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Ambulantisierung der Pflege und das Pflege ...

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economica Management Handbuch <strong>Pflege</strong><br />

Management Handbuch <strong>Pflege</strong> / K Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen / K 1300 <strong>Ambulantisierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> <strong>und</strong> <strong>das</strong> <strong>Pflege</strong>-Weiterentwicklungsgesetz / 3<br />

<strong>Ambulantisierung</strong> <strong>und</strong> PflWG /<br />

3 <strong>Ambulantisierung</strong> <strong>und</strong> PflWG<br />

Um <strong>das</strong> weitere Wachstum des <strong>Pflege</strong>orts „Heim“ zu dämpfen, bietet es sich an, drei Strategien zu<br />

kombinieren: (1) Beendigung ökonomischer Fehlanreize im SGB XI (Strategie I: Eine Leistung unabhängig<br />

vom Setting), (2) Abbau rechtlicher Hemmnisse, die es <strong>der</strong>zeit erschweren o<strong>der</strong> verhin<strong>der</strong>n, <strong>das</strong>s sich<br />

<strong>Pflege</strong>arrangements pluralisieren <strong>und</strong> Sektoren öffnen (Strategie II: Flexibilisierung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> durch neue<br />

Vertragstypen) <strong>und</strong> (3) Beachtung <strong>der</strong> Interdependenzen zwischen <strong>der</strong> rentenpolitisch gewollten<br />

Anhebung des durchschnittlichen Renteneintrittsalters <strong>und</strong> <strong>der</strong> Sorgearbeit in <strong>der</strong> Familie (Strategie III:<br />

Bessere Vereinbarkeit von <strong>Pflege</strong> <strong>und</strong> Erwerbstätigkeit).<br />

Strategie I wird im PflWG nicht aufgegriffen. Die Nichteinbeziehung von Leistungen in den <strong>Pflege</strong>stufen I<br />

<strong>und</strong> II bei vollstationärer <strong>Pflege</strong> in die stufenweise Anhebung bis 2012 setzt hier keinen entscheidenden<br />

Impuls, son<strong>der</strong>n justiert allein die Relation zwischen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufen leicht nach. Durch die Schaffung<br />

neuer Vertragstypen (vgl. Rn. 18), die <strong>das</strong> bisherige Vertragsrecht flexibilisieren, ist Strategie II im PflWG<br />

erkennbar verankert worden. Mit dem „Gesetz über die <strong>Pflege</strong>zeit“ (Artikel 3 des PflWG) wurde ein erster,<br />

mutmaßlich noch begrenzt wirkungsvoller Anstoß in Richtung auf eine Strategie III geben. 19<br />

Diese neuen Vertragstypen sind (a) <strong>Pflege</strong>stützpunkte (Rn. 17–19) <strong>und</strong> (b) <strong>das</strong> Poolen von Leistungen<br />

(Rn. 20–23), die nachfolgend näher präsentiert werden. Hinzu kommen (c) erweiterte Möglichkeiten,<br />

Verträgen mit Einzelpflegekräften zu schließen (§ 77 SGB XI). <strong>Pflege</strong>kassen können mit einzelnen,<br />

geeigneten <strong>Pflege</strong>kräften in ausgeweitetem Umfang <strong>und</strong> nicht nur dann, wenn an<strong>der</strong>weitig die Versorgung<br />

nicht ermöglicht werden kann, Verträge abschließen. Sie können nun geschlossen werden, wenn diese<br />

Form <strong>der</strong> Versorgung beson<strong>der</strong>s wirksam <strong>und</strong> wirtschaftlich ist, wenn sie in beson<strong>der</strong>em Maße hilft, ein<br />

möglichst selbstständiges <strong>und</strong> selbst bestimmtes Leben zu führen, <strong>und</strong> dies dem Wunsch des<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigen zur Gestaltung <strong>der</strong> Hilfe entspricht. Mittels Verträgen mit Einzelpflegekräften könnten<br />

z. B. so genannte <strong>Pflege</strong>familien, die wenige <strong>Pflege</strong>bedürftige in einem privaten Haushalt versorgen,<br />

realisiert o<strong>der</strong> die Versorgung von Versicherten in Dörfern dünn besiedelter ländlicher Regionen<br />

sichergestellt werden (hier u.U auch bei Nutzung des Poolens von Leistungen). Schließlich wurde neu<br />

eingeführt (d) <strong>der</strong> Gesamtversorgungsvertrag (§ 72 SGB XI). Er ermöglicht, <strong>das</strong>s für mehrere o<strong>der</strong> alle<br />

selbstständig wirtschaftende Einrichtungen eines Einrichtungsträgers, die örtlich <strong>und</strong> organisatorisch<br />

miteinan<strong>der</strong> verb<strong>und</strong>en sind, ein einheitlicher Versorgungsvertrag geschlossen werden kann. In <strong>der</strong><br />

Amtlichen Begründung wird weiter ausgeführt, <strong>das</strong>s auf dieser vertraglichen Gr<strong>und</strong>lage dann nur eine<br />

verantwortliche <strong>Pflege</strong>fachkraft vorzuhalten ist.<br />

Zu vermuten ist, <strong>das</strong>s sich durch solche neuen Vertragstypen die bisherige Dichotomie „ambulant vs.<br />

stationär“ allmählich auflösen lässt <strong>und</strong> somit eine Ausdifferenzierung von Versorgungsangeboten<br />

einsetzen kann, die <strong>Pflege</strong>haushalten mehr Möglichkeiten mit Blick auf die Gestaltung von<br />

<strong>Pflege</strong>arrangements bei Gewichtung <strong>der</strong> jeweiligen Versorgungspräferenzen eröffnet.<br />

Neben diesen neuen Vertragstypen sind im PflWG an entscheidenden Stellen gezielt<br />

Leistungsausweitungen vorgenommen worden. Dies betrifft den Rechtsanspruch auf kostenlose<br />

<strong>Pflege</strong>beratung (Rn. 15–16) <strong>und</strong> die Leistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz (Rn. 24–31). Aber<br />

auch die spürbare Ausweitung <strong>der</strong> Leistungen bei teilstationärer <strong>Pflege</strong> (§ 41 SGB XI) ist im vorliegenden<br />

Kontext von Belang, denn hierbei geht es in <strong>der</strong> Nebensache auch um die Stabilisierung bzw. Ermöglichung<br />

von <strong>Pflege</strong> <strong>und</strong> Leben zu Hause. Tagespflege ist seit Jahren eingeführt – <strong>und</strong> soll daher im Weiteren auch<br />

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Dies soll nachfolgend jedoch nicht vertieft werden. Das im Zuge des PflWG eingeführte neue<br />

<strong>Pflege</strong>zeitgesetz stärkt die häusliche <strong>Pflege</strong> nicht nur in <strong>der</strong> Wohnung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen, son<strong>der</strong>n<br />

auch im Haushalt eines Angehörigen, in einem Wohnheim o<strong>der</strong> in Wohneinrichtungen, in denen keine<br />

vollstationären Leistungen erbracht werden (vgl. Linke, B.: Das neue <strong>Pflege</strong>zeitgesetz, in: Linke, B. /<br />

Linke, T.: Die Reform <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung <strong>und</strong> die neue <strong>Pflege</strong>zeit, Freiburg/Berlin/München<br />

2008, S. 82).<br />

Klinikwissen: Management Handbuch <strong>Pflege</strong> © 2008 by Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH<br />

24.08.2008<br />

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