POPSCENE April 04/2020
Das Popkulturmagazin in deiner Großregion
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Datenschutz<br />
Arbeitgeber dürfen grundsätzlich personenbezogene<br />
Daten ihrer Arbeitnehmer nur<br />
verarbeiten, wenn dies zur „Durchführung<br />
des Beschäftigtenverhältnisses“ erforderlich<br />
ist, § 26 BDSG. In Zusammenhang mit<br />
Corona stellen sich nun hierzu Fragen, darf<br />
der Arbeitgeber z.B. nachfragen wo die Arbeitnehmer<br />
ihren letzten Urlaub verbracht<br />
haben (Risikogebiete des Coronavirus) oder<br />
nach konkreten Krankheitssymptomen? Darf<br />
der Arbeitgeber bei Einlass in den Betrieb Fiebermessen?<br />
Solche Maßnahmen können nur<br />
unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit<br />
(zusammen mit dem Betriebsrat) getroffen<br />
werden. Ein Zusammenhang mit den Beschäftigungsverhältnis<br />
könnte sich im Einzelfall<br />
aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zum<br />
Schutz der Belegschaft und zur Vermeidung<br />
weiteren Ansteckungen (§ 618 BGB) sowie der<br />
Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs ergeben.<br />
Bei der Maßnahme des Fiebermessens<br />
ist die aktuelle Tendenz eine Angemessenheit<br />
eher zu verneinen, da bereits fraglich<br />
ist, ob Fiebermessen überhaupt geeignet ist<br />
das Ziel zu erreichen (Inkubationszeit von bis<br />
zu 14 Tagen). Diese Fragen sind jedoch noch<br />
nicht geklärt und daher sind solche Maßnahmen<br />
nur sehr sparsam einzusetzen und so<br />
wenig invasiv wie möglich.<br />
Eine Alternative wäre auf die freiwillige Einwilligung<br />
der Beschäftigten abzustellen, hier hat<br />
aber dann der Arbeitgeber keine Handhabe,<br />
wenn vereinzelt Beschäftigte diese Einwilligung<br />
verweigern. Weiter wäre auch den ganzen<br />
Messprozess datenschutzfreundlich zu gestalten<br />
sehr aufwendig. Eine Speicherung von<br />
Messdaten wäre nicht zulässig. Teilweise wird<br />
die Abfrage von Risikokriterien als zulässig<br />
erachtet: so z.B. „Ich war in den letzten zwei<br />
Wochen nicht in einem der Risikogebiete“ (Ja/<br />
Nein). Viele Maßnahmen zur Bekämpfung des<br />
Coronavirus werden mit der Verarbeitung von<br />
sensiblen Gesundheitsdaten einhergehen.<br />
Die Verarbeitung ist dabei nach Art. 9 DSGVO<br />
besonders streng. Gesundheitsdaten sind in<br />
Art. 4 Nr. 15 definiert (ErwG 35 DSGVO) hierunter<br />
fallen auch Informationen über den früheren,<br />
gegenwärtigen und den zukünftigen<br />
Gesundheitsstand einer betroffenen Person.<br />
Tipp: Aktuell haben einige deutschen Datenschutzbehörden<br />
(z.B. Baden-Württemberg)<br />
aber auch Frankreich, Luxemburg und Irland<br />
einige Informationen zu dem Thema Datenschutz<br />
und Corona veröffentlicht. Sie finden<br />
näheres zur Thematik auf den jeweiligen Webseiten.<br />
Kurzarbeitergeld<br />
Kurzarbeit ist die vorübergehende Verkürzung<br />
der regelmäßigen Arbeitszeit bei entsprechender<br />
Reduzierung der Vergütung<br />
aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls.<br />
Hierbei kann die Arbeitszeit anteilig oder vollständig<br />
(sog. Kurzarbeit Null) verringert werden.<br />
Auch können von der Kurzarbeit sämtliche<br />
Beschäftigten eines Betriebs oder nur ein<br />
Teil/Abteilungen der Belegschaft betroffen<br />
sein. Mittels der Kurzarbeit sollen vorübergehende<br />
Krisen überwunden und betriebsbedingte<br />
Kündigungen vermieden werden.<br />
Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für<br />
Arbeit bei einem erheblichen Arbeitsausfall<br />
gewährt. Der Arbeitsausfall ist gem. § 96 Abs.<br />
1 Nr. 1 SGB III erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen<br />
Gründen oder einem unabwendbaren<br />
Ereignis beruht. Arbeitsausfälle und Auftragseinbußen<br />
wegen Corona erfüllen diesen Tatbestand.<br />
Kurzarbeitergeld muss aktiv vom<br />
Arbeitgeber beantragt werden, § 95 ff SGB<br />
III Kurzarbeitergeld. Soweit ein Betriebsrat<br />
besteht Kurzarbeit durch Betriebsvereinbarungen<br />
eingeführt. Dem Betriebsrat steht insoweit<br />
ein zwingendes Mitbestimmungsrecht<br />
nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu.<br />
Tipp: Arbeitgeberinfohotline der Arbeitsagentur:<br />
Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr<br />
Tel.: 0800 45555 20