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Stuttgarter Ausgabe 06/2020

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Immobilien<br />

smartLiving.<br />

Neues vom Markt<br />

ARCHITEKTUR. IMMOBILIEN. WOHNEN. LIFESTYLE.<br />

OB-