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gilt sinngemäß auch für solche Anlagen, bei <strong>de</strong>nen ein<br />

Besucherverkehr mit Autobussen o<strong>de</strong>r Motorrä<strong>de</strong>rn zu erwarten<br />

ist.<br />

2.6 Für Son<strong>de</strong>rfälle, die in <strong>de</strong>r Tabelle <strong>de</strong>r Richtzahlen nicht erfasst<br />

sind, ist <strong>de</strong>r Stellplatzbedarf nach <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Verhältnissen<br />

im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>r Richtzahlen für Nutzungsarten mit vergleichbarem<br />

Stellplatzbedarf zu ermitteln.<br />

3 Ermittlung <strong>de</strong>s Stellplatzbedarfs bei Än<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>r<br />

Nutzungsän<strong>de</strong>rungen baulicher Anlagen<br />

3.1 Die Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Nutzungsän<strong>de</strong>rung baulicher Anlagen<br />

löst einen eigenen Stellplatzbedarf aus. Die Anzahl <strong>de</strong>r Stellplätze<br />

richtet sich nach <strong>de</strong>m zusätzlich zu erwarten<strong>de</strong>n<br />

Kraftfahrzeugaufkommen für die Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Nutzungsän<strong>de</strong>rung<br />

unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Verhältnisse<br />

im Einzelfall und in sinngemäßer Anwendung <strong>de</strong>r<br />

Richtzahlen für <strong>de</strong>n Stellplatzbedarf. Auf die Stellplätze für<br />

das zusätzlich zu erwarten<strong>de</strong> Kraftfahrzeugaufkommen<br />

können die vorhan<strong>de</strong>nen o<strong>de</strong>r abgelösten Stellplätze <strong>de</strong>r Altanlage<br />

nur angerechnet wer<strong>de</strong>n, soweit diese durch die<br />

Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Nutzungsän<strong>de</strong>rung frei gewor<strong>de</strong>n sind.<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

3.2 Die Stellplatzpflicht entfällt nicht für <strong>de</strong>n Ausbau o<strong>de</strong>r die<br />

Nutzungsän<strong>de</strong>rung ganzer Gebäu<strong>de</strong>, für Gebäu<strong>de</strong>, <strong>de</strong>ren<br />

Bestandsschutz erloschen ist, und für Gebäu<strong>de</strong>, die bisher<br />

militärisch genutzt wur<strong>de</strong>n und die mit <strong>de</strong>r Aufgabe <strong>de</strong>r<br />

militärischen Nutzung erstmals unter die gemeindliche Planungshoheit<br />

und <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong>de</strong>r BbgBO fallen.<br />

4 Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Stellplatzbedarfs<br />

4.1 Eine Min<strong>de</strong>rung von maximal 20 Prozent kommt im Einzelfall<br />

in Betracht, wenn das Vorhaben in nicht mehr als<br />

300 m fußläufiger Entfernung von <strong>de</strong>n Haltestellen regelmäßig<br />

verkehren<strong>de</strong>r öffentlicher Personennahverkehrsmittel<br />

entfernt ist. Regelmäßig verkehrt ein Personennahverkehrsmittel,<br />

wenn es in <strong>de</strong>r Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr in<br />

einer Taktfolge von maximal 20 Minuten verkehrt.<br />

4.2 Eine Min<strong>de</strong>rung kommt bei einer Ablösung nach § 43 Abs. 3<br />

BbgBO nicht in Betracht; sollen Stellplätze ganz o<strong>de</strong>r<br />

teilweise abgelöst wer<strong>de</strong>n, ist stets von <strong>de</strong>n Richtzahlen<br />

auszugehen.

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