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Bürgerblatt vom Dezember 2009 - Neu!

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Seite 22 <strong>Bürgerblatt</strong> Gerolsbach 9. <strong>Dezember</strong> <strong>2009</strong><br />

Gemeinde Gerolsbach<br />

Richtlinien<br />

zur Förderung der Versickerung<br />

von Niederschlagswasser<br />

Die Gemeinde Gerolsbach gewährt in stets widerruflicher Weise zur<br />

Verbesserung des Grundwasserhaushalts und insbesondere zur<br />

Schonung der Trinkwasserreserven für die nachstehenden Maßnahmen<br />

zur Versickerung von Niederschlagswasser folgende Zuschüsse:<br />

1. Versickerung von Niederschlagswasser:<br />

Für die Errichtung eines Regenwasserspeicherbauwerks mit einem<br />

Rauminhalt von mindestens 10 m 3 mit anschließender Versickerung<br />

unter der Voraussetzung, dass alle auf dem Grundstück anfallenden<br />

Niederschlagswässer in den Untergrund abgeleitet werden und kein<br />

Notüberlauf in die gemeindliche Kanalisation vorhanden ist wird ein<br />

einmaliger Zuschuss in Höhe von 1.000,00 € gewährt. Für Regenwasserspeicherbauwerke<br />

die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie errichtet<br />

wurden, muss der Rauminhalt des Regenwasserspeicherwerkes mindestens<br />

5 m³ betragen, um in den Genuss des einmaligen Zuschusses<br />

zu kommen.<br />

Ein Zuschuss wird auch dann gewährt, wenn durch geeignete anderweitige<br />

Maßnahmen* gewährleistet werden kann, dass das gesamte<br />

auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in den Untergrund<br />

eingeleitet oder anderweitig ordnungsgemäß entsorgt wird und<br />

nicht in die gemeindliche Kanalisation eingeleitet wird. Für diese Maßnahmen<br />

wird ein Zuschuss in Höhe von 500,– € gewährt.<br />

Wird die Versickerungsanlage mit einem Überlauf/Notüberlauf zu einem<br />

gemeindlichen Kanal ausgestattet, wird kein Zuschuss (und kein<br />

Gebührennachlass nach § 10 Abs. 1 BGS-EWS) gewährt.<br />

2. Nebenbestimmungen zur Zuschussgewährung:<br />

a) Die gemeindliche Förderung wird auf Antrag für alle Maßnahmen<br />

nach Nr. 1 gewährt, die zu diesem Zweck bereits ausgeführt wurden,<br />

bzw. künftig ausgeführt werden.<br />

b) Die Inhaltsmessung der Bauwerke erfolgt ab Unterkante des Überlaufs.<br />

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Grubenentleerung<br />

Straßenreinigung<br />

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Holz-, Auto- und Schrottverwertung<br />

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Rohr- und Kanalreinigung, Kanalinspektion<br />

Zertifiziert nach DIN EN ISO 9001: 2000 Entsorgungsfachbetrieb<br />

Gollingkreuter Weg 13, 86529 Schrobenhausen, FAX: 08252 / 897730<br />

c) Mit der Zuschussbewilligung wird der Grundstückseigentümer im<br />

erforderlichen Umfang <strong>vom</strong> Benutzungszwang des § 5 EWS befreit.<br />

d) Die gemeindliche Förderung wird nicht gewährt, wenn durch die<br />

Maßnahmen nach Nr. 1 Beeinträchtigungen von Nachbargrundstücken<br />

zu erwarten sind.<br />

e) Bei Beantragung eines Zuschusses nach Nr. 1 hat der Antragsteller<br />

durch einen Sickertest bzw. durch einen Bodenaufschluss die<br />

Sickerfähigkeit des Untergrundes nachzuweisen.<br />

f) Sickerschächte sind nach den Vorgaben der Gemeinde zu errichten<br />

und zu betreiben.<br />

g) Der gemeindliche Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn die geförderte<br />

Versickerung nicht mehr erfolgt.<br />

h) Bei einem <strong>Neu</strong>bau einer den o. g. Kriterien entsprechenden Anlage,<br />

muss vor Fertigstellung bzw. Verfüllung der Gemeindeverwaltung<br />

die neue Versickerungseinrichtung gemeldet werden, damit<br />

eine ordnungsgemäße Abnahme erfolgen kann.<br />

i) Es wird auf die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung<br />

(NWFreiV) und auf die Technische Regeln zum schadlosen Einleiten<br />

von gesammelten Niederschlagswasser in das Grundwasser<br />

bzw. oberirdische Gewässer (TRENGW bzw. TRENOG) verwiesen.<br />

Werden diese Verordnung bzw. Technischen Regeln nicht eingehalten,<br />

muss, vor Beantragung der gemeindlichen Förderung, eine<br />

wasserrechtliche Genehmigung beim Landratsamt Pfaffenhofen<br />

eingeholt werden!<br />

j) Der Eigentümer ist für einen technisch einwandfreien Betrieb der<br />

Anlage verantwortlich.<br />

3. Inkrafttreten<br />

Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.<br />

Gerolsbach, den 27.10.<strong>2009</strong><br />

Martin Seitz<br />

Erster Bürgermeister<br />

* andere Maßnahmen (Es folgt eine nicht abschließende Aufzählung)<br />

– Flächenversickerung auf eigenen Grundstück<br />

(Ein Platz von mindestens 6,6 % der vorhandenen Dachflächen muss<br />

hierfür vorgehalten werden!)<br />

– Versickerung über Bodenmulden auf eigenen Grundstück<br />

– Versickerung über kiesgefüllte Graben/Mulden auf eigenen Grundstück<br />

– Versickerung über kiesgefüllte Graben/Mulden und Einbau von Drainagen<br />

auf dem eigenen Grundstück<br />

– Einbau zu Drainagen (unter besonderer Beachtung von Nr. 2 i) die<br />

das Niederschlagswasser über (Fließ-)Gewässer versickern.<br />

– ....<br />

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