steueranwaltsmagazin 3 /2011 - Wagner-Joos Rechtsanwälte
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� Steuermelder<br />
unterworfen. Dieser Gewinn entspricht zwar regelmäßig<br />
dem einkommensteuerlich tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn,<br />
aber wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen<br />
nicht generell.<br />
Ein Unterschied besteht vor allem dann, wenn wie im<br />
Streitfall nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des bisherigen<br />
Gewerbebetriebs veräußert oder entnommen werden,<br />
sondern zum Teil (wie hier das Grundstück) zurückbehalten<br />
und zur Erzielung von (gewerblichen) Einkünften<br />
eingesetzt werden.<br />
III. Praxishinweis<br />
Verlustrücktrag aus verjährten Verlustentstehungsjahren<br />
Abstract: Im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichene<br />
Verluste sind in einen vorangegangenen, nicht festsetzungsverjährten<br />
Veranlagungszeitraum auch dann zurückzutragen,<br />
wenn für das Verlustentstehungsjahr selbst bereits<br />
Festsetzungsverjährung eingetreten ist.<br />
Anlaß: BFH, Urteil vom 27.1.2010 IX R 59/08, BStBl II 2010<br />
S. 1009<br />
I. Sachverhalt<br />
Der Kläger war im Streitjahr 1995 als Rechtsanwalt tätig<br />
und erhielt in diesem Jahr wegen eines Zerwürfnisses<br />
von einem Mandanten „vorbehaltlich des Zustandekommens<br />
der besprochenen Vereinbarung“ einen Scheck über<br />
230.000 DM, den er im Streitjahr einlöste. Nach dem Scheitern<br />
einer Vereinbarung und der Weigerung des Klägers,<br />
den Betrag zurückzuzahlen, verurteilte ein LG den Kläger<br />
1996 zur Zahlung von 230.000 DM nebst 4 % Zinsen seit<br />
dem 18. 10. 1995 an die GmbH. Der Kläger erklärte für das<br />
Streitjahr Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt<br />
ohne Berücksichtigung der erhaltenen 230.000 DM.<br />
Bei einer Außenprüfung wurde festgestellt, daß der Kläger,<br />
der seinen Gewinn im Streitjahr – abweichend von Vorjahren<br />
– durch Einnahmenüberschußrechnung ermittelte,<br />
die 230.000 DM als durchlaufenden Posten behandelt hatte.<br />
Demgegenüber behandelte das Finanzamt den Zugang der<br />
230.000 DM als gewinnerhöhende Betriebseinnahme und<br />
setzte die Einkommensteuer für 1995 auf 91.578 DM fest.<br />
Das FG gab der Klage im wesentlichen statt. Dagegen richtet<br />
sich die Revision des FA.<br />
II. Entscheidung des BFH<br />
Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück.<br />
Im Veranlagungszeitraum 1996 hätten nach den Feststellungen<br />
des Finanzgerichts insgesamt 217.182 DM nicht<br />
Das Ergebnis (Gewerbesteuer für den Veräußerungsgewinn)<br />
hätte sich durch Vermietung des Grundstücks über<br />
eine neue gewerblich geprägte Personengesellschaft vermeiden<br />
lassen. Stille Reserven wären bei Beachtung des<br />
§ 6 Abs. 5 EStG nicht aufgedeckt worden. Allerdings hätten<br />
der GewSt-Ersparnis die Kosten der Gestaltung wie auch der<br />
Wegfall der Tarifbegünstigung (mangels Aufdeckung aller<br />
stillen Reserven) gegengerechnet werden müssen.<br />
ausgeglichen werden können und seien deshalb – weil für<br />
das Jahr 1994 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten<br />
gewesen sei – in das Streitjahr zurückzutragen. Der Verlustrücktrag<br />
ist unabhängig von dem in der Steuerfestsetzung<br />
des Verlustentstehungsjahres ausgewiesenen Gesamtbetrag<br />
der Einkünfte nach § 10 d Abs. 1 Satz 1 EStG in zutreffender<br />
Höhe durchzuführen. Über Grund und Höhe des rücktragbaren<br />
Verlustes werde nicht im Entstehungsjahr, sondern in dem Jahr<br />
entschieden, in dem sich der Verlustrücktrag steuerrechtlich auswirke.<br />
Deshalb stehe einem Verlustrücktrag weder die Bestandskraft<br />
der Steuerfestsetzung für das Verlustentstehungsjahr<br />
noch die Festsetzungsverjährung (§§ 169 bis 171<br />
AO) entgegen. Die Bestandskraft erfasse ebenso wie die Verjährung<br />
nur den festgesetzten Steuerbetrag, nicht indes die<br />
Besteuerungsgrundlagen.<br />
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 10 d Abs. 1<br />
Satz 3 EStG. Diese Norm sei Bestandteil der in § 10 d Abs. 1<br />
Sätze 2 und 3 EStG enthaltenen, gegenüber der Abgabenordnung<br />
eigenständigen Korrekturvorschriften. Sei wie im<br />
Streitfall indes die Veranlagung noch offen, weil z. B. über<br />
Rechtsbehelfe des Steuerpflichtigen noch nicht abschließend<br />
entschieden worden sei, so bedürfe es keiner eigenständigen<br />
Korrekturvorschrift, um den Verlustabzug zu<br />
verwirklichen. Hier bildeten die „Verluste, die bei der Ermittlung<br />
des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen<br />
werden“ (§ 10 d Abs. 1 Satz 1 EStG), die Ausgangsgröße für<br />
die Ermittlung des in diesem Jahr wirksam werdenden Verlustabzugs.<br />
Ebensowenig sei eine besondere Verjährungsregelung<br />
erforderlich. § 10 d Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 EStG treffe<br />
lediglich eine Aussage zur Verjährung des Jahres, in dem<br />
der Verlust abzuziehen sei, weil der Verlustabzug in einen<br />
bereits (nach allgemeinen Vorschriften) verjährten Veranlagungszeitraum<br />
ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung<br />
nicht zulässig wäre. Daraus könne aber nicht geschlossen<br />
werden, der Verlustrücktrag aus einem verjährten Verlustentstehungsjahr<br />
sei ohne eine ausdrückliche gesetzliche<br />
Regelung unzulässig. Allein im Verlustrücktragsjahr als dem<br />
Abzugsjahr werde nämlich materiell-rechtlich darüber ent-<br />
108 <strong>steueranwaltsmagazin</strong> 3 /<strong>2011</strong>