KAV Magazin Ausgabe 2 2020
In der Ausgabe 2 2020 des KAV Magazins informiert der Kölner Anwaltverein e.V. über sein neues Angebot an Onlineseminaren. Zudem werden wichtige Hinweise zur Kanzleiführung in Zeiten der Corona-Pandemie vermittelt. Eine Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung 2020 ist ebenfalls enthalten.
In der Ausgabe 2 2020 des KAV Magazins informiert der Kölner Anwaltverein e.V. über sein neues Angebot an Onlineseminaren. Zudem werden wichtige Hinweise zur Kanzleiführung in Zeiten der Corona-Pandemie vermittelt. Eine Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung 2020 ist ebenfalls enthalten.
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
26 | Aktuelles & Wissenswertes<br />
das Verhalten des Dritten hat. Folgerichtig entspricht es ebenfalls<br />
ständiger Rechtsprechung, als Verletzter im Internet unverzüglich<br />
eigene Recherchen anzustellen und jedenfalls den Betreiber der<br />
Suchmaschine Google aufzufordern haben, verletzende Einträge zu<br />
entfernen.<br />
Diese Rechtsprechung birgt sowohl für den Mandanten als auch für<br />
seinen Berater erhebliches Haftungspotenzial. Denn beseitigt der<br />
Abgemahnte solche Inhalte aus dem Google-Cache nicht, riskiert er<br />
nicht nur die Verwirkung von Vertragsstrafen, sondern darüber hinaus<br />
auch die erneute Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs<br />
im einstweiligen Rechtsschutz oder im Hauptsacheverfahren. Anwaltliche<br />
Berater sollten ihre Mandanten deshalb dringend darauf<br />
hinweisen, nach Abgabe strafbewehrte Unterlassungserklärungen<br />
für Verstößen im Internet auch die gängigen Suchmaschinenbetreiber<br />
zur Löschung von Inhalten in ihrem Cache aufzufordern.<br />
Rechtsanwalt Dr. Dennis Groh, LL.M.<br />
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz<br />
Mitglied im<br />
Ausschuss Gewerblicher Rechtsschutz<br />
Compliance für Rechtsanwälte: Pflichten für<br />
Rechtsanwälte nach dem Geldwäschegesetz<br />
(Ergänzung zum Artikel <strong>KAV</strong> <strong>Magazin</strong> 01/2019, S. 46)<br />
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten<br />
(Geldwäschegesetz – GwG) ist Kernstück des Rahmenwerks<br />
für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.<br />
Am 01.01.<strong>2020</strong> ist die aufgrund der 5. EU-Geldwäscherichtlinie novellierte<br />
Fassung in Kraft getreten. Der Kreis der Verpflichteten, die<br />
Pflichten selbst und auch der Bußgeldkatalog haben eine Erweiterung<br />
bzw. Verschärfung erfahren. Nicht erst seit dieser Novellierung<br />
gehören Rechtsanwälte, wenn sie an bestimmten Kataloggeschäften<br />
mitwirken oder Transaktionen durchführen, zum Kreis dieser<br />
Verpflichteten. Doch die Implementierung der gesetzlichen Vorgaben<br />
in die Kanzleipraxis bereitet oft Schwierigkeiten. Die nachfolgenden<br />
Ausführungen sollen eine erste Orientierung ermöglichen,<br />
ersetzen jedoch nicht eine sorgfältige Auseinandersetzung mit dem<br />
Thema und eine Prüfung im Einzelfall.<br />
Bin ich als Rechtsanwalt stets „Verpflichteter“ i. S. d. GwG?<br />
Rechtsanwälte unterliegen nicht bei jeder Tätigkeit den Handlungspflichten<br />
des GwG, sondern nur in den § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG<br />
genannten Kataloggeschäften, also nur dann, wenn sie<br />
a) für den Mandanten an der Planung oder Durchführung von<br />
folgenden Geschäften mitwirken:<br />
aa) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,<br />
bb) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,<br />
cc) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,<br />
dd) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung<br />
von Gesellschaften erforderlichen Mittel,<br />
ee) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften,<br />
Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen,<br />
b) im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder<br />
Immobilientransaktionen durchführen,<br />
c) den Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen<br />
industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten,<br />
d) Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen<br />
oder Übernahmen erbringen oder<br />
e) geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen.<br />
Bei allen sonstigen anwaltlichen Tätigkeiten greift das GwG nicht<br />
und es bleibt bei der strafbewehrten Schweigepflicht.<br />
Welche Sorgfaltspflichten treffen den Verpflichteten?<br />
Sofern der Anwendungsbereich des GwG eröffnet ist, müssen<br />
Rechtsanwälte ein allgemeines Risikomanagement in ihrer Kanzleiorganisation<br />
einrichten und in Bezug auf den Mandanten konkrete<br />
Sorgfaltspflichten beachten, vgl. 4 ff. GwG.<br />
Kernstück ist eine Risikoanalyse, die sich an festgelegten Risikofaktoren<br />
zu orientieren hat (Anlagen 1 und 2 zum GwG), regelmäßig<br />
überprüft und ggfs. aktualisiert werden muss. Die Risikoanalyse ist<br />
zu dokumentieren und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.<br />
Es besteht die Möglichkeit (eher für Einzelanwälte und kleinere<br />
Kanzleien), sich auf Antrag von der Pflicht zur Durchführung<br />
einer Risikoanalyse befreien zu lassen, wenn dargelegt werden<br />
kann, dass die in dem jeweiligen Bereich bestehenden konkreten<br />
Risiken klar erkennbar sind und sie auch verstanden werden,<br />
§ 5 Abs. 4 GwG.<br />
In Bezug auf den Mandanten sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten<br />
zu erfüllen, §§ 10 ff. GwG. Dies bedeutet im Einzelnen – grob:<br />
✓ Identifizierungspflicht bzgl. des Mandanten<br />
✓ Identifizierung der für den Mandanten auftretenden Person<br />
✓ Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten, ggfs. anhand des<br />
Transparenzregisters<br />
✓ Abklärung des Hintergrunds der Geschäftsbeziehung<br />
✓ Abklärung der PEP-Eigenschaft (=politisch exponierte oder ihr<br />
nahestehende Person)<br />
In Abhängigkeit von dem Risikograd sind diese Sorgfaltspflichten in<br />
vereinfachter oder verstärkter Prüfungs- und Dokumentationsintensität<br />
vorzunehmen, vgl. §§ 14 ff. GwG.<br />
Wann besteht die Pflicht zur Abgabe einer Verdachtsmeldung<br />
und wem gegenüber muss ich melden?<br />
Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand<br />
im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung<br />
Fortsetzung auf der nächsten Seite »