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R.E. Immo Magazin April 2019

Ausgabe April 2019 unseres R.E. Immo Magazin

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Unsere Themen im <strong>April</strong><br />

• Wohnimmobilienpreise: Jetzt liegen die Zahlen für 2018 vor<br />

• Flugverbot für private Drohnen in Wohngebieten<br />

• Eigenleistung so wertvoll wie Arbeit von Firmen<br />

<strong>2019</strong><br />

<strong>April</strong>


Grundstücksteilung:<br />

Attraktive Alternative zur Blümchenwiese<br />

D<br />

ie Baulandkosten waren laut Empira Gruppe seit dem Jahr<br />

2000 mit 130 Prozent der größte Treiber bei den<br />

<strong>Immo</strong>bilienpreisen. Der Grund: Bebaubare Grundstücke in<br />

attraktiven Lagen sind selten und stark nachgefragt. Dort und in<br />

Metropolregionen ist es sinnvoll, die Nutzung vorhandener<br />

Grundstücke effektiver zu gestalten.<br />

Eine Möglichkeit ist die Grundstücksteilung besonders dann, wenn die zulässige bauliche<br />

Nutzung nicht ausgeschöpft ist. Bei der Teilung eines Grundstückes wird für jeden zukünftigen<br />

Grundstücksteil ein neues Grundbuchblatt angelegt mit dem Ziel, mehrere neue Grundbücher<br />

zu bilden. Man spricht in diesem Fall von Realteilung. Weiterhin gibt es die Teilung nach dem<br />

Wohnungseigentumsgesetz, die in der Praxis seltener vorkommt.<br />

Grundsätzlich ist jedes Grundstück teilbar. Ob zur Teilung eine Genehmigung erforderlich ist,<br />

hängt vom jeweiligen Landesrecht ab. Grundstücksteilungen mit anschließender Neu- oder<br />

Zusatzbebauung sind ab einer Größe von rund 700 Quadratmetern sinnvoll und möglich. Vor<br />

einer geplanten Neubebauung sollte eine sorgfältige baurechtliche Prüfung insbesondere der<br />

Flächennutzungspläne und Bebauungspläne erfolgen.<br />

Bei einer Realteilung wird ein Flurstück in mehrere Teilstücke geteilt. Hierfür wird ein<br />

öffentlich bestellter Vermesser gebraucht, der die Teilung von seinem Computer aus<br />

vornehmen kann, wenn die Daten digital vorliegen. Anderenfalls ist ein Ortstermin notwendig,<br />

der kosten- und zeitintensiver ist, aber unerlässlich. Alle Veränderungen werden in das<br />

Automatisierte Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) eingepflegt, auf das auch<br />

der Notar bei der Schaffung eines neuen Grundbuchblattes zugreifen kann.<br />

Die Teilung gemäß Wohnungseigentumsgesetz wird als ideelle Teilung bezeichnet. Ein<br />

Vermesser wird nicht gebraucht. Stattdessen erstellt der Notar eine Teilungserklärung in der<br />

Rechte festgelegt und Sonder- sowie Gemeinschaftseigentum gebildet werden.


Wohnimmobilienpreise:<br />

Jetzt liegen die Zahlen für 2018 vor<br />

D<br />

er aktuelle Bericht der Bundesbank<br />

belegt mit Zahlen, was<br />

Marktbeobachter schon vorher<br />

deutlich gespürt haben: Die Preise für<br />

Wohnimmobilien in Deutschland<br />

verteuerten sich auch im vergangenen Jahr<br />

kräftig. Zwar gab der besonders hohe<br />

Preisauftrieb bei Wohnimmobilien in den<br />

deutschen Städten etwas nach, dafür zogen<br />

die <strong>Immo</strong>bilienpreise außerhalb der Städte<br />

viel stärker an als in den Jahren zuvor. Die<br />

Erweiterung des Wohnraumangebots konnte mit der außerordentlichen Nachfrage nicht<br />

Schritt halten. Die Preisdynamik befindet sich insgesamt größtenteils im Einklang, geht aus<br />

dem Bericht hervor, die Preise für Wohnimmobilien in den Städten fallen aber weiterhin<br />

deutlich aus dem Rahmen.<br />

Die größten Impulse gehen nach wie vor von Eigentumswohnungen aus, allerdings schwächt<br />

sich die Entwicklung in diesem attraktiven Segment leicht ab. Die Preise für Häuser legten in<br />

den städtischen Gebieten deutlich stärker zu. Insgesamt verlagert sich die<br />

Wohnraumnachfrage zum Teil auf das Umland und verstärkt dort tendenziell die<br />

