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steueranwaltsmagazin 3 /2011 - Wagner-Joos Rechtsanwälte

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� Veranstaltungen<br />

Veranstaltungen<br />

12. Steueranwalt International<br />

Steueranwalt International am 6. und 7. Mai<br />

<strong>2011</strong> auf Mallorca – Neues Konzept<br />

Die in den vergangenen Jahren an drei Tagen durchgeführte<br />

Veranstaltung wurde neu konzipiert und gekürzt:<br />

Der Einführungsteil entfiel. Die im Internationalen Steuerrecht<br />

bereits erfahrenen Teilnehmer erhielten am Freitag<br />

und Samstagmorgen in zehn Stunden im Rahmen von sieben<br />

Vorträgen aktuelle, vertiefte Kenntnisse zu ausgewählten<br />

Spezialthemen des Internationalen Steuerrechts.<br />

Themen<br />

Mit dem „Steuerstreit um § 160 AO“ und den damit verbundenen<br />

„Problemen der Benennung von Zahlungsempfängern“<br />

eröffnete Dr. Martin Wulf, Rechtsanwalt und Fachanwalt<br />

für Steuerrecht, Streck Mack Schwedhelm, Berlin und<br />

Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht das Seminar.<br />

Nach der einfach klingenden Regelung des § 160 AO<br />

muß ein Steuerpflichtiger, der die steuerliche Berücksichtigung<br />

von Ausgaben anstrebt, der Finanzbehörde auf deren<br />

Verlangen die Gläubiger oder Empfänger genau benennen.<br />

Zweck der Vorschrift ist, Steuerausfälle zu verhindern. Erfüllt<br />

der Steuerpflichtige die Anforderungen an ihn nicht,<br />

haftet er im Ergebnis für fremde Steuerschulden, wenn er<br />

seinen Zahlungsempfänger nicht richtig benennt. In der<br />

richtigen Benennung des Zahlungsempfängers liegt die<br />

praktische Schwierigkeit. Es kommt immer wieder vor, daß<br />

der Zahlungsempfänger falsche Angaben macht. Die Empfängerbenennung<br />

ist daher oft Gegenstand von Betriebsprüfungen<br />

und Steuerfahndungsverfahren.<br />

Die „Praktischen Probleme bei Verrechnungspreisen“ beschäftigen<br />

Unternehmen, Rechtsprechung, BMF und Gesetzgebung<br />

regelmäßig nicht erst seit dem Jahr 2001. Durch<br />

die Unternehmensteuerreform 2008 erhielten die Verrechnungspreise<br />

aufgrund der umfangreichen Neuregelung im<br />

§ 1 AStG eine neue Bedeutung. Um die Anwendung zu erleichtern,<br />

wurden inzwischen eine Rechtsverordnung zur<br />

Funktionsverlagerung, das EU-Umsetzungsgesetz mit der<br />

Neufassung des § 1 Abs. 3 Sätze 9 und 10 AStG, die Verwaltungsgrundsätze<br />

Funktionsverlagerung (22. 07. 2010)<br />

und das BMF-Schreiben zu Teilwertabschreibungen und<br />

§ 1 AStG vom 29. 03. <strong>2011</strong> erlassen.<br />

Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut-Schmidt-Universität-Universität<br />

der Bundeswehr Hamburg, stellte im Rahmen der<br />

Grundlagen den Ansatz der Diskussionen über die Verrechnungspreise<br />

und die Folgen von Korrekturen der Verrechnungspreise<br />

dar, wenn der Fremdvergleichsgrundsatz bei der<br />

Gestaltung der Verrechnungspreise nicht eingehalten wird.<br />

Im folgenden setzte er sich kritisch mit den Auswirkungen<br />

des aktuellen Urteils des EuGH vom 21. 01. 2010 in der<br />

Rechtssache SGI, Az. C-311/08, zur grenzüberschreitenden<br />

Nutzungsüberlassung im Rahmen des § 1 AStG auseinander<br />

(IStR 2010, 114). Die Behandlung von unzureichenden Dokumentationen<br />

und die Aufdeckung von Fehlern in der Vergangenheit<br />

spielen bei der Berichtigung von Steuererklärungen<br />

gemäß § 153 AO eine wichtige Rolle und führen zur Festsetzung<br />

eines Verzögerungsgeldes gemäß § 146 Abs. 2 b AO.<br />

Wie „Die Zukunft von verschwiegenem Auslandsvermögen“<br />

aussieht, erfuhren die Teilnehmer von Sebastian Korts,<br />

Rechtsanwalt, MBA, m.I.Tax, Fachanwalt für Steuerrecht,<br />

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Herr Korts<br />

konzentrierte sich auf Vermögen und dessen Erträge, die<br />

sich auf Bankkonten in der Schweiz und in Liechtenstein<br />

befinden und entweder noch dem Steuerpflichtigen (Erblasser)<br />

zuzuordnen sind oder bereits von den Erben erworben<br />

wurden. Für die Besteuerung ist zunächst die Festsetzungsverjährung<br />

unter Beachtung der Anlauf- und Ablaufhemmung<br />

zu prüfen. Im Falle der Steuerhinterziehung tritt Verjährung<br />

erst nach zehn Jahren ein. Hier lag der Schwerpunkt<br />

des Vortrags auf den Pflichten des Erben. Daneben ist die<br />

strafrechtliche Verjährung zu beachten. Schon die unterlassene<br />

Anzeige kann als Steuerhinterziehung oder zumindest<br />

als leichtfertige Steuerverkürzung angesehen werden, wenn<br />

dieses Verschweigen dafür kausal ist, daß die Steuer entweder<br />

nicht oder nicht in voller Höhe festgesetzt wird.<br />

Die jüngsten Vereinbarungen der Bundesrepublik<br />

Deutschland mit der Schweiz und Liechtenstein im Rahmen<br />

von Abkommen über den Informationsaustausch in<br />

Steuersachen aus den Jahren 2009 und 2010 wurden vorgestellt.<br />

Außerdem wies er auf die neue EU-Richtlinie<br />

<strong>2011</strong>/16/EU des Rates vom 15. 02. <strong>2011</strong> über die Zusammenarbeit<br />

der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung<br />

und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG<br />

hin, die am 15. 02. <strong>2011</strong> im Amtsblatt der EU veröffentlicht<br />

wurde und damit bereits in Kraft getreten ist.<br />

In seinem Bericht über die „Aktuellen Entwicklungen<br />

des europäischen Steuerrechts – Teil I“ widmete sich Dr. Klaus<br />

von Brocke, Rechtsanwalt, Partner bei Ernst & Young München,<br />

der aktuellen Rechtsprechung des EuGH. Seinen Ausführungen<br />

zu den Grundlagen folgten Informationen über<br />

„europarechtliche Tendenzen“ und aktuelle Themen wie<br />

„Sanierungsklausel“, „Verlustberücksichtigung über die<br />

Grenze“, „Steuerentstrickung“, „Kapitalertragsteuererstattung“<br />

und „gewerbesteuerliche Hinzurechnung“. Danach<br />

stellte er den völlig neuen Vorschlag der EU vom 16. 03. <strong>2011</strong><br />

für eine Richtlinie zur Schaffung einer gemeinsamen kon-<br />

102 <strong>steueranwaltsmagazin</strong> 3/<strong>2011</strong>

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