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Sorgerecht & Sorgeverpflichtung<br />
ZUM WOHL DES KINDES<br />
Solange ein Kind noch minderjährig ist, haben die Eltern das Recht und die<br />
Pflicht, sich um das Kind zu sorgen. Dieses Sorgerecht ist sogar im Grundgesetz<br />
nach Art. 6 Abs. 2 und 3 als Elternrecht geschützt. Die elterliche<br />
Sorge muss allerdings stets unter dem Aspekt des Kindeswohls ausgeübt<br />
werden. Kinder haben insbesondere ein Recht darauf, gewaltfrei sowie<br />
ohne seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen erzogen<br />
zu werden, § 1631 Abs. 2 BGB.<br />
Das Sorgerecht umfasst das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge,<br />
Entscheidungen über Schule, Ausbildung und Beruf, Vermögenssorge,<br />
Pflegeerziehung und Beaufsichtigung des Kindes, Geltendmachung<br />
von Unterhaltsansprüchen.<br />
Ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern besteht dann, wenn diese im Zeitpunkt<br />
der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht miteinander<br />
verheiratet sind und vor dem Jugendamt oder einem Notar erklären,<br />
dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen oder nach der<br />
Geburt einander heiraten oder auf Antrag eines Elternteils die elterliche<br />
Mitsorge vom Familiengericht übertragen bekommen.<br />
Mit Wirkung zum 19.05.2013 hat der Gesetzgeber auch das Sorgerecht<br />
unehelicher Väter gestärkt. Die Mutter eines Kindes kann nicht mehr willkürlich<br />
die gemeinsame Sorgeerklärung mit dem Vater verweigern. Selbst<br />
wenn die Mutter nicht damit einverstanden ist, muss ein unehelicher Vater<br />
sein Anspruch auf Sorgerecht gerichtlich beim Familiengericht durchsetzen.<br />
Auch im Falle einer Scheidung sollte grundsätzlich den Eltern das Sorgerecht<br />
gemeinsam verbleiben. Nur so können Angelegenheiten von erheblicher<br />
Bedeutung für das Kind einvernehmlich geregelt werden. An-<br />
gelegenheiten des täglichen Lebens können von einem Elternteil alleine<br />
entschieden werden, nämlich bei dem, bei dem sich das Kind nach der<br />
Trennung/Scheidung auch tatsächlich aufhält. Für das Kindeswohl ist es daher<br />
am besten, wenn das Sorgerecht gemeinsam bei den Eltern verbleibt<br />
und diese einvernehmliche Entscheidungen treffen können. Sollte es diesbezüglich<br />
zu keiner einvernehmlichen Entscheidung kommen, kann immer<br />
noch das Familiengericht angerufen werden, um dann eine Entscheidung<br />
der Eltern zu ersetzen. Die Möglichkeit, dem Vater oder der Mutter das<br />
alleinige Sorgerecht zuzusprechen, sollte das letzte Mittel sein. Gerne beraten<br />
wir Sie individuell bei allen Fragen rund um das Sorgerecht und auch<br />
über alternative Möglichkeiten, wie z. B. die Möglichkeit durch Erteilung<br />
einer Vollmacht dahingehend, dass ein Elternteil entweder das Sorgerecht<br />
insgesamt oder in Teilbereichen alleine wahrnehmen kann. Das Ausstellen<br />
einer solchen Vollmacht beim Sorgerecht ist formlos möglich. Es bedarf<br />
keiner notariellen Beurkundung oder einer Bestätigung des Jugendamts.<br />
Auf diese Weise können nämlich auch schon Konflikte vermieden werden.<br />
Eine solche Vollmacht wäre dann auch jederzeit frei widerruflich.<br />
Die Thematik Sorgerecht ist ein sehr komplexer Bereich. Frau Rechtsanwältin<br />
Marion Herlitze aus unserer Kanzlei beschäftigt sich seit Jahren<br />
mit allen Themen des Familienrechts. Gerne berät sie Sie umfassend in<br />
allen Teilbereichen.