Baureglement - Aarberg
Baureglement - Aarberg
Baureglement - Aarberg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Gemeinde <strong>Aarberg</strong> <strong>Baureglement</strong>; Genehmigung - 32 -<br />
Baudenkmäler<br />
Historische Ver-<br />
kehrswege<br />
Archäologische<br />
Schutzgebiete<br />
Gefahrengebiete<br />
Art. 51<br />
1 Das von der zuständigen Fachstelle des Kantons erstellte und in Kraft gesetzte Bauin-<br />
ventar bezeichnet die schützenswerten und erhaltenswerten Baudenkmäler.<br />
2 Die Massnahmen zu ihrem Schutz und ihrer Erhaltung regelt das kantonale Recht.<br />
3 Betreffend Planungen und Bewilligungsverfahren:<br />
- schützenswerte Baudenkmäler oder<br />
- erhaltenswerte Baudenkmäler die innerhalb eines Ortsbildschutzgebietes<br />
liegen oder zu einer Baugruppe des Bauinventars gehören<br />
ziehen die Behörden die zuständigen Fachstellen bei.<br />
Art. 52<br />
1 Die im Schutzzonenplan bezeichneten Objekte des Inventars historischer Verkehrswege<br />
der Schweiz (IVS) sind in ihrem Verlauf und mitsamt ihrer Substanz wie überlieferte<br />
Oberflächen, Mauern und Böschungen, Brücken, wegbegleitende Vegetation und Einrich-<br />
tungen ungeschmälert zu erhalten.<br />
2 Unterhalt und Nutzung im herkömmlichen Rahmen bleiben gewährleistet. Veränderungen,<br />
die über diesen Rahmen hinausgehen erfordern den Beizug der zuständigen Fach-<br />
stellen.<br />
Art. 53<br />
1 Die archäologischen Schutzgebiete bezwecken die Erhaltung oder die wissenschaftliche<br />
Untersuchung und Dokumentation der archäologischen Stätten, Fundstellen und Ruinen.<br />
2 Bei der Planung von Bauvorhaben, spätestens jedoch im Baubewilligungsverfahren, ist<br />
der Archäologische Dienst des Kantons beizuziehen.<br />
3 Treten bei Bauarbeiten oder bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung archäologi-<br />
sche Bodenfunde zutage, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die Baupolizeibehörde<br />
und der Archäologische Dienst zu benachrichtigen.<br />
Art. 53a<br />
1 Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Art. 6 BauG.<br />
2 Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen.<br />
3 Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung oder mit nicht<br />
bestimmter Gefahrenstufe zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei.<br />
4 Im Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung ("gelbes Gefahrengebiet") wird der Bauge-<br />
suchsteller im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam gemacht.<br />
5 In Gefahrengebieten mit nicht bestimmter Gefahrenstufe ist diese spätestens im Rah-<br />
men des Baubewilligungsverfahrens zu bestimmen.