen<br />

<strong>de</strong>s § 73 in ihrem Zuständigkeitsbereich<br />

direkt anwen<strong>de</strong>n.<br />

73.2 Zu Absatz 2<br />

Mit dieser Vorschrift macht <strong>de</strong>r Gesetzgeber <strong>de</strong>utlich,<br />

dass die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> bei Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen<br />

das gesetzlich vorgesehene Zwangsmittel regelmäßig<br />

anzuwen<strong>de</strong>n hat.<br />

73.3 Zu Absatz 3<br />

Bei Nutzungsuntersagungen sind Nr. 73.1 und Nr. 73.2<br />

entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

74 Beseitigung baulicher Anlagen (§ 74)<br />

74.1 Zu Absatz 1<br />

Für Beseitigungsanordnungen gilt Nr. 73.1 entsprechend.<br />

74.3 Zu Absatz 3<br />

Mit dieser Vorschrift macht <strong>de</strong>r Gesetzgeber <strong>de</strong>utlich,<br />

dass die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> bei Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen<br />

das gesetzlich vorgesehene Zwangsmittel regelmäßig<br />

anzuwen<strong>de</strong>n hat.<br />

„In amtlichen Gewahrsam nehmen“ ist kein Zwangsmittel<br />

im Sinne von § 17 <strong>de</strong>s Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.<br />

75 Überprüfung <strong>de</strong>r Bauausführung (§ 75)<br />

75.1 Zu Absatz 1<br />

75.1.1 Notwendigkeit, Umfang und Häufigkeit <strong>de</strong>r Überprüfung<br />

<strong>de</strong>r Bauausführung liegen im Ermessen <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

und richten sich nach <strong>de</strong>r Schwierigkeit<br />

<strong>de</strong>s Bauvorhabens unter Berücksichtigung möglicher<br />

Folgen, die sich aus <strong>de</strong>r Nichtbeachtung von<br />

Bauvorschriften o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r <strong>genehmigt</strong>en Bauvorlagen für<br />

die bauliche Anlage ergeben könnten. Zur Überprüfung<br />

<strong>de</strong>r Bauausführung gehört auch die Prüfung, ob die am<br />

Bau Beteiligten ihre Pflichten erfüllen.<br />

75.1.2 Die Überprüfung <strong>de</strong>r Bauausführung durch die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />

berührt nicht die Überprüfung durch die<br />

Fachbehör<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren Entscheidung die Baugenehmigung<br />

mit einschließt. Für diese Überprüfungen bleiben<br />

die Fachbehör<strong>de</strong>n allein zuständig. Siehe hierzu auch<br />

Nr. 67.1.<br />

75.2 Zu Absatz 2<br />

Die Überprüfung umfasst neben <strong>de</strong>r Bauausführung entsprechend<br />

<strong>de</strong>n geprüften bautechnischen Nachweisen<br />

auch die stichprobenartige Prüfung <strong>de</strong>r Beachtung <strong>de</strong>r<br />

bauproduktenrechtlichen Vorschriften. Die Überprüfung<br />

<strong>de</strong>r Bauausführung ist eine Pflichtprüfung, <strong>de</strong>ren<br />

Umfang und Häufigkeit jedoch im pflichtgemäßen Ermessen<br />

liegt.<br />

76 Schlussabnahme, Fertigstellung und Nutzung <strong>de</strong>r<br />

baulichen Anlage (§ 76)<br />

76.1 Zu Absatz 1<br />

Die Schlussabnahme ist zwingend durchzuführen und<br />

nicht in das Ermessen <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> gestellt.<br />

Dies gilt auch für genehmigungspflichtige Bauvorhaben,<br />

die in einem an<strong>de</strong>ren Verfahren <strong>genehmigt</strong> wur<strong>de</strong>n<br />

und <strong>de</strong>ren Genehmigung die Baugenehmigung mit einschließt<br />

(Konzentrationswirkung). Siehe auch Nr. 54.3.


