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Baureglement - Aarberg

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Gemeinde <strong>Aarberg</strong> <strong>Baureglement</strong>; Genehmigung - 34 -<br />

Grundeigentümerbeiträge<br />

für öf-<br />

fentlicheParkplätze und Grün-<br />

anlagen<br />

Gebühren<br />

Gemeinderat<br />

Bau und Pla-<br />

nungskommission<br />

Art. 60<br />

1 Grundeigentümer, deren Grundstücke durch neu erstellte, öffentliche Parkplätze oder<br />

öffentliche Grünanlagen einen besonderen Vorteil erfahren, haben einen Grundeigentü-<br />

merbeitrag zu leisten.<br />

2 Den Grundeigentümern können die Kosten für die Anlage gemäss Absatz 1 bis zu 50%<br />

überwälzt werden.<br />

3 Die Beiträge sind nach den gesamten Kosten der Anlage, einschliesslich Landerwerb,<br />

Entschädigungen, Planungs- und Projektierungskosten, Bauleitung und Bauzinsen zu<br />

bemessen. Subventionen und Beiträge Dritter sind abzuziehen.<br />

4 Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Beitragsverfügung Eigentümer oder Bau-<br />

rechtsinhaber ist.<br />

5 Für die Berechnung der anrechenbaren Nutzfläche gelten die Art. 14 bis 17 GBD. Auf<br />

die Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse wird verzichtet.<br />

6 Der Beitrag darf den besonderen Vorteil, der dem Grundstück durch das Werk erwächst,<br />

nicht übersteigen.<br />

Art. 61<br />

Die Gebühren richten sich nach dem Gebührentarif der Gemeinde.<br />

III Zuständigkeiten und Befugnisse<br />

Art. 62<br />

1 Die gemeindeinterne Zuständigkeit der Behörden bestimmt sich nach der Gemeindeord-<br />

nung und den nachfolgenden Bestimmungen des BR. Vorbehalten bleiben die zwingen-<br />

den Vorschriften der Baugesetzgebung (Art. 66 BauG, Art. 47 BewD).<br />

2 Planungsbehörde ist der Gemeinderat. Er nimmt alle Befugnisse wahr, die nicht nach<br />

Gesetz oder Gemeindereglement einem anderen Gemeindeorgan zustehen.<br />

3 Der Gemeinderat delegiert die in Art. 63 und Art. 64 BR umschriebenen Arbeiten an die<br />

Bau- und Planungskommission bzw. den Bauverwalter.<br />

Art. 63<br />

1 Die Bau- und Planungskommission übt die gemäss Baugesetzgebung und gemäss Ge-<br />

meindeordnung notwendigen Kontroll- und Aufsichtsfunktionen aus.<br />

2 Sie beobachtet die Ortsentwicklung, vergleicht diese mit den ortsplanerischen Zielset-<br />

zungen und stellt nötigenfalls entsprechende Anträge an den Gemeinderat.<br />

3 Sie begleitet laufende Planungen (Überbauungsordnungen, Verkehrsplanungen usw.).

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