27.03.2020 Aufrufe

KAV MAGAZIN | Ausgabe 01/2020

Hinweis: Aufgrund der Corona-Pandemie wurden Seminare und Veranstaltungen, die für die Monate März, April und Mai 2020 geplant wurden, nach Möglichkeit in das 2. Halbjahr 2020 verlegt. Alle Informationen hierzu werden unter www.kav-seminare.de entsprechend mitgeteilt. Der 13. Kölner Anwaltstag, die EXPOKAV sowie die Mitgliederversammlung des KAV wurden vom 06. Mai 2020 auf den 26. August verlegt. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.

Hinweis: Aufgrund der Corona-Pandemie wurden Seminare und Veranstaltungen, die für die Monate März, April und Mai 2020 geplant wurden, nach Möglichkeit in das 2. Halbjahr 2020 verlegt. Alle Informationen hierzu werden unter www.kav-seminare.de entsprechend mitgeteilt. Der 13. Kölner Anwaltstag, die EXPOKAV sowie die Mitgliederversammlung des KAV wurden vom 06. Mai 2020 auf den 26. August verlegt. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.

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Ausschüsse & Arbeitskreise | 47<br />

auch nach der Enthaftung in die Masse fallen, dann fehle diese<br />

dem Schuldner, um eine neue Wohnung anzumieten. Dies gilt unabhängig<br />

davon, dass es für den Schuldner ohnehin aufgrund der<br />

Eintragung der Insolvenzeröffnung bei den Auskunfteien äußerst<br />

schwer ist, einen neuen Mietvertrag zu schließen.<br />

Mit seinem Beschluss bleibt der BGH auf seinem verbraucherfreundlichen<br />

Kurs, dass die Enthaftung gem. § 109 Abs. 1 S. 2 InsO<br />

sehr weit zu verstehen sei und somit tatsächlich zu einer vollumfänglichen<br />

Freigabe des Mietverhältnisses aus dem Insolvenzbeschlag<br />

führt. In der Praxis wird die Haftung der Insolvenzmasse<br />

zwar auf den Zeitraum der Kündigungsfrist begrenzt, der Insolvenzverwalter<br />

verliert durch die Enthaftungserklärung allerdings<br />

jegliche Möglichkeit, nach der Erklärung entstehende Ansprüche<br />

gegen den Vermieter durchzusetzen. Der Höhe nach beschränkt<br />

der BGH die Wirkung der Erklärung auf die nach § 551 Abs. 1 BGB<br />

zulässige Höhe der Kaution.<br />

Im Hinblick auf ein Nebenkostenguthaben ist dem Beschluss des<br />

BGH vom 16.03.2<strong>01</strong>7 zu entnehmen, dass vom Insolvenzbeschlag<br />

alle mietvertraglichen Forderungen des Schuldners erfasst werden,<br />

die nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Enthaftungserklärung<br />

