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in_goettingen_2-2018

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GESUNDHEIT [ DEMENZ ]<br />

Rechtlich vorsorgen bei Demenz<br />

Foto:IStock<br />

Die Vorsorgevollmacht<br />

Mit e<strong>in</strong>er Vorsorgevollmacht kann<br />

man Menschen se<strong>in</strong>es Vertrauens<br />

das Recht e<strong>in</strong>räumen, <strong>in</strong> ihrem Namen<br />

zu entscheiden und zu handeln,<br />

wenn man dazu selbst nicht mehr <strong>in</strong><br />

der Lage ist. Am besten ist es, schon<br />

beim Verfassen des Dokuments die<br />

gewünschten Bevollmächtigten, also<br />

zum Beispiel Angehörige oder Freunde,<br />

h<strong>in</strong>zuzuziehen.<br />

Grundsätzlich sollte die Vollmacht<br />

möglichst genau festlegen, wozu sie<br />

jemanden im E<strong>in</strong>zelnen ermächtigt.<br />

Soll sie sich beispielsweise nur auf<br />

Geldangelegenheiten beziehen oder<br />

auch auf Entscheidungen über die Art<br />

der Betreuung und Pflege sowie die<br />

mediz<strong>in</strong>ische Behandlung? Es kann<br />

durchaus s<strong>in</strong>nvoll se<strong>in</strong>, Aufgabenbereiche<br />

auf mehrere Schultern zu verteilen,<br />

um e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zelne Person nicht<br />

zu überlasten. Wichtig zu wissen: Bereiche<br />

und Zuständigkeiten, die <strong>in</strong> der<br />

Vollmacht nicht geregelt s<strong>in</strong>d, müssen<br />

später eventuell <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em gerichtlichen<br />

Betreuungsverfahren geklärt werden.<br />

Wer daher lieber gleich e<strong>in</strong>e Generalvollmacht<br />

erteilt, erlaubt der Person<br />

se<strong>in</strong>es Vertrauens, alle rechtsgeschäftlichen<br />

Aufgaben zu übernehmen und<br />

auf die Bankkonten zuzugreifen. Allerd<strong>in</strong>gs<br />

ist auch damit nicht die letzte<br />

Entscheidung <strong>in</strong> allen Angelegenheiten<br />

gewährt. So können Bevollmächtigte<br />

alle<strong>in</strong> weder risikoreichen mediz<strong>in</strong>ischen<br />

E<strong>in</strong>griffen zustimmen noch<br />

<strong>in</strong> sogenannte freiheitsbeschränkende<br />

Maßnahmen, also etwa die geschlossene<br />

Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Kl<strong>in</strong>ik<br />

für Psychiatrie e<strong>in</strong>willigen. Für derart<br />

schwerwiegenden Entscheidungen ist<br />

<strong>in</strong> vielen Fällen zusätzlich e<strong>in</strong>e gerichtliche<br />

Genehmigung erforderlich.<br />

Den richtigen Zeitpunkt<br />

nicht verpassen<br />

Wichtig ist, dass Demenzkranke e<strong>in</strong>e<br />

Vollmacht ausstellen, solange sie noch<br />

geschäftsfähig s<strong>in</strong>d. Die Formvorschriften<br />

für e<strong>in</strong>e Vollmacht s<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>gegen<br />

e<strong>in</strong>fach: E<strong>in</strong>e Unterschrift reicht<br />

aus, damit die Vollmacht wirksam wird.<br />

Es ist nicht nötig, dass e<strong>in</strong> Notar oder<br />

e<strong>in</strong>e Notar<strong>in</strong> die Vollmacht beglaubigt<br />

oder die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen<br />

beurkundet. Allerd<strong>in</strong>gs verleiht<br />

dies der Vorsorgevollmacht im Zweifel<br />

mehr Durchsetzungskraft. Gerade Banken<br />

setzen sich immer wieder über den<br />

Umstand h<strong>in</strong>weg, dass bei e<strong>in</strong>er Vollmacht<br />

e<strong>in</strong>e beglaubigte Unterschrift<br />

ke<strong>in</strong> juristisches Muss ist.<br />

Zusätzlich ist es s<strong>in</strong>nvoll, die Vollmacht<br />

beim Zentralen Vorsorgeregister<br />

der Bundesnotarkammer registrieren<br />

zu lassen. Falls es zu e<strong>in</strong>em sogenannten<br />

Betreuungsverfahren kommen<br />

sollte, erfährt das zuständige Gericht<br />

so im Vorfeld von den Vorsorgewünschen<br />

der Betroffenen und muss diese<br />

berücksichtigen.<br />

Betreuungsverfügung<br />

lange möglich<br />

Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht<br />

können Demenzkranke e<strong>in</strong>e sogenannte<br />

Betreuungsverfügung auch dann<br />

noch aufsetzen oder ändern, wenn sie<br />

nicht mehr voll geschäftsfähig s<strong>in</strong>d.<br />

E<strong>in</strong> weiterer, sehr wichtiger Unterschied<br />

zwischen e<strong>in</strong>er Vorsorgevollmacht<br />

und e<strong>in</strong>er Betreuungsverfügung<br />

besteht dar<strong>in</strong>, dass bei der Betreuungsverfügung<br />

immer e<strong>in</strong> Betreuungsgericht<br />

zwischengeschaltet ist. Es ernennt<br />

die <strong>in</strong> der Verfügung genannten<br />

Personen zu rechtlichen Betreuern.<br />

Die Betreuungstätigkeit selbst wird<br />

ebenfalls vom Betreuungsgericht begleitet<br />

und kontrolliert. Dies hat auch<br />

zur Folge, dass die <strong>in</strong> der Betreuungsverfügung<br />

genannten Personen vor der<br />

richterlichen Bestellung zum Betreuer<br />

nicht rechtskräftig handeln können.<br />

Für e<strong>in</strong>e Betreuungsverfügung gibt es<br />

ke<strong>in</strong>e formalen Vorschriften. Es empfiehlt<br />

sich aber, sie handschriftlich<br />

abzufassen und zu unterschreiben,<br />

damit ke<strong>in</strong> Zweifel an ihrer Echtheit<br />

entsteht. Am besten ist es, die Betreuungsverfügung<br />

beim örtlichen Amtsgericht,<br />

Abteilung Betreuungsangelegenheiten,<br />

zu h<strong>in</strong>terlegen.<br />

E<strong>in</strong> sehr<br />

aufschlussreicher<br />

Ratgeber<br />

zu den<br />

Themen<br />

Patientenverfügung,<br />

Vorsorgevollmacht<br />

und<br />

Betreuungsverfügung<br />

ist<br />

beim Sozialverband<br />

VdK<br />

Niedersachsen-Bremen<br />

e.V. <strong>in</strong> der<br />

Kreisgeschäftsstelle Gött<strong>in</strong>gen gegen<br />

e<strong>in</strong>e Schutzgebühr von 3 Euro erhältlich<br />

(Tel. 0551-58588).<br />

<strong>in</strong><br />

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