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Baureglement - Aarberg

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Gemeinde <strong>Aarberg</strong> <strong>Baureglement</strong>; Genehmigung - 36 -<br />

Inkrafttreten<br />

Aufhebung be-<br />

stehenderVorschriften Art. 66<br />

1 Die baurechtliche Grundordnung tritt mit ihrer Genehmigung durch das Amt für Ge-<br />

meinden und Raumordnung in Kraft.<br />

2 Baugesuche, die beim Inkrafttreten des Reglementes bereits hängig waren, werden<br />

nach bisherigem Recht beurteilt. Vorbehalten bleiben Art. 36 BauG und die Einsprachebefugnis<br />

der Behörden gemäss Art. 35 und 37 BauG.<br />

Art. 67<br />

Mit dem Inkraftsetzen der baurechtlichen Grundordnung werden aufgehoben:<br />

a) das <strong>Baureglement</strong> vom 16. Januar 1990 mit Nachträgen;<br />

b) die Zonenpläne 1+2 vom 16. Januar 1990 mit Nachträgen;<br />

c) der Baulinienplan vom 26. Januar 1960;<br />

d) die Ueberbauungsordnung „Chräjeninsel“ vom 1.9.1994.<br />

e) Überbauungsordnung «Ziegelei <strong>Aarberg</strong>» vom 3. Juli 2002

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