Baureglement - Aarberg
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Gemeinde <strong>Aarberg</strong> <strong>Baureglement</strong>; Genehmigung Anhang 4<br />
Anhang 4 Nachbarrecht<br />
Nachbarrecht<br />
I. Bauten und<br />
Pflanzungen<br />
1. Grenzabstände<br />
2. An- und<br />
Nebenbauten<br />
3. Vorspringende<br />
Bauteile<br />
4. Abort- und<br />
Düngergruben<br />
Auszug aus dem Einführungsgesetz des Kantons Bern zum schweizerischen Zivilge-<br />
setzbuch (EGzZGB)<br />
Art. 79<br />
1 Für Bauten, welche den gewachsenen Boden in irgendeinem Punkt um mehr als 1.20 m<br />
überragen, ist gegenüber den Nachbargrundstücken ein Grenzabstand von wenigstens 3<br />
m einzuhalten. Vorbehalten sind die Vorschriften des öffentlichen Rechts über die ge-<br />
schlossene oder annähernd geschlossene Bauweise.<br />
2 Ist die geschlossene Bauweise zugelassen, aber nicht vorgeschrieben, so hat der Grund-<br />
eigentümer, der die seitliche Umfassungsmauer nicht an die Grenze stellt, einen Grenz-<br />
abstand von 6 m einzuhalten.<br />
3 Wurde nach früherem Baurecht ein Nachbargebäude mit einer Umfassungsmauer an der<br />
Grenze erstellt, so ist der Anbau im gleichen Umfang gestattet.<br />
Art 79a<br />
Für eingeschossige An- und Nebenbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von<br />
Menschen oder Tieren bestimmt sind, genügt ein Grenzabstand von 2 m, sofern die<br />
mittlere Fassadenhöhe dieser Bauten 4 m und ihre Grundfläche 60 m 2 nicht übersteigen.<br />
Art. 79b Vorspringende offene Bauteile, wie Vordächer, Vortreppen, Balkone, dürfen von<br />
der Umfassungsmauer aus gemessen höchstens 1,20 m in den Grenzabstand hineinragen.<br />
Art. 79c<br />
5. Hofstattrecht Art. 79d<br />
1 Anlagen zur Aufnahme von Abortstoffen, Jauche, Dünger und anderen übelriechenden<br />
Abfällen sind in einem Abstand von wenigstens 3 m von der Grenze zu erstellen.<br />
2 Werden diese Anlagen so gebaut, dass keine Beeinträchtigung der Nachbarn eintreten<br />
kann, so braucht der Grenzabstand nicht eingehalten zu werden, wenn sie den gewach-<br />
senen Boden nicht um mehr als 1.20 m überragen.<br />
1 Wird ein Gebäude durch Elementarereignisse ganz oder teilweise zerstört, so darf es<br />
innert fünf Jahren ohne Rücksicht auf den privatrechtlichen Grenzabstand in seinem<br />
früheren Ausmass wieder aufgebaut werden.<br />
2 Die Frist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf das Baugesuch gestellt ist. Der Wieder-<br />
aufbau ist ohne willkürliche Unterbrechung durchzuführen.