POPSCENE April 04/2020
Das Popkulturmagazin in deiner Großregion
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Quarantäne<br />
Eine Quarantäne ist eine vorübergehende Isolierung<br />
einer Person. Sollten Arbeitnehmer wegen<br />
Corona unter Quarantäne sein, sind diese nach §<br />
30 IfSGd gleich zu behandeln wie beim Beschäftigungsverbot.<br />
D.h. dann besteht ebenfalls der<br />
Entschädigungsanspruch gem. § 56 IfSG.<br />
Tipp: Merkblatt für Betroffene von RKI:<br />
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_<br />
Coronavirus/Quarantaene/Flyer.pdf?_blob=publicationFile<br />
Wichtig: Antragsberechtigt bei einem Tätigkeitsverbot<br />
oder Quarantäne wegen Corona<br />
sind Arbeitgeber/in, Arbeitnehmer/in,<br />
Selbstständige/r, Heimarbeiter/in<br />
Krankschreibung via Telefon<br />
Gemäß der Pressemitteilung der Kassenärztlichen<br />
Bundesvereinigung können Patienten<br />
schon mit leichten Erkrankungen der oberen<br />
Atemwege nach telefonischer Rücksprache<br />
mit dem Arzt eine AU-Bescheinigung bis maximal<br />
7 Tage ausgestellt bekommen (via Post).<br />
Auf diese Maßnahme haben sich die Kassenärztliche<br />
Bundesvereinigung (KBV) und der<br />
GKV-Spitzenverband verständigt. Diese Regelung<br />
gilt auch für Kinder.<br />
Tipp: Weitere Details auf der Webseite der<br />
Kassenärztlichen Bundesvereinigung:<br />
www.kbv.de/html/1150_44759.php<br />
Freistellung zur Pflege<br />
Soweit die Pflege von Angehörigen übernommen<br />
werden muss kommt eine Freistellung<br />
nach § 3 PflegezeitG in Betracht.<br />
Einfach zu Hause bleiben?<br />
Soweit keine Krankheit oder eine Ansteckung<br />
vorliegt, darf man als Arbeitnehmer nicht<br />
einfach nicht zur Arbeit erscheinen (z.B. aus<br />
Angst vor Ansteckung). In diesem Fall würde<br />
der Vergütungsanspruch untergehen und es<br />
kann je nach Einzelfall zu arbeitsrechtlichen<br />
Konsequenzen von einer Abmahnung bis hin<br />
zu einer Kündigung kommen.<br />
Arbeitnehmer nach Hause schicken?<br />
Der Arbeitgeber kann Beschäftigte nicht<br />
einfach nach Hause schicken und Lohn einbehalten.<br />
Wenn der Arbeitgeber selbst eine<br />
Betriebsschließung anordnet, muss er auch<br />
weiterhin Gehalt zahlen. Bei ausbleibenden<br />
Kunden und Aufträgen ist daher Arbeitgebern<br />
dringend zu raten Kurzarbeitergeld (hierzu<br />
s.u.) bei der örtlichen Arbeitsagentur zu beantragen<br />
um Entlassungen zu vermeiden.<br />
Vorübergehende Verhinderung<br />
Freie Tage stehen Beschäftigten (max. fünf<br />
Tage) zu, wenn diese eine verhältnismäßig<br />
nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner<br />
Person liegenden Grund ohne Verschulden an<br />
der Dienstleistung verhindert werden, § 616<br />
BGB. Die Regelung kann durch Arbeitsvertrag<br />
jedoch abbedungen sein oder durch Arbeitsvertrag<br />
oder Tarifvertrag auf bestimmte Angelegenheiten<br />
definiert worden sein<br />
Home-Office<br />
Ein genereller Anspruch auf eine Arbeit aus<br />
dem Home-Office besteht nicht, es sei denn<br />
dies wurde vertraglich vereinbart oder im<br />
Arbeitsverhältnis bereits länger so gelebt (betriebliche<br />
Übung). Nach Absprache mit dem<br />
Arbeitgeber kann, soweit es die Arbeit zulässt,<br />
eine vorrübergehende Arbeit von zu Hause<br />
(Home-Office) vereinbart werden.<br />
Urlaub/unbezahlter Sonderurlaub<br />
Beschäftigte können Urlaub beantragen. Dieser<br />
muss jedoch mit dem Arbeitgeber und Betriebsrat<br />
abgestimmt werden. Möglich wäre<br />
auch die Vereinbarung eines unbezahlten<br />
Sonderurlaubes.<br />
Überstundenabbau<br />
Nach Absprache mit dem Arbeitgeber können<br />
Beschäftigte ihr Stundenkonto abbauen.