Schwanstetten 2020-03_1-40_red
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RATGEBER RECHT<br />
Wilde Ehe - eine Alternative<br />
Bei immer weiter steigenden Scheidungszahlen<br />
und den Rechtsfolgen, die der Gesetzgeber<br />
an die Ehe knüpft, insbesondere<br />
im Scheidungsfall, überlegen sich immer<br />
mehr Paare, in nichtehelicher Lebensgemeinschaft<br />
zusammenzuleben. Sie gehen<br />
davon aus, dass dies risikoloser sei. Wer<br />
nicht verheiratet ist, der muss schließlich<br />
nicht durch den Scheidungsdschungel<br />
durch, bis er wieder in der Freiheit ist.<br />
Wer sich also bewusst gegen eine Ehe<br />
entscheidet, der kann auf der einen Seite<br />
weder die Vergünstigungen der Ehe in Anspruch<br />
nehmen, sei es auch nur in steuerlicher<br />
Hinsicht, auf der anderen Seite aber<br />
muss er die Folgen des Scheiterns einer<br />
nichtehelichen Lebensgemeinschaft weniger<br />
fürchten als die einer Ehe<br />
In der Realität ist es doch so: die Partner einer<br />
nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben<br />
zusammen und tun so, als seien sie verheiratet.<br />
Dies ist mittlerweile strafrechtlich<br />
und gesellschaftlich völlig akzeptiert, niemand<br />
macht sich darüber Gedanken. Man<br />
kauft gemeinsam ein, wirtschaftet gemeinsam,<br />
scha gemeinsam ein Auto, Mobiliar<br />
oder gar eine Immobilie an. Es wird sich<br />
wechselseitig nanziell unterstützt bei den<br />
Urlaubsreisen, man macht sich Geschenke<br />
- und lebt fröhlich vor sich hin.<br />
Aber was ist, wenn einem der Partner der<br />
nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Unfall<br />
passiert Was ist, wenn er krank wird<br />
Und was ist, wenn die Beziehung scheitert<br />
Die Lösung liegt auf der Hand: nichts Gutes.<br />
Es fängt schon damit an, dass noch nicht<br />
einmal die Berechtigung besteht, Post oder<br />
Pakete für den anderen entgegenzunehmen<br />
oder gar zu önen.<br />
Der andere Partner erfährt auch beim Arzt<br />
oder in der Klinik nichts, er ist nicht berechtigt,<br />
irgendwelche Entscheidungen mit oder<br />
für den Partner zu treen, mitzusprechen,<br />
mit rzten befugterweise zu <strong>red</strong>en, irgendwelche<br />
Informationen über die Krankheit<br />
oder den Unfall zu erhalten. Das ist die andere<br />
Seite der Medaille: Partner in einer<br />
nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind<br />
eben rechtlich Fremde.<br />
Auch der Datenschutz wird voll und ganz<br />
gegenüber dem Partner einer nichtehelichen<br />
Lebensgemeinschaft gewahrt: es gibt<br />
keinerlei Auskünfte.<br />
Da die Ehefolgen auch nicht gewollt sind,<br />
gibt es natürlich weder Zugewinnausgleich,<br />
noch Versorgungsausgleich im Sinne von<br />
Rentenanwartschaften bei Scheidung unter<br />
Lebenden oder durch den Tod. Die Rentenanwartschaften<br />
der eweiligen Partner<br />
gehen also völlig zugunsten des Staates<br />
verloren. Jeder ist auf sich angewiesen. Es<br />
gibt keinerlei Absicherung fürs Alter - außer<br />
man gestaltet diese selbst, soweit rechtlich<br />
möglich. In der Praxis bedeutet dies, dass<br />
die Altersrentenansprüche, die man über<br />
den anderen Partner im Rahmen einer<br />
Ehe erwerben könnte, zumindest bei den<br />
staatlichen Rentenversicherungssstemen,<br />
endgültig verloren gehen. Wenn hier ein<br />
Partner mit Rücksicht auf die Beziehung<br />
weniger Einkünfte erzielt hat, so ist er also<br />
im Alter absehbar schlechter gestellt, wenn<br />
nicht sogar altersarm.<br />
Richtig interessant wird es, wenn eine<br />
nichteheliche Lebensgemeinschaft dann<br />
ein Kind hervorbringt oder ein Kind gemeinsam<br />
adoptiert. Nachdem man nie verheiratet<br />
war, maximal nur Eltern geworden ist,<br />
fehlt für die Partner hier ede Absicherung.<br />
Sollte das klassische Ehemodell in der Praxis<br />
gelebt werden, wonach einer mehr verdient<br />
und arbeiten geht, der andere Partner<br />
mehr zu Hause ist und sich im Wesentlichen<br />
oder nur zu größeren Anteilen der Kindeserziehung<br />
widmet, so ist er im Falle des<br />
Scheiterns der Ehe der Dumme. Ein Ausgleich<br />
über Unterhalt ndet nicht statt.<br />
Noch komplizierter wird über die Situation,<br />
wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft<br />
eine Immobilie erwerben,<br />
regelmäßig ein Haus oder eine Wohnung.<br />
Auch hier raten wir dringend davon<br />
ab, einfach in den Tag hinein zu leben, ohne<br />
sich vorher rechtlich abzusichern. An der<br />
Immobilie entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft,<br />
welche in rechtlicher Hinsicht bis<br />
auf Nachteile und Probleme im Falle der<br />
Trennung keinerlei Freude macht. Die Auseinandersetzung<br />
einer solchen nichtehelichen<br />
Lebensgemeinschaft mit vorhandener<br />
Immobilie endet meist in Streitigkeiten, die<br />
noch schwieriger zu handhaben sind, als bei<br />
einer Ehe, wenn hier nicht umfangreiche<br />
vertragliche Vereinbarungen geschlossen<br />
worden sind. Auch hier gilt nämlich, dass<br />
der Gesetzgeber den Wunsch der nichtehelichen<br />
Lebensgemeinschaftspartner achtet<br />
und Sie eben wie Wildfremde eweils rechtlich<br />
betrachtet.<br />
Es ist also dringend angezeigt, sich im Falle<br />
einer ernsthaft auf Dauer angelegten<br />
nichtehelichen Lebensgemeinschaft Gedanken<br />
zu machen, wenn man nicht heiraten<br />
möchte, hier entsprechende vertragliche<br />
Vereinbarungen mit einem erfahrenen<br />
Fachanwalt für Familienrecht zu gestalten.<br />
Der Unterzeichner hat langährige Erfahrungen<br />
mit solchen Verträgen. Wir helfen in<br />
der Praxis weiter.<br />
RA Stephan Baumann<br />
Fachanwalt für Familienrecht<br />
PR-Text<br />
16 <strong>03</strong> | <strong>2020</strong>