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Baureglement - Aarberg

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Gemeinde <strong>Aarberg</strong> <strong>Baureglement</strong>; Genehmigung - 32 -<br />

Baudenkmäler<br />

Historische Ver-<br />

kehrswege<br />

Archäologische<br />

Schutzgebiete<br />

Gefahrengebiete<br />

Art. 51<br />

1 Das von der zuständigen Fachstelle des Kantons erstellte und in Kraft gesetzte Bauin-<br />

ventar bezeichnet die schützenswerten und erhaltenswerten Baudenkmäler.<br />

2 Die Massnahmen zu ihrem Schutz und ihrer Erhaltung regelt das kantonale Recht.<br />

3 Betreffend Planungen und Bewilligungsverfahren:<br />

- schützenswerte Baudenkmäler oder<br />

- erhaltenswerte Baudenkmäler die innerhalb eines Ortsbildschutzgebietes<br />

liegen oder zu einer Baugruppe des Bauinventars gehören<br />

ziehen die Behörden die zuständigen Fachstellen bei.<br />

Art. 52<br />

1 Die im Schutzzonenplan bezeichneten Objekte des Inventars historischer Verkehrswege<br />

der Schweiz (IVS) sind in ihrem Verlauf und mitsamt ihrer Substanz wie überlieferte<br />

Oberflächen, Mauern und Böschungen, Brücken, wegbegleitende Vegetation und Einrich-<br />

tungen ungeschmälert zu erhalten.<br />

2 Unterhalt und Nutzung im herkömmlichen Rahmen bleiben gewährleistet. Veränderungen,<br />

die über diesen Rahmen hinausgehen erfordern den Beizug der zuständigen Fach-<br />

stellen.<br />

Art. 53<br />

1 Die archäologischen Schutzgebiete bezwecken die Erhaltung oder die wissenschaftliche<br />

Untersuchung und Dokumentation der archäologischen Stätten, Fundstellen und Ruinen.<br />

2 Bei der Planung von Bauvorhaben, spätestens jedoch im Baubewilligungsverfahren, ist<br />

der Archäologische Dienst des Kantons beizuziehen.<br />

3 Treten bei Bauarbeiten oder bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung archäologi-<br />

sche Bodenfunde zutage, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die Baupolizeibehörde<br />

und der Archäologische Dienst zu benachrichtigen.<br />

Art. 53a<br />

1 Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Art. 6 BauG.<br />

2 Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen.<br />

3 Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung oder mit nicht<br />

bestimmter Gefahrenstufe zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei.<br />

4 Im Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung ("gelbes Gefahrengebiet") wird der Bauge-<br />

suchsteller im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam gemacht.<br />

5 In Gefahrengebieten mit nicht bestimmter Gefahrenstufe ist diese spätestens im Rah-<br />

men des Baubewilligungsverfahrens zu bestimmen.

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