steueranwaltsmagazin 3 /2011 - Wagner-Joos Rechtsanwälte
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� Beiträge<br />
II. Urteil des Bundesgerichtshof vom 01. 07. 2010<br />
Der BGH hat jedoch in einem aktuellen Urteil 26 erstmals<br />
entschieden, daß auch im Zusammenhang mit güterrechtlichen<br />
Verträgen, die der Schuldner mit einer nahestehenden<br />
Person nicht früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf<br />
Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen hat, der Anfechtungstatbestand<br />
nach § 133 Abs. 2 InsO erfüllt sei. Die<br />
im Rahmen der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft vereinbarte<br />
Vermögensauseinandersetzung sowie ihr dinglicher<br />
Vollzug verschlechterten insgesamt die Zugriffsmöglichkeiten<br />
der Gläubiger. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz<br />
und die Kenntnis des anderen Teils hiervon würden widerleglich<br />
vermutet.<br />
Damit eröffnet der BGH betroffenen Gläubigern eine<br />
Anfechtungsmöglichkeit, die bislang nicht sicher entschieden<br />
war. Insolvenzfeste Vermögensübertragungen unter<br />
Eheleuten sind damit durch Nutzung des Güterstandswechsels<br />
mit einer weiteren Unsicherheit belegt. Die Entscheidung<br />
des BGH schränkt die Gestaltungsoption im Vorfeld<br />
einer Insolvenz zu Recht zugunsten eines effektiven Gläubigerschutzes<br />
ein. Ansonsten wären mißbräuchliche Vermögensübertragungen<br />
zwischen Ehegatten möglich, die dem<br />
Sinn und Zweck des Insolvenzrechts zuwiderlaufen würden<br />
und gleichzeitig durch familienrechtliche Erwägungen oder<br />
gar die grundrechtlich geschützte Ehe nicht zu rechtfertigen<br />
wären. Die Zukunft des Güterstandswechsels als Insolvenzsicherungsmittel<br />
erscheint damit fragwürdig.<br />
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GRUNDLEGEND.<br />
JACHMANN · LIEBL<br />
Gemeinnützigkeit kompakt<br />
Grundlagen und Leitlinien für die Praxis<br />
WWW.BOORBERG.DE<br />
Bastian Schenkel Die Zukunft des Güterstandswechsels als Gestaltungsinstrument<br />
E. Fazit<br />
Von den drei Hauptgründen, die aus rechtlicher Sicht für<br />
einen Zugewinnausgleich bei fortdauernder Ehe sprechen,<br />
sind zwei Gründe nach wie vor attraktiv. So lassen sich<br />
durch die richtige Gestaltung Vermögenswerte steuerbegünstigt<br />
oder steuerfrei von einem auf den Ehegatten übertragen.<br />
Daneben besteht erbrechtlich die Möglichkeit, potentielle<br />
Pflichtteilsansprüche zu senken und hierdurch bereits<br />
zu Lebzeiten auf die Nachlaßverteilung Einfluß zu nehmen.<br />
Die Ehegatten sollten dabei jedoch stets bedenken, daß der<br />
Güterstandswechsel neben den beschriebenen Risiken bei<br />
der Abwicklung auch Kosten verursacht. So bedarf es eines<br />
notariellen Vertrags der Ehegatten, dessen Kosten sich nach<br />
dem Wert des übertragenen Vermögens richtet.<br />
Hinsichtlich des in der Vergangenheit teilweise maßgeblichen<br />
Grundes der insolvenzfesten Übertragung von<br />
Vermögenswerten ist nach der neuen Entscheidung des<br />
BGH hingegen Vorsicht geboten. Lediglich eine rechtzeitige<br />
Vermögenssicherung, also ein Güterstandswechsel, bevor<br />
Gläubigerforderungen existieren und mindestens zwei<br />
Jahre vor einer Insolvenz, sind noch ohne größeres Risiko<br />
zu empfehlen. Da dies jedoch in der Praxis kaum planbar<br />
sein wird, hat der Güterstandswechsel als Mittel der Insolvenzsicherung<br />
wohl bis auf weiteres keine Zukunft.<br />
26 BGH, Urteil vom 01. 07. 2010, IX ZR 58/09, NZI 2010, 738.<br />
Gemeinnützigkeit kompakt<br />
Grundlagen und Leitlinien für die Praxis<br />
von Professor Dr. Monika Jachmann, Richterin am Bundesfinanzhof,<br />
Ludwig-Maximilians-Universität München, und Dipl.-Finanzwirt (FH)<br />
Klaus Liebl, München<br />
2009, 80 Seiten, € 15,–<br />
ISBN 978-3-415-04383-1<br />
Der systematische Leitfaden macht dem praktischen Anwender die steuerliche<br />
Erfassung des bürgerschaftlichen Engagements transparent. Neben<br />
den allgemeinen Voraussetzungen der steuerlichen Gemeinnützigkeit erläutern<br />
die Autoren die »Dauerbrenner« der Praxis, so etwa die Voraussetzungen<br />
eines Zweckbetriebs, den schädlichen Umfang wirtschaftlicher Tätigkeiten,<br />
die Ausgliederung von Teilbereichen gemeinnütziger Körperschaften auf<br />
Tochtergesellschaften oder die Folgen von Verlusten eines wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebs.<br />
RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564<br />
TEL 07 11 / 73 85-0 · 089 / 43 60 00-0 BESTELLUNG@BOORBERG.DE<br />
SZ0611<br />
<strong>steueranwaltsmagazin</strong> 3 /<strong>2011</strong>