Preissteigerungen.<br />

Schon länger warnt die Bundesbank vor Übertreibungen bei den <strong>Immo</strong>bilienpreisen in<br />

deutschen Städten. Preissteigerungen von durchschnittlich mehr als acht Prozent in den<br />

Städten und sogar von mehr als neun Prozent in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Frankfurt, Köln,<br />

München und Stuttgart überschreiten die Preissteigerungen anderer Güter weit. Nach<br />

Einschätzung der Bundesbank liegen die Preise in den sieben Metropolen zwischen 15 und 30<br />

Prozent über dem angemessenen Niveau.<br />

Die Mieten stiegen im Vergleich zu den <strong>Immo</strong>bilienpreisen in den Städten im Jahr 2018 nicht<br />

mehr ganz so stark wie noch in den Jahren zuvor. Bei Neuverträgen lag der Zuwachs mit 3,75<br />

Prozent deutlich unter der Steigerungsrate von 2017, die damals 7,25 Prozent betragen hatte.<br />

Auch in den Metropolen schwächte sich die Mietpreisentwicklung ab. Bei Neuvertragsmieten<br />

betrug sie vier Prozent, während es 2017 noch rund 9,25 Prozent gewesen waren.


Schädlingsbefall nicht verschweigen<br />

D<br />

ie hygienischen Verhältnisse, unter denen<br />

Deutsche leben, sind überwiegend<br />

ausgezeichnet. Der menschliche<br />

Organismus ist überdies gut darauf eingestellt,<br />

Haus oder Wohnung mit diversen anderen<br />

Lebewesen zu teilen. Dazu gehören<br />

Schimmelpilze, Holzwürmer, Käfer oder<br />

Bakterien aber auch Motten, Mäuse und Milben.<br />

Ob daraus gesundheitliche Einschränkungen oder Schäden am Gebäude entstehen, hängt<br />

davon ab, wie stark der Befall ist.<br />

Für alle Formen übermäßiger Besiedelung durch unangenehme „Mitbewohner“ gibt es<br />

wirksame Abhilfe frei zu kaufen. Wichtig ist es, die Warnhinweise der angebotenen Mittel und<br />

Gifte genau zu beachten und die Umweltverträglichkeit zu bedenken. Auf jeden Fall sollte die<br />

Selbsthilfe gründlich sein und ihr Ergebnis überprüft werden. Notfalls helfen spezialisierte<br />

Kammerjäger das Übel zu beseitigen.<br />

Wer vor dem Verkauf seines Hauses allzu sorglos einen lange währenden, ausgeprägten<br />

Schädlingsbefall nur optisch kaschiert, kann Probleme bekommen, denn er verschweigt einen<br />

Mangel. Der Käufer ist dann zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt. Auf einen<br />

vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann sich der Verkäufer nicht berufen, weil er<br />

überlegenes Wissen hat. Davon ist das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG Braunschweig,<br />

01.11.2018, Az. 9 U 51/17 ) in einem konkreten Fall ausgegangen, weil der Verkäufer den<br />

Befall eigenhändig lediglich verdeckt hatte, anstatt ihn fachgerecht zu sanieren. Auch als Laien<br />

konnte er aufgrund der sich erneut verbreitenden Bohrlöcher und Risse erkennen, dass der<br />

Befall nicht beseitigt war.<br />

Das Verschweigen eines Mangels setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn<br />

für möglich hält. Das war in diesem Fall offensichtlich der Fall. Der Verkäufer hätte den Käufer<br />

über seine eigenen Erkenntnisse aufklären müssen.


Kreislaufwirtschaft im Baubereich –<br />

Problemfall Kunststoff<br />

D<br />

ie Kreislaufwirtschaft ist eine von vielen Strategien,<br />

um Ressourcen zu schonen, Emissionen zu<br />

vermindern und Energie zu sparen. In der Bau- und<br />

<strong>Immo</strong>bilienwirtschaft tragen dazu eine langlebige<br />

Konstruktion, sorgfältig ausgewählte Materialien,<br />

regelmäßige Instandhaltung, guter Reparaturservice und ein<br />

verantwortungsbewusstes Management im Bereich<br />

Beschaffung und Recycling bei.<br />

Der Baubereich ist nach den Verpackungen der zweitgrößte<br />

Anwendungsbereich für Kunststoffe in Deutschland. Ob Acryllack, Fensterrahmen oder<br />

