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Verliebt. - das Magazin für dich und mich Herbst 2019

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TROTZ<br />

WOLKE 7<br />

Paare sollten sich vor<br />

der Eheschließung auch<br />

mit Rechtsfragen befassen<br />

In juristischer Hinsicht machen sich viele falsche Vorstellungen über die Ehe. Vor einer Hochzeit sollten sich daher Paare gut informieren. Eine Hochzeit<br />

bringt auch rechtliche <strong>und</strong> steuerliche Vorteile. Doch Irrtümer über die Ehe sind weit verbreitet.<br />

Wichtige Irrtümer im Check:<br />

VERLIEBT: STIMMT ES, DASS EHEPAAREN<br />

ALLES GEMEINSAM GEHÖRT?<br />

Nein, einem Ehepaar gehört nicht automatisch<br />

alles gemeinsam. „Jeder behält sämtliche<br />

Vermögensgegenstände, die er in die Ehe<br />

mitbringt“, erklärt Eva Becker, Fachanwältin<br />

<strong>für</strong> Familienrecht. Sie ist Vorsitzende des Geschäftsführenden<br />

Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft<br />

Familienrecht im Deutschen<br />

Anwaltverein. Auch Vermögensgegenstände,<br />

die ein Partner während der Ehe unter seinem<br />

Namen erwirbt, sind sein Eigentum. „Wird die<br />

Ehe geschieden, dann wird ein Zugewinnausgleich<br />

durchgeführt“, sagt Becker. Dabei geht es<br />

darum, einen Ausgleich zwischen den Vermögen<br />

der Ehepartner zu schaffen. Hintergr<strong>und</strong> ist,<br />

<strong>das</strong>s in der Regel beide Partner während der Ehe<br />

Vermögen erwirtschafteten <strong>und</strong> beide bei der<br />

Scheidung gleichviel von der Vermögenssteigerung,<br />

also dem Zugewinn, profitieren sollen.<br />

VERLIEBT: STIMMT ES, DASS GETRENNTE<br />

KONTEN AUCH GÜTERTRENNUNG BEDEUTEN?<br />

„Das ist falsch“, sagt Dominik Hüren von der<br />

B<strong>und</strong>esnotarkammer. Ob die Ehegatten getrennte<br />

Konten führen oder ein gemeinsames<br />

Konto einrichten, hat auf ihren Güterstand<br />

keine Auswirkungen. Gütertrennung gilt nur<br />

dann, wenn die Eheleute dies in einem notariellen<br />

Ehevertrag vereinbart haben. In Bezug<br />

auf die Trennung der jeweiligen Vermögen der<br />

Ehegatten bestehen zwischen der Gütertrennung<br />

<strong>und</strong> der ohne Ehevertrag geltenden Zugewinngemeinschaft<br />

allerdings keine Unterschiede.<br />

In beiden Fällen bleiben die Vermögen der<br />

Ehegatten getrennt. Der Unterschied: Bei der<br />

Gütertrennung erfolgt im Falle einer Scheidung<br />

keine Teilhabe an dem Vermögen des anderen<br />

Partners durch einen Zugewinnausgleich.<br />

VERLIEBT: STIMMT ES, DASS PARTNER<br />

IMMER GEMEINSAM FÜR SCHULDEN HAFTEN?<br />

„Nicht unbedingt“, sagt Becker. Ehepartner<br />

haften nur dann gemeinsam, wenn sie auch<br />

gemeinsam Verträge unterschreiben – zum<br />

Beispiel <strong>für</strong> <strong>das</strong> Immobilien-Darlehen oder <strong>für</strong><br />

