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Die Neue Hochschule Heft 6-2020

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Foto: hilch/123rf.com<br />

Voraussetzung für den Zugang zu bestimmten Berufen<br />

und daher betrifft das Prüfungsrecht sowohl das<br />

Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 Grundgesetz<br />

GG) als auch die allgemeine Handlungsfreiheit. 6<br />

Auch das Verfahren der Leistungserhebung und<br />

-bewertung muss abstrakt-generell geregelt sein, weil<br />

bei der Prüfungsbewertung ein weitgehender Beurteilungsspielraum<br />

für die Prüfenden besteht. 7 Eine<br />

Regelung zur Online-Durchführung von Prüfungen<br />

muss es deshalb geben. Es genügt aber, wenn das<br />

die <strong>Hochschule</strong> durch Satzung regelt. Dazu ist sie<br />

im Rahmen ihrer Hochschulautonomie berechtigt. 8<br />

Problematisch sind Online-Prüfungen daher nur,<br />

wenn sie ohne eine Grundlage im Satzungsrecht<br />

der <strong>Hochschule</strong> durchgeführt werden. 9<br />

Der Gesetzgeber kann eine klarstellende oder auch<br />

einschränkende Regelung treffen. Dadurch wird der<br />

Handlungsraum der <strong>Hochschule</strong>n entgegen der landläufigen<br />

Auffassung und Behauptung nicht erweitert,<br />

sondern eingeschränkt. Regelt der Gesetzgeber<br />

eine Materie, die die <strong>Hochschule</strong>n auch in eigener<br />

Verantwortung regeln könnten, bewirkt er systematisch<br />

eine Einschränkung der Hochschulautonomie<br />

und beschränkt den Spielraum der <strong>Hochschule</strong>n.<br />

Das ist immer der Fall, wenn im Gesetz<br />

konkrete Voraussetzungen für Online-Prüfungen<br />

geregelt werden, etwa ein bestimmter Regelungsort<br />

für Satzungsregelungen festgelegt wird. 10 Hier<br />

wird also dafür plädiert, dass die <strong>Hochschule</strong>n selbst<br />

regeln, ob und wie sie Online-Prüfungen durchführen<br />

möchten. Dabei müssen sie das sowohl gegenüber<br />

Hochschulsatzungen als auch gegenüber dem<br />

Landesrecht höherrangige Datenschutzrecht beachten.<br />

So muss der Grundsatz der Datenminimierung<br />

eingehalten werden, 11 die Datenerhebung muss zur<br />

Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe erforderlich sein<br />

oder eine ausreichende Einwilligung der Studierenden<br />

vorliegen. Für sichere Übermittlung und Speicherung<br />

der Daten ist zu sorgen. Daran ändert eine<br />

Regelung von Online-Prüfungen in den Hochschulgesetzen<br />

nichts.<br />

„Regelt der Gesetzgeber eine Materie,<br />

die die <strong>Hochschule</strong>n auch in eigener<br />

Verantwortung regeln könnten, bewirkt<br />

er systematisch eine Einschränkung der<br />

Hochschulautonomie.“<br />

Chancengleichheit im Prüfungsrecht bedeutet,<br />

dass für vergleichbare Prüfungen so weit wie<br />

möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und<br />

Bewertungsmaßstäbe gelten müssen. 12 Das kann<br />

bei Online-Prüfungen in Gefahr geraten. So sind<br />

technische Ausstattung und Qualität des heimischen<br />

Internetzugangs verschieden. 13 Prüft man<br />

online in Distanz wie im Sommersemester <strong>2020</strong>,<br />

ist durch Täuschungsmöglichkeiten die Vergleichbarkeit<br />

der Prüfungsleistungen gefährdet. 14 Soweit<br />

möglich sind solche Effekte zu vermeiden, z. B.<br />

dadurch, dass Prüfungen an Geräten durchgeführt<br />

werden, die von den <strong>Hochschule</strong>n zur Verfügung<br />

gestellt werden. Viele <strong>Hochschule</strong>n arbeiten gerade<br />

mit Hochdruck daran, die satzungsrechtlichen<br />

Grundlagen herzustellen und in technische Ausstattung<br />

zu investieren. Dann steht einem rechtssicheren<br />

Durchführen der Prüfungen in Online-Formaten<br />

nichts im Wege.<br />

Abweichungsermächtigung und Rügeobliegenheit<br />

<strong>Die</strong> Besonderheit der Prüfungen im Sommersemester<br />

<strong>2020</strong> war, dass Hochschulprüfungen teilweise<br />

in Abweichung von den studiengangsbezogenen<br />

Prüfungsordnungen durchgeführt wurden. So wurden<br />

Klausuren durch Hausarbeiten oder mündliche<br />

DNH 06 | <strong>2020</strong>

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