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genehmigt - Brandenburg.de

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4.1.3 Zur Eignung <strong>de</strong>s Grundstücks für die Bebauung mit<br />

Gebäu<strong>de</strong>n gehört auch, dass die Grundstücksgrenzen<br />

hinreichend sicher feststehen. Grundstücksgrenzen<br />

müssen daher grundsätzlich gemäß § 18 Abs. 1 <strong>de</strong>s Vermessungs-<br />

und Liegenschaftsgesetzes festgestellt sein.<br />

Die Darstellung <strong>de</strong>r Grundstücksgrenzen erfolgt im<br />

Amtlichen Lageplan.<br />

4.1.4 Ein Grundstück liegt in angemessener Breite an einer<br />

befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche, wenn es über<br />

min<strong>de</strong>stens 4 m an diese Verkehrsfläche anschließt und<br />

an dieser Stelle die Anlage einer Zufahrt straßenrechtlich<br />

zulässig ist.<br />

4.1.5 Die Befahrbarkeit <strong>de</strong>r Zufahrt bezieht sich auf die<br />

technische Beschaffenheit dieser Fläche. Die Fläche<br />

muss befestigt und so breit sein, dass sie in <strong>de</strong>r Lage ist,<br />

<strong>de</strong>n Verkehr aufzunehmen, <strong>de</strong>n das Grundstück bzw. das<br />

Bauvorhaben bedingt. § 5 ist zu beachten.<br />

4.1.6 Führt eine Zufahrt für ein Baugrundstück über an<strong>de</strong>re<br />

Grundstücke, so ist <strong>de</strong>ren Benutzbarkeit gemäß § 65<br />

rechtlich zu sichern.<br />

4.1.7 Der Nachweis, dass die Zufahrtswege, die Wasserversorgungs-<br />

und die Abwasserbeseitigungsanlagen bis<br />

zum Beginn <strong>de</strong>r Benutzung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s benutzbar<br />

sind, erfolgt durch eine Erklärung <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong>,<br />

in <strong>de</strong>r Regel durch die Gemein<strong>de</strong>. Ist die Gemein<strong>de</strong><br />

für die Erschließung nicht selbst zuständig, bedarf<br />

es einer zusätzlichen Bestätigung <strong>de</strong>r erschließungspflichtigen<br />

Körperschaft.<br />

4.2 Zu Absatz 2<br />

4.2.1 Absatz 2 regelt eine gesetzlich zugelassene Abweichung,<br />

einer beson<strong>de</strong>ren Abweichungsentscheidung<br />

nach § 60 bedarf es daher nicht. Die rechtliche Sicherung<br />

erfolgt durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit<br />

nach § 65.<br />

4.2.2 Eine rechtliche Sicherung <strong>de</strong>r Inanspruchnahme mehrerer<br />

Grundstücke nach § 65 ist bei einer kurzzeitigen Errichtung<br />

Fliegen<strong>de</strong>r Bauten (§ 71) und bei auf kurze Zeit<br />

befristet <strong>genehmigt</strong>en baulichen Anlagen (§ 67 Abs. 3)<br />

nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

4.3 Zu Absatz 3<br />

4.3.1 Die Vorschrift richtet sich sowohl an die Eigentümer, die<br />

eine Teilung veranlassen, als auch an die behördlichen<br />

Vermessungsstellen o<strong>de</strong>r Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure,<br />

die mit <strong>de</strong>r Teilung beauftragt sind.<br />

4.3.2 Wür<strong>de</strong>n durch die beabsichtigte Teilung eines Baugrundstücks<br />

bauordnungswidrige Zustän<strong>de</strong> entstehen,<br />

darf die Teilung nur durchgeführt wer<strong>de</strong>n, wenn die untere<br />

Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> eine Abweichung nach § 60<br />

zugelassen hat.<br />

4.3.3 Ein Baugrundstück im bauordnungsrechtlichen Sinn ist<br />

Amtsblatt für <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> – Nr. 42 vom 22. Oktober 2003<br />

ein Grundstück, das nach <strong>de</strong>n öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften mit einer baulichen Anlage bebaut ist o<strong>de</strong>r<br />

bebaut wer<strong>de</strong>n darf.<br />

5 Zugänge und Zufahrten <strong>de</strong>r Grundstücke (§ 5)<br />

5.1 Zu <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis 5<br />

Die als „Technische Baubestimmung“ eingeführte Richtlinie<br />

über die Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken<br />

vom 25. März 2002 (ABl. S. 466) ist zu beachten.<br />

6 Abstandsflächen (§ 6)<br />

6.1 Zu Absatz 1<br />

6.1.1 Grundstücksgrenzen sind alle Grenzen, die ein Grundstück<br />

umschließen. Abstandsflächen sind zu allen Grenzen,<br />

auch zu <strong>de</strong>n Grundstücksgrenzen zu öffentlichen<br />

Verkehrsflächen einzuhalten.<br />

6.1.2 Die Vorschrift privilegiert nur die nach <strong>de</strong>n planungsrechtlichen<br />

Vorschriften unmittelbar an <strong>de</strong>n Grundstücksgrenzen<br />

zulässigen Außenwän<strong>de</strong>. Wird eine<br />

Außenwand an <strong>de</strong>r Grundstücksgrenze unter Zulassung<br />

einer Befreiung von planungsrechtlichen Vorschriften<br />

zugelassen, ist § 6 Abs. 2 Satz 4 zu beachten.<br />

6.2 Zu Absatz 2<br />

6.2.1 Bei Satz 3 han<strong>de</strong>lt es sich um einen gesetzlich geregelten<br />

Abweichungstatbestand. Die geringfügige Erstreckung<br />

von Abstandsflächen (Bagatellgrenze) auf das<br />

Nachbargrundstück nach Satz 3 bedarf keiner beson<strong>de</strong>ren<br />

Abweichungsentscheidung nach § 60.<br />

6.2.2 Bei Satz 4 han<strong>de</strong>lt es sich um einen gesetzlich geregelten<br />

Abweichungstatbestand. Eine über die Bagatellgrenze<br />

hinausgehen<strong>de</strong> Erstreckung von Abstandsflächen auf<br />

das Nachbargrundstück nach Satz 4 ist gesetzlich zulässig,<br />

wenn rechtlich gesichert ist, dass die Abstandsflächen<br />

nicht überbaut wer<strong>de</strong>n und sich nicht mit an<strong>de</strong>ren<br />

Abstandsflächen über<strong>de</strong>cken. Einer beson<strong>de</strong>ren Abweichungsentscheidung<br />

nach § 60 bedarf es nicht. Die<br />

rechtliche Sicherung erfolgt durch eine beschränkte persönliche<br />

Dienstbarkeit nach § 65.<br />

6.2.3 Das Überbauungs- bzw. Über<strong>de</strong>ckungsverbot gilt nicht<br />

für die nach § 6 Abs. 10 und 11 zulässigen baulichen Anlagen.<br />

6.4 Zu Absatz 4<br />

Die beson<strong>de</strong>re Regelung <strong>de</strong>s § 6 Abs. 6 ist zu beachten.<br />

Zu- o<strong>de</strong>r Abschläge für Dachaufbauten erfolgen nicht.<br />

6.6 Zu Absatz 6<br />

Mit dieser Bestimmung wird die Tiefe <strong>de</strong>r Abstandsflä-

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