Die Neue Hochschule Heft 6-2020
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Foto: hilch/123rf.com<br />
Voraussetzung für den Zugang zu bestimmten Berufen<br />
und daher betrifft das Prüfungsrecht sowohl das<br />
Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 Grundgesetz<br />
GG) als auch die allgemeine Handlungsfreiheit. 6<br />
Auch das Verfahren der Leistungserhebung und<br />
-bewertung muss abstrakt-generell geregelt sein, weil<br />
bei der Prüfungsbewertung ein weitgehender Beurteilungsspielraum<br />
für die Prüfenden besteht. 7 Eine<br />
Regelung zur Online-Durchführung von Prüfungen<br />
muss es deshalb geben. Es genügt aber, wenn das<br />
die <strong>Hochschule</strong> durch Satzung regelt. Dazu ist sie<br />
im Rahmen ihrer Hochschulautonomie berechtigt. 8<br />
Problematisch sind Online-Prüfungen daher nur,<br />
wenn sie ohne eine Grundlage im Satzungsrecht<br />
der <strong>Hochschule</strong> durchgeführt werden. 9<br />
Der Gesetzgeber kann eine klarstellende oder auch<br />
einschränkende Regelung treffen. Dadurch wird der<br />
Handlungsraum der <strong>Hochschule</strong>n entgegen der landläufigen<br />
Auffassung und Behauptung nicht erweitert,<br />
sondern eingeschränkt. Regelt der Gesetzgeber<br />
eine Materie, die die <strong>Hochschule</strong>n auch in eigener<br />
Verantwortung regeln könnten, bewirkt er systematisch<br />
eine Einschränkung der Hochschulautonomie<br />
und beschränkt den Spielraum der <strong>Hochschule</strong>n.<br />
Das ist immer der Fall, wenn im Gesetz<br />
konkrete Voraussetzungen für Online-Prüfungen<br />
geregelt werden, etwa ein bestimmter Regelungsort<br />
für Satzungsregelungen festgelegt wird. 10 Hier<br />
wird also dafür plädiert, dass die <strong>Hochschule</strong>n selbst<br />
regeln, ob und wie sie Online-Prüfungen durchführen<br />
möchten. Dabei müssen sie das sowohl gegenüber<br />
Hochschulsatzungen als auch gegenüber dem<br />
Landesrecht höherrangige Datenschutzrecht beachten.<br />
So muss der Grundsatz der Datenminimierung<br />
eingehalten werden, 11 die Datenerhebung muss zur<br />
Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe erforderlich sein<br />
oder eine ausreichende Einwilligung der Studierenden<br />
vorliegen. Für sichere Übermittlung und Speicherung<br />
der Daten ist zu sorgen. Daran ändert eine<br />
Regelung von Online-Prüfungen in den Hochschulgesetzen<br />
nichts.<br />
„Regelt der Gesetzgeber eine Materie,<br />
die die <strong>Hochschule</strong>n auch in eigener<br />
Verantwortung regeln könnten, bewirkt<br />
er systematisch eine Einschränkung der<br />
Hochschulautonomie.“<br />
Chancengleichheit im Prüfungsrecht bedeutet,<br />
dass für vergleichbare Prüfungen so weit wie<br />
möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und<br />
Bewertungsmaßstäbe gelten müssen. 12 Das kann<br />
bei Online-Prüfungen in Gefahr geraten. So sind<br />
technische Ausstattung und Qualität des heimischen<br />
Internetzugangs verschieden. 13 Prüft man<br />
online in Distanz wie im Sommersemester <strong>2020</strong>,<br />
ist durch Täuschungsmöglichkeiten die Vergleichbarkeit<br />
der Prüfungsleistungen gefährdet. 14 Soweit<br />
möglich sind solche Effekte zu vermeiden, z. B.<br />
dadurch, dass Prüfungen an Geräten durchgeführt<br />
werden, die von den <strong>Hochschule</strong>n zur Verfügung<br />
gestellt werden. Viele <strong>Hochschule</strong>n arbeiten gerade<br />
mit Hochdruck daran, die satzungsrechtlichen<br />
Grundlagen herzustellen und in technische Ausstattung<br />
zu investieren. Dann steht einem rechtssicheren<br />
Durchführen der Prüfungen in Online-Formaten<br />
nichts im Wege.<br />
Abweichungsermächtigung und Rügeobliegenheit<br />
<strong>Die</strong> Besonderheit der Prüfungen im Sommersemester<br />
<strong>2020</strong> war, dass Hochschulprüfungen teilweise<br />
in Abweichung von den studiengangsbezogenen<br />
Prüfungsordnungen durchgeführt wurden. So wurden<br />
Klausuren durch Hausarbeiten oder mündliche<br />
DNH 06 | <strong>2020</strong>