Mitteldeutsche Wirtschaft Ausgabe 2/2020
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WIRTSCHAFT & enGAGEMENT<br />
ausschüsse und arbeitskreise<br />
Neue Regeln für<br />
wassergefährdende Stoffe<br />
Ein Gesetzentwurf bringt Neuerungen beim Umgang mit wassergefährdenden<br />
Stoffen. Der IHK-Arbeitskreis (AK) Betrieblicher Umweltschutz begrüßt die<br />
vorgesehenen Änderungen – allerdings gehen sie ihm noch nicht weit genug.<br />
Mittels zahlreicher Klarstellungen und aktualisierter<br />
Bezüge soll die neue „Änderungsverordnung<br />
über Anlagen zum Umgang mit<br />
wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) Widersprüche<br />
in der 2017 in Kraft getretenen Verordnung<br />
beseitigen. Zudem nimmt sie Konkretisierungen<br />
vor. Von den insgesamt 47<br />
Änderungen sind die Abgrenzung der Biogasanlagen<br />
von Jauche-, Gülle- und Silageanlagen<br />
(JGS), die Ergänzung der Anforderungen<br />
an Umschlagsanlagen sowie neu aufgenommene<br />
Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung<br />
hervorzuheben.<br />
Die Neuerungen gelten etwa<br />
für Biogasanlagen.<br />
Für JGS- und Biogasanlagen werden die Begriffsbestimmungen<br />
konkretisiert. So handelt<br />
es sich künftig auch dann um eine JGS-Lageranlage,<br />
wenn die gelagerte oder abgefüllte<br />
Jauche, Gülle oder der Festmist einer Biogasanlage<br />
zugeführt werden. Lageranlagen<br />
für Gärsubstrate und -reste gelten dagegen<br />
grundsätzlich als Biogasanlagen.<br />
Zu Schwierigkeiten führt bislang die Anforderung,<br />
dass Umschlagsflächen für flüssige wassergefährdende<br />
Stoffe flüssigkeitsundurchlässig<br />
sein müssen. In der Praxis gab es Ausnahmen<br />
für bestimmte Gruppen wie Einzelhändler.<br />
Künftig sollen pauschal Flächen ausgenommen<br />
werden, wenn: weniger als 50 Tonnen<br />
wassergefährdende Stoffe pro<br />
Jahr umgeschlagen werden,<br />
nicht mehr als ein Kubikmeter<br />
pro Woche oder nicht mehr als<br />
50 Mal im Jahr umgeschlagen<br />
wird. Die Begriffsbestimmung<br />
für das Umschlagen bleibt dagegen<br />
unverändert.<br />
Neuregelung zur Löschwasserrückhaltung<br />
Die wesentlichste Änderung<br />
ist der neue Paragraf 20 mit<br />
Anlage 2a zur Löschwasserrückhaltung.<br />
Bisher wird lediglich<br />
auf die anerkannten<br />
Regeln der Technik verwiesen.<br />
Künftig werden generelle Ausnahmetatbestände<br />
definiert. Darunter fallen beispielsweise<br />
Heizölverbraucheranlagen, Anlagen mit<br />
doppelwandigen Behältern aus Stahl, Anlagen<br />
bis zu einer Masse wassergefährdender<br />
Stoffe von fünf Tonnen oder Anlagen mit einer<br />
Erddeckung von mindestens 0,5 Metern.<br />
Für alle anderen Anlagen ist das notwendige<br />
Rückhaltevolumen des anfallenden Löschund<br />
Niederschlagswassers nach vorgegebenen<br />
Verfahren zu ermitteln. Eine wichtige<br />
Einflussgröße ist die Brandfläche.<br />
Für den AK Betrieblicher Umweltschutz bleiben<br />
Fragen offen. So ist der Begriff „Brandfläche“<br />
neu und muss für die jeweiligen Anlagen<br />
bestimmt werden. Die Anmerkungen<br />
des AK fließen in die Stellungnahme des<br />
Deutschen Industrie- und Handelskammertags<br />
zum Gesetzentwurf ein.<br />
Informationen erhalten interessierte<br />
Unternehmer unter www.halle.ihk.de,<br />
Dok.-Nr. 4666002.<br />
IHK Halle-Dessau<br />
Innovation und Umwelt<br />
Andreas Scholtyssek<br />
Tel. 0345 2126-203<br />
ascholtyss@halle.ihk.de<br />
<strong>Mitteldeutsche</strong> <strong>Wirtschaft</strong> Das <strong>Wirtschaft</strong>smagazin der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau 02/<strong>2020</strong> 35