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POPSCENE April 04/2020

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Quarantäne<br />

Eine Quarantäne ist eine vorübergehende Isolierung<br />

einer Person. Sollten Arbeitnehmer wegen<br />

Corona unter Quarantäne sein, sind diese nach §<br />

30 IfSGd gleich zu behandeln wie beim Beschäftigungsverbot.<br />

D.h. dann besteht ebenfalls der<br />

Entschädigungsanspruch gem. § 56 IfSG.<br />

Tipp: Merkblatt für Betroffene von RKI:<br />

www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_<br />

Coronavirus/Quarantaene/Flyer.pdf?_blob=publicationFile<br />

Wichtig: Antragsberechtigt bei einem Tätigkeitsverbot<br />

oder Quarantäne wegen Corona<br />

sind Arbeitgeber/in, Arbeitnehmer/in,<br />

Selbstständige/r, Heimarbeiter/in<br />

Krankschreibung via Telefon<br />

Gemäß der Pressemitteilung der Kassenärztlichen<br />

Bundesvereinigung können Patienten<br />

schon mit leichten Erkrankungen der oberen<br />

Atemwege nach telefonischer Rücksprache<br />

mit dem Arzt eine AU-Bescheinigung bis maximal<br />

7 Tage ausgestellt bekommen (via Post).<br />

Auf diese Maßnahme haben sich die Kassenärztliche<br />

Bundesvereinigung (KBV) und der<br />

GKV-Spitzenverband verständigt. Diese Regelung<br />

gilt auch für Kinder.<br />

Tipp: Weitere Details auf der Webseite der<br />

Kassenärztlichen Bundesvereinigung:<br />

www.kbv.de/html/1150_44759.php<br />

Freistellung zur Pflege<br />

Soweit die Pflege von Angehörigen übernommen<br />

werden muss kommt eine Freistellung<br />

nach § 3 PflegezeitG in Betracht.<br />

Einfach zu Hause bleiben?<br />

Soweit keine Krankheit oder eine Ansteckung<br />

vorliegt, darf man als Arbeitnehmer nicht<br />

einfach nicht zur Arbeit erscheinen (z.B. aus<br />

Angst vor Ansteckung). In diesem Fall würde<br />

der Vergütungsanspruch untergehen und es<br />

kann je nach Einzelfall zu arbeitsrechtlichen<br />

Konsequenzen von einer Abmahnung bis hin<br />

zu einer Kündigung kommen.<br />

Arbeitnehmer nach Hause schicken?<br />

Der Arbeitgeber kann Beschäftigte nicht<br />

einfach nach Hause schicken und Lohn einbehalten.<br />

Wenn der Arbeitgeber selbst eine<br />

Betriebsschließung anordnet, muss er auch<br />

weiterhin Gehalt zahlen. Bei ausbleibenden<br />

Kunden und Aufträgen ist daher Arbeitgebern<br />

dringend zu raten Kurzarbeitergeld (hierzu<br />

s.u.) bei der örtlichen Arbeitsagentur zu beantragen<br />

um Entlassungen zu vermeiden.<br />

Vorübergehende Verhinderung<br />

Freie Tage stehen Beschäftigten (max. fünf<br />

Tage) zu, wenn diese eine verhältnismäßig<br />

nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner<br />

Person liegenden Grund ohne Verschulden an<br />

der Dienstleistung verhindert werden, § 616<br />

BGB. Die Regelung kann durch Arbeitsvertrag<br />

jedoch abbedungen sein oder durch Arbeitsvertrag<br />

oder Tarifvertrag auf bestimmte Angelegenheiten<br />

definiert worden sein<br />

Home-Office<br />

Ein genereller Anspruch auf eine Arbeit aus<br />

dem Home-Office besteht nicht, es sei denn<br />

dies wurde vertraglich vereinbart oder im<br />

Arbeitsverhältnis bereits länger so gelebt (betriebliche<br />

Übung). Nach Absprache mit dem<br />

Arbeitgeber kann, soweit es die Arbeit zulässt,<br />

eine vorrübergehende Arbeit von zu Hause<br />

(Home-Office) vereinbart werden.<br />

Urlaub/unbezahlter Sonderurlaub<br />

Beschäftigte können Urlaub beantragen. Dieser<br />

muss jedoch mit dem Arbeitgeber und Betriebsrat<br />

abgestimmt werden. Möglich wäre<br />

auch die Vereinbarung eines unbezahlten<br />

Sonderurlaubes.<br />

Überstundenabbau<br />

Nach Absprache mit dem Arbeitgeber können<br />

Beschäftigte ihr Stundenkonto abbauen.

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