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TROTZ<br />
WOLKE 7<br />
Paare sollten sich vor<br />
der Eheschließung auch<br />
mit Rechtsfragen befassen<br />
In juristischer Hinsicht machen sich viele falsche Vorstellungen über die Ehe. Vor einer Hochzeit sollten sich daher Paare gut informieren. Eine Hochzeit<br />
bringt auch rechtliche <strong>und</strong> steuerliche Vorteile. Doch Irrtümer über die Ehe sind weit verbreitet.<br />
Wichtige Irrtümer im Check:<br />
VERLIEBT: STIMMT ES, DASS EHEPAAREN<br />
ALLES GEMEINSAM GEHÖRT?<br />
Nein, einem Ehepaar gehört nicht automatisch<br />
alles gemeinsam. „Jeder behält sämtliche<br />
Vermögensgegenstände, die er in die Ehe<br />
mitbringt“, erklärt Eva Becker, Fachanwältin<br />
<strong>für</strong> Familienrecht. Sie ist Vorsitzende des Geschäftsführenden<br />
Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft<br />
Familienrecht im Deutschen<br />
Anwaltverein. Auch Vermögensgegenstände,<br />
die ein Partner während der Ehe unter seinem<br />
Namen erwirbt, sind sein Eigentum. „Wird die<br />
Ehe geschieden, dann wird ein Zugewinnausgleich<br />
durchgeführt“, sagt Becker. Dabei geht es<br />
darum, einen Ausgleich zwischen den Vermögen<br />
der Ehepartner zu schaffen. Hintergr<strong>und</strong> ist,<br />
<strong>das</strong>s in der Regel beide Partner während der Ehe<br />
Vermögen erwirtschafteten <strong>und</strong> beide bei der<br />
Scheidung gleichviel von der Vermögenssteigerung,<br />
also dem Zugewinn, profitieren sollen.<br />
VERLIEBT: STIMMT ES, DASS GETRENNTE<br />
KONTEN AUCH GÜTERTRENNUNG BEDEUTEN?<br />
„Das ist falsch“, sagt Dominik Hüren von der<br />
B<strong>und</strong>esnotarkammer. Ob die Ehegatten getrennte<br />
Konten führen oder ein gemeinsames<br />
Konto einrichten, hat auf ihren Güterstand<br />
keine Auswirkungen. Gütertrennung gilt nur<br />
dann, wenn die Eheleute dies in einem notariellen<br />
Ehevertrag vereinbart haben. In Bezug<br />
auf die Trennung der jeweiligen Vermögen der<br />
Ehegatten bestehen zwischen der Gütertrennung<br />
<strong>und</strong> der ohne Ehevertrag geltenden Zugewinngemeinschaft<br />
allerdings keine Unterschiede.<br />
In beiden Fällen bleiben die Vermögen der<br />
Ehegatten getrennt. Der Unterschied: Bei der<br />
Gütertrennung erfolgt im Falle einer Scheidung<br />
keine Teilhabe an dem Vermögen des anderen<br />
Partners durch einen Zugewinnausgleich.<br />
VERLIEBT: STIMMT ES, DASS PARTNER<br />
IMMER GEMEINSAM FÜR SCHULDEN HAFTEN?<br />
„Nicht unbedingt“, sagt Becker. Ehepartner<br />
haften nur dann gemeinsam, wenn sie auch<br />
gemeinsam Verträge unterschreiben – zum<br />
Beispiel <strong>für</strong> <strong>das</strong> Immobilien-Darlehen oder <strong>für</strong><br />
die Finanzierung eines neuen Autos. Hat nur<br />
einer den Vertrag unterschrieben, haftet der<br />
andere <strong>für</strong> die Schulden nur dann, wenn er<br />
eine Bürgschaft <strong>für</strong> seinen Partner übernommen<br />
hat.<br />
VERLIEBT: STIMMT ES, DASS MEIN PARTNER<br />
BEI FINANZIELLEN ENGPÄSSEN MEINE PRIVATE<br />
RENTENVERSICHERUNG BEDIENEN MUSS?<br />
Nicht unbedingt. „Gr<strong>und</strong>sätzlich besteht im<br />
Rahmen des Familienunterhalts mit Blick auf<br />
die Altersvorsorge kein Anspruch auf eine<br />
individuelle, eigenständige Versorgung“, erklärt<br />
Dominik Hüren. Ausreichend ist, <strong>das</strong>s<br />
der erwerbstätige Ehepartner den künftigen<br />
Unterhalt des anderen Partners sichert. „Entscheidend<br />
