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Kreiha-Info 02/2019

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Steuerliche Behandlung von Sponsoring<br />

Unternehmen aus den verschiedensten Branchen nutzen Sponsoring als Kommunikationsinstrument.<br />

Dadurch sollen Umsatz und Absatz gesteigert sowie der Bekanntheitsgrad von Marken oder<br />

des Unternehmens erhöht werden.<br />

Was Sponsoring bedeutet<br />

Sponsoring ist … – und jetzt bitte durchatmen, es folgt die Definition<br />

des Bundesfinanzministeriums – … die Gewährung von Geld<br />

oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung<br />

von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen,<br />

kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen<br />

und ähnlichen bedeutsamen gesellschaftlichen Bereichen, mit der<br />

regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung<br />

oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.<br />

Dadurch wird deutlich, dass sich das Sponsoring auf unterschiedliche<br />

Bereiche bezieht. Differenziert wird insbesondere zwischen<br />

Sportsponsoring, Kunst- und Kultursponsoring, Sponsoring im<br />

sozialen Bereich und im Umweltbereich sowie Sponsoring im<br />

Wissenschafts- und Forschungsbereich. Eine besondere Form ist<br />

das Medien- und Programmsponsoring bei Fernsehübertragungen<br />

oder Rundfunksendungen.<br />

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• Jahresabschluss • Betriebswirtschaftliche Beratung<br />

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Von: Michael Heldens, Steuerberater, Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e. V.)<br />

Telefon: <strong>02</strong>161 - 495090<br />

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Worauf beim Sponsoring besonders zu achten ist<br />

Für das Sponsoring gelten spezielle steuerliche Regeln. Daher<br />

sollte jedes Sponsoring-Projekt zuvor auf seine steuerlichen Auswirkungen<br />

beim Sponsor und beim Gesponsorten genau geprüft<br />

werden. Für die ertragsteuerlichen Aspekte ist der von der Finanzverwaltung<br />

veröffentlichte „Sponsoring-Erlass“ zur berücksichtigen.<br />

Zu den umsatzsteuerlichen Aspekten hat sich das Bundesfinanzministerium<br />

ebenfalls geäußert.<br />

Die Aufwendungen des Sponsors können steuerlich wie folgt<br />

bewertet werden:<br />

M H<br />

Michael Heldens<br />

Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />

steuerkanzlei@heldens.de<br />

www.heldens.de<br />

Michael Heldens<br />

Foto: Kara - Fotolia.com<br />

• Betriebsausgaben, also auch durch den Betrieb veranlasste<br />

Aufwendungen<br />

• Spenden, die unter bestimmten Voraussetzungen abgezogen<br />

werden können<br />

• Kosten der privaten Lebensführung oder bei Kapitalgesellschaften<br />

(wie der GmbH) verdeckte Gewinnausschüttungen<br />

(vGA), wobei beides den Gewinn Ihres Unternehmens nicht<br />

mindern darf<br />

Maßgeblich für die Bewertung ist vor allem die Motivation des<br />

Sponsors, die durch äußere Umstände erkennbar wird.<br />

Einordnung als Betriebsausgaben<br />

Die Aufwendungen für das Sponsoring sind Betriebsausgaben,<br />

wenn sie betrieblich veranlasst sind und einen wirtschaftlichen<br />

Vorteil für das Unternehmen bezwecken. Ein solcher Vorteil ist<br />

bereits die Werbung für Produkte des Unternehmens oder die<br />

Sicherung beziehungsweise Erhöhung des unternehmerischen<br />

Ansehens. Ob die Sponsor-Leistungen notwendig, üblich oder<br />

zweckmäßig sind, spielt für die Berücksichtigung als Betriebsausgaben<br />

keine Rolle. Die Geld- und Sachleistungen des Sponsors<br />

dürfen also die bezweckten Vorteile überwiegen. Nur bei einem<br />

krassen Missverhältnis zwischen den Sponsor-Leistungen und den<br />

erstrebten Vorteilen erfolgt keine Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs.<br />

Einordnung als Spende<br />

Sind die Aufwendungen des Unternehmens keine Betriebsausgaben,<br />

können sie unter bestimmten Voraussetzungen als Spenden<br />

(Zuwendungen) steuerlich abzugsfähig sein. Das ist der Fall, wenn<br />

die Spenden wegen der Sache selbst und ohne Erwartung eines<br />

besonderen Vorteils für den Spender erfolgt sind. Nach dem<br />

Sponsoring-Erlass des BMF liegen Spenden vor, wenn sie zur Förderung<br />

steuerbegünstigter Zwecke freiwillig oder aufgrund einer<br />

freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden, kein<br />

Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sind und in<br />

keinem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen<br />

Leistungen stehen.<br />

Einordnung als Kosten der privaten Lebensführung<br />

oder verdeckte Gewinnausschüttung<br />

Sind die Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Spenden,<br />

liegen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung vor. Das<br />

gilt etwa für Aufwendungen infolge der wirtschaftlichen oder<br />

gesellschaftlichen Stellung des Zuwendenden, wie etwa bei der<br />

Förderung von Kunst und Künstlern durch die private Veranstaltung<br />

einer Kunstausstellung. Erfolgen solche Zuwendungen<br />

durch eine Kapitalgesellschaft wie eine GmbH, kann es sich um<br />

eine steuerliche sehr nachteilige verdeckte Gewinnausschüttung<br />

handeln, wenn ein Gesellschafter durch die Zuwendung begünstigt<br />

wird und dadurch eigene Aufwendungen erspart, die er etwa<br />

sonst als Privatmann erbracht hätte.<br />

Umsatzsteuer<br />

Erbringt der Gesponsorte eine Gegenleistung (zum Beispiel<br />

regelmäßig in Form von Werbung) und ist diese zum Ausweis von<br />

Umsatzsteuer berechtigt, kann der Sponsor den ausgewiesenen<br />

Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer geltend machen (wenn sein Unternehmen<br />

grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist). Dies<br />

ist allerdings nur dann denkbar, wenn die Sponsoring-Leistungen<br />

nicht als Spenden oder Kosten der privaten Lebensführung/verdeckte<br />

Gewinnausschüttung eingestuft werden.<br />

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