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Mitteldeutsche Wirtschaft Ausgabe 2/2020

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WIRTSCHAFT & enGAGEMENT<br />

ausschüsse und arbeitskreise<br />

Neue Regeln für<br />

wassergefährdende Stoffe<br />

Ein Gesetzentwurf bringt Neuerungen beim Umgang mit wassergefährdenden<br />

Stoffen. Der IHK-Arbeitskreis (AK) Betrieblicher Umweltschutz begrüßt die<br />

vorgesehenen Änderungen – allerdings gehen sie ihm noch nicht weit genug.<br />

Mittels zahlreicher Klarstellungen und aktualisierter<br />

Bezüge soll die neue „Änderungsverordnung<br />

über Anlagen zum Umgang mit<br />

wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) Widersprüche<br />

in der 2017 in Kraft getretenen Verordnung<br />

beseitigen. Zudem nimmt sie Konkretisierungen<br />

vor. Von den insgesamt 47<br />

Änderungen sind die Abgrenzung der Biogasanlagen<br />

von Jauche-, Gülle- und Silageanlagen<br />

(JGS), die Ergänzung der Anforderungen<br />

an Umschlagsanlagen sowie neu aufgenommene<br />

Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung<br />

hervorzuheben.<br />

Die Neuerungen gelten etwa<br />

für Biogasanlagen.<br />

Für JGS- und Biogasanlagen werden die Begriffsbestimmungen<br />

konkretisiert. So handelt<br />

es sich künftig auch dann um eine JGS-Lageranlage,<br />

wenn die gelagerte oder abgefüllte<br />

Jauche, Gülle oder der Festmist einer Biogasanlage<br />

zugeführt werden. Lageranlagen<br />

für Gärsubstrate und -reste gelten dagegen<br />

grundsätzlich als Biogasanlagen.<br />

Zu Schwierigkeiten führt bislang die Anforderung,<br />

dass Umschlagsflächen für flüssige wassergefährdende<br />

Stoffe flüssigkeitsundurchlässig<br />

sein müssen. In der Praxis gab es Ausnahmen<br />

für bestimmte Gruppen wie Einzelhändler.<br />

Künftig sollen pauschal Flächen ausgenommen<br />

werden, wenn: weniger als 50 Tonnen<br />

wassergefährdende Stoffe pro<br />

Jahr umgeschlagen werden,<br />

nicht mehr als ein Kubikmeter<br />

pro Woche oder nicht mehr als<br />

50 Mal im Jahr umgeschlagen<br />

wird. Die Begriffsbestimmung<br />

für das Umschlagen bleibt dagegen<br />

unverändert.<br />

Neuregelung zur Löschwasserrückhaltung<br />

Die wesentlichste Änderung<br />

ist der neue Paragraf 20 mit<br />

Anlage 2a zur Löschwasserrückhaltung.<br />

Bisher wird lediglich<br />

auf die anerkannten<br />

Regeln der Technik verwiesen.<br />

Künftig werden generelle Ausnahmetatbestände<br />

definiert. Darunter fallen beispielsweise<br />

Heizölverbraucheranlagen, Anlagen mit<br />

doppelwandigen Behältern aus Stahl, Anlagen<br />

bis zu einer Masse wassergefährdender<br />

Stoffe von fünf Tonnen oder Anlagen mit einer<br />

Erddeckung von mindestens 0,5 Metern.<br />

Für alle anderen Anlagen ist das notwendige<br />

Rückhaltevolumen des anfallenden Löschund<br />

Niederschlagswassers nach vorgegebenen<br />

Verfahren zu ermitteln. Eine wichtige<br />

Einflussgröße ist die Brandfläche.<br />

Für den AK Betrieblicher Umweltschutz bleiben<br />

Fragen offen. So ist der Begriff „Brandfläche“<br />

neu und muss für die jeweiligen Anlagen<br />

bestimmt werden. Die Anmerkungen<br />

des AK fließen in die Stellungnahme des<br />

Deutschen Industrie- und Handelskammertags<br />

zum Gesetzentwurf ein.<br />

Informationen erhalten interessierte<br />

Unternehmer unter www.halle.ihk.de,<br />

Dok.-Nr. 4666002.<br />

IHK Halle-Dessau<br />

Innovation und Umwelt<br />

Andreas Scholtyssek<br />

Tel. 0345 2126-203<br />

ascholtyss@halle.ihk.de<br />

<strong>Mitteldeutsche</strong> <strong>Wirtschaft</strong> Das <strong>Wirtschaft</strong>smagazin der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau 02/<strong>2020</strong> 35

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