ist nicht die rechtliche Ausgestaltung,<br />
sondern die Absicherung als solche“,<br />
betont Hüren. Ob ein Ehegatte <strong>für</strong> die private<br />
Rentenversicherung des anderen einstehen<br />
muss, hängt also vom jeweiligen Einzelfall ab.<br />
VERLIEBT: STIMMT ES, DASS ICH ALLES ERBE,<br />
WENN MEIN PARTNER STIRBT?<br />
„Nein“, sagt Grötsch, Fachanwalt <strong>für</strong> Erbrecht.<br />
Fehlt ein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge,<br />
die wiederum vom Güterstand abhängt.<br />
Bei der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende<br />
Ehegatte neben den Kindern die Hälfte<br />
des Vermögens des Verstorbenen, bei Gütertrennung<br />
neben einem Kind ebenfalls die Hälfte,<br />
neben zwei Kindern ein Drittel sowie neben<br />
drei oder mehr Kindern nur ein Viertel. Bei einer<br />
Zugewinngemeinschaft <strong>und</strong> bei einer Gütertrennung<br />
gehört nicht jedem Ehegatten die<br />
Hälfte des beiderseitigen Vermögens. Die Vermögen<br />
bleiben trotz Eheschließung getrennt.<br />
„Nur im mittlerweile sehr seltenen Fall der Gütergemeinschaft<br />
gehört gr<strong>und</strong>sätzlich jedem<br />
Ehegatten die Hälfte des Vermögens“, erläutert<br />
Grötsch. Auch wenn keine Kinder, aber Eltern,<br />
Großeltern oder Geschwister beziehungsweise<br />
Nachwuchs der Geschwister vorhanden<br />
sind, erbt der Ehegatte nicht allein. Um solche<br />
Erbengemeinschaften zu vermeiden, sollten<br />
Ehegatten unbedingt ein Testament aufsetzen<br />
<strong>und</strong> sich hier<strong>für</strong> im Vorfeld von Fachleuten beraten<br />
lassen, rät Grötsch.<br />
VERLIEBT: STIMMT ES, DASS ICH GUT VERSORGT<br />
BIN, WENN DEM PARTNER ETWAS ZUSTÖSST?<br />
„Das kommt drauf an“, sagt der Fachanwalt<br />
<strong>für</strong> Erbrecht, Paul Grötsch. Hat der verstorbene<br />
Partner eine Lebensversicherung abgeschlossen,<br />
dann kann der Hinterbliebene gut versorgt<br />
sein – vorausgesetzt, <strong>das</strong> letztendlich<br />
ausgezahlte Kapital ist hoch genug <strong>und</strong> der<br />
Hinterbliebene ist im Versicherungsvertrag als<br />
Bezugsberechtigter genannt. Unter bestimmten<br />
Voraussetzungen hat der hinterbliebene<br />
Partner Anspruch auf eine Witwen- beziehungsweise<br />
Witwerrente. „Um eine solche<br />
Rente zu bekommen, müsste die Ehe mindestens<br />
ein Jahr bestanden haben, nur in Ausnahmefällen<br />
reicht auch eine kürzere Ehe“, erklärt<br />
der Geschäftsführer des Deutschen Forums <strong>für</strong><br />
Erbrecht.<br />
VERLIEBT: STIMMT ES, DASS JEDER<br />
EHEPARTNER VERKAUFEN KANN, WAS ER WILL?<br />
Im Prinzip ja. Eine Ausnahme gilt, wenn <strong>das</strong> Geschäft<br />
einen Vermögensgegenstand betrifft,<br />
der nahezu <strong>das</strong> gesamte Vermögen des veräußernden<br />
Ehegatten ausmacht. Das kann vor<br />
allem bei einer Immobilie der Fall sein. Hierzu<br />
muss der Ehegatte die Zustimmung des Partners<br />
einholen. Dabei spielt es keine Rolle, ob<br />
die Vermögensgegenstände vor oder nach der<br />
Hochzeit erworben wurden. „Mit dieser Regelung<br />
soll verhindert werden, <strong>das</strong>s ein Ehegatte<br />
der Familie ohne Zustimmung seines Partners<br />
die wirtschaftliche Basis entzieht“, erläutert<br />
Hüren. Zugleich dient die Zustimmungserfordernis<br />
dem Schutz des potenziellen Zugewinnausgleichs<br />
des Partners im Falle einer<br />
Scheidung.<br />
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