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Sorgerecht & Sorgeverpflichtung<br />

ZUM WOHL DES KINDES<br />

Solange ein Kind noch minderjährig ist, haben die Eltern das Recht und die<br />

Pflicht, sich um das Kind zu sorgen. Dieses Sorgerecht ist sogar im Grundgesetz<br />

nach Art. 6 Abs. 2 und 3 als Elternrecht geschützt. Die elterliche<br />

Sorge muss allerdings stets unter dem Aspekt des Kindeswohls ausgeübt<br />

werden. Kinder haben insbesondere ein Recht darauf, gewaltfrei sowie<br />

ohne seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen erzogen<br />

zu werden, § 1631 Abs. 2 BGB.<br />

Das Sorgerecht umfasst das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge,<br />

Entscheidungen über Schule, Ausbildung und Beruf, Vermögenssorge,<br />

Pflegeerziehung und Beaufsichtigung des Kindes, Geltendmachung<br />

von Unterhaltsansprüchen.<br />

Ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern besteht dann, wenn diese im Zeitpunkt<br />

der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht miteinander<br />

verheiratet sind und vor dem Jugendamt oder einem Notar erklären,<br />

dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen oder nach der<br />

Geburt einander heiraten oder auf Antrag eines Elternteils die elterliche<br />

Mitsorge vom Familiengericht übertragen bekommen.<br />

Mit Wirkung zum 19.05.2013 hat der Gesetzgeber auch das Sorgerecht<br />

unehelicher Väter gestärkt. Die Mutter eines Kindes kann nicht mehr willkürlich<br />

die gemeinsame Sorgeerklärung mit dem Vater verweigern. Selbst<br />

wenn die Mutter nicht damit einverstanden ist, muss ein unehelicher Vater<br />

sein Anspruch auf Sorgerecht gerichtlich beim Familiengericht durchsetzen.<br />

Auch im Falle einer Scheidung sollte grundsätzlich den Eltern das Sorgerecht<br />

gemeinsam verbleiben. Nur so können Angelegenheiten von erheblicher<br />

Bedeutung für das Kind einvernehmlich geregelt werden. An-<br />

gelegenheiten des täglichen Lebens können von einem Elternteil alleine<br />

entschieden werden, nämlich bei dem, bei dem sich das Kind nach der<br />

Trennung/Scheidung auch tatsächlich aufhält. Für das Kindeswohl ist es daher<br />

am besten, wenn das Sorgerecht gemeinsam bei den Eltern verbleibt<br />

und diese einvernehmliche Entscheidungen treffen können. Sollte es diesbezüglich<br />

zu keiner einvernehmlichen Entscheidung kommen, kann immer<br />

noch das Familiengericht angerufen werden, um dann eine Entscheidung<br />

der Eltern zu ersetzen. Die Möglichkeit, dem Vater oder der Mutter das<br />

alleinige Sorgerecht zuzusprechen, sollte das letzte Mittel sein. Gerne beraten<br />

wir Sie individuell bei allen Fragen rund um das Sorgerecht und auch<br />

über alternative Möglichkeiten, wie z. B. die Möglichkeit durch Erteilung<br />

einer Vollmacht dahingehend, dass ein Elternteil entweder das Sorgerecht<br />

insgesamt oder in Teilbereichen alleine wahrnehmen kann. Das Ausstellen<br />

einer solchen Vollmacht beim Sorgerecht ist formlos möglich. Es bedarf<br />

keiner notariellen Beurkundung oder einer Bestätigung des Jugendamts.<br />

Auf diese Weise können nämlich auch schon Konflikte vermieden werden.<br />

Eine solche Vollmacht wäre dann auch jederzeit frei widerruflich.<br />

Die Thematik Sorgerecht ist ein sehr komplexer Bereich. Frau Rechtsanwältin<br />

Marion Herlitze aus unserer Kanzlei beschäftigt sich seit Jahren<br />

mit allen Themen des Familienrechts. Gerne berät sie Sie umfassend in<br />

allen Teilbereichen.

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