RVG-Reform 2021 kompakt: So rechnen Sie richtig ab
Die neue Fachinfo-Broschüre „RVG-Reform 2021 kompakt: So rechnen Sie richtig ab“ von Gebühren- und Abrechnungsexperte RA Norbert Schneider liefert einen Überblick aller Änderungen im Zuge des KostRÄG und zeigt anhand vieler Praxisbeispiele, wie Anwältinnen und Anwälte künftig richtig abrechnen. Inhalte der Fachinfo-Broschüre: • Überblick aller Neuerungen des KostRÄG 2021 im RVG, GKG, FamGKG und JVEG • Zahlreiche Praxisbeispiele zur Abrechnung nach neuem RVG • Aktualisierte Gebührentabellen
Die neue Fachinfo-Broschüre „RVG-Reform 2021 kompakt: So rechnen Sie richtig ab“ von Gebühren- und Abrechnungsexperte RA Norbert Schneider liefert einen Überblick aller Änderungen im Zuge des KostRÄG und zeigt anhand vieler Praxisbeispiele, wie Anwältinnen und Anwälte künftig richtig abrechnen.
Inhalte der Fachinfo-Broschüre:
• Überblick aller Neuerungen des KostRÄG 2021 im RVG, GKG, FamGKG und JVEG
• Zahlreiche Praxisbeispiele zur Abrechnung nach neuem RVG
• Aktualisierte Gebührentabellen
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A. <strong>RVG</strong><br />
Beispiel:<br />
Der Anwältin war vor dem 01.08.2013 der Auftrag erteilt worden, den Beklagten in einem<br />
gegen ihn gerichteten Rechtsstreit zu vertreten. Im Jahr 2014 beantragte der Beklagte<br />
dann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Anwältin, was<br />
auch gewährt wurde.<br />
Die Wahlanwaltsgebühren richteten sich unstreitig noch nach den alten Gebührenbeträgen,<br />
da der Auftrag vor dem 01.08.2013 erteilt worden war. Der Vergütungsanspruch gegenüber<br />
der Landeskasse sollte sich dagegen nach einem Teil der Rechtsprechung nach den neuen<br />
Gebührenbeträgen richten.<br />
Diese Zweispurigkeit wird durch die neue Regelung aufgehoben. Es gilt nun Folgendes: Grundsätzlich<br />
gilt <strong>ab</strong> dem 01.01.<strong>2021</strong> neues Recht. Altes Recht gilt ausnahmsweise nur dann,<br />
n wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem 01.01.<strong>2021</strong> erteilt<br />
worden ist (§ 60 Abs. 1 S. 1 <strong>RVG</strong>). Das gilt auch, soweit dem Rechtsanwalt in der jeweiligen Angelegenheit<br />
ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht (§ 60 Abs. 1 S. 2 <strong>RVG</strong>);<br />
n wenn es an einem Auftrag fehlt, der Anwalt <strong>ab</strong>er vor dem 01.01.<strong>2021</strong> bestellt oder beigeordnet<br />
worden ist (§ 60 Abs. 1 S. 3 u. 5 <strong>RVG</strong>); dies gilt nicht für solche Angelegenheiten, auf die sich<br />
zwar die Bestellung erstreckt, die <strong>ab</strong>er erst nach Inkrafttreten einer Gesetzesänderung ausgelöst<br />
werden (§ 60 Abs. 1 S. 4 u. 5 <strong>RVG</strong>).<br />
Beispiel:<br />
Der Anwältin war im Dezember 2020 der Auftrag erteilt worden, den Beklagten in einem<br />
gegen ihn gerichteten Rechtsstreit zu vertreten. Im Februar <strong>2021</strong> beantragt der Beklagte<br />
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Anwältin, was auch<br />
gewährt wird.<br />
<strong>So</strong>wohl der Anspruch auf die Wahlanwaltsvergütung als auch der Vergütungsanspruch gegen<br />
die Landeskasse richten sich gem. § 60 Abs. 1 S. 1 und 2 <strong>RVG</strong> nach altem Recht, da der Auftrag<br />
vor dem 1.1.<strong>2021</strong> erteilt worden ist.<br />
Beispiel:<br />
Die Anwältin ist im Dezember 2020 zur Pflichtverteidigerin bestellt worden. Im Januar<br />
wird ihr das Wahlmandat erteilt.<br />
Die Vergütung richtet sich nach altem Recht (§ 60 Abs. 1 S. 3 <strong>RVG</strong>). Das gilt auch für die Wahlanwaltsvergütung<br />
(§ 60 Abs. 1 S. 5 <strong>RVG</strong>).<br />
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