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AgentNews3_18

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IM AUFTRAG DES KUNDEN -<br />

VOLLMACHT JA ODER NEIN?<br />

REDAKTION<br />

Nach der Aufhebung des Urteils des Steiermärkischen LG 43.25-665/2015 im März 2015<br />

herrscht noch immer Ungewissheit, ob nun der Versicherungsagent für seinen Kunden eine<br />

Willenserklärung im Vollmachtsnamen abgeben darf oder nicht!<br />

Grund genug für die AgentNews dies zu<br />

recherchieren:<br />

Zum Thema Vollmacht hat RA Dr.Gustav<br />

Breiter im Rahmen der BGA-Sitzung am<br />

17.11.2017 nachstehend wie folgt berichtet:<br />

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat<br />

die zweitinstanzliche Entscheidung dahingehend<br />

abgeändert, dass die Anträge der<br />

Firma punctum (Versicherungsmakler)<br />

zurückgewiesen werden, weil sie nicht ihre<br />

eigene, sondern eine fremde Gewerbeberechtigung<br />

überprüft haben wollte.<br />

• Es gibt damit keine neue inhaltliche<br />

Entscheidung, sondern es bleibt – was<br />

die inhaltliche Beurteilung anlangt –<br />

bei der Entscheidung zweiter Instanz,<br />

obgleich diese formal aufgehoben<br />

wurde.<br />

• Durch die Entscheidung des VwGH<br />

sind die Bescheide der unteren Instanzen<br />

in Wahrheit so gut wie außer Kraft<br />

gesetzt und der Rechtszustand ist wie<br />

vor dem Bescheid.<br />

• Im Ergebnis gibt es zwar keine höchstgerichtliche<br />

Klärung, aber eine inhaltliche<br />

durch die Entscheidungen der 1.<br />

und 2. Instanz.<br />

• Kündigt daher ein Agent einen Vertrag,<br />

dann hat er ein Risiko. Dies auch<br />

deshalb, da die Gefahr besteht, dass<br />

sich die Zivilgerichte an der Entscheidung<br />

der Gewerbebehörde orientieren.<br />

• Grundsätzlich ist das Handeln im Vollmachtsnamen<br />

ein zivilrechtlicher Akt,<br />

der kein Problem darstellt, wenn alle<br />

damit einverstanden sind. Das Gewerberecht<br />

ist aber in diesem Zusammenhang<br />

zu berücksichtigen.<br />

Ansonsten bleiben wir, das Gremium der<br />

Versicherungsagenten Wien, einstweilen<br />

bei unserer bisherigen Position, wonach<br />

wir Kündigungen, Abschlüsse oder sonstige<br />

Willenserklärungen im Vollmachtsnamen<br />

eher nicht empfehlen.<br />

Ausgenommen bleiben selbstverständlich<br />

Auskunftsvollmachten oder Vollmachten<br />

zum Anmelden von KFZ!<br />

12 | Ausgabe 3 | 20<strong>18</strong> | AGENT NEWS

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