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POPSCENE April 04/2020

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Datenschutz<br />

Arbeitgeber dürfen grundsätzlich personenbezogene<br />

Daten ihrer Arbeitnehmer nur<br />

verarbeiten, wenn dies zur „Durchführung<br />

des Beschäftigtenverhältnisses“ erforderlich<br />

ist, § 26 BDSG. In Zusammenhang mit<br />

Corona stellen sich nun hierzu Fragen, darf<br />

der Arbeitgeber z.B. nachfragen wo die Arbeitnehmer<br />

ihren letzten Urlaub verbracht<br />

haben (Risikogebiete des Coronavirus) oder<br />

nach konkreten Krankheitssymptomen? Darf<br />

der Arbeitgeber bei Einlass in den Betrieb Fiebermessen?<br />

Solche Maßnahmen können nur<br />

unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit<br />

(zusammen mit dem Betriebsrat) getroffen<br />

werden. Ein Zusammenhang mit den Beschäftigungsverhältnis<br />

könnte sich im Einzelfall<br />

aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zum<br />

Schutz der Belegschaft und zur Vermeidung<br />

weiteren Ansteckungen (§ 618 BGB) sowie der<br />

Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs ergeben.<br />

Bei der Maßnahme des Fiebermessens<br />

ist die aktuelle Tendenz eine Angemessenheit<br />

eher zu verneinen, da bereits fraglich<br />

ist, ob Fiebermessen überhaupt geeignet ist<br />

das Ziel zu erreichen (Inkubationszeit von bis<br />

zu 14 Tagen). Diese Fragen sind jedoch noch<br />

nicht geklärt und daher sind solche Maßnahmen<br />

nur sehr sparsam einzusetzen und so<br />

wenig invasiv wie möglich.<br />

Eine Alternative wäre auf die freiwillige Einwilligung<br />

der Beschäftigten abzustellen, hier hat<br />

aber dann der Arbeitgeber keine Handhabe,<br />

wenn vereinzelt Beschäftigte diese Einwilligung<br />

verweigern. Weiter wäre auch den ganzen<br />

Messprozess datenschutzfreundlich zu gestalten<br />

sehr aufwendig. Eine Speicherung von<br />

Messdaten wäre nicht zulässig. Teilweise wird<br />

die Abfrage von Risikokriterien als zulässig<br />

erachtet: so z.B. „Ich war in den letzten zwei<br />

Wochen nicht in einem der Risikogebiete“ (Ja/<br />

Nein). Viele Maßnahmen zur Bekämpfung des<br />

Coronavirus werden mit der Verarbeitung von<br />

sensiblen Gesundheitsdaten einhergehen.<br />

Die Verarbeitung ist dabei nach Art. 9 DSGVO<br />

besonders streng. Gesundheitsdaten sind in<br />

Art. 4 Nr. 15 definiert (ErwG 35 DSGVO) hierunter<br />

fallen auch Informationen über den früheren,<br />

gegenwärtigen und den zukünftigen<br />

Gesundheitsstand einer betroffenen Person.<br />

Tipp: Aktuell haben einige deutschen Datenschutzbehörden<br />

(z.B. Baden-Württemberg)<br />

aber auch Frankreich, Luxemburg und Irland<br />

einige Informationen zu dem Thema Datenschutz<br />

und Corona veröffentlicht. Sie finden<br />

näheres zur Thematik auf den jeweiligen Webseiten.<br />

Kurzarbeitergeld<br />

Kurzarbeit ist die vorübergehende Verkürzung<br />

der regelmäßigen Arbeitszeit bei entsprechender<br />

Reduzierung der Vergütung<br />

aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls.<br />

Hierbei kann die Arbeitszeit anteilig oder vollständig<br />

(sog. Kurzarbeit Null) verringert werden.<br />

Auch können von der Kurzarbeit sämtliche<br />

Beschäftigten eines Betriebs oder nur ein<br />

Teil/Abteilungen der Belegschaft betroffen<br />

sein. Mittels der Kurzarbeit sollen vorübergehende<br />

Krisen überwunden und betriebsbedingte<br />

Kündigungen vermieden werden.<br />

Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für<br />

Arbeit bei einem erheblichen Arbeitsausfall<br />

gewährt. Der Arbeitsausfall ist gem. § 96 Abs.<br />

1 Nr. 1 SGB III erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen<br />

Gründen oder einem unabwendbaren<br />

Ereignis beruht. Arbeitsausfälle und Auftragseinbußen<br />

wegen Corona erfüllen diesen Tatbestand.<br />

Kurzarbeitergeld muss aktiv vom<br />

Arbeitgeber beantragt werden, § 95 ff SGB<br />

III Kurzarbeitergeld. Soweit ein Betriebsrat<br />

besteht Kurzarbeit durch Betriebsvereinbarungen<br />

eingeführt. Dem Betriebsrat steht insoweit<br />

ein zwingendes Mitbestimmungsrecht<br />

nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu.<br />

Tipp: Arbeitgeberinfohotline der Arbeitsagentur:<br />

Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr<br />

Tel.: 0800 45555 20

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