Eine über eine Stichprobe hinausgehen<strong>de</strong> eingehen<strong>de</strong><br />

Besichtigung ist nur angezeigt, wenn bei <strong>de</strong>r Stichprobe<br />

offensichtliche Abweichungen von <strong>de</strong>n Bauvorlagen<br />

o<strong>de</strong>r offensichtliche Mängel festgestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Schlussabnahme durch die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> erstreckt<br />

sich nur auf die Tatbestän<strong>de</strong>, die in die unmittelbare<br />

Zuständigkeit <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> fallen. Die<br />

Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> teilt <strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren Genehmigung<br />

in <strong>de</strong>r Baugenehmigung eingeschlossen ist, <strong>de</strong>n<br />

Termin <strong>de</strong>r Schlussabnahme unverzüglich mit und gibt<br />

ihnen Gelegenheit zur Teilnahme.<br />

Die Bescheinigung über die Schlussabnahme wird von<br />

Amts wegen erstellt, ein Antrag ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

76.2 Zu Absatz 2<br />

Die durch <strong>de</strong>n Bauherrn vorzulegen<strong>de</strong>n Erklärungen<br />

und Bescheinigungen müssen spätestens zur Schlussabnahme<br />

vorliegen. Fehlen vorzulegen<strong>de</strong> Unterlagen, darf<br />

die Schlussabnahme nicht durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Dem<br />

Bauherrn ist eine angemessene Nachfrist zur Vorlage<br />

einzuräumen. Auf § 76 Abs. 3 in Verbindung mit § 79<br />

Abs. 2 Nr. 10 wird hingewiesen.<br />

77 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte<br />

(§ 77)<br />

Wird die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> tätig, so berichtet sie <strong>de</strong>r<br />

obersten Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> unter Darstellung <strong>de</strong>s<br />

Sachverhaltes und <strong>de</strong>r veranlassten Maßnahmen.<br />

81 Örtliche Bauvorschriften (§ 81)<br />

81.1 Zu Absatz 1<br />

Der Erlass örtlicher Bauvorschriften ist keine Selbstverwaltungsangelegenheit<br />

<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n. Die Rechtssetzung<br />

fällt vielmehr nach § 5 Abs. 1 Satz 2 <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>ordnung<br />

in <strong>de</strong>n übertragenen Wirkungskreis als Pflichtaufgabe<br />

zur Erfüllung nach Weisung. Die Verfahrensvorschriften<br />

für <strong>de</strong>n Erlass örtlicher Bauvorschriften richten<br />

sich daher nach Absatz 8.<br />

81.1.1 Zu Nummer 1<br />

Der Begriff „äußere Gestaltung“ bezieht sich auf<br />

Gegenstän<strong>de</strong>, die optisch in Erscheinung treten. Hierbei<br />

kommen vor allem Regelungen über die Höhe und Breite<br />

von Gebäu<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>ren Ausrichtung, aber auch<br />

Form, Glie<strong>de</strong>rung und Farbe von Dächern sowie von<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

Fenstern und Türen und die Verwendung bestimmter<br />

Baumaterialien in Betracht.<br />

81.1.2 Zu Nummer 2<br />

Beim Erlass einer Satzung nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 hat<br />

die Gemein<strong>de</strong> auch die Bestimmungen <strong>de</strong>s § 9 zu beachten.<br />

81.8 Zu Absatz 8<br />

81.8.1 Die Gemein<strong>de</strong> hat vor <strong>de</strong>m Erlass einer örtlichen Bauvorschrift<br />

das Erfor<strong>de</strong>rnis einer Regelung zu prüfen. Sie<br />

hat auch die verfassungsrechtlichen Anfor<strong>de</strong>rungen,<br />

insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Eigentumsgarantie, <strong>de</strong>s Rechtes auf<br />

freie Berufsausübung, <strong>de</strong>s Übermaßverbotes und <strong>de</strong>s<br />

Gleichbehandlungsgrundsatzes zu beachten. Örtliche<br />

Bauvorschriften müssen sich inhaltlich und nach ihrem<br />

örtlichen Geltungsbereich an <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Ermächtigungsnorm<br />

zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Schutzziel orientieren. Die<br />

Satzung muss <strong>de</strong>n örtlichen Geltungsbereich genau angeben.<br />

81.8.2 Da Absatz 1 Satz 2 die Ermächtigung ein<strong>de</strong>utig auf eng<br />

begrenzte Bereiche, nämlich auf bestimmte Bauten,<br />

Straßen, Plätze o<strong>de</strong>r Ortsteile sowie auf bestimmte Bauund<br />

Natur<strong>de</strong>nkmale, bezieht, ergibt sich daraus eine<br />

Einschränkung <strong>de</strong>s räumlichen Geltungsbereiches <strong>de</strong>r<br />

örtlichen Bauvorschrift nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1<br />

und 2.<br />

81.8.3 Es ist zu beachten, dass örtliche Bauvorschriften nach<br />

Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 (Werbeanlagen) nicht für <strong>de</strong>n<br />

