RVG-Reform 2021 kompakt: So rechnen Sie richtig ab
Die neue Fachinfo-Broschüre „RVG-Reform 2021 kompakt: So rechnen Sie richtig ab“ von Gebühren- und Abrechnungsexperte RA Norbert Schneider liefert einen Überblick aller Änderungen im Zuge des KostRÄG und zeigt anhand vieler Praxisbeispiele, wie Anwältinnen und Anwälte künftig richtig abrechnen. Inhalte der Fachinfo-Broschüre: • Überblick aller Neuerungen des KostRÄG 2021 im RVG, GKG, FamGKG und JVEG • Zahlreiche Praxisbeispiele zur Abrechnung nach neuem RVG • Aktualisierte Gebührentabellen
Die neue Fachinfo-Broschüre „RVG-Reform 2021 kompakt: So rechnen Sie richtig ab“ von Gebühren- und Abrechnungsexperte RA Norbert Schneider liefert einen Überblick aller Änderungen im Zuge des KostRÄG und zeigt anhand vieler Praxisbeispiele, wie Anwältinnen und Anwälte künftig richtig abrechnen.
Inhalte der Fachinfo-Broschüre:
• Überblick aller Neuerungen des KostRÄG 2021 im RVG, GKG, FamGKG und JVEG
• Zahlreiche Praxisbeispiele zur Abrechnung nach neuem RVG
• Aktualisierte Gebührentabellen
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A. <strong>RVG</strong><br />
Der Rechtsanwalt ist in zwei Verfahren zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Beide Verfahren<br />
werden anschließend verbunden.<br />
Dieser Fall bereitet überhaupt kein Problem, weil der Anwalt in beiden Verfahren bestellt ist und<br />
die Bestellung im verbundenen Verfahren fortgilt.<br />
Beispiel:<br />
Der Rechtsanwalt ist in einem Verfahren (1/21) als Wahlverteidiger tätig und in einem<br />
anderen Verfahren (2/21) als Pflichtverteidiger bestellt. Beide Verfahren werden anschließend<br />
verbunden.<br />
Insoweit war es immer schon unstrittig, dass der Verteidiger, wenn er in dem hinzuverbundenen<br />
Verfahren zuvor nur als Wahlanwalt tätig war, für einen Vergütungsanspruch gegen die<br />
Staatskasse eine Erstreckungsanordnung gem. § 48 Abs. 6 S. 3 <strong>RVG</strong> benötigte, wenn er auch<br />
dort die Tätigkeiten vor der Verbindung mit der Landeskasse <strong>ab</strong><strong>rechnen</strong> wollte. Daran ändert<br />
sich auch durch die Neufassung des § 48 Abs. 6 <strong>RVG</strong> nichts. Um die Tätigkeiten vor Verbindung<br />
im Verfahren 1/21 mit der Landeskasse <strong>ab</strong><strong>rechnen</strong> zu können, bedarf es bei dieser Konstellation<br />
weiterhin einer Erstreckungsanordnung nach § 48 Abs. 6 S. 3 <strong>RVG</strong>.<br />
Beispiel:<br />
Zwei Verfahren, in denen der Anwalt als Wahlverteidiger tätig war, werden miteinander<br />
verbunden. Anschließend wird der Anwalt in dem nunmehr führenden Verfahren zum<br />
Pflichtverteidiger bestellt.<br />
Nach einer zum Teil vertretenen Auffassung sollte bei dieser Konstellation die rückwirkende<br />
Erstreckung nach § 48 Abs. 6 S. 1 <strong>RVG</strong> nur für das führende Verfahren gelten, nicht <strong>ab</strong>er auch für<br />
das hinzuverbundene Verfahren. Ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse in dem anderen<br />
verbundenen Verfahren sollte nur in Betracht kommen, wenn das Gericht eine entsprechende<br />
Erstreckungsanordnung gem. § 48 Abs. 6 S. 3 <strong>RVG</strong> ausgesprochen hatte.<br />
Diese Auffassung wurde u. a. vom OLG Celle und vom OLG Hamburg vertreten.<br />
Die Vorschrift des § 48 Abs. 6 S. 3 <strong>RVG</strong> gilt für alle Fälle der Verfahrensverbindung, un<strong>ab</strong>hängig<br />
davon, ob die Beiordnung als Pflichtverteidiger vor oder nach der Verbindung erfolgt ist.<br />
OLG Celle, Beschl. v. 4.9.2019 – 2 Ws 253/19, AGS 2019, 554<br />
Ungeachtet der zeitlichen Reihenfolge von Verbindung und Beiordnung bedarf es gem. § 48<br />
Abs. 6 S. 3 <strong>RVG</strong> einer gerichtlichen Erstreckungsanordnung, um einen Vergütungsanspruch<br />
gegen die Staatskasse für der Beiordnung vorausgehende Tätigkeiten als Wahlverteidiger in<br />
hinzuverbundenen Verfahren zu begründen.<br />
OLG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2017 – 2 Ws 179/17, <strong>RVG</strong>report 2018, 50<br />
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