genehmigt - Brandenburg.de
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schrift, die die Art, Größe und Ausstattung <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rspielplätze<br />
festsetzt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember<br />
2004, ist die als Anlage 1 bekannt gemachte<br />
Richtlinie über Kin<strong>de</strong>rspielplätze anzuwen<strong>de</strong>n. Hat die<br />
Gemein<strong>de</strong> keine örtliche Bauvorschrift über Kin<strong>de</strong>rspielplätze<br />
erlassen, kann die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> die<br />
Herstellung von Kin<strong>de</strong>rspielplätzen ab <strong>de</strong>m 1. Januar<br />
2005 nicht mehr for<strong>de</strong>rn.<br />
8 Gestaltung (§ 8)<br />
8.1 Zu <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2<br />
Unter <strong>de</strong>n Regeln <strong>de</strong>r Baukunst sind nicht nur die allgemein<br />
anerkannten Regeln <strong>de</strong>r Technik, insbeson<strong>de</strong>re die<br />
DIN-Vorschriften, zu verstehen, son<strong>de</strong>rn auch die an<br />
<strong>de</strong>n Hochschulen gelehrten Gestaltungsprinzipien.<br />
9 Werbeanlagen und Warenautomaten (§ 9)<br />
9.1 Zu Absatz 1<br />
Die Vorschrift beinhaltet die Legal<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s Begriffs<br />
„Werbeanlage“. Der Begriff ist insbeson<strong>de</strong>re bei<br />
<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s § 55 Abs. 8 und <strong>de</strong>s § 81 Abs. 1 Nr. 2<br />
bis 4 zu beachten.<br />
Die BbgBO verzichtet auf die bisherigen ausführlichen<br />
Regelungen, welche Arten von Werbeanlagen in welchen<br />
Baugebieten im Einzelnen zulässig sind; die Zulässigkeit<br />
ergibt sich aus <strong>de</strong>n planungsrechtlichen Vorschriften <strong>de</strong>s<br />
Baugesetzbuches, <strong>de</strong>r Baunutzungsverordnung und <strong>de</strong>r<br />
kommunalen Satzungen.<br />
9.2 Zu Absatz 2<br />
9.2.1 Weitere Anfor<strong>de</strong>rungen ergeben sich insbeson<strong>de</strong>re aus<br />
<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Baugesetzbuches und <strong>de</strong>r Baunutzungsverordnung,<br />
Festsetzungen in Bebauungsplänen<br />
und an<strong>de</strong>ren Satzungen nach <strong>de</strong>m Baugesetzbuch, <strong>de</strong>n<br />
straßenrechtlichen Vorschriften, <strong>de</strong>n naturschutzrechtlichen<br />
Vorschriften, örtlichen Bauvorschriften sowie <strong>de</strong>n<br />
- DIN 18024-1 : 1998-01,<br />
- DIN 18024-2 : 1996-11,<br />
- DIN 18025-1 : 1992-12,<br />
- DIN 18025-2 : 1992-12,<br />
die als Technische Baubestimmungen eingeführt sind.<br />
9.2.2 Verunstaltung durch Werbeanlagen liegt auch vor, wenn<br />
durch diese <strong>de</strong>r Ausblick auf begrünte Flächen ver<strong>de</strong>ckt<br />
o<strong>de</strong>r die einheitliche Gestaltung und die architektonische<br />
Glie<strong>de</strong>rung baulicher Anlagen gestört wird.<br />
9.2.3 Zu <strong>de</strong>n „begrünten Flächen“ gehören z. B. auch die<br />
Böschungen von Straßen- o<strong>de</strong>r Eisenbahndämmen.<br />
Auf eine gärtnerische Gestaltung <strong>de</strong>r Flächen kommt<br />
es nicht an. Der Ausblick auf begrünte Flächen wird<br />
Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />
schon durch einzelne großflächige Plakattafeln ver<strong>de</strong>ckt.<br />
Bei drei und mehr Werbeanlagen liegt regelmäßig eine<br />
stören<strong>de</strong> Häufung vor.<br />
9.2.4 Der bauordnungsrechtliche Begriff Warenautomat ist<br />
umfassend zu verstehen und erfasst auch Fahrkartenautomaten<br />
und Geldautomaten.<br />
9.2.5 Die Gemein<strong>de</strong>n haben beim Erlass von örtlichen Bauvorschriften<br />
nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 die Bestimmungen<br />
<strong>de</strong>s § 9 Abs. 2 zu beachten.<br />
10 Baustelle (§ 10)<br />
10.2 Zu Absatz 2<br />
Eine Abgrenzung durch einen Bauzaun ist erfor<strong>de</strong>rlich,<br />
wenn die Baustelle unmittelbar an öffentlich zugängliche<br />
Flächen angrenzt. Der Bauzaun muss so beschaffen<br />
und aufgestellt sein, dass auch Blin<strong>de</strong> und sehbehin<strong>de</strong>rte<br />
Menschen die Baustelle gefahrlos passieren können.<br />
10.3 Zu Absatz 3<br />
10.3.1 Das Baustellenschild muss neben <strong>de</strong>r Bezeichnung <strong>de</strong>s<br />
Bauvorhabens nunmehr auch die Angaben über Art und<br />
Maß <strong>de</strong>r baulichen Nutzung aufweisen sowie min<strong>de</strong>stens<br />
die Namen und Anschriften <strong>de</strong>r am Bau Beteiligten<br />
enthalten.<br />
10.3.2 Größe und Art <strong>de</strong>s Baustellenschil<strong>de</strong>s sind freigestellt,<br />
eine Genehmigungspflicht besteht nicht. Das Baustellenschild<br />
ist so anzubringen, dass es dauerhaft von <strong>de</strong>r<br />
Verkehrsfläche aus lesbar ist. Baustellenschil<strong>de</strong>r dürfen<br />
nur für die Dauer <strong>de</strong>r Bauarbeiten (Baubeginn bis<br />
Schlussabnahme) aufgestellt wer<strong>de</strong>n und sind nach Beendigung<br />
<strong>de</strong>r Bauarbeiten unverzüglich zu beseitigen.<br />
10.3.3 Schil<strong>de</strong>r, auf <strong>de</strong>nen für die Vermietung, Verpachtung<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Verkauf <strong>de</strong>r baulichen Anlage o<strong>de</strong>r in sonstiger<br />
Form geworben wird, sind keine Baustellenschil<strong>de</strong>r,<br />
son<strong>de</strong>rn genehmigungspflichtige Werbeanlagen.<br />
11 Standsicherheit, Schutz gegen schädliche Einflüsse<br />
(§ 11)<br />
11.1 Zu Absatz 1<br />
Beim Standsicherheitsnachweis sind nicht nur die<br />
Standsicherheit <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s, son<strong>de</strong>rn auch die Tragfähigkeit<br />
und Setzungsempfindlichkeit <strong>de</strong>s Baugrun<strong>de</strong>s<br />
sowie die Grundwasserverhältnisse zu berücksichtigen.<br />
11.2 Zu Absatz 2<br />
Im Standsicherheitsnachweis ist zu belegen, dass je<strong>de</strong><br />
auf das tragen<strong>de</strong> Bauteil angewiesene bauliche Anlage