steueranwaltsmagazin 3 /2011 - Wagner-Joos Rechtsanwälte
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Beiträge<br />
Die Zukunft des Güterstandswechsels als Gestaltungsinstrument<br />
Dr. Bastian Schenkel, Rechtsanwalt, S&P Söffing, Düsseldorf *<br />
A. Einleitung<br />
Der Wechsel des Güterstands wird aus mehreren Gesichtspunkten<br />
als attraktives Gestaltungsmittel genutzt. Anläßlich<br />
eines neueren Urteils des Bundesgerichtshofs 1 zur insolvenzrechtlichen<br />
Behandlung des Güterstandswechsels<br />
soll der nachfolgende Überblick über die drei rechtlichen<br />
Hauptgründe für den Einsatz dieses Instruments eine aktuelle<br />
Ist-Beschreibung liefern und gleichzeitig der Frage<br />
nachgehen, welche Bedeutung dem Güterstandswechsel in<br />
der Zukunft noch zukommen wird.<br />
Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft<br />
leben, steht nach Beendigung des Güterstands<br />
nach §§ 1363 Abs. 2 Satz 2, 1378 Abs. 1 BGB ein<br />
Anspruch auf Ausgleich des während der Ehe erzielten Zugewinns<br />
zu. Eine Beendigung des Güterstands erfordert dabei<br />
nicht zwingend das Ende der Ehe durch Tod eines Ehegatten<br />
oder durch Scheidung. Vielmehr können die Ehegatten<br />
einen Zugewinnausgleich auch durch einen einvernehmlichen<br />
Wechsel des Güterstands während der Ehe herbeiführen,<br />
§§ 1372, 1408 Abs. 1 BGB. In der Praxis kehren die Ehegatten<br />
häufig nach erfolgtem Zugewinnausgleich und nach<br />
Ablauf einer mehr oder weniger langen Schamfrist in den<br />
gesetzlichen Güterstand zurück (sogenannte „Güterstandsschaukel“).<br />
Dieser Schritt ist allerdings nicht zwingend erforderlich,<br />
um die meisten der Vorteile eines Güterstandswechsels<br />
zu erlangen. Hierbei handelt es sich insbesondere<br />
um erbschaftsteuerliche, erbrechtliche und insolvenzrechtliche<br />
Vorteile, welche die Ehegatten einzelfallbezogen zu<br />
einem lebzeitigen Zugewinnausgleich bei fortbestehender<br />
Ehe bewegen können.<br />
B. Güterstandswechsel als steuerliches<br />
Gestaltungsmittel<br />
I. Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
1. Steuerfreiheit<br />
Unentgeltliche Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten<br />
sind grundsätzlich erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig.<br />
Auch die seit 2009 geltende Erbschaftsteuerreform<br />
hat insoweit an dem Grundsatz nichts geändert. Insbeson-<br />
dere größere Vermögensübertragungen übersteigen oftmals<br />
auch den auf 500.000 EUR angehobenen Freibetrag des § 16<br />
Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.<br />
Hier bietet der lebzeitige Zugewinnausgleich eine Möglichkeit<br />
der schenkungsteuerfreien Vermögensübertragung.<br />
Die Zugewinnausgleichsforderung an sich zählt gemäß § 5<br />
Abs. 2 ErbStG nicht zum Erwerb im erbschaftsteuerlichen<br />
Sinne. Zudem ergeben sich auch aus der Erfüllung dieser<br />
Forderung keine erbschaft- oder schenkungsteuerlichen<br />
Konsequenten. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil<br />
vom 12. 07. 20052 entschieden, daß in der Erfüllung eines<br />
solchen Zugewinnausgleichsanspruchs selbst dann keine<br />
freigiebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />
ErbStG zu sehen ist, wenn die Eheleute danach wieder in<br />
den gesetzlichen Güterstand zurückkehren. Unabhängig<br />
von seiner Höhe ist die Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs<br />
damit keine Schenkung im Sinne des ErbStG.<br />
Diese Grundsätze gelten auch für bereits erfolgte Schenkungen,<br />
die nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG noch nachträglich<br />
auf den Zugewinnausgleichsanspruch angerechnet<br />
werden können. 3 Dies führt zu einem Erlöschen der Schenkungsteuer<br />
mit Wirkung für die Vergangenheit. Gegebenenfalls<br />
bereits erlassene Schenkungsteuerbescheide werden<br />
nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO entsprechend geändert. 4<br />
Zwingende Voraussetzung ist jedoch, daß die Ehegatten<br />
den Güterstand der Zugewinngemeinschaft auch tatsächlich<br />
beenden. Ein sogenannter „Fliegender Zugewinnausgleich“<br />
bei ununterbrochen bestehender Zugewinngemeinschaft<br />
stellt insofern keinen steuerfreien Ausgleich im Sinne<br />
Die mit � � gekennzeichneten Entscheidungen können unter www.<br />
steuerrecht.org in der Online-Variante dieses Hefts abgerufen werden.<br />
* RA, StB, FAStR Dr. Bastian Schenkel, LL.M. ist Mitarbeiter der überörtlichen<br />
S&P Söffing Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Büros in Düsseldorf,<br />
München und Zürich.<br />
1 � � BGH, Urteil vom 01. 07. 2010 – IX ZR 58/09.<br />
2 BFH, Urteil vom 12. 07. 2005 – II R 29/02, BStBl II 2005, 843.<br />
3 Hinsichtlich der rückwirkenden Begründung der Zugewinngemeinschaft<br />
und den Auswirkungen auf § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG vgl. Reich,<br />
ZEV <strong>2011</strong>, 59.<br />
4 Vgl. Friedrich-Büttner/Herbst, ErbStB <strong>2011</strong>, 45 (46).<br />
82 <strong>steueranwaltsmagazin</strong> 3 /<strong>2011</strong>