17.07.2020 Aufrufe

KAV Magazin Ausgabe 2 2020

In der Ausgabe 2 2020 des KAV Magazins informiert der Kölner Anwaltverein e.V. über sein neues Angebot an Onlineseminaren. Zudem werden wichtige Hinweise zur Kanzleiführung in Zeiten der Corona-Pandemie vermittelt. Eine Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung 2020 ist ebenfalls enthalten.

In der Ausgabe 2 2020 des KAV Magazins informiert der Kölner Anwaltverein e.V. über sein neues Angebot an Onlineseminaren. Zudem werden wichtige Hinweise zur Kanzleiführung in Zeiten der Corona-Pandemie vermittelt. Eine Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung 2020 ist ebenfalls enthalten.

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26 | Aktuelles & Wissenswertes<br />

das Verhalten des Dritten hat. Folgerichtig entspricht es ebenfalls<br />

ständiger Rechtsprechung, als Verletzter im Internet unverzüglich<br />

eigene Recherchen anzustellen und jedenfalls den Betreiber der<br />

Suchmaschine Google aufzufordern haben, verletzende Einträge zu<br />

entfernen.<br />

Diese Rechtsprechung birgt sowohl für den Mandanten als auch für<br />

seinen Berater erhebliches Haftungspotenzial. Denn beseitigt der<br />

Abgemahnte solche Inhalte aus dem Google-Cache nicht, riskiert er<br />

nicht nur die Verwirkung von Vertragsstrafen, sondern darüber hinaus<br />

auch die erneute Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs<br />

im einstweiligen Rechtsschutz oder im Hauptsacheverfahren. Anwaltliche<br />

Berater sollten ihre Mandanten deshalb dringend darauf<br />

hinweisen, nach Abgabe strafbewehrte Unterlassungserklärungen<br />

für Verstößen im Internet auch die gängigen Suchmaschinenbetreiber<br />

zur Löschung von Inhalten in ihrem Cache aufzufordern.<br />

Rechtsanwalt Dr. Dennis Groh, LL.M.<br />

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz<br />

Mitglied im<br />

Ausschuss Gewerblicher Rechtsschutz<br />

Compliance für Rechtsanwälte: Pflichten für<br />

Rechtsanwälte nach dem Geldwäschegesetz<br />

(Ergänzung zum Artikel <strong>KAV</strong> <strong>Magazin</strong> 01/2019, S. 46)<br />

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten<br />

(Geldwäschegesetz – GwG) ist Kernstück des Rahmenwerks<br />

für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.<br />

Am 01.01.<strong>2020</strong> ist die aufgrund der 5. EU-Geldwäscherichtlinie novellierte<br />

Fassung in Kraft getreten. Der Kreis der Verpflichteten, die<br />

Pflichten selbst und auch der Bußgeldkatalog haben eine Erweiterung<br />

bzw. Verschärfung erfahren. Nicht erst seit dieser Novellierung<br />

gehören Rechtsanwälte, wenn sie an bestimmten Kataloggeschäften<br />

mitwirken oder Transaktionen durchführen, zum Kreis dieser<br />

Verpflichteten. Doch die Implementierung der gesetzlichen Vorgaben<br />

in die Kanzleipraxis bereitet oft Schwierigkeiten. Die nachfolgenden<br />

Ausführungen sollen eine erste Orientierung ermöglichen,<br />

ersetzen jedoch nicht eine sorgfältige Auseinandersetzung mit dem<br />

Thema und eine Prüfung im Einzelfall.<br />

Bin ich als Rechtsanwalt stets „Verpflichteter“ i. S. d. GwG?<br />

Rechtsanwälte unterliegen nicht bei jeder Tätigkeit den Handlungspflichten<br />

des GwG, sondern nur in den § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG<br />

genannten Kataloggeschäften, also nur dann, wenn sie<br />

a) für den Mandanten an der Planung oder Durchführung von<br />

folgenden Geschäften mitwirken:<br />

aa) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,<br />

bb) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,<br />

cc) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,<br />

dd) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung<br />

von Gesellschaften erforderlichen Mittel,<br />

ee) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften,<br />

Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen,<br />

b) im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder<br />

Immobilientransaktionen durchführen,<br />

c) den Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen<br />

industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten,<br />

d) Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen<br />

oder Übernahmen erbringen oder<br />

e) geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen.<br />

Bei allen sonstigen anwaltlichen Tätigkeiten greift das GwG nicht<br />

und es bleibt bei der strafbewehrten Schweigepflicht.<br />

Welche Sorgfaltspflichten treffen den Verpflichteten?<br />

Sofern der Anwendungsbereich des GwG eröffnet ist, müssen<br />

Rechtsanwälte ein allgemeines Risikomanagement in ihrer Kanzleiorganisation<br />

einrichten und in Bezug auf den Mandanten konkrete<br />

Sorgfaltspflichten beachten, vgl. 4 ff. GwG.<br />

Kernstück ist eine Risikoanalyse, die sich an festgelegten Risikofaktoren<br />

zu orientieren hat (Anlagen 1 und 2 zum GwG), regelmäßig<br />

überprüft und ggfs. aktualisiert werden muss. Die Risikoanalyse ist<br />

zu dokumentieren und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.<br />

Es besteht die Möglichkeit (eher für Einzelanwälte und kleinere<br />

Kanzleien), sich auf Antrag von der Pflicht zur Durchführung<br />

einer Risikoanalyse befreien zu lassen, wenn dargelegt werden<br />

kann, dass die in dem jeweiligen Bereich bestehenden konkreten<br />

Risiken klar erkennbar sind und sie auch verstanden werden,<br />

§ 5 Abs. 4 GwG.<br />

In Bezug auf den Mandanten sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten<br />

zu erfüllen, §§ 10 ff. GwG. Dies bedeutet im Einzelnen – grob:<br />

✓ Identifizierungspflicht bzgl. des Mandanten<br />

✓ Identifizierung der für den Mandanten auftretenden Person<br />

✓ Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten, ggfs. anhand des<br />

Transparenzregisters<br />

✓ Abklärung des Hintergrunds der Geschäftsbeziehung<br />

✓ Abklärung der PEP-Eigenschaft (=politisch exponierte oder ihr<br />

nahestehende Person)<br />

In Abhängigkeit von dem Risikograd sind diese Sorgfaltspflichten in<br />

vereinfachter oder verstärkter Prüfungs- und Dokumentationsintensität<br />

vorzunehmen, vgl. §§ 14 ff. GwG.<br />

Wann besteht die Pflicht zur Abgabe einer Verdachtsmeldung<br />

und wem gegenüber muss ich melden?<br />

Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand<br />

im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung<br />

Fortsetzung auf der nächsten Seite »

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