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Baureglement - Aarberg

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Gemeinde <strong>Aarberg</strong> <strong>Baureglement</strong>; Genehmigung - 30 -<br />

Uferschutzpläne<br />

Kantonale Naturschutzgebiete<br />

Kommunale Naturschutzgebiete<br />

(Biotopschutz)<br />

-Trockenstandorte<br />

- Feuchtstandorte<br />

3 Mind. 10% der Arealfläche sind als naturnahe Grünfläche zu gestalten und sachgerecht<br />

zu pflegen (Hecke, Magerwiese, Feuchtbiotop usw). Grössere Bauvolumen sind gegen die<br />

Landwirtschaftszone und Uferschutzzone hin durch standortheimische Laubbäume teilweise<br />

abzuschirmen. Der Zonenrand ist auf mindestens der halben Länge mit einer<br />

Baumreihe oder Naturhecke zu bepflanzen. Neue Einzäunungen sind nur arealseitig der<br />

Baumreihe resp. Hecke zulässig.<br />

4 Das gesamte Meteorwasser ist arealintern zu verwenden oder bei Überschuss in die bestehende<br />

Sauberwasserleitung abzuleiten. Mindestens die Hälfte der Parkplätze ist unver-<br />

siegelt zu gestalten.<br />

5 Wo im Nutzungszonenplan nicht anders vermerkt, gilt die Empfindlichkeitsstufe 3 ge-<br />

mäss Art. 43 LSV (vgl. Anhang 5). Im übrigen gelten die Vorschriften von Art. 40 BR.<br />

IV Schutzgebiete<br />

Art. 43<br />

Innerhalb des im Nutzungszonenplan bezeichneten Perimeters sind die Uferschutzpläne<br />

(USP) gemäss See- und Flussufergesetz massgebend.<br />

Art. 44<br />

Für die kantonalen Naturschutzgebiete «Mühlau-Radelfingenau» und «Alte Aare» gelten<br />

die Bestimmungen des jeweiligen RRB.<br />

Art. 45<br />

1 Die kommunalen Naturschutzgebiete gemäss Art. 10, 54 und 86 BauG umfassen lokal<br />

und regional bedeutende Lebensräume seltener und gefährdeter Pflanzen und Tiere.<br />

2 Die Unterschutzstellung bezweckt die Erhaltung resp. wo nötig Aufwertung der genann-<br />

ten Lebensräume und dient dem ökologischen Ausgleich. Es gilt ein absolutes Bauverbot.<br />

3 Die im Schutzzonenplan verzeichneten Trockenstandorte sind von Spritz- und Dünge-<br />

mitteln freizuhalten (auch keine Einschwemmung). Jährlich sind maximal zwei Gras-<br />

schnitte ab Juli zulässig. Terrainveränderungen und Ablagerungen jeglicher Art sind untersagt.<br />

4 Die im Schutzzonenplan verzeichneten Feuchtstandorte sind vor Verlandung und Ver-<br />

schmutzung zu bewahren. Im offenen Land ist ein 5 m breiter Pufferstreifen ab äusserer<br />

Ufervegetation von Spritz- und Düngemitteln freizuhalten. Einzäunungen, Terrainverän-<br />

derungen und Ablagerungen jeglicher Art sind untersagt, vorbehältlich sachgemässe Vorkehrungen<br />

gegen Verlandung.

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