Baureglement - Aarberg
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Gemeinde <strong>Aarberg</strong> <strong>Baureglement</strong>; Genehmigung - 34 -<br />
Grundeigentümerbeiträge<br />
für öf-<br />
fentlicheParkplätze und Grün-<br />
anlagen<br />
Gebühren<br />
Gemeinderat<br />
Bau und Pla-<br />
nungskommission<br />
Art. 60<br />
1 Grundeigentümer, deren Grundstücke durch neu erstellte, öffentliche Parkplätze oder<br />
öffentliche Grünanlagen einen besonderen Vorteil erfahren, haben einen Grundeigentü-<br />
merbeitrag zu leisten.<br />
2 Den Grundeigentümern können die Kosten für die Anlage gemäss Absatz 1 bis zu 50%<br />
überwälzt werden.<br />
3 Die Beiträge sind nach den gesamten Kosten der Anlage, einschliesslich Landerwerb,<br />
Entschädigungen, Planungs- und Projektierungskosten, Bauleitung und Bauzinsen zu<br />
bemessen. Subventionen und Beiträge Dritter sind abzuziehen.<br />
4 Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Beitragsverfügung Eigentümer oder Bau-<br />
rechtsinhaber ist.<br />
5 Für die Berechnung der anrechenbaren Nutzfläche gelten die Art. 14 bis 17 GBD. Auf<br />
die Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse wird verzichtet.<br />
6 Der Beitrag darf den besonderen Vorteil, der dem Grundstück durch das Werk erwächst,<br />
nicht übersteigen.<br />
Art. 61<br />
Die Gebühren richten sich nach dem Gebührentarif der Gemeinde.<br />
III Zuständigkeiten und Befugnisse<br />
Art. 62<br />
1 Die gemeindeinterne Zuständigkeit der Behörden bestimmt sich nach der Gemeindeord-<br />
nung und den nachfolgenden Bestimmungen des BR. Vorbehalten bleiben die zwingen-<br />
den Vorschriften der Baugesetzgebung (Art. 66 BauG, Art. 47 BewD).<br />
2 Planungsbehörde ist der Gemeinderat. Er nimmt alle Befugnisse wahr, die nicht nach<br />
Gesetz oder Gemeindereglement einem anderen Gemeindeorgan zustehen.<br />
3 Der Gemeinderat delegiert die in Art. 63 und Art. 64 BR umschriebenen Arbeiten an die<br />
Bau- und Planungskommission bzw. den Bauverwalter.<br />
Art. 63<br />
1 Die Bau- und Planungskommission übt die gemäss Baugesetzgebung und gemäss Ge-<br />
meindeordnung notwendigen Kontroll- und Aufsichtsfunktionen aus.<br />
2 Sie beobachtet die Ortsentwicklung, vergleicht diese mit den ortsplanerischen Zielset-<br />
zungen und stellt nötigenfalls entsprechende Anträge an den Gemeinderat.<br />
3 Sie begleitet laufende Planungen (Überbauungsordnungen, Verkehrsplanungen usw.).