Außenbereich (§ 35 BauGB) erlassen wer<strong>de</strong>n dürfen.<br />

82 Datenschutz (§ 82)<br />

82.1 Personenbezogene Daten sind gemäß § 3 Abs. 1 <strong>de</strong>s<br />

<strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen Datenschutzgesetzes Einzelangaben<br />

über persönliche o<strong>de</strong>r sachliche Verhältnisse einer<br />

bestimmten o<strong>de</strong>r bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).<br />

Auf die im amtlich bekannt gemachten Vordruck<br />

abgedruckten Hinweise zum Datenschutz wird<br />

verwiesen.<br />

84 In-Kraft-Treten,Außer-Kraft-Treten<br />

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom<br />

1. September 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift<br />

vom 19. Dezember 1997 (ABl. 1998<br />

S. 56), geän<strong>de</strong>rt durch die Bekanntmachung vom<br />

12. November 1999 (ABl. S. 1185), außer Kraft.


Richtlinie über Kin<strong>de</strong>rspielplätze<br />

Anlage 1<br />

Nach § 83 Abs. 1 <strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen Bauordnung vom<br />

16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) ist bis zum In-Kraft-Treten einer<br />

örtlichen Bauvorschrift, die die Art, Größe und Ausstattung <strong>de</strong>r<br />

Kin<strong>de</strong>rspielplätze festsetzt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember<br />

2004, diese Richtlinie anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

1 Anwendungsbereich<br />

Diese Richtlinie gilt für die Errichtung von Gebäu<strong>de</strong>n mit<br />

mehr als vier Wohnungen.<br />

2 Arten <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>rspielplatzes<br />

Ein Kin<strong>de</strong>rspielplatz besteht aus einer Spielfläche für Kleinkin<strong>de</strong>r<br />

(Kin<strong>de</strong>r im Vorschulalter), aus einem Spielplatz für<br />

Kin<strong>de</strong>r von 6 bis 12 Jahren und bei Wohnanlagen mit mehr<br />

als 400 Bewohnern zusätzlich aus einem Bolzplatz für Jugendliche.<br />

3 Größe und Ausstattung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>rspielplatzes<br />

3.1 Die Größe und Ausstattung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>rspielplatzes richtet<br />

sich nach <strong>de</strong>r Art, Zahl und Größe <strong>de</strong>r Wohnungen auf <strong>de</strong>m<br />

Grundstück. Der Bemessung nach Nr. 2.2 ist je Aufenthaltsraum<br />

je<strong>de</strong>r Wohnung ein Bewohner zugrun<strong>de</strong> zu legen; dies<br />

gilt auch für Gemeinschaftsanlagen.<br />

3.2 Für die Berechnung <strong>de</strong>r Größe nach <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>rspielplatzes<br />

gilt:<br />

1. Spielfläche für Kleinkin<strong>de</strong>r:<br />

1 m 2 je Bewohner, min<strong>de</strong>stens 25 m 2 ,<br />

2. Spielplatz für Kin<strong>de</strong>r im Alter von 6 bis 12 Jahren:<br />

1 m 2 je Bewohner, min<strong>de</strong>stens 40 m 2 ,<br />

3. Bolzplatz für Jugendliche:<br />

ab 400 Bewohner min<strong>de</strong>stens 500 m 2 .<br />

3.3 Als Grundlage für die Ausstattung, Anordnung und Aufstellung<br />

von Spielgeräten ist die DIN-Reihe DIN EN 1176 in<br />

<strong>de</strong>r jeweils gültigen Fassung heranzuziehen. Für Skates-Einrichtungen<br />

ist die DIN 33943 : 2000-11 zu beachten.<br />

3.4 Der Kin<strong>de</strong>rspielplatz ist gegen Anlagen, von <strong>de</strong>nen Gefahren<br />

ausgehen können, insbeson<strong>de</strong>re gegenüber Verkehrsflächen,<br />

Kfz-Stellplätzen und Standplätzen für Abfallbehälter<br />

abzugrenzen.<br />

4 Verzicht auf die Herstellung von Kin<strong>de</strong>rspielplätzen<br />

Auf die Herstellung <strong>de</strong>s Spielplatzes für Kin<strong>de</strong>r im Alter<br />

von 6 bis 12 Jahren o<strong>de</strong>r eines Bolzplatzes für Jugendli-<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

che auf <strong>de</strong>m Baugrundstück kann verzichtet wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn<br />

