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steueranwaltsmagazin 3 /2011 - Wagner-Joos Rechtsanwälte

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Beiträge<br />

Die Zukunft des Güterstandswechsels als Gestaltungsinstrument<br />

Dr. Bastian Schenkel, Rechtsanwalt, S&P Söffing, Düsseldorf *<br />

A. Einleitung<br />

Der Wechsel des Güterstands wird aus mehreren Gesichtspunkten<br />

als attraktives Gestaltungsmittel genutzt. Anläßlich<br />

eines neueren Urteils des Bundesgerichtshofs 1 zur insolvenzrechtlichen<br />

Behandlung des Güterstandswechsels<br />

soll der nachfolgende Überblick über die drei rechtlichen<br />

Hauptgründe für den Einsatz dieses Instruments eine aktuelle<br />

Ist-Beschreibung liefern und gleichzeitig der Frage<br />

nachgehen, welche Bedeutung dem Güterstandswechsel in<br />

der Zukunft noch zukommen wird.<br />

Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft<br />

leben, steht nach Beendigung des Güterstands<br />

nach §§ 1363 Abs. 2 Satz 2, 1378 Abs. 1 BGB ein<br />

Anspruch auf Ausgleich des während der Ehe erzielten Zugewinns<br />

zu. Eine Beendigung des Güterstands erfordert dabei<br />

nicht zwingend das Ende der Ehe durch Tod eines Ehegatten<br />

oder durch Scheidung. Vielmehr können die Ehegatten<br />

einen Zugewinnausgleich auch durch einen einvernehmlichen<br />

Wechsel des Güterstands während der Ehe herbeiführen,<br />

§§ 1372, 1408 Abs. 1 BGB. In der Praxis kehren die Ehegatten<br />

häufig nach erfolgtem Zugewinnausgleich und nach<br />

Ablauf einer mehr oder weniger langen Schamfrist in den<br />

gesetzlichen Güterstand zurück (sogenannte „Güterstandsschaukel“).<br />

Dieser Schritt ist allerdings nicht zwingend erforderlich,<br />

um die meisten der Vorteile eines Güterstandswechsels<br />

zu erlangen. Hierbei handelt es sich insbesondere<br />

um erbschaftsteuerliche, erbrechtliche und insolvenzrechtliche<br />

Vorteile, welche die Ehegatten einzelfallbezogen zu<br />

einem lebzeitigen Zugewinnausgleich bei fortbestehender<br />

Ehe bewegen können.<br />

B. Güterstandswechsel als steuerliches<br />

Gestaltungsmittel<br />

I. Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

1. Steuerfreiheit<br />

Unentgeltliche Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten<br />

sind grundsätzlich erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig.<br />

Auch die seit 2009 geltende Erbschaftsteuerreform<br />

hat insoweit an dem Grundsatz nichts geändert. Insbeson-<br />

dere größere Vermögensübertragungen übersteigen oftmals<br />

auch den auf 500.000 EUR angehobenen Freibetrag des § 16<br />

Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.<br />

Hier bietet der lebzeitige Zugewinnausgleich eine Möglichkeit<br />

der schenkungsteuerfreien Vermögensübertragung.<br />

Die Zugewinnausgleichsforderung an sich zählt gemäß § 5<br />

Abs. 2 ErbStG nicht zum Erwerb im erbschaftsteuerlichen<br />

Sinne. Zudem ergeben sich auch aus der Erfüllung dieser<br />

Forderung keine erbschaft- oder schenkungsteuerlichen<br />

Konsequenten. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil<br />

vom 12. 07. 20052 entschieden, daß in der Erfüllung eines<br />

solchen Zugewinnausgleichsanspruchs selbst dann keine<br />

freigiebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />

ErbStG zu sehen ist, wenn die Eheleute danach wieder in<br />

den gesetzlichen Güterstand zurückkehren. Unabhängig<br />

von seiner Höhe ist die Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs<br />

damit keine Schenkung im Sinne des ErbStG.<br />

Diese Grundsätze gelten auch für bereits erfolgte Schenkungen,<br />

die nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG noch nachträglich<br />

auf den Zugewinnausgleichsanspruch angerechnet<br />

werden können. 3 Dies führt zu einem Erlöschen der Schenkungsteuer<br />

mit Wirkung für die Vergangenheit. Gegebenenfalls<br />

bereits erlassene Schenkungsteuerbescheide werden<br />

nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO entsprechend geändert. 4<br />

Zwingende Voraussetzung ist jedoch, daß die Ehegatten<br />

den Güterstand der Zugewinngemeinschaft auch tatsächlich<br />

beenden. Ein sogenannter „Fliegender Zugewinnausgleich“<br />

bei ununterbrochen bestehender Zugewinngemeinschaft<br />

stellt insofern keinen steuerfreien Ausgleich im Sinne<br />

Die mit � � gekennzeichneten Entscheidungen können unter www.<br />

steuerrecht.org in der Online-Variante dieses Hefts abgerufen werden.<br />

* RA, StB, FAStR Dr. Bastian Schenkel, LL.M. ist Mitarbeiter der überörtlichen<br />

S&P Söffing Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Büros in Düsseldorf,<br />

München und Zürich.<br />

1 � � BGH, Urteil vom 01. 07. 2010 – IX ZR 58/09.<br />

2 BFH, Urteil vom 12. 07. 2005 – II R 29/02, BStBl II 2005, 843.<br />

3 Hinsichtlich der rückwirkenden Begründung der Zugewinngemeinschaft<br />

und den Auswirkungen auf § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG vgl. Reich,<br />

ZEV <strong>2011</strong>, 59.<br />

4 Vgl. Friedrich-Büttner/Herbst, ErbStB <strong>2011</strong>, 45 (46).<br />

82 <strong>steueranwaltsmagazin</strong> 3 /<strong>2011</strong>

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