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steueranwaltsmagazin 3 /2011 - Wagner-Joos Rechtsanwälte

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� Steuermelder<br />

Steuermelder<br />

Gewerblicher Grundstückshandel: Zwischenschaltung einer nicht funktionslosen<br />

GmbH grundsätzlich nicht mißbräuchlich<br />

Abstract: Im Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel<br />

ist die Zwischenschaltung einer GmbH grundsätzlich<br />

nicht mißbräuchlich, wenn die GmbH nicht funktionslos<br />

ist, d. h. wenn sie eine wesentliche, wertschöpfende<br />

eigene Tätigkeit (z. B. Bebauung des erworbenen Grundstücks)<br />

ausübt.<br />

Anlaß: BFH, Urteil vom 17. 03. 2010 IV R 25/08, BStBl II<br />

2010 S. 622<br />

I. Sachverhalt<br />

Die Klägerin ist eine im Jahre 1992 von den Gesellschaftern<br />

A, B und C gegründete GbR mit dem Zweck der Errichtung<br />

und Verwaltung eines Immobilienobjekts im Bereich<br />

der neuen Bundesländer. Sie erwarb 1992 von einer Gesellschaft,<br />

deren Anteile die Treuhandanstalt hielt, einen mit<br />

einem Verwaltungsgebäude sowie diversen Nebengebäuden<br />

bebauten Grundbesitz (7.259 m²) mit der Verpflichtung,<br />

eine bestimmte Summe in das Grundstück zu investieren<br />

und eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen auf dem<br />

Grundstück zu schaffen. Nach Sanierung wurde das Verwaltungsgebäude<br />

vermietet; die Nebengebäude wurden abgerissen.<br />

Nachdem sich eine Planung zur Errichtung eines Gebäudes<br />

mit einem Einzelhandelsgeschäft und Büroräumen<br />

nicht umsetzen ließ, erwirkte die GbR im Dezember 1994<br />

eine Baugenehmigung zur Errichtung von 45 Wohnungen,<br />

die im Anschluß veräußert werden sollten. Für die Durchführung<br />

und Vermarktung gründeten die Gesellschafter<br />

der GbR im Oktober 1994 eine GmbH; mit dieser schlossen<br />

sie einen Bauvertrag zur Errichtung des Gebäudes mit<br />

einem Pauschalpreis als absolutem Festpreis. Im März 1995<br />

gaben die GbR und die GmbH die Teilungserklärung nach<br />

dem WEG hinsichtlich der zu bebauenden Teilfläche des<br />

Gesamtgrundstücks ab. Das Teilgrundstück wurde in 45 Eigentumswohnungen<br />

(Einheiten Nr. 1 bis 45) sowie in ein<br />

Teileigentum (Einheit Nr. 46) geteilt. Nach Fertigstellung<br />

des Gesamtobjekts veräußerte die GmbH die 45 Eigentumswohnungen<br />

im Zeitraum von Juni bis Dezember 1996 an<br />

verschiedene Erwerber. Im September 1997 veräußerten die<br />

Gesellschafter der GbR ihre Geschäftsanteile an der GmbH.<br />

Die GmbH geriet im Februar 1998 aus zwischen den Beteilig-<br />

ten umstrittenen Gründen in Insolvenz.<br />

Die GbR erklärte in ihren Feststellungserklärungen für<br />

die Streitjahre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.<br />

Im Anschluß an eine Außenprüfung vertrat das beklagte<br />

Finanzamt die Auffassung, die GbR habe aufgrund<br />

der vorgenannten Aktivitäten einen gewerblichen Grund-<br />

stückshandel betrieben und erließ gemäß § 164 Abs. 2 AO<br />

entsprechend geänderte Feststellungsbescheide. Einspruch<br />

und Klage hatten keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die<br />

Revision.<br />

II. Entscheidung des BFH<br />

Der IV. Senat des BFH hat der Revision teilweise stattgegeben<br />

und insbesondere in Abgrenzung zu verschiedenen<br />

Entscheidungen anderer Senate des BFH klargestellt, daß<br />

die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft für die Annahme<br />

eines gewerblichen Grundstückshandels dann nicht<br />

mißbräuchlich ist, wenn die Kapitalgesellschaft aufgrund<br />

eigener wesentlicher wertschöpfender Tätigkeiten nicht<br />

funktionslos ist.<br />

Der BFH führte im einzelnen aus:<br />

Die Darlegung des Finanzgerichts, die Klägerin sei gewerblich<br />

tätig geworden, weil sie bereits vor Abschluß des<br />

GmbH-Gesellschaftsvertrages eine Vielzahl von Planungs-<br />

und Umplanungsaktivitäten entfaltet habe und hierzu auch<br />

im Außenverhältnis tätig geworden sei, reiche für die Annahme<br />

der Gewerblichkeit nicht aus. Erforderlich wäre vielmehr<br />

eine unbedingte Veräußerungsabsicht gewesen. Dabei<br />

komme es hinsichtlich der Wohnungen auf den Zeitpunkt<br />

des Grundstückserwerbs an, weil die Klägerin der GmbH<br />

den Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundstück<br />

verkauft und die GmbH die Wohnungen errichtet habe. In<br />

bezug auf das Teileigentum an den von der Klägerin errichteten<br />

Gewerbeflächen sei der Zeitpunkt der Bebauung maßgeblich.<br />

Die Klägerin habe das Grundstück indes zunächst<br />

in der Absicht erworben, es zu bebauen und zu vermieten.<br />

Den unbedingten Entschluß zur Veräußerung der Wohnungen<br />

habe sie erst zu einem späteren Zeitpunkt gefaßt. Deswegen<br />

komme es auch nicht darauf an, daß nach dem Urteil des<br />

BFH vom 24. 06. 2009 X R 36/06 (BStBl II 2010 S. 171) die<br />

entgeltliche Übertragung eines Objekts auf eine vom Steuerpflichtigen<br />

beherrschte GmbH vor Fertigstellung des Objekts<br />

ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unbedingten<br />

Veräußerungsabsicht sein könne. Die Klägerin habe vor der<br />

Veräußerung des Miteigentums auch kein Wirtschaftsgut mit<br />

anderer Marktgängigkeit geschaffen; sie habe lediglich die auf<br />

dem zu bebauenden Grundstücksteil befindlichen Nebengebäude<br />

abgerissen und eine neue Baugenehmigung beantragt.<br />

Der Klägerin könne die Verkaufstätigkeit der GmbH<br />

auch nicht nach den Grundsätzen des Urteils des XI. Senats<br />

des BFH vom 13. 12. 1995 XI R 43-45/89 (BStBl II 1996<br />

106 <strong>steueranwaltsmagazin</strong> 3 /<strong>2011</strong>

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