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Die Neue Hochschule Heft 6-2020

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48 Was vom Corona-Semester bleibt<br />

„Auch für die im Pandemiesemester<br />

abgelegten<br />

Prüfungen besteht also<br />

eine weitaus geringere<br />

Rechtsunsicherheit, als<br />

verschiedentlich behauptet<br />

wird.“<br />

Foto: hilch/123rf.com<br />

Prüfungen (per Video) ersetzt. Statt Klausuren wurden<br />

Open-Book-Ausarbeitungen online erstellt. Dabei<br />

änderte man die Studien- und Prüfungsordnungen<br />

nicht sofort, sondern wich von den vorhandenen<br />

und ausreichenden normativen Grundlagen in den<br />

Prüfungsordnungen ab.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Hochschule</strong>n wurden im Sommersemester <strong>2020</strong><br />

durch die auf der Grundlage von § 32 Infektionsschutzgesetz<br />

erlassenen Verordnungen oder Allgemeinverfügungen<br />

geschlossen. 15 Präsenzprüfungen<br />

waren untersagt, der Verstoß bußgeldbewehrt. Damit<br />

bestand die Gefahr, dass Studierende die im Studienund<br />

Prüfungsplan vorgesehenen Leistungen nicht<br />

erbringen und die für die Studienziele zu erlangenden<br />

Kompetenzen nicht erwerben konnten. 16 <strong>Die</strong><br />

Rektorate und Präsidien haben daher Entscheidungen<br />

getroffen, um den Studien- und Prüfungsbetrieb<br />

weiter zu ermöglichen. Sie konnten sich dabei auf<br />

die in den jeweiligen Hochschulgesetzen enthaltenen<br />

Ermächtigung stützen, Entscheidungen für die<br />

Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Hochschulbetriebes<br />

zu treffen, sofern diese unerlässlich<br />

waren. 17 Kurzfristig und als Notmaßnahme konnten<br />

die in den verschiedensten Formen ergangenen<br />

Abänderungen daher als Rechtsgrundlage dienen. Mit<br />

dem Fortschreiten der Pandemie allerdings waren die<br />

Hochschulgremien zu befassen und die Maßnahmen<br />

der Hochschulleitung waren durch Entscheidungen<br />

der jeweils zuständigen akademischen Gremien zu<br />

ersetzen. Das ist weitgehend geschehen.<br />

Es ist auch nicht zu befürchten, dass in größerem<br />

Umfang Prüfungsentscheidungen aus dem Sommersemester<br />

angefochten werden. Abweichungen von<br />

den Prüfungsordnungen eröffneten überhaupt<br />

erst die Möglichkeit, an Prüfungen teilzunehmen,<br />

schränkten die Rechte der Studierenden also nicht<br />

ein. Zudem sind die Anfechtungen ausgeschlossen,<br />

wenn sich die Studierenden auf die abweichenden<br />

Prüfungsformen eingelassen haben. Es besteht eine<br />

Rügeobliegenheit der Prüflinge für Verfahrensverstöße,<br />

die für sie erkennbar waren. 18 Daher hätten<br />

die Prüflinge vor der Teilnahme an den geänderten<br />

Prüfungen widersprechen müssen, wenn sie mit der<br />

Abweichung von der Prüfungsordnung nicht einverstanden<br />

waren. Taten sie das nicht, so können sie<br />

Mängel im Nachhinein nicht geltend machen. Das<br />

entspricht ständiger Rechtsprechung im Prüfungsrecht.<br />

19 Auch für die im Pandemiesemester abgelegten<br />

Prüfungen besteht also eine weitaus geringere<br />

Rechtsunsicherheit, als verschiedentlich behauptet<br />

wird.<br />

Ergebnis<br />

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass eine<br />

landesrechtliche Regelung zu E-Prüfungen nicht<br />

erforderlich ist und die Möglichkeiten der <strong>Hochschule</strong>n<br />

nicht erweitert, sondern, wenn konkretisierende<br />

Ausführungsregelungen getroffen werden,<br />

eher beschränkt. Das Prüfungsverfahren einschließlich<br />

des Erhebens der Prüfungsleistung auf elektronischem<br />

Wege muss wegen seiner Grundrechtsrelevanz<br />

für die Studierenden abstrakt-generell geregelt<br />

werden. Dafür genügt es, dass Prüfungsverfahren<br />

und Prüfungsformen in den entsprechenden Hochschulsatzungen<br />

niedergelegt sind. Ein Parlamentsgesetz<br />

ist nicht erforderlich. <strong>Die</strong> im Sommersemester<br />

<strong>2020</strong> abgenommenen Prüfungen standen teilweise<br />

nicht im Einklang mit dem geltenden Prüfungsrecht,<br />

denn sie wurden unter Abweichung von Prüfungsordnungen<br />

abgenommen. Zu entsprechenden Regelungen<br />

waren die Hochschulleitungen angesichts<br />

der Ausnahmesituation im Sommersemester <strong>2020</strong><br />

06 | <strong>2020</strong> DNH

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