die Finanzierung eines neuen Autos. Hat nur<br />

einer den Vertrag unterschrieben, haftet der<br />

andere <strong>für</strong> die Schulden nur dann, wenn er<br />

eine Bürgschaft <strong>für</strong> seinen Partner übernommen<br />

hat.<br />

VERLIEBT: STIMMT ES, DASS MEIN PARTNER<br />

BEI FINANZIELLEN ENGPÄSSEN MEINE PRIVATE<br />

RENTENVERSICHERUNG BEDIENEN MUSS?<br />

Nicht unbedingt. „Gr<strong>und</strong>sätzlich besteht im<br />

Rahmen des Familienunterhalts mit Blick auf<br />

die Altersvorsorge kein Anspruch auf eine<br />

individuelle, eigenständige Versorgung“, erklärt<br />

Dominik Hüren. Ausreichend ist, <strong>das</strong>s<br />

der erwerbstätige Ehepartner den künftigen<br />

Unterhalt des anderen Partners sichert. „Entscheidend<br />

ist nicht die rechtliche Ausgestaltung,<br />

sondern die Absicherung als solche“,<br />

betont Hüren. Ob ein Ehegatte <strong>für</strong> die private<br />

Rentenversicherung des anderen einstehen<br />

muss, hängt also vom jeweiligen Einzelfall ab.<br />

VERLIEBT: STIMMT ES, DASS ICH ALLES ERBE,<br />

WENN MEIN PARTNER STIRBT?<br />

„Nein“, sagt Grötsch, Fachanwalt <strong>für</strong> Erbrecht.<br />

Fehlt ein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge,<br />

die wiederum vom Güterstand abhängt.<br />

Bei der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende<br />

Ehegatte neben den Kindern die Hälfte<br />

des Vermögens des Verstorbenen, bei Gütertrennung<br />

neben einem Kind ebenfalls die Hälfte,<br />

neben zwei Kindern ein Drittel sowie neben<br />

drei oder mehr Kindern nur ein Viertel. Bei einer<br />

Zugewinngemeinschaft <strong>und</strong> bei einer Gütertrennung<br />

gehört nicht jedem Ehegatten die<br />

Hälfte des beiderseitigen Vermögens. Die Vermögen<br />

bleiben trotz Eheschließung getrennt.<br />

„Nur im mittlerweile sehr seltenen Fall der Gütergemeinschaft<br />

gehört gr<strong>und</strong>sätzlich jedem<br />

Ehegatten die Hälfte des Vermögens“, erläutert<br />

Grötsch. Auch wenn keine Kinder, aber Eltern,<br />

Großeltern oder Geschwister beziehungsweise<br />

Nachwuchs der Geschwister vorhanden<br />

sind, erbt der Ehegatte nicht allein. Um solche<br />

Erbengemeinschaften zu vermeiden, sollten<br />

Ehegatten unbedingt ein Testament aufsetzen<br />

<strong>und</strong> sich hier<strong>für</strong> im Vorfeld von Fachleuten beraten<br />

lassen, rät Grötsch.<br />

VERLIEBT: STIMMT ES, DASS ICH GUT VERSORGT<br />

BIN, WENN DEM PARTNER ETWAS ZUSTÖSST?<br />

„Das kommt drauf an“, sagt der Fachanwalt<br />

<strong>für</strong> Erbrecht, Paul Grötsch. Hat der verstorbene<br />

Partner eine Lebensversicherung abgeschlossen,<br />

dann kann der Hinterbliebene gut versorgt<br />

sein – vorausgesetzt, <strong>das</strong> letztendlich<br />

ausgezahlte Kapital ist hoch genug <strong>und</strong> der<br />

Hinterbliebene ist im Versicherungsvertrag als<br />

Bezugsberechtigter genannt. Unter bestimmten<br />

Voraussetzungen hat der hinterbliebene<br />

Partner Anspruch auf eine Witwen- beziehungsweise<br />

Witwerrente. „Um eine solche<br />

Rente zu bekommen, müsste die Ehe mindestens<br />

ein Jahr bestanden haben, nur in Ausnahmefällen<br />

reicht auch eine kürzere Ehe“, erklärt<br />

der Geschäftsführer des Deutschen Forums <strong>für</strong><br />

Erbrecht.<br />

VERLIEBT: STIMMT ES, DASS JEDER<br />

EHEPARTNER VERKAUFEN KANN, WAS ER WILL?<br />

Im Prinzip ja. Eine Ausnahme gilt, wenn <strong>das</strong> Geschäft<br />

einen Vermögensgegenstand betrifft,<br />

der nahezu <strong>das</strong> gesamte Vermögen des veräußernden<br />

Ehegatten ausmacht. Das kann vor<br />

allem bei einer Immobilie der Fall sein. Hierzu<br />

muss der Ehegatte die Zustimmung des Partners<br />

einholen. Dabei spielt es keine Rolle, ob<br />

die Vermögensgegenstände vor oder nach der<br />

Hochzeit erworben wurden. „Mit dieser Regelung<br />

soll verhindert werden, <strong>das</strong>s ein Ehegatte<br />

der Familie ohne Zustimmung seines Partners<br />

die wirtschaftliche Basis entzieht“, erläutert<br />

Hüren. Zugleich dient die Zustimmungserfordernis<br />

dem Schutz des potenziellen Zugewinnausgleichs<br />

des Partners im Falle einer<br />

Scheidung.<br />

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