entstehen. Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen, die<br />

vor Ablauf der Frist des § 109 Abs. 1 S. 2 InsO entstehen, stehen<br />

also weiterhin der Insolvenzmasse zu. Wird die Erklärung nach<br />

§ 109 Abs. 1 S. 2 InsO unterjährig wirksam, ist aus Sicht des Verfassers<br />

keine Aufteilung des zum Jahresende entstehenden Nebenkostenguthabens<br />

vorzunehmen, da unterjährig keine Forderung<br />

gegenüber dem Vermieter entstehen kann.<br />

Der Insolvenzverwalter steht vor der Entscheidung, das Risiko<br />

zukünftiger Ansprüche des Vermieters gegen die Masse einzugehen,<br />

mit der Chance, mögliche werthaltige Ansprüche gegen den<br />

Vermieter zu erhalten. In aller Regel wird der Insolvenzverwalter<br />

die Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO abgeben. Er<br />

sollte allerdings mit der Enthaftungserklärung darauf hinweisen,<br />

dass – abgesehen von einer gesetzlich zulässigen und geleisteten<br />

Kaution – solche Ansprüche für die Insolvenzmasse beansprucht<br />

werden, die vor Ablauf der Frist des § 109 Abs. 1 S. 2 InsO entstanden<br />

sind.<br />

RA Dr. Jörg Gollnick, Köln<br />

Mitglied des Ausschusses Insolvenzrecht<br />

AUSSCHUSS JUNGE ANWÄLTE<br />

Young Lawyers Club!?<br />

Unter dem Titel „Young Lawyers Club“ werden die traditionellen<br />

Stammtischrunden des Ausschusses ausgerichtet. Die aktuellen<br />

Termine der nächsten Club-Events sind stets unter www.kav.koeln<br />

in der Rubrik „Aktuelles und Hinweise“ abrufbar.<br />

Was erwartet Euch?<br />

Interessante und abwechslungsreiche Locations, in denen Ihr in<br />

ungezwungener Atmosphäre junge Kolleginnen und Kollegen<br />

kennenlernen könnt. Der kollegiale Austausch wird hier ohne Allüren<br />

gepflegt und Fragen und Bedürfnisse sowie aktuelle Themen<br />

besprochen. Der Young Lawyers Club wird hierbei in verschiedenen<br />

Cafés, Bars, Restaurants und im Rahmen verschiedener Events<br />

der Stadt ausgerichtet. Wo die einzelnen Club-Events stattfinden<br />

erfährst Du stets auf der Website des <strong>KAV</strong>. Noch einfacher bleibst<br />

Du informiert, wenn Du Dich für den internen Newsletter des Ausschusses<br />

registrierst. Hierfür sendest Du uns einfach eine E-Mail an<br />

die service@koelner-anwaltverein.de und wir leiten Dir die Infos zu.<br />

Wer darf daran teilnehmen?<br />

Grundsätzlich alle Juristen, die sich zu den Jungen Anwälten zählen<br />

und daran interessiert sind, den Austausch mit Gleichgesinnten zu<br />

suchen und zu pflegen. Der Young Lawyers Club ist ein Angebot<br />

des Ausschusses Junge Anwälte im <strong>KAV</strong>. Wenn Du aber noch kein<br />

Mitglied bist, dann lass Dich von unseren passionierten Ausschussmitgliedern<br />

doch in das Angebot des Vereins einführen und<br />

überzeuge Dich selbst, ob Du Mitglied dieser Institution werden<br />

möchtest. Als Junganwältin oder Junganwalt hast Du übrigens die<br />

Möglichkeit, die Mitgliedschaft im <strong>KAV</strong> für die ersten zwei Jahre<br />

nach Deiner Zulassung kostenfrei zu erleben. Referendarinnen und<br />

Referendare profitieren zudem von der neuen Junior-Mitgliedschaft<br />

im Verein und sind natürlich herzlich willkommen beim<br />

Young Lawyers Club.<br />

Ist die Teilnahme kostenfrei?<br />

Ja, so ist es! Die Teilnahme ist grundsätzlich kostenfrei. Lediglich<br />

Deine Getränke und Speisen, die Du im Rahmen des Events vor<br />

Ort bestellst, gehen auf Deine eigene Rechnung.<br />

Die Mitglieder des Ausschusses Junge Anwälte sind Deine direkten<br />

Ansprechpartner, wenn es um den Start in den Anwaltsberuf geht.<br />

Hierfür hat der Ausschuss sogar eine Hotline eingerichtet. Zudem<br />

steht Dir die Geschäftsstelle des <strong>KAV</strong> jederzeit für Fragen und Anregungen<br />

zur Verfügung.<br />

Die nächsten Termine:<br />

• 02. April <strong>2020</strong><br />

• 07. Mai <strong>2020</strong><br />

• 04. Juni <strong>2020</strong><br />

Alle detaillierten und aktuellen Hinweise und Informationen zu<br />

den Terminen und den jeweiligen Veranstaltungsorten entnehmt<br />

Ihr bitte der Webseite des <strong>KAV</strong> unter www.koelner-anwaltverein.<br />

de/KoelnerAnwaltVerein-e.V/Aktuelles-und-Hinweise.<br />

Wir freuen uns auf Euch!<br />

Euer Ausschuss Junge Anwälte<br />

Fortsetzung auf der nächsten Seite »

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