genehmigt - Brandenburg.de
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gilt sinngemäß auch für solche Anlagen, bei <strong>de</strong>nen ein<br />
Besucherverkehr mit Autobussen o<strong>de</strong>r Motorrä<strong>de</strong>rn zu erwarten<br />
ist.<br />
2.6 Für Son<strong>de</strong>rfälle, die in <strong>de</strong>r Tabelle <strong>de</strong>r Richtzahlen nicht erfasst<br />
sind, ist <strong>de</strong>r Stellplatzbedarf nach <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Verhältnissen<br />
im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung<br />
<strong>de</strong>r Richtzahlen für Nutzungsarten mit vergleichbarem<br />
Stellplatzbedarf zu ermitteln.<br />
3 Ermittlung <strong>de</strong>s Stellplatzbedarfs bei Än<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>r<br />
Nutzungsän<strong>de</strong>rungen baulicher Anlagen<br />
3.1 Die Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Nutzungsän<strong>de</strong>rung baulicher Anlagen<br />
löst einen eigenen Stellplatzbedarf aus. Die Anzahl <strong>de</strong>r Stellplätze<br />
richtet sich nach <strong>de</strong>m zusätzlich zu erwarten<strong>de</strong>n<br />
Kraftfahrzeugaufkommen für die Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Nutzungsän<strong>de</strong>rung<br />
unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Verhältnisse<br />
im Einzelfall und in sinngemäßer Anwendung <strong>de</strong>r<br />
Richtzahlen für <strong>de</strong>n Stellplatzbedarf. Auf die Stellplätze für<br />
das zusätzlich zu erwarten<strong>de</strong> Kraftfahrzeugaufkommen<br />
können die vorhan<strong>de</strong>nen o<strong>de</strong>r abgelösten Stellplätze <strong>de</strong>r Altanlage<br />
nur angerechnet wer<strong>de</strong>n, soweit diese durch die<br />
Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Nutzungsän<strong>de</strong>rung frei gewor<strong>de</strong>n sind.<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />
3.2 Die Stellplatzpflicht entfällt nicht für <strong>de</strong>n Ausbau o<strong>de</strong>r die<br />
Nutzungsän<strong>de</strong>rung ganzer Gebäu<strong>de</strong>, für Gebäu<strong>de</strong>, <strong>de</strong>ren<br />
Bestandsschutz erloschen ist, und für Gebäu<strong>de</strong>, die bisher<br />
militärisch genutzt wur<strong>de</strong>n und die mit <strong>de</strong>r Aufgabe <strong>de</strong>r<br />
militärischen Nutzung erstmals unter die gemeindliche Planungshoheit<br />
und <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong>de</strong>r BbgBO fallen.<br />
4 Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Stellplatzbedarfs<br />
4.1 Eine Min<strong>de</strong>rung von maximal 20 Prozent kommt im Einzelfall<br />
in Betracht, wenn das Vorhaben in nicht mehr als<br />
300 m fußläufiger Entfernung von <strong>de</strong>n Haltestellen regelmäßig<br />
verkehren<strong>de</strong>r öffentlicher Personennahverkehrsmittel<br />
entfernt ist. Regelmäßig verkehrt ein Personennahverkehrsmittel,<br />
wenn es in <strong>de</strong>r Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr in<br />
einer Taktfolge von maximal 20 Minuten verkehrt.<br />
4.2 Eine Min<strong>de</strong>rung kommt bei einer Ablösung nach § 43 Abs. 3<br />
BbgBO nicht in Betracht; sollen Stellplätze ganz o<strong>de</strong>r<br />
teilweise abgelöst wer<strong>de</strong>n, ist stets von <strong>de</strong>n Richtzahlen<br />
auszugehen.