Wärmedämmverbundsystem – Kunststoffe sind im Bau nahezu allgegenwärtig. Doch was<br />

passiert, wenn beispielsweise Wärmedämmverbundsysteme rückgebaut werden müssen?<br />

Derzeit bestehen für einzelne Produkte bereits Rücknahme- und Recyclingsysteme.<br />

In dem Pilotvorhaben KUBA, das vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)<br />

gefördert wird, soll innerhalb von 18 Monaten erforscht werden, wie Kunststoffe aus der<br />

Bauwirtschaft in Kreisläufen genutzt und daraus Rohstoffe für neue Produkte<br />

wiedergewonnen werden können.<br />

Das Recycling von Werkstoffen, d. h. die mechanische Verwertung und Aufbereitung von<br />

Kunststoffabfällen, bei der die chemische Struktur des Kunststoffes erhalten bleibt, stößt<br />

häufig an technische oder ökonomische Grenzen. Eine Verwertung der Rohstoffe, die im<br />

Baubereich aus den kunststoffreichen Abfallströmen anfallen, würde sich anbieten. Dabei<br />

könnten die enthaltenen Kunststoffe in ihre chemischen Grundstoffe zerlegt werden,<br />

beispielsweise durch das sogenannte Pyrolyse-Verfahren, bei dem unter Ausschluss von<br />

Sauerstoff durch hohe Temperaturen die Moleküle im Kunststoff gespalten werden. Die so<br />

zurück gewonnenen Rohstoffe können anschließend zu neuen Produkten verarbeitet werden.<br />

Das Ziel des Pilotvorhabens ist die Entwicklung eines Konzeptes für eine nachhaltige<br />

Kreislaufführung von Kunststoffabfällen aus dem Baubereich.


Flugverbot für private Drohnen in Wohngebieten<br />

M<br />

al eben von oben schauen, wie die Nachbarin hinter ihren Haus im Liegestuhl<br />

schläft, mag für Menschen mit voyeuristischen Neigungen verlockend sein, für alle<br />

anderen ist das eine zutiefst beängstigende Vorstellung. Doch genau diese wird<br />

geweckt, wenn in Wohngebieten immer häufiger private Drohnen unterwegs sind, besonders<br />

wenn nicht einmal erkennbar ist, wer sie steuert. Zum Glück ist diese technische Spielerei kein<br />

rechtsfreier Raum.<br />

Hobbypiloten sollten die strengen Vorschriften kennen und wissen, an welchen Orten welche<br />

Drohnen fliegen dürfen. Grundsätzlich besteht ein Flugverbot außerhalb der Sichtweite und<br />

höher als 100 Meter sowie in und über sensiblen Bereichen wie Einsatzorten von Polizei und<br />

Rettungskräften, Menschenansammlungen, Hauptverkehrswegen, An- und Abflugbereichen<br />

von Flugplätzen sowie Naturschutzgebieten.<br />

Für Wohngrundstücke gelten Besonderheiten: Wenn eine Drohne mehr als 250 Gramm wiegt,<br />

ist es grundsätzlich verboten, diese über Wohngrundstücke fliegen zu lassen. Ein Flugverbot<br />

über Wohngrundstücken gilt unabhängig von ihrem Gewicht grundsätzlich auch für den Fall,<br />

dass die Drohne in der Lage ist, Audio- oder Video aufzuzeichnen. Eine Ausnahme dazu<br />

besteht, wenn die Grundstückseigentümer dem Piloten den Einsatz erlaubt haben.<br />

Außerdem gelten Versicherungs- und Kennzeichnungspflichten. Drohnen, die höher als<br />

dreißig Meter fliegen, gelten als Luftfahrzeuge und sind mit einer Deckungssumme in Höhe<br />

von einer bis anderthalb Millionen Euro versicherungspflichtig. Eine private<br />

Haftpflichtversicherung deckt diese Summe meistens nicht ab, weshalb ein zusätzlicher<br />

Versicherungsschutz notwendig ist. Die Versicherungsbestätigung müssen Piloten bei sich<br />

tragen. Drohnen, die über 250 Gramm wiegen oder schneller als 19 Meter pro Sekunde<br />

fliegen, benötigen ein feuerfestes Kennzeichen. Dieses muss mit Namen und Anschrift des<br />

Piloten versehen sein.


