Bachelorthesis - Bio-Lutions
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Das Verpackungsgesetz 18<br />
bringt. Bestellt der deutsche Onlinehändler jetzt allerdings bei einem ausländischen<br />
Hersteller, dann muss er neben der Versandverpackung auch die Verkaufsverpackungen<br />
lizensieren, da er sie nach Deutschland und somit in den Geltungsbereich des Gesetzes<br />
einführt. Hersteller können ausschließlich Serviceverpackungen von<br />
Vorvertreibern lizensieren lassen. 56 Dadurch werden vor allem kleinere Hersteller von<br />
selbstgemachten Waren entlastet, da sie die Möglichkeit erhalten bereits lizensierte<br />
Serviceverpackungen in Umlauf zu bringen.<br />
Wesentliche Neuerung vom VerpackG ist die Schaffung einer zentralen Stelle 57 , die<br />
sogenannte „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR), welche unter<br />
staatlicher Aufsicht steht und für mehr Transparenz bei der Lizensierung sorgen soll.<br />
Für Unternehmen, die ihre Verpackungen bisher gar nicht oder unzureichend lizensiert<br />
haben, wird dies künftig schwieriger. Bei Verstößen sollen die Unternehmen zukünftig<br />
Bußgelder bis zu 200.000 € zahlen und so abgeschreckt und überführt werden. 58<br />
Zu den Pflichten der Hersteller und Vertreiber gehört weiterhin die Lizensierung<br />
von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei einem dualen System, um für die<br />
entstehenden Kosten bei der Sammlung und Entsorgung der eigenen Verpackungen<br />
aufzukommen. Neu hinzu kommt die einmalige Registrierung im Verpackungsregister<br />
LUCID der ZSVR. 59 Dieses ist öffentlich einsehbar. Außerdem muss mit der Datenmeldung<br />
neben der Registrierungsnummer, der Materialart und Masse der Verpackungen,<br />
auch der Name des dualen Systems und der Zeitraum der Lizensierung bei der<br />
ZSVR angegeben werden. 60 Die jährliche Vollständigkeitserklärung, welche die Auflistung<br />
der im vorherigen Jahr erstmals in Umlauf gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen<br />
bei der ZSVR vorsieht, komplettiert die Pflichten der Hersteller und<br />
Vertreiber. 61 Auch die dualen Systeme müssen die Informationen zu den bei Ihnen<br />
lizensierten Verpackungen an die ZSVR weiterleiten, wodurch diese die Daten von<br />
56<br />
Vgl. § 7 Absatz 2 VerpackG.<br />
57<br />
Vgl. § 19 VerpackG.<br />
58<br />
Vgl. § 34 Absatz 2 VerpackG.<br />
59<br />
Vgl. § 9 VerpackG.<br />
60<br />
Vgl. § 10 VerpackG.<br />
61<br />
Vgl. § 11 VerpackG.