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Schwanstetten 2021-01_01-20_red

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RATGEBER RECHT<br />

Corona und Recht<br />

In diesem Artikel möchte der Verfasser sich mit den Auswirkungen von orona<br />

auf den ganz normalen Alltag auseinandersetzen.<br />

1. Familienrecht – Umgang<br />

Grundsätzlich bedarf es keiner spezischen<br />

Anpassung bestehender Umgangsregelungen.<br />

Das Aussetzen des Umgangs allein mit<br />

dem Hinweis auf orona ist grundsätzlich<br />

nicht möglich. Eine freiwillige uarantäne<br />

des betreuenden Elternteils und des Kindes<br />

genügen in der Regel auch nicht. Anders ist<br />

es, wenn der umgangsberechtigte oder das<br />

Kind inziert sind oder sich aufgrund behördlicher<br />

Anordnung in uarantäne zu begeben<br />

haben. Grundsätzlich ist auch der Umgang in<br />

Zeiten eines Lockdowns weder zu verringern<br />

noch auszusetzen. De facto kann es aber im<br />

Bereich des begleiteten Umgangs zu einer<br />

Umgangsaussetzung kommen, wenn die begleitende<br />

Institution die Tätigkeit aussetzt.<br />

Der Umgangsberechtigte muss sich auch<br />

grundsätzlich nicht auf Videochats oder Telefonate<br />

<strong>red</strong>uzieren lassen. Grundsätzlich<br />

darf auch kein Negativattest vor einem Umgang<br />

verlangt werden. Dies ist nur möglich,<br />

wenn zuvor positiv eine orona-Erkrankung<br />

festgestellt worden war. Auch besteht jedenfalls<br />

beim Kindesumgang weder eine Picht<br />

zum Tragen einer Schutzmaske noch das<br />

Abstandsgebot. Elternteil und Kind können<br />

sich auch nähern und in den Arm nehmen.<br />

Dies gilt auch in Bezug auf im Haushalt lebende<br />

sonstige soziale Bezugspersonen des<br />

umgangsberechtigten. Wenn aber das Kind<br />

zur Risikogruppe nachweislich gehört, dann<br />

sollten allein schon zum Schutz des Kindes<br />

Schutzmasken getragen werden. Wenn dem<br />

aber so ist, dann müssen beide Elternteile<br />

sich hier so verhalten, nicht nur der Umgangsberechtigte.<br />

Und was ist, wenn der Umgangsberechtigte<br />

zur Gruppe der orona-Leugner gehört<br />

Das ändert zunächst an dem oben Gesagten<br />

nichts. Sollte aber eine Kindeswohlgefährdung<br />

im Raum stehen, muss der Umgang<br />

noalls ausgesetzt werden. Der Unterzeichner<br />

steht Ihnen als langjährig erfahrener Fachanwalt<br />

für Familienrecht hier mit Rat und<br />

Tat zur Seite.<br />

2. A rbeitsrecht<br />

Bei einer ovid-19 Erkrankung liegt Arbeitsunfähigkeit<br />

vor. Der Arbeitnehmer hat<br />

Anspruch auf Entgelortzahlung von bis zu<br />

sechs Wochen durch den Arbeitgeber. Dann<br />

sieht 616 BGB bei einer vorübergehenden<br />

Verhinderung, in der Regel bis zu fünf<br />

Arbeitstage, Entgelortzahlung vor. So ein<br />

Arbeitnehmer auf einen Verdachtsfall oder<br />

Erkrankung in seinem näheren Umfeld hinweist,<br />

muss der Arbeitgeber wegen seiner<br />

Schutzpicht die Kollegen hinweisen, sich<br />

gegebenenfalls testen zu lassen. Wenn Kita,<br />

KiGa und Schule wegen orona geschlossen<br />

sind, eine anderweitige Betreuung nicht<br />

möglich ist, hat der Mitarbeiter dann für die<br />

Zeit, bis eine andere Betreuungsmöglichkeit<br />

gefunden wurde, Anspruch auf Entgelortzahlung<br />

nach 616 BGB. Hier bietet sich an,<br />

noalls mit dem Arbeitgeber über Urlaub<br />

oder Zeitguthaben die Sache vernünftig<br />

abzuwickeln. Behördlich angeordnete uarantäne<br />

bedeutet für den Arbeitgeber, dass<br />

er den Lohn bis zu sechs Wochen weiterbezahlen<br />

muss, auch wenn der Arbeitnehmer<br />

nicht erkrankt ist. Der Arbeitgeber kann sich<br />

dann nach 56 Infektionsschutzgesetz innerhalb<br />

von drei Monaten an die Behörde<br />

wenden, und Erstattung verlangen. Für den<br />

Arbeitnehmer läuft nach den sechs Wochen<br />

der Krankengeldanspruch an.<br />

Im Homeoce fühlen sich viele vor orona<br />

sicher. Es gibt aber in Deutschland keinen<br />

Anspruch auf Homeoce. Weigert sich der<br />

Arbeitnehmer, wegen der oronagefahr im<br />

Betrieb zu erscheinen, liegt ein Fall der Arbeitsverweigerung<br />

vor. Dies kann bis zu einer<br />

fristlosen Kündigung führen. Das Nutzen<br />

von öentlichen Verkehrsmitteln am Weg<br />

von und zur Arbeit ist Risiko des Arbeitnehmers.<br />

Wenn er aus Angst vor der Nutzung<br />

von öentlichen Verkehrsmitteln nicht erscheint,<br />

so gilt das vorher ausgeführte: Dies<br />

kann Maßnahmen bis zur fristlosen Kündigung<br />

nach sich ziehen. Bei Dienstreisen und<br />

Außendienst gilt das Gleiche. Ausnahme ist<br />

hier, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung<br />

ausgesprochen hat. Dies sollte vor<br />

Reisebeginn dem Arbeitgeber schriftlich<br />

übergeben werden.<br />

Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers sind<br />

im Rahmen des Direktions- und Weisungsrechtes<br />

sind nicht nur möglich, sondern<br />

momentan auch nötig. Der Arbeitgeber<br />

kann sicherlich Hgienehinweise erteilen,<br />

Desinfektionsmittelnutzung anordnen. Er<br />

kann weiterhin Vorgaben zur Nutzung von<br />

Sozialeinrichtungen, wie z.B. der Betriebskantine<br />

machen. Auch das Tragen von Atemschutzmasken<br />

dürfte der Arbeitgeber bei<br />

der aktuellen Rechtslage jederzeit anordnen<br />

können. Für das Anordnen von berstunden<br />

gilt allgemein, dass diese erforderlich<br />

sein müssen und im Arbeitsvertrag vereinbart.<br />

Ansonsten ist Voraussetzung, dass ein<br />

schwerwiegender wirtschaftlicher Schaden<br />

droht. Bei Kündigungen gilt weiterhin das<br />

Kündigungsschutzgesetz. Die Sozialauswahl<br />

ist weiterhin einzuhalten. Hier gilt weiterhin:<br />

Bei einer Kündigung sollte der Arbeitnehmer<br />

unverzüglich einen Fachanwalt für<br />

Arbeitsrecht aufsuchen, um dies überprüfen<br />

zu lassen. Die Dreiwochenfrist ist unbedingt<br />

einzuhalten. Der Verfasser steht auch hier<br />

mit Rat und Tat zur Seite.<br />

RA Stephan Baumann<br />

Fachanwalt für Familienrecht und Mediator<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

PR-Text<br />

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