Nürnberg-Eibach-Reichelsdorf/Röthenbach November 2019
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DAS MAGAZIN – MIETEN.KAUFEN.BAUEN<br />
Hintergrund<br />
UMWELTSITUATION: Idealerweise entstehen bei der Verbrennung von<br />
Holz nur Kohlendioxid, Asche und Wasser. Dieses Kohlendioxid trägt nicht<br />
zur Erderwärmung bei, falls nur so viel Holz verbrannt wird, wie nachwächst<br />
– denn dann binden nachwachsende Bäume und Sträucher das bei der<br />
Verbrennung entstandene Kohlendioxid. In der Praxis enthält Holz immer<br />
geringe Mengen Stickstoff-, Schwefel- und Chlorverbindungen. Dadurch<br />
entstehen bei der Verbrennung schädliche Stickstoff- und Schwefeloxide<br />
sowie Salzsäure. Zudem gelangt Staub in die Luft, zu über 90 Prozent<br />
als Feinstaub. Diese sehr feinen, mit dem Auge nicht sichtbaren Partikel,<br />
können beim Einatmen bis in die Lunge eindringen und so die Gesundheit<br />
beeinträchtigen. Bronchitis, die Zunahme asthmatischer Anfälle oder<br />
Belastungen für das Herz-Kreislauf-System können die Folge sein. Feinstaub<br />
steht außerdem im Verdacht, Krebs zu erzeugen. Bei einer unvollständigen<br />
Verbrennung kann ferner giftiges Kohlenmonoxid und das klimaschädliche<br />
Methangas entstehen. Methangas trägt 21-mal stärker zur Erderwärmung<br />
bei als die gleiche Menge Kohlendioxid. Weitere Produkte einer unvollständigen<br />
Verbrennung sind organische Verbindungen, darunter auch Krebs<br />
erzeugende polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Asche<br />
und Abluft sowie unangenehm riechende Verbindungen. Falls nicht erlaubte<br />
Brennstoffe eingesetzt werden – etwa mit Holzschutzmitteln oder Lack<br />
behandeltes Holz – können sogar hochgiftige Dioxine und Furane, gemeinhin<br />
als Seveso-Gifte bekannt, entstehen.<br />
1. BImSchV einhalten, sonst dürfen diese Geräte nicht weiter betrieben<br />
werden. Die Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 macht seit 2018 die Energieverbrauchskennzeichnung<br />
für Einzelraumheizgeräte verpflichtend. Ab dem<br />
1.1.2022 regelt die Verordnung (EU) Nr. 2015/1185 die Energieeffizienz und<br />
Luftschadstoffemissionen neuer Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte.<br />
Quelle: Umwelt Bundesamt<br />
GESETZESLAGE: Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen<br />
(1. BImSchV) enthält Grenzwerte für die Luftschadstoffemissionen von<br />
Kaminöfen. Nach der ersten Inbetriebnahme und nach einem Betreiberwechsel<br />
gibt es ein Beratungsgespräch durch den Schornsteinfeger. Des Weiteren<br />
gibt es eine Inspektion des Brennstofflagers zweimal in sieben Jahren. Die<br />
Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte erfolgt auf dem Prüfstand durch<br />
den Hersteller. Ausnahme sind wasserführende Pelletöfen, die nicht nur den<br />
Aufstellraum beheizen. Diese müssen bei der wiederkehrenden Messung des<br />
Schornsteinfegerhandwerks die Grenzwerte der 2. Stufe der<br />
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Montag bis Freitag 08. 00 - 18. 00 Uhr<br />
Samstag (1.09.-31.03.) 10. 00 - 14. 00 Uhr<br />
Bilder: © prasongtakham – stock.adobe.com<br />
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