Schwanstetten 2021-01_01-20_red
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RATGEBER RECHT<br />
Corona und Recht<br />
In diesem Artikel möchte der Verfasser sich mit den Auswirkungen von orona<br />
auf den ganz normalen Alltag auseinandersetzen.<br />
1. Familienrecht – Umgang<br />
Grundsätzlich bedarf es keiner spezischen<br />
Anpassung bestehender Umgangsregelungen.<br />
Das Aussetzen des Umgangs allein mit<br />
dem Hinweis auf orona ist grundsätzlich<br />
nicht möglich. Eine freiwillige uarantäne<br />
des betreuenden Elternteils und des Kindes<br />
genügen in der Regel auch nicht. Anders ist<br />
es, wenn der umgangsberechtigte oder das<br />
Kind inziert sind oder sich aufgrund behördlicher<br />
Anordnung in uarantäne zu begeben<br />
haben. Grundsätzlich ist auch der Umgang in<br />
Zeiten eines Lockdowns weder zu verringern<br />
noch auszusetzen. De facto kann es aber im<br />
Bereich des begleiteten Umgangs zu einer<br />
Umgangsaussetzung kommen, wenn die begleitende<br />
Institution die Tätigkeit aussetzt.<br />
Der Umgangsberechtigte muss sich auch<br />
grundsätzlich nicht auf Videochats oder Telefonate<br />
<strong>red</strong>uzieren lassen. Grundsätzlich<br />
darf auch kein Negativattest vor einem Umgang<br />
verlangt werden. Dies ist nur möglich,<br />
wenn zuvor positiv eine orona-Erkrankung<br />
festgestellt worden war. Auch besteht jedenfalls<br />
beim Kindesumgang weder eine Picht<br />
zum Tragen einer Schutzmaske noch das<br />
Abstandsgebot. Elternteil und Kind können<br />
sich auch nähern und in den Arm nehmen.<br />
Dies gilt auch in Bezug auf im Haushalt lebende<br />
sonstige soziale Bezugspersonen des<br />
umgangsberechtigten. Wenn aber das Kind<br />
zur Risikogruppe nachweislich gehört, dann<br />
sollten allein schon zum Schutz des Kindes<br />
Schutzmasken getragen werden. Wenn dem<br />
aber so ist, dann müssen beide Elternteile<br />
sich hier so verhalten, nicht nur der Umgangsberechtigte.<br />
Und was ist, wenn der Umgangsberechtigte<br />
zur Gruppe der orona-Leugner gehört<br />
Das ändert zunächst an dem oben Gesagten<br />
nichts. Sollte aber eine Kindeswohlgefährdung<br />
im Raum stehen, muss der Umgang<br />
noalls ausgesetzt werden. Der Unterzeichner<br />
steht Ihnen als langjährig erfahrener Fachanwalt<br />
für Familienrecht hier mit Rat und<br />
Tat zur Seite.<br />
2. A rbeitsrecht<br />
Bei einer ovid-19 Erkrankung liegt Arbeitsunfähigkeit<br />
vor. Der Arbeitnehmer hat<br />
Anspruch auf Entgelortzahlung von bis zu<br />
sechs Wochen durch den Arbeitgeber. Dann<br />
sieht 616 BGB bei einer vorübergehenden<br />
Verhinderung, in der Regel bis zu fünf<br />
Arbeitstage, Entgelortzahlung vor. So ein<br />
Arbeitnehmer auf einen Verdachtsfall oder<br />
Erkrankung in seinem näheren Umfeld hinweist,<br />
muss der Arbeitgeber wegen seiner<br />
Schutzpicht die Kollegen hinweisen, sich<br />
gegebenenfalls testen zu lassen. Wenn Kita,<br />
KiGa und Schule wegen orona geschlossen<br />
sind, eine anderweitige Betreuung nicht<br />
möglich ist, hat der Mitarbeiter dann für die<br />
Zeit, bis eine andere Betreuungsmöglichkeit<br />
gefunden wurde, Anspruch auf Entgelortzahlung<br />
nach 616 BGB. Hier bietet sich an,<br />
noalls mit dem Arbeitgeber über Urlaub<br />
oder Zeitguthaben die Sache vernünftig<br />
abzuwickeln. Behördlich angeordnete uarantäne<br />
bedeutet für den Arbeitgeber, dass<br />
er den Lohn bis zu sechs Wochen weiterbezahlen<br />
muss, auch wenn der Arbeitnehmer<br />
nicht erkrankt ist. Der Arbeitgeber kann sich<br />
dann nach 56 Infektionsschutzgesetz innerhalb<br />
von drei Monaten an die Behörde<br />
wenden, und Erstattung verlangen. Für den<br />
Arbeitnehmer läuft nach den sechs Wochen<br />
der Krankengeldanspruch an.<br />
Im Homeoce fühlen sich viele vor orona<br />
sicher. Es gibt aber in Deutschland keinen<br />
Anspruch auf Homeoce. Weigert sich der<br />
Arbeitnehmer, wegen der oronagefahr im<br />
Betrieb zu erscheinen, liegt ein Fall der Arbeitsverweigerung<br />
vor. Dies kann bis zu einer<br />
fristlosen Kündigung führen. Das Nutzen<br />
von öentlichen Verkehrsmitteln am Weg<br />
von und zur Arbeit ist Risiko des Arbeitnehmers.<br />
Wenn er aus Angst vor der Nutzung<br />
von öentlichen Verkehrsmitteln nicht erscheint,<br />
so gilt das vorher ausgeführte: Dies<br />
kann Maßnahmen bis zur fristlosen Kündigung<br />
nach sich ziehen. Bei Dienstreisen und<br />
Außendienst gilt das Gleiche. Ausnahme ist<br />
hier, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung<br />
ausgesprochen hat. Dies sollte vor<br />
Reisebeginn dem Arbeitgeber schriftlich<br />
übergeben werden.<br />
Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers sind<br />
im Rahmen des Direktions- und Weisungsrechtes<br />
sind nicht nur möglich, sondern<br />
momentan auch nötig. Der Arbeitgeber<br />
kann sicherlich Hgienehinweise erteilen,<br />
Desinfektionsmittelnutzung anordnen. Er<br />
kann weiterhin Vorgaben zur Nutzung von<br />
Sozialeinrichtungen, wie z.B. der Betriebskantine<br />
machen. Auch das Tragen von Atemschutzmasken<br />
dürfte der Arbeitgeber bei<br />
der aktuellen Rechtslage jederzeit anordnen<br />
können. Für das Anordnen von berstunden<br />
gilt allgemein, dass diese erforderlich<br />
sein müssen und im Arbeitsvertrag vereinbart.<br />
Ansonsten ist Voraussetzung, dass ein<br />
schwerwiegender wirtschaftlicher Schaden<br />
droht. Bei Kündigungen gilt weiterhin das<br />
Kündigungsschutzgesetz. Die Sozialauswahl<br />
ist weiterhin einzuhalten. Hier gilt weiterhin:<br />
Bei einer Kündigung sollte der Arbeitnehmer<br />
unverzüglich einen Fachanwalt für<br />
Arbeitsrecht aufsuchen, um dies überprüfen<br />
zu lassen. Die Dreiwochenfrist ist unbedingt<br />
einzuhalten. Der Verfasser steht auch hier<br />
mit Rat und Tat zur Seite.<br />
RA Stephan Baumann<br />
Fachanwalt für Familienrecht und Mediator<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
PR-Text<br />
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