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Ambulantisierung der Pflege und das Pflege ...

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economica Management Handbuch <strong>Pflege</strong><br />

Management Handbuch <strong>Pflege</strong> / K Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen / K 1300 <strong>Ambulantisierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> <strong>und</strong> <strong>das</strong> <strong>Pflege</strong>-Weiterentwicklungsgesetz / 3<br />

<strong>Ambulantisierung</strong> <strong>und</strong> PflWG / 3.3 Poolen von Leistungen /<br />

Abs. 2 SGB XI). Einbezogen sind also im erstgenannten Fall bedarfsspezifische <strong>und</strong> im letztgenannten<br />

allgemeine, jedoch nach dem jeweiligen Bedarf in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>planung zu konkretisierende<br />

Betreuungsleistungen:<br />

• Bei Angeboten allgemeiner Anleitung <strong>und</strong> Beaufsichtigung begleitet <strong>und</strong> supervidiert eine<br />

<strong>Pflege</strong>fachkraft die eingesetzten (ehrenamtlichen) Helfer, was auch unabhängig vom ambulanten<br />

Dienst selbst organisiert werden kann.<br />

• „Soziale Betreuung“ hingehen ist als Teilleistung von <strong>Pflege</strong> definiert. D. h. alle manageriellen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an die Fachpflege, insbeson<strong>der</strong>e die <strong>Pflege</strong>prozesssteuerung, treffen auf diese<br />

Teilleistung zu, was mitunter übersehen wird.<br />

Im SGB XI wird „soziale Betreuung“ nicht näher definiert. Konkretisierungen finden im <strong>Pflege</strong>vertragsrecht<br />

statt. Allerdings enthalten die relevanten Verträge (B<strong>und</strong>esrahmenempfehlung nach § 75 SGB XI,<br />

Maßstäbe <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze nach § 80 SGB XI aus den Jahren 1996 <strong>und</strong> 2003) keine in sich konsistente<br />

Konzeption sozialer Betreuung.<br />

Über die jeweilige Form <strong>der</strong> Betreuung können im <strong>Pflege</strong>vertrag bei häuslicher <strong>Pflege</strong> (§ 120 SGB XI), <strong>der</strong><br />

zwischen ambulantem Dienst <strong>und</strong> den am Pool beteiligten <strong>Pflege</strong>bedürftigen abzuschließen ist, nähere<br />

Aussagen getroffen werden. Auf Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen ist <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>vertrag auszuhändigen. Dies<br />

wird im Falle des Poolens von Leistungen wahrscheinlich i. S. einer Regelanfor<strong>der</strong>ung zu erwarten sein.<br />

Denn seitens <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen ist sicherzustellen, <strong>das</strong>s die Benachteiligung eines an einem Pool<br />

beteiligten <strong>Pflege</strong>bedürftigen bei individuell erfor<strong>der</strong>licher Gr<strong>und</strong>pflege <strong>und</strong> Hauswirtschaft<br />

ausgeschlossen wird. Die Amtliche Begründung stellt zudem die Verantwortung des Leistungserbringers<br />

heraus. Um Benachteiligungen auszuschließen besteht gegenüber (a) den am Pool beteiligten<br />

Versicherten eine Fürsorgeverantwortung <strong>und</strong> (b) den <strong>Pflege</strong>kassen Leistungserbringerverpflichtungen.<br />

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Denn: Geht man von dieser Wohnform aus, ist zu konstatieren, <strong>das</strong>s in <strong>der</strong> Vergangenheit nicht <strong>das</strong><br />

Fehlen gepoolter SGB XI-Leistungen <strong>das</strong> zentrale Implementierungshin<strong>der</strong>nis darstellte, son<strong>der</strong>n die<br />

schwierige heimrechtliche Bewertung von ambulant betreuten Wohngruppen. Dies ist durch die<br />

Fö<strong>der</strong>alismusreform <strong>und</strong> die einsetzende Ausdifferenzierung des Heimrechts nach Landesspezifika<br />

nicht eben übersichtlicher geworden. Während sich manche B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong> im Frühjahr 2008 längst<br />

auf dem Weg zu einer Novellierung des Heimrechts befinden – <strong>und</strong> in diesem Kontext u. a.<br />

Unterscheidungskriterien zwischen <strong>der</strong> heimgemäßen Betreuung <strong>und</strong> an<strong>der</strong>en Settings normieren,<br />

die heranzuziehen sind, um ggf. auf eine solche Wohngruppe (a) <strong>das</strong> Heimrecht in Gänze nicht o<strong>der</strong><br />

(b) nur bestimmte heimgesetzliche Vorgaben anzuwenden. Stichworte sind hier: Qualität <strong>der</strong><br />

Vertragsbeziehungen, Grad <strong>der</strong> Selbstbestimmung <strong>und</strong> Selbstregulierung des Verbrauchers sowie<br />

Beratung <strong>der</strong> Initiatoren als qualitätssicherndes Element –, ist an<strong>der</strong>enorts heute noch nicht<br />

antizipierbar, was Landesregierungen wann unternehmen werden o<strong>der</strong> nicht. Solange diese<br />

Unwägbarkeiten aber in einem B<strong>und</strong>esland andauern, ist die Realisierung ambulant betreuter<br />

Wohngruppen, v.a. wenn ein sozialwirtschaftliches Unternehmen sie initiiert, risikobehaftet (vgl.<br />

Pawletko, K.-W.: Der Teufel steckt – wie immer – im Detail. Ambulant betreute Wohngemeinschaften<br />

in den neuen Heimgesetzen (Teil 1). In: Care konkret 20/2008, S. 9).<br />

Klinikwissen: Management Handbuch <strong>Pflege</strong> © 2008 by Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH<br />

24.08.2008<br />

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