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steueranwaltsmagazin 3 /2011 - Wagner-Joos Rechtsanwälte

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� Beiträge<br />

II. Urteil des Bundesgerichtshof vom 01. 07. 2010<br />

Der BGH hat jedoch in einem aktuellen Urteil 26 erstmals<br />

entschieden, daß auch im Zusammenhang mit güterrechtlichen<br />

Verträgen, die der Schuldner mit einer nahestehenden<br />

Person nicht früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen hat, der Anfechtungstatbestand<br />

nach § 133 Abs. 2 InsO erfüllt sei. Die<br />

im Rahmen der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft vereinbarte<br />

Vermögensauseinandersetzung sowie ihr dinglicher<br />

Vollzug verschlechterten insgesamt die Zugriffsmöglichkeiten<br />

der Gläubiger. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz<br />

und die Kenntnis des anderen Teils hiervon würden widerleglich<br />

vermutet.<br />

Damit eröffnet der BGH betroffenen Gläubigern eine<br />

Anfechtungsmöglichkeit, die bislang nicht sicher entschieden<br />

war. Insolvenzfeste Vermögensübertragungen unter<br />

Eheleuten sind damit durch Nutzung des Güterstandswechsels<br />

mit einer weiteren Unsicherheit belegt. Die Entscheidung<br />

des BGH schränkt die Gestaltungsoption im Vorfeld<br />

einer Insolvenz zu Recht zugunsten eines effektiven Gläubigerschutzes<br />

ein. Ansonsten wären mißbräuchliche Vermögensübertragungen<br />

zwischen Ehegatten möglich, die dem<br />

Sinn und Zweck des Insolvenzrechts zuwiderlaufen würden<br />

und gleichzeitig durch familienrechtliche Erwägungen oder<br />

gar die grundrechtlich geschützte Ehe nicht zu rechtfertigen<br />

wären. Die Zukunft des Güterstandswechsels als Insolvenzsicherungsmittel<br />

erscheint damit fragwürdig.<br />

86<br />

GRUNDLEGEND.<br />

JACHMANN · LIEBL<br />

Gemeinnützigkeit kompakt<br />

Grundlagen und Leitlinien für die Praxis<br />

WWW.BOORBERG.DE<br />

Bastian Schenkel Die Zukunft des Güterstandswechsels als Gestaltungsinstrument<br />

E. Fazit<br />

Von den drei Hauptgründen, die aus rechtlicher Sicht für<br />

einen Zugewinnausgleich bei fortdauernder Ehe sprechen,<br />

sind zwei Gründe nach wie vor attraktiv. So lassen sich<br />

durch die richtige Gestaltung Vermögenswerte steuerbegünstigt<br />

oder steuerfrei von einem auf den Ehegatten übertragen.<br />

Daneben besteht erbrechtlich die Möglichkeit, potentielle<br />

Pflichtteilsansprüche zu senken und hierdurch bereits<br />

zu Lebzeiten auf die Nachlaßverteilung Einfluß zu nehmen.<br />

Die Ehegatten sollten dabei jedoch stets bedenken, daß der<br />

Güterstandswechsel neben den beschriebenen Risiken bei<br />

der Abwicklung auch Kosten verursacht. So bedarf es eines<br />

notariellen Vertrags der Ehegatten, dessen Kosten sich nach<br />

dem Wert des übertragenen Vermögens richtet.<br />

Hinsichtlich des in der Vergangenheit teilweise maßgeblichen<br />

Grundes der insolvenzfesten Übertragung von<br />

Vermögenswerten ist nach der neuen Entscheidung des<br />

BGH hingegen Vorsicht geboten. Lediglich eine rechtzeitige<br />

Vermögenssicherung, also ein Güterstandswechsel, bevor<br />

Gläubigerforderungen existieren und mindestens zwei<br />

Jahre vor einer Insolvenz, sind noch ohne größeres Risiko<br />

zu empfehlen. Da dies jedoch in der Praxis kaum planbar<br />

sein wird, hat der Güterstandswechsel als Mittel der Insolvenzsicherung<br />

wohl bis auf weiteres keine Zukunft.<br />

26 BGH, Urteil vom 01. 07. 2010, IX ZR 58/09, NZI 2010, 738.<br />

Gemeinnützigkeit kompakt<br />

Grundlagen und Leitlinien für die Praxis<br />

von Professor Dr. Monika Jachmann, Richterin am Bundesfinanzhof,<br />

Ludwig-Maximilians-Universität München, und Dipl.-Finanzwirt (FH)<br />

Klaus Liebl, München<br />

2009, 80 Seiten, € 15,–<br />

ISBN 978-3-415-04383-1<br />

Der systematische Leitfaden macht dem praktischen Anwender die steuerliche<br />

Erfassung des bürgerschaftlichen Engagements transparent. Neben<br />

den allgemeinen Voraussetzungen der steuerlichen Gemeinnützigkeit erläutern<br />

die Autoren die »Dauerbrenner« der Praxis, so etwa die Voraussetzungen<br />

eines Zweckbetriebs, den schädlichen Umfang wirtschaftlicher Tätigkeiten,<br />

die Ausgliederung von Teilbereichen gemeinnütziger Körperschaften auf<br />

Tochtergesellschaften oder die Folgen von Verlusten eines wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebs.<br />

RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564<br />

TEL 07 11 / 73 85-0 · 089 / 43 60 00-0 BESTELLUNG@BOORBERG.DE<br />

SZ0611<br />

<strong>steueranwaltsmagazin</strong> 3 /<strong>2011</strong>

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