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Baureglement - Aarberg

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Gemeinde <strong>Aarberg</strong> <strong>Baureglement</strong>; Genehmigung Anhang 4<br />

Anhang 4 Nachbarrecht<br />

Nachbarrecht<br />

I. Bauten und<br />

Pflanzungen<br />

1. Grenzabstände<br />

2. An- und<br />

Nebenbauten<br />

3. Vorspringende<br />

Bauteile<br />

4. Abort- und<br />

Düngergruben<br />

Auszug aus dem Einführungsgesetz des Kantons Bern zum schweizerischen Zivilge-<br />

setzbuch (EGzZGB)<br />

Art. 79<br />

1 Für Bauten, welche den gewachsenen Boden in irgendeinem Punkt um mehr als 1.20 m<br />

überragen, ist gegenüber den Nachbargrundstücken ein Grenzabstand von wenigstens 3<br />

m einzuhalten. Vorbehalten sind die Vorschriften des öffentlichen Rechts über die ge-<br />

schlossene oder annähernd geschlossene Bauweise.<br />

2 Ist die geschlossene Bauweise zugelassen, aber nicht vorgeschrieben, so hat der Grund-<br />

eigentümer, der die seitliche Umfassungsmauer nicht an die Grenze stellt, einen Grenz-<br />

abstand von 6 m einzuhalten.<br />

3 Wurde nach früherem Baurecht ein Nachbargebäude mit einer Umfassungsmauer an der<br />

Grenze erstellt, so ist der Anbau im gleichen Umfang gestattet.<br />

Art 79a<br />

Für eingeschossige An- und Nebenbauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von<br />

Menschen oder Tieren bestimmt sind, genügt ein Grenzabstand von 2 m, sofern die<br />

mittlere Fassadenhöhe dieser Bauten 4 m und ihre Grundfläche 60 m 2 nicht übersteigen.<br />

Art. 79b Vorspringende offene Bauteile, wie Vordächer, Vortreppen, Balkone, dürfen von<br />

der Umfassungsmauer aus gemessen höchstens 1,20 m in den Grenzabstand hineinragen.<br />

Art. 79c<br />

5. Hofstattrecht Art. 79d<br />

1 Anlagen zur Aufnahme von Abortstoffen, Jauche, Dünger und anderen übelriechenden<br />

Abfällen sind in einem Abstand von wenigstens 3 m von der Grenze zu erstellen.<br />

2 Werden diese Anlagen so gebaut, dass keine Beeinträchtigung der Nachbarn eintreten<br />

kann, so braucht der Grenzabstand nicht eingehalten zu werden, wenn sie den gewach-<br />

senen Boden nicht um mehr als 1.20 m überragen.<br />

1 Wird ein Gebäude durch Elementarereignisse ganz oder teilweise zerstört, so darf es<br />

innert fünf Jahren ohne Rücksicht auf den privatrechtlichen Grenzabstand in seinem<br />

früheren Ausmass wieder aufgebaut werden.<br />

2 Die Frist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf das Baugesuch gestellt ist. Der Wieder-<br />

aufbau ist ohne willkürliche Unterbrechung durchzuführen.

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