Kreiha-Info 02/2019
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Steuerliche Behandlung von Sponsoring<br />
Unternehmen aus den verschiedensten Branchen nutzen Sponsoring als Kommunikationsinstrument.<br />
Dadurch sollen Umsatz und Absatz gesteigert sowie der Bekanntheitsgrad von Marken oder<br />
des Unternehmens erhöht werden.<br />
Was Sponsoring bedeutet<br />
Sponsoring ist … – und jetzt bitte durchatmen, es folgt die Definition<br />
des Bundesfinanzministeriums – … die Gewährung von Geld<br />
oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung<br />
von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen,<br />
kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen<br />
und ähnlichen bedeutsamen gesellschaftlichen Bereichen, mit der<br />
regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung<br />
oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.<br />
Dadurch wird deutlich, dass sich das Sponsoring auf unterschiedliche<br />
Bereiche bezieht. Differenziert wird insbesondere zwischen<br />
Sportsponsoring, Kunst- und Kultursponsoring, Sponsoring im<br />
sozialen Bereich und im Umweltbereich sowie Sponsoring im<br />
Wissenschafts- und Forschungsbereich. Eine besondere Form ist<br />
das Medien- und Programmsponsoring bei Fernsehübertragungen<br />
oder Rundfunksendungen.<br />
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Von: Michael Heldens, Steuerberater, Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e. V.)<br />
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Worauf beim Sponsoring besonders zu achten ist<br />
Für das Sponsoring gelten spezielle steuerliche Regeln. Daher<br />
sollte jedes Sponsoring-Projekt zuvor auf seine steuerlichen Auswirkungen<br />
beim Sponsor und beim Gesponsorten genau geprüft<br />
werden. Für die ertragsteuerlichen Aspekte ist der von der Finanzverwaltung<br />
veröffentlichte „Sponsoring-Erlass“ zur berücksichtigen.<br />
Zu den umsatzsteuerlichen Aspekten hat sich das Bundesfinanzministerium<br />
ebenfalls geäußert.<br />
Die Aufwendungen des Sponsors können steuerlich wie folgt<br />
bewertet werden:<br />
M H<br />
Michael Heldens<br />
Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />
steuerkanzlei@heldens.de<br />
www.heldens.de<br />
Michael Heldens<br />
Foto: Kara - Fotolia.com<br />
• Betriebsausgaben, also auch durch den Betrieb veranlasste<br />
Aufwendungen<br />
• Spenden, die unter bestimmten Voraussetzungen abgezogen<br />
werden können<br />
• Kosten der privaten Lebensführung oder bei Kapitalgesellschaften<br />
(wie der GmbH) verdeckte Gewinnausschüttungen<br />
(vGA), wobei beides den Gewinn Ihres Unternehmens nicht<br />
mindern darf<br />
Maßgeblich für die Bewertung ist vor allem die Motivation des<br />
Sponsors, die durch äußere Umstände erkennbar wird.<br />
Einordnung als Betriebsausgaben<br />
Die Aufwendungen für das Sponsoring sind Betriebsausgaben,<br />
wenn sie betrieblich veranlasst sind und einen wirtschaftlichen<br />
Vorteil für das Unternehmen bezwecken. Ein solcher Vorteil ist<br />
bereits die Werbung für Produkte des Unternehmens oder die<br />
Sicherung beziehungsweise Erhöhung des unternehmerischen<br />
Ansehens. Ob die Sponsor-Leistungen notwendig, üblich oder<br />
zweckmäßig sind, spielt für die Berücksichtigung als Betriebsausgaben<br />
keine Rolle. Die Geld- und Sachleistungen des Sponsors<br />
dürfen also die bezweckten Vorteile überwiegen. Nur bei einem<br />
krassen Missverhältnis zwischen den Sponsor-Leistungen und den<br />
erstrebten Vorteilen erfolgt keine Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs.<br />
Einordnung als Spende<br />
Sind die Aufwendungen des Unternehmens keine Betriebsausgaben,<br />
können sie unter bestimmten Voraussetzungen als Spenden<br />
(Zuwendungen) steuerlich abzugsfähig sein. Das ist der Fall, wenn<br />
die Spenden wegen der Sache selbst und ohne Erwartung eines<br />
besonderen Vorteils für den Spender erfolgt sind. Nach dem<br />
Sponsoring-Erlass des BMF liegen Spenden vor, wenn sie zur Förderung<br />
steuerbegünstigter Zwecke freiwillig oder aufgrund einer<br />
freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden, kein<br />
Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sind und in<br />
keinem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen<br />
Leistungen stehen.<br />
Einordnung als Kosten der privaten Lebensführung<br />
oder verdeckte Gewinnausschüttung<br />
Sind die Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Spenden,<br />
liegen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung vor. Das<br />
gilt etwa für Aufwendungen infolge der wirtschaftlichen oder<br />
gesellschaftlichen Stellung des Zuwendenden, wie etwa bei der<br />
Förderung von Kunst und Künstlern durch die private Veranstaltung<br />
einer Kunstausstellung. Erfolgen solche Zuwendungen<br />
durch eine Kapitalgesellschaft wie eine GmbH, kann es sich um<br />
eine steuerliche sehr nachteilige verdeckte Gewinnausschüttung<br />
handeln, wenn ein Gesellschafter durch die Zuwendung begünstigt<br />
wird und dadurch eigene Aufwendungen erspart, die er etwa<br />
sonst als Privatmann erbracht hätte.<br />
Umsatzsteuer<br />
Erbringt der Gesponsorte eine Gegenleistung (zum Beispiel<br />
regelmäßig in Form von Werbung) und ist diese zum Ausweis von<br />
Umsatzsteuer berechtigt, kann der Sponsor den ausgewiesenen<br />
Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer geltend machen (wenn sein Unternehmen<br />
grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist). Dies<br />
ist allerdings nur dann denkbar, wenn die Sponsoring-Leistungen<br />
nicht als Spenden oder Kosten der privaten Lebensführung/verdeckte<br />
Gewinnausschüttung eingestuft werden.<br />
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