steueranwaltsmagazin 3 /2011 - Wagner-Joos Rechtsanwälte
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� Steuermelder<br />
Steuermelder<br />
Gewerblicher Grundstückshandel: Zwischenschaltung einer nicht funktionslosen<br />
GmbH grundsätzlich nicht mißbräuchlich<br />
Abstract: Im Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel<br />
ist die Zwischenschaltung einer GmbH grundsätzlich<br />
nicht mißbräuchlich, wenn die GmbH nicht funktionslos<br />
ist, d. h. wenn sie eine wesentliche, wertschöpfende<br />
eigene Tätigkeit (z. B. Bebauung des erworbenen Grundstücks)<br />
ausübt.<br />
Anlaß: BFH, Urteil vom 17. 03. 2010 IV R 25/08, BStBl II<br />
2010 S. 622<br />
I. Sachverhalt<br />
Die Klägerin ist eine im Jahre 1992 von den Gesellschaftern<br />
A, B und C gegründete GbR mit dem Zweck der Errichtung<br />
und Verwaltung eines Immobilienobjekts im Bereich<br />
der neuen Bundesländer. Sie erwarb 1992 von einer Gesellschaft,<br />
deren Anteile die Treuhandanstalt hielt, einen mit<br />
einem Verwaltungsgebäude sowie diversen Nebengebäuden<br />
bebauten Grundbesitz (7.259 m²) mit der Verpflichtung,<br />
eine bestimmte Summe in das Grundstück zu investieren<br />
und eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen auf dem<br />
Grundstück zu schaffen. Nach Sanierung wurde das Verwaltungsgebäude<br />
vermietet; die Nebengebäude wurden abgerissen.<br />
Nachdem sich eine Planung zur Errichtung eines Gebäudes<br />
mit einem Einzelhandelsgeschäft und Büroräumen<br />
nicht umsetzen ließ, erwirkte die GbR im Dezember 1994<br />
eine Baugenehmigung zur Errichtung von 45 Wohnungen,<br />
die im Anschluß veräußert werden sollten. Für die Durchführung<br />
und Vermarktung gründeten die Gesellschafter<br />
der GbR im Oktober 1994 eine GmbH; mit dieser schlossen<br />
sie einen Bauvertrag zur Errichtung des Gebäudes mit<br />
einem Pauschalpreis als absolutem Festpreis. Im März 1995<br />
gaben die GbR und die GmbH die Teilungserklärung nach<br />
dem WEG hinsichtlich der zu bebauenden Teilfläche des<br />
Gesamtgrundstücks ab. Das Teilgrundstück wurde in 45 Eigentumswohnungen<br />
(Einheiten Nr. 1 bis 45) sowie in ein<br />
Teileigentum (Einheit Nr. 46) geteilt. Nach Fertigstellung<br />
des Gesamtobjekts veräußerte die GmbH die 45 Eigentumswohnungen<br />
im Zeitraum von Juni bis Dezember 1996 an<br />
verschiedene Erwerber. Im September 1997 veräußerten die<br />
Gesellschafter der GbR ihre Geschäftsanteile an der GmbH.<br />
Die GmbH geriet im Februar 1998 aus zwischen den Beteilig-<br />
ten umstrittenen Gründen in Insolvenz.<br />
Die GbR erklärte in ihren Feststellungserklärungen für<br />
die Streitjahre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.<br />
Im Anschluß an eine Außenprüfung vertrat das beklagte<br />
Finanzamt die Auffassung, die GbR habe aufgrund<br />
der vorgenannten Aktivitäten einen gewerblichen Grund-<br />
stückshandel betrieben und erließ gemäß § 164 Abs. 2 AO<br />
entsprechend geänderte Feststellungsbescheide. Einspruch<br />
und Klage hatten keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die<br />
Revision.<br />
II. Entscheidung des BFH<br />
Der IV. Senat des BFH hat der Revision teilweise stattgegeben<br />
und insbesondere in Abgrenzung zu verschiedenen<br />
Entscheidungen anderer Senate des BFH klargestellt, daß<br />
die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft für die Annahme<br />
eines gewerblichen Grundstückshandels dann nicht<br />
mißbräuchlich ist, wenn die Kapitalgesellschaft aufgrund<br />
eigener wesentlicher wertschöpfender Tätigkeiten nicht<br />
funktionslos ist.<br />
Der BFH führte im einzelnen aus:<br />
Die Darlegung des Finanzgerichts, die Klägerin sei gewerblich<br />
tätig geworden, weil sie bereits vor Abschluß des<br />
GmbH-Gesellschaftsvertrages eine Vielzahl von Planungs-<br />
und Umplanungsaktivitäten entfaltet habe und hierzu auch<br />
im Außenverhältnis tätig geworden sei, reiche für die Annahme<br />
der Gewerblichkeit nicht aus. Erforderlich wäre vielmehr<br />
eine unbedingte Veräußerungsabsicht gewesen. Dabei<br />
komme es hinsichtlich der Wohnungen auf den Zeitpunkt<br />
des Grundstückserwerbs an, weil die Klägerin der GmbH<br />
den Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundstück<br />
verkauft und die GmbH die Wohnungen errichtet habe. In<br />
bezug auf das Teileigentum an den von der Klägerin errichteten<br />
Gewerbeflächen sei der Zeitpunkt der Bebauung maßgeblich.<br />
Die Klägerin habe das Grundstück indes zunächst<br />
in der Absicht erworben, es zu bebauen und zu vermieten.<br />
Den unbedingten Entschluß zur Veräußerung der Wohnungen<br />
habe sie erst zu einem späteren Zeitpunkt gefaßt. Deswegen<br />
komme es auch nicht darauf an, daß nach dem Urteil des<br />
BFH vom 24. 06. 2009 X R 36/06 (BStBl II 2010 S. 171) die<br />
entgeltliche Übertragung eines Objekts auf eine vom Steuerpflichtigen<br />
beherrschte GmbH vor Fertigstellung des Objekts<br />
ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unbedingten<br />
Veräußerungsabsicht sein könne. Die Klägerin habe vor der<br />
Veräußerung des Miteigentums auch kein Wirtschaftsgut mit<br />
anderer Marktgängigkeit geschaffen; sie habe lediglich die auf<br />
dem zu bebauenden Grundstücksteil befindlichen Nebengebäude<br />
abgerissen und eine neue Baugenehmigung beantragt.<br />
Der Klägerin könne die Verkaufstätigkeit der GmbH<br />
auch nicht nach den Grundsätzen des Urteils des XI. Senats<br />
des BFH vom 13. 12. 1995 XI R 43-45/89 (BStBl II 1996<br />
106 <strong>steueranwaltsmagazin</strong> 3 /<strong>2011</strong>