- in unmittelbarer Nähe ein Kin<strong>de</strong>rspielplatz als Gemeinschaftsanlage<br />

geschaffen wird o<strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>n ist, <strong>de</strong>ren<br />

Nutzung für das Baugrundstück rechtlich gesichert ist,<br />

- in unmittelbarer Nähe ein öffentlicher Kin<strong>de</strong>rspielplatz<br />

vorhan<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r<br />

- die Art <strong>de</strong>r Wohnungen o<strong>de</strong>r ihre Umgebung dies nicht<br />

erfor<strong>de</strong>rn.<br />

5 Außer-Kraft-Treten<br />

Diese Richtlinie tritt mit Ablauf <strong>de</strong>s 31. Dezember 2004 außer<br />

Kraft.<br />

Richtlinie über die notwendigen Stellplätze<br />

Anlage 2<br />

Nach § 83 Abs. 2 <strong>de</strong>r <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong>ischen Bauordnung vom<br />

16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) ist bis zum In-Kraft-Treten einer<br />

örtlichen Bauvorschrift, die die Zahl <strong>de</strong>r notwendigen Stellplätze<br />

festsetzt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, diese<br />

Richtlinie anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

1 Anwendungsbereich<br />

Diese Richtlinie gilt für die Errichtung o<strong>de</strong>r Nutzungsän<strong>de</strong>rung<br />

von baulichen Anlagen sowie an<strong>de</strong>ren Anlagen, bei <strong>de</strong>nen<br />

ein Zu- o<strong>de</strong>r Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen<br />

zu erwarten ist.<br />

2 Ermittlung <strong>de</strong>s Stellplatzbedarfs bei <strong>de</strong>r Errichtung<br />

baulicher Anlagen<br />

2.1 Die Richtzahlen <strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n Tabelle entsprechen<br />

<strong>de</strong>m durchschnittlichen Min<strong>de</strong>stbedarf. Sie dienen als Anhalt,<br />

um die Anzahl <strong>de</strong>r herzustellen<strong>de</strong>n Stellplätze im Einzelfall<br />

unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r örtlichen Verhältnisse,<br />

insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>s Bestandsschutzes, festzulegen.<br />

2.2 Soweit <strong>de</strong>r Stellplatzbedarf nach <strong>de</strong>r Fläche zu bemessen ist,<br />

sind die Flächen nach DIN 277-1 : 1987-06 zu ermitteln.<br />

2.3 Die Anzahl <strong>de</strong>r notwendigen Stellplätze kann erhöht o<strong>de</strong>r<br />

verringert wer<strong>de</strong>n, wenn die örtlichen Verhältnisse o<strong>de</strong>r die<br />

beson<strong>de</strong>re Art o<strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>r baulichen Anlagen dies erfor<strong>de</strong>rn<br />

o<strong>de</strong>r zulassen.<br />

2.4 Bei baulichen Anlagen mit unterschiedlicher Nutzung ist <strong>de</strong>r<br />

Bedarf für die jeweilige Nutzungsart getrennt zu ermitteln.<br />

Eine Mehrfachnutzung darf sich zeitlich nicht überschnei<strong>de</strong>n;<br />

bei Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit <strong>de</strong>m<br />

größten Stellplatzbedarf maßgebend.<br />

2.5 Bei baulichen Anlagen mit regelmäßigem An- o<strong>de</strong>r Auslieferungsverkehr<br />

kann zusätzlich eine ausreichen<strong>de</strong> Anzahl<br />

von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt wer<strong>de</strong>n. Dies


gilt sinngemäß auch für solche Anlagen, bei <strong>de</strong>nen ein<br />

Besucherverkehr mit Autobussen o<strong>de</strong>r Motorrä<strong>de</strong>rn zu erwarten<br />

ist.<br />

2.6 Für Son<strong>de</strong>rfälle, die in <strong>de</strong>r Tabelle <strong>de</strong>r Richtzahlen nicht erfasst<br />

sind, ist <strong>de</strong>r Stellplatzbedarf nach <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Verhältnissen<br />

im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>r Richtzahlen für Nutzungsarten mit vergleichbarem<br />

