AgentNews3_18
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IM AUFTRAG DES KUNDEN -<br />
VOLLMACHT JA ODER NEIN?<br />
REDAKTION<br />
Nach der Aufhebung des Urteils des Steiermärkischen LG 43.25-665/2015 im März 2015<br />
herrscht noch immer Ungewissheit, ob nun der Versicherungsagent für seinen Kunden eine<br />
Willenserklärung im Vollmachtsnamen abgeben darf oder nicht!<br />
Grund genug für die AgentNews dies zu<br />
recherchieren:<br />
Zum Thema Vollmacht hat RA Dr.Gustav<br />
Breiter im Rahmen der BGA-Sitzung am<br />
17.11.2017 nachstehend wie folgt berichtet:<br />
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat<br />
die zweitinstanzliche Entscheidung dahingehend<br />
abgeändert, dass die Anträge der<br />
Firma punctum (Versicherungsmakler)<br />
zurückgewiesen werden, weil sie nicht ihre<br />
eigene, sondern eine fremde Gewerbeberechtigung<br />
überprüft haben wollte.<br />
• Es gibt damit keine neue inhaltliche<br />
Entscheidung, sondern es bleibt – was<br />
die inhaltliche Beurteilung anlangt –<br />
bei der Entscheidung zweiter Instanz,<br />
obgleich diese formal aufgehoben<br />
wurde.<br />
• Durch die Entscheidung des VwGH<br />
sind die Bescheide der unteren Instanzen<br />
in Wahrheit so gut wie außer Kraft<br />
gesetzt und der Rechtszustand ist wie<br />
vor dem Bescheid.<br />
• Im Ergebnis gibt es zwar keine höchstgerichtliche<br />
Klärung, aber eine inhaltliche<br />
durch die Entscheidungen der 1.<br />
und 2. Instanz.<br />
• Kündigt daher ein Agent einen Vertrag,<br />
dann hat er ein Risiko. Dies auch<br />
deshalb, da die Gefahr besteht, dass<br />
sich die Zivilgerichte an der Entscheidung<br />
der Gewerbebehörde orientieren.<br />
• Grundsätzlich ist das Handeln im Vollmachtsnamen<br />
ein zivilrechtlicher Akt,<br />
der kein Problem darstellt, wenn alle<br />
damit einverstanden sind. Das Gewerberecht<br />
ist aber in diesem Zusammenhang<br />
zu berücksichtigen.<br />
Ansonsten bleiben wir, das Gremium der<br />
Versicherungsagenten Wien, einstweilen<br />
bei unserer bisherigen Position, wonach<br />
wir Kündigungen, Abschlüsse oder sonstige<br />
Willenserklärungen im Vollmachtsnamen<br />
eher nicht empfehlen.<br />
Ausgenommen bleiben selbstverständlich<br />
Auskunftsvollmachten oder Vollmachten<br />
zum Anmelden von KFZ!<br />
12 | Ausgabe 3 | 20<strong>18</strong> | AGENT NEWS