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Schulblatt - Schule Untersiggenthal

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18Schulleitung<br />

Strafrecht und Jugendstrafrecht:<br />

Auskunft aus erster Hand<br />

Die Schulleitung und die Schulpflege haben den Umgang mit disziplinarischen Problemen<br />

mit den Lehrpersonen thematisiert. Hans Mellinger, der oberste Jugendstaatsanwalt des Kantons,<br />

hat zu diesem Thema für die Oberstufe ein spannendes Referat gehalten.<br />

Ab 1. Januar 2007 wurde das Jugendstrafrecht<br />

vom Erwachsenenstrafrecht<br />

abgekoppelt und in einem separaten<br />

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht<br />

geregelt. Es wurde im Kanton Aargau im<br />

Januar 2007 eingeführt.<br />

Das neue Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche<br />

vom 10. bis zum 18. Altersjahr.<br />

Es wird davon ausgegangen, dass ein<br />

Jugendlicher erst ab zwölf Jahren die<br />

Zusammenhänge von Recht und Unrecht<br />

verstehen und erkennen kann und damit<br />

in der Lage ist, entsprechende Regeln<br />

einzuhalten.<br />

Im Vordergrund der Anwendung des<br />

Jugendstrafgesetzes stehen der Schutz<br />

und die Erziehung des Jugendlichen. Dabei<br />

sind die Lebensumstände und die<br />

Familienverhältnisse zu berücksichtigen<br />

sowie der Entwicklung seiner Persönlich-<br />

keit Beachtung zu schenken. Konkret bedeutet<br />

dies, dass der Täter nicht auf<br />

Grund seiner Tat beurteilt wird, wie dies<br />

im Erwachsenenstrafrecht der Fall ist,<br />

sonder auf Grund seiner personellen Entwicklung<br />

und Situation. Wir haben im<br />

Jugendstrafrecht ein Täterstrafrecht und<br />

nicht ein Tatstrafrecht.<br />

Häufig ist es für Jugendliche bereits<br />

Strafe genug, wenn sie erwischt werden<br />

«Der Unfug ist das Privileg der Jugend auf dem<br />

Weg zur Anpassung.»<br />

Kurt Imhof, Soziologe, «Tages-Anzeiger», 20. August 2008<br />

und vor der Schulpflege Red und Antwort<br />

stehen müssen. Nach wie vor werden<br />

daher die meisten Verfahren «nur» mit<br />

einem Verweis erledigt werden. Bei jenen<br />

Delikten, die nicht als blosse altersgemässe<br />

Grenzüberschreitungen bezeichnet<br />

werden können, insbesondere<br />

im Falle von Wiederholungen, ist und<br />

bleibt die Frage nach den Hintergründen<br />

der Straftat von wesentlicher Bedeutung.<br />

Der Nutzen einer Strafe wird<br />

in der Regel überschätzt<br />

Hans Mellinger wies in seinem Referat<br />

darauf hin, dass in der Regel der Nutzen<br />

der Strafe vor allem bei Jugendlichen<br />

stark überschätzt würde.<br />

Nachhaltiger sind eindeutig Erziehungsmassnahmen.<br />

Diese sind aber viel<br />

anstrengender und zeitintensiver und<br />

setzen voraus, dass alle Beteiligten –<br />

Schüler/in, Eltern, Lehrpersonen, Schulleitungen,<br />

Schulpflege und weitere Betreuende<br />

– gemeinsam am gleichen<br />

Strick ziehen. Ganz nach dem Motto:<br />

«Regen geht tiefer in den Boden als<br />

Hagel.»<br />

Geregelte Zuständigkeiten<br />

Die Zuständigkeiten liegen bei schulischen<br />

Problemen bei der Schulbehörde,<br />

bei erzieherischen Problemen bei der<br />

Vormundschaftbehörde und bei einem<br />

Delikt bei der Jugendstrafbehörde. Die<br />

Jugendstrafbehörde ist bis zum 15. Altersjahr<br />

die Schulpflege, danach ist die<br />

Jugendanwaltschaft zuständig.<br />

Silvia Mallien, Dieter Andermatt<br />

Ein Beispiel<br />

Im Erwachsenenstrafrecht bestimmt bei einem selbst verschuldeten<br />

Autounfall der Flurschaden das Strafmass. Im Jugendstrafrecht<br />

fragt man, warum der Jugendliche von der Strasse<br />

abgekommen ist und wie das Fahrverhalten korrigiert werden<br />

kann. Dabei deckt sich der Massnahmenbedarf oft nicht mit der<br />

Massnahmen fähigkeit. Für das gleiche Vergehen ist nicht immer<br />

die gleiche Bestrafung sinnvoll. Vergehen müssen deshalb situativ<br />

beurteilt werden.

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