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steueranwaltsmagazin 3 /2011 - Wagner-Joos Rechtsanwälte

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� Steuermelder<br />

unterworfen. Dieser Gewinn entspricht zwar regelmäßig<br />

dem einkommensteuerlich tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn,<br />

aber wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen<br />

nicht generell.<br />

Ein Unterschied besteht vor allem dann, wenn wie im<br />

Streitfall nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des bisherigen<br />

Gewerbebetriebs veräußert oder entnommen werden,<br />

sondern zum Teil (wie hier das Grundstück) zurückbehalten<br />

und zur Erzielung von (gewerblichen) Einkünften<br />

eingesetzt werden.<br />

III. Praxishinweis<br />

Verlustrücktrag aus verjährten Verlustentstehungsjahren<br />

Abstract: Im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichene<br />

Verluste sind in einen vorangegangenen, nicht festsetzungsverjährten<br />

Veranlagungszeitraum auch dann zurückzutragen,<br />

wenn für das Verlustentstehungsjahr selbst bereits<br />

Festsetzungsverjährung eingetreten ist.<br />

Anlaß: BFH, Urteil vom 27.1.2010 IX R 59/08, BStBl II 2010<br />

S. 1009<br />

I. Sachverhalt<br />

Der Kläger war im Streitjahr 1995 als Rechtsanwalt tätig<br />

und erhielt in diesem Jahr wegen eines Zerwürfnisses<br />

von einem Mandanten „vorbehaltlich des Zustandekommens<br />

der besprochenen Vereinbarung“ einen Scheck über<br />

230.000 DM, den er im Streitjahr einlöste. Nach dem Scheitern<br />

einer Vereinbarung und der Weigerung des Klägers,<br />

den Betrag zurückzuzahlen, verurteilte ein LG den Kläger<br />

1996 zur Zahlung von 230.000 DM nebst 4 % Zinsen seit<br />

dem 18. 10. 1995 an die GmbH. Der Kläger erklärte für das<br />

Streitjahr Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt<br />

ohne Berücksichtigung der erhaltenen 230.000 DM.<br />

Bei einer Außenprüfung wurde festgestellt, daß der Kläger,<br />

der seinen Gewinn im Streitjahr – abweichend von Vorjahren<br />

– durch Einnahmenüberschußrechnung ermittelte,<br />

die 230.000 DM als durchlaufenden Posten behandelt hatte.<br />

Demgegenüber behandelte das Finanzamt den Zugang der<br />

230.000 DM als gewinnerhöhende Betriebseinnahme und<br />

setzte die Einkommensteuer für 1995 auf 91.578 DM fest.<br />

Das FG gab der Klage im wesentlichen statt. Dagegen richtet<br />

sich die Revision des FA.<br />

II. Entscheidung des BFH<br />

Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück.<br />

Im Veranlagungszeitraum 1996 hätten nach den Feststellungen<br />

des Finanzgerichts insgesamt 217.182 DM nicht<br />

Das Ergebnis (Gewerbesteuer für den Veräußerungsgewinn)<br />

hätte sich durch Vermietung des Grundstücks über<br />

eine neue gewerblich geprägte Personengesellschaft vermeiden<br />

lassen. Stille Reserven wären bei Beachtung des<br />

§ 6 Abs. 5 EStG nicht aufgedeckt worden. Allerdings hätten<br />

der GewSt-Ersparnis die Kosten der Gestaltung wie auch der<br />

Wegfall der Tarifbegünstigung (mangels Aufdeckung aller<br />

stillen Reserven) gegengerechnet werden müssen.<br />

ausgeglichen werden können und seien deshalb – weil für<br />

das Jahr 1994 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten<br />

gewesen sei – in das Streitjahr zurückzutragen. Der Verlustrücktrag<br />

ist unabhängig von dem in der Steuerfestsetzung<br />

des Verlustentstehungsjahres ausgewiesenen Gesamtbetrag<br />

der Einkünfte nach § 10 d Abs. 1 Satz 1 EStG in zutreffender<br />

Höhe durchzuführen. Über Grund und Höhe des rücktragbaren<br />

Verlustes werde nicht im Entstehungsjahr, sondern in dem Jahr<br />

entschieden, in dem sich der Verlustrücktrag steuerrechtlich auswirke.<br />

Deshalb stehe einem Verlustrücktrag weder die Bestandskraft<br />

der Steuerfestsetzung für das Verlustentstehungsjahr<br />

noch die Festsetzungsverjährung (§§ 169 bis 171<br />

AO) entgegen. Die Bestandskraft erfasse ebenso wie die Verjährung<br />

nur den festgesetzten Steuerbetrag, nicht indes die<br />

Besteuerungsgrundlagen.<br />

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 10 d Abs. 1<br />

Satz 3 EStG. Diese Norm sei Bestandteil der in § 10 d Abs. 1<br />

Sätze 2 und 3 EStG enthaltenen, gegenüber der Abgabenordnung<br />

eigenständigen Korrekturvorschriften. Sei wie im<br />

Streitfall indes die Veranlagung noch offen, weil z. B. über<br />

Rechtsbehelfe des Steuerpflichtigen noch nicht abschließend<br />

entschieden worden sei, so bedürfe es keiner eigenständigen<br />

Korrekturvorschrift, um den Verlustabzug zu<br />

verwirklichen. Hier bildeten die „Verluste, die bei der Ermittlung<br />

des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen<br />

werden“ (§ 10 d Abs. 1 Satz 1 EStG), die Ausgangsgröße für<br />

die Ermittlung des in diesem Jahr wirksam werdenden Verlustabzugs.<br />

Ebensowenig sei eine besondere Verjährungsregelung<br />

erforderlich. § 10 d Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 EStG treffe<br />

lediglich eine Aussage zur Verjährung des Jahres, in dem<br />

der Verlust abzuziehen sei, weil der Verlustabzug in einen<br />

bereits (nach allgemeinen Vorschriften) verjährten Veranlagungszeitraum<br />

ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung<br />

nicht zulässig wäre. Daraus könne aber nicht geschlossen<br />

werden, der Verlustrücktrag aus einem verjährten Verlustentstehungsjahr<br />

sei ohne eine ausdrückliche gesetzliche<br />

Regelung unzulässig. Allein im Verlustrücktragsjahr als dem<br />

Abzugsjahr werde nämlich materiell-rechtlich darüber ent-<br />

108 <strong>steueranwaltsmagazin</strong> 3 /<strong>2011</strong>

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