Stellplatzbedarf zu ermitteln.<br />

3 Ermittlung <strong>de</strong>s Stellplatzbedarfs bei Än<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>r<br />

Nutzungsän<strong>de</strong>rungen baulicher Anlagen<br />

3.1 Die Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Nutzungsän<strong>de</strong>rung baulicher Anlagen<br />

löst einen eigenen Stellplatzbedarf aus. Die Anzahl <strong>de</strong>r Stellplätze<br />

richtet sich nach <strong>de</strong>m zusätzlich zu erwarten<strong>de</strong>n<br />

Kraftfahrzeugaufkommen für die Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Nutzungsän<strong>de</strong>rung<br />

unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Verhältnisse<br />

im Einzelfall und in sinngemäßer Anwendung <strong>de</strong>r<br />

Richtzahlen für <strong>de</strong>n Stellplatzbedarf. Auf die Stellplätze für<br />

das zusätzlich zu erwarten<strong>de</strong> Kraftfahrzeugaufkommen<br />

können die vorhan<strong>de</strong>nen o<strong>de</strong>r abgelösten Stellplätze <strong>de</strong>r Altanlage<br />

nur angerechnet wer<strong>de</strong>n, soweit diese durch die<br />

Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Nutzungsän<strong>de</strong>rung frei gewor<strong>de</strong>n sind.<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

3.2 Die Stellplatzpflicht entfällt nicht für <strong>de</strong>n Ausbau o<strong>de</strong>r die<br />

Nutzungsän<strong>de</strong>rung ganzer Gebäu<strong>de</strong>, für Gebäu<strong>de</strong>, <strong>de</strong>ren<br />

Bestandsschutz erloschen ist, und für Gebäu<strong>de</strong>, die bisher<br />

militärisch genutzt wur<strong>de</strong>n und die mit <strong>de</strong>r Aufgabe <strong>de</strong>r<br />

militärischen Nutzung erstmals unter die gemeindliche Planungshoheit<br />

und <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong>de</strong>r BbgBO fallen.<br />

4 Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Stellplatzbedarfs<br />

4.1 Eine Min<strong>de</strong>rung von maximal 20 Prozent kommt im Einzelfall<br />

in Betracht, wenn das Vorhaben in nicht mehr als<br />

300 m fußläufiger Entfernung von <strong>de</strong>n Haltestellen regelmäßig<br />

verkehren<strong>de</strong>r öffentlicher Personennahverkehrsmittel<br />

entfernt ist. Regelmäßig verkehrt ein Personennahverkehrsmittel,<br />

wenn es in <strong>de</strong>r Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr in<br />

einer Taktfolge von maximal 20 Minuten verkehrt.<br />

4.2 Eine Min<strong>de</strong>rung kommt bei einer Ablösung nach § 43 Abs. 3<br />

BbgBO nicht in Betracht; sollen Stellplätze ganz o<strong>de</strong>r<br />

teilweise abgelöst wer<strong>de</strong>n, ist stets von <strong>de</strong>n Richtzahlen<br />

auszugehen.


5 Tabelle<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

Richtzahlen für <strong>de</strong>n Stellplatzbedarf<br />

Nr. Nutzungsarten Zahl <strong>de</strong>r Stellplätze<br />

1 Wohngebäu<strong>de</strong><br />

1.1 Einfamilien-/Mehrfamilienhäuser 1 je Wohnung bis 100 m2 Nutzfläche<br />

2 je Wohnung über 100 m2 Nutzfläche<br />

1.2 Altenwohnungen 1 je 5 Wohnungen<br />

1.3 Wochenend- und Ferienhäuser 1 je Wohnung<br />

1.4 Kin<strong>de</strong>r- und Jugendwohnheime 1 je 15 Betten<br />

1.5 Altenwohnheime, Altenheime 1 je 10 Betten<br />

1.6 Sonstige Wohnheime 1 je 2 Betten<br />

2 Gebäu<strong>de</strong> mit Büro-,Verwaltungs- und Praxisräumen<br />

2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 je 40 m2 Nutzfläche<br />

2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs-, 1 je 30 m2 Beratungsräume, Kanzleien o<strong>de</strong>r Praxen)<br />

Nutzfläche<br />

3 Verkaufsstätten<br />

3.1 Lä<strong>de</strong>n, Geschäftshäuser 1 je 40 m2 Nutzfläche<br />

3.2 Einkaufszentren, großflächige Einzelhan<strong>de</strong>lsbetriebe, sonstige 1 je 20 m2 großflächige Han<strong>de</strong>lsbetriebe gem. § 11 Abs. 3 BauNVO<br />

Brutto-Grundfläche<br />

4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten und Gaststätten)<br />

und Kirchen<br />

4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Be<strong>de</strong>utung (wie Theater,<br />

Konzerthäuser, Mehrzweckhallen, Kongresszentren, Multiplexkinos)<br />

1 je 5 Besucherplätze<br />

4.2 Sonstige Versammlungsstätten (wie Filmtheater, Vortragssäle) 1 je 8 Besucherplätze<br />

4.3 Kirchen 1 je 30 Besucherplätze<br />

5 Sportstätten<br />

5.1 Sportplätze, Trainingsplätze 1 je 300 m2 Sportfläche<br />

5.2 Freibä<strong>de</strong>r und Freiluftbä<strong>de</strong>r 1 je 300 m2 Grundstücksfläche<br />

5.3 Spiel- und Sporthallen 1 je 100 m2 Hallenfläche<br />

5.4 Hallenbä<strong>de</strong>r 1 je 50 m2 Hallenfläche<br />

5.5 Tennisplätze 2 je Spielfeld<br />

5.6 Sportstätten nach 5.1 bis 5.5 mit Besucherplätzen 1 je 15 Besucherplätze zusätzlich<br />

zu 5.1 bis 5.5<br />

5.7 Tribünenanlagen in Sportstätten 1 je 10 Tribünenplätze zusätzlich<br />

zu 5.1 bis 5.5<br />

5.8 Minigolfplätze 6 je Minigolfanlage<br />

5.9 Kegel-, Bowlingbahnen 4 je Bahn<br />

5.10 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 je Bootsliegeplatz o<strong>de</strong>r Boot<br />

5.11 Golfplätze 5 je Loch


Nr. Nutzungsarten Zahl <strong>de</strong>r Stellplätze<br />

6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe<br />

6.1 Gaststätten, Diskotheken, Vereinsheime, Clubhäuser o. Ä. 1 je 10 m2 Gastraumfläche<br />

6.2 Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Pensionen, Kurheime 1 je 3 Betten<br />

6.3 Jugendherbergen 1 je 10 Betten<br />

7 Krankenanstalten<br />

7.1 Krankenhäuser von überörtlicher Be<strong>de</strong>utung, Privatkliniken,<br />

Universitätskliniken<br />

1 je 3 Betten<br />

7.2 Krankenhäuser von örtlicher Be<strong>de</strong>utung 1 je 6 Betten<br />

7.3 Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke 1 je 5 Betten<br />

7.4 Altenpflegeheime 1 je 10 Betten<br />

8 Schulen, Einrichtungen <strong>de</strong>r Jugendför<strong>de</strong>rung<br />

8.1 Grund-, Haupt-, Son<strong>de</strong>rschulen 1 je Klasse<br />

8.2 Sonstige allgemein bil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Schulen (wie Gymnasien) 2 je Klasse<br />

8.3 Berufsschulen, Berufsfachschulen 5 je Klasse<br />

8.4 Fachschulen, Hochschulen 1 je 5 Schüler, Stu<strong>de</strong>nten<br />

8.5 Kin<strong>de</strong>rgärten, Kin<strong>de</strong>rtagesstätten und <strong>de</strong>rgleichen 1 je Gruppenraum<br />

8.6 Jugendfreizeitheime und <strong>de</strong>rgleichen 2 je Freizeiteinrichtung<br />

9 Gewerbliche Anlagen<br />

9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 je 60 m2 Nutzfläche<br />

9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze 1 je 100 m2 Nutzfläche<br />

9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 je Wartungs- o<strong>de</strong>r Reparaturstand<br />

9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 10 je Pflegeplatz<br />

9.5 Automatische Kraftfahrzeugwaschanlage 5 je Waschanlage<br />

9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 3 je Waschplatz<br />

9.7 Automatische Kraftfahrzeugwaschstraße 5 je Waschplatz, zusätzlich ein<br />

Stauraum für min<strong>de</strong>stens<br />

10 Kraftfahrzeuge<br />

10 Verschie<strong>de</strong>nes<br />

10.1 Kleingartenanlagen 1 je 3 Kleingärten<br />

10.2 Spiel- und Automatenhallen 1 je 10 m 2 Nutzfläche<br />

10.3 Unter Nr. 2.1 bis Nr. 9.7 nicht genannte Nutzungen 1 je 30 m 2 Nutzfläche<br />

6 Außer-Kraft-Treten<br />

Diese Richtlinie tritt mit Ablauf <strong>de</strong>s 31. Dezember 2004 außer<br />

Kraft.<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003

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