Mietrechtsanpassungsgesetz in Kraft<br />

D<br />

ie engagierten Diskussionen um das Für und<br />

Wider der Mietpreisbremse ließen andere<br />

Neuerungen etwas verblassen. Hier die<br />

wichtigsten Neuerungen des<br />

Mietpreisanpassungsgesetzes, das seit dem ersten<br />

Januar <strong>2019</strong> in Kraft ist:<br />

Die Modernisierungsumlage, mit der<br />

Modernisierungskosten auf die Miete umgelegt<br />

werden können, ist von bisher elf Prozent jährlich auf jetzt nur noch acht Prozent gesunken.<br />

Zusätzlich gilt eine Kappungsgrenze von drei Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs<br />

Jahren. Die monatliche Miete darf sich also innerhalb von sechs Jahren nicht um mehr als drei<br />

Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Bei Mieten unter sieben Euro pro Quadratmeter<br />

darf sich die Miete nicht um mehr als zwei Euro je Quadratmeter erhöhen. Ausgenommen<br />

davon sind Erhöhungen nach § 558 BGB (ortsübliche Vergleichsmiete) oder nach § 560 BGB<br />

(Betriebskosten).<br />

Übersteigen die Kosten der Modernisierungsmaßnahme pro Wohnung 10.000 Euro nicht, so<br />

kann der Vermieter die Mieterhöhung nach einem vereinfachten Verfahren berechnen.<br />

Hierbei werden von den Modernisierungskosten pauschal 30 Prozent für Erhaltungsaufwand<br />

abgezogen, wodurch eine komplizierte Berechnung der Instandhaltungskosten entfällt. Wird<br />

der maximale Kostenrahmen in Höhe von 10.000 Euro ausgeschöpft, so ist in den folgenden<br />

fünf Jahren keine weitere Modernisierungsmieterhöhung möglich.<br />

Ebenfalls neu ist eine Regelung für den Fall, dass der Vermieter mit den<br />

Modernisierungsarbeiten nicht innerhalb von zwölf Monaten beginnt oder die Arbeiten nach<br />

Beginn der baulichen Veränderungen mehr als 12 Monate ruhen, wenn eine Mieterhöhung<br />

von 100 Prozent und mehr angekündigt wird oder die bauliche Veränderung zu nicht<br />

notwendigen Belastungen des Mieters führen kann.<br />

Wem nachgewiesen werden kann, dass er umfangreiche Modernisierungen gezielt nutzt, um<br />

Mieter zur Kündigung zu bewegen, muss mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro rechnen.<br />

Vermieter haben bei Neuvermietung eine Auskunftspflicht, wenn sie sich auf eine der<br />

gesetzlichen Ausnahmen zur Mietpreisbremse berufen und müssen das unaufgefordert vor<br />

Vertragsabschluss mitteilen. Für den Mieter reicht zukünftig eine einfache Rüge aus, um vor<br />

Gericht eine zu hohe Miete zu rügen.


Eigenleistung so wertvoll wie Arbeit von Firmen<br />

leichter. Soweit so gut.<br />

R<br />

enovierungsarbeiten vor dem Verkauf<br />

des Hauses oder der Wohnung zahlen<br />

sich meistens aus. Die Verkäufer<br />

investieren einen bestimmten Betrag und<br />

rechnen damit, das eingesetzte Kapital durch<br />

einen erhöhten Kaufpreis wieder zu<br />

erwirtschaften. Diese Rechnung geht<br />

meistens auf. Das trifft jedenfalls auf<br />

optische Maßnahmen zu im Bereich von<br />

Putz- und Malerarbeiten. Gleichzeitig<br />

gestalten sich die Verkaufsverhandlungen<br />

Diffiziler wird es, wenn der Verkäufer in Eigenregie Schäden beseitigt, die anderenfalls einen<br />

Mangel darstellen würden. Käufer, die davon im Nachhinein erfahren, könnten dann<br />

vermuten, dass der Mangel nicht fachgerecht beseitigt wurde und die deshalb eine<br />

Entschädigung verlangen dürfen.<br />

Einen ähnlich gelagerten Fall hat jüngst das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf,<br />

04.12.2018, Az. 24 U 216/17) entschieden. Danach muss der Verkäufer auf beseitigte Schäden<br />

nur hinweisen, wenn er es zumindest für möglich hält, dass die Ursache nicht nachhaltig<br />

behoben wurde. Eine Hinweispflicht besteht nicht, wenn er nach genauer Kontrolle von einer<br />

erfolgreichen Schadensbeseitigung ausgehen konnte. Eine Hinweispflicht darauf, dass die<br />

Arbeiten in Eigenleistung ausgeführt wurden, besteht ebenfalls nicht. Eigenleistungen sind<br />

kein Anlass zu vermuten, dass diese nicht fachgerecht seien und Mängel bewusst<br />

verschwiegen würden.<br />

Es gibt rechtlich keinen zwingenden Grund, Arbeiten nicht in Eigenleistung auszuführen. Diese<br />

sind grundsätzlich nicht weniger zuverlässig als die Leistungen von Firmen. Auch Mieter<br />

können durch einen Formularmietvertrag nicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen<br />

durch Fachfirmen verpflichtet werden. Nur wenn der Verkäufer konkrete Umstände kennt,<br />

die den Verdacht begründen, seine eigene Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt,<br />

muss er darüber aufklären.


Aus dem Zyklus gefallen:<br />

<strong>Immo</strong>bilienwirtschaft überspringt eine Phase<br />

I<br />

n allen Bereichen der Wirtschaft finden<br />

mehr oder weniger regelmäßige<br />

Schwankungen statt – in der<br />

Produktion, bei der Beschäftigung, bei<br />

Zinsen und Preisen. Die sich ergebenden<br />

Zyklen zeigen nach der allgemeinen<br />

Wirtschaftstheorie an, in welcher Phase<br />

sich ein Markt gerade befindet. Für die<br />

<strong>Immo</strong>bilienwirtschaft heißt das jetzt: Die<br />

Hochphase ist vorbei. Eigentlich müsste<br />

wieder ein Abschwung einsetzen – tut er<br />

aber nicht. Offensichtlich fällt ein Zyklus<br />

aus.<br />

Das ist das Ergebnis des aktuellen bulwiengesa-<strong>Immo</strong>bilienindex <strong>2019</strong>. Er beschreibt zum 43.<br />

Mal in Folge die <strong>Immo</strong>bilienpreisentwicklung in Deutschland und ist ein wichtiger Gradmesser<br />

für Entscheidungen in <strong>Immo</strong>bilienmarkt, Stadtentwicklung und Geldpolitik.<br />

Der bulwiengesa-<strong>Immo</strong>bilienindex weist seit 14 Jahren ein positives Vorzeichen auf. Schon seit<br />

2009 übertrifft das Wachstum des <strong>Immo</strong>bilienindex die Inflation.<br />

Der Wohnungsmarkt bleibt die treibende Kraft im bulwiengesa-<strong>Immo</strong>bilienindex. Der<br />

Teilindex Wohnen steigt mit 6,8 Prozent erneut massiv an. Deutliche Zuwächse werden bei<br />

den Kaufpreisen von Eigentumswohnungen, Reihenhäusern und Grundstücken in vielen<br />

Städten registriert. Obwohl die Kaufpreise stärker als die Mieten steigen, könne von<br />

flächendeckenden Überhitzungen aber nicht die Rede sein. Die wirtschaftlichen<br />

Fundamentaldaten stützen nach wie vor die aktuelle Entwicklung.<br />

Gestützt wird der <strong>Immo</strong>bilienmarkt unter anderem durch einen stabilen Arbeitsmarkt. Zudem<br />

wird die positivere Bevölkerungsentwicklung der Städte gegenüber dem ländlichen Raum<br />

auch künftig für anhaltende Nachfrage nach Wohn- und Arbeitsstätten in den Zentren sorgen.<br />

Eine kurzfristige Ausweitung des <strong>Immo</strong>bilienangebots wird durch den Mangel an<br />

Arbeitskräften, Grundstücken und mittelfristig durch Versorgungsengpässe begrenzt.<br />

Begünstigt wird der <strong>Immo</strong>bilienmarkt weiterhin zu allererst von der expansiven Geldpolitik.


Impressum<br />

R.E. <strong>Immo</strong> GmbH<br />

Gollenhoferstraße 51<br />

71397 Leutenbach<br />

Telefon: 07195 412408-0<br />

Telefax: 07195 412408-1<br />

E-Mail: info@re-immo.de<br />

Web: www.re-immo.de<br />

Vertreten durch Patrick Fedel (Geschäftsführer)<br />

Registereintrag:<br />

Eintragung im Handelsregister.<br />

Registergericht: Amtsgericht Stuttgart<br />

Registernummer: HRB 261818<br />

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<br />

gemäß §27 a UStG: DE147327145<br />

Layout und Satz<br />

Werbeagentur Werbepoesie<br />

Dreisesselstraße 2<br />

94161 Ruderting<br />

Telefon: 08509 9380-155<br />

E-Mail: info@werbepoesie.de<br />

Web: www.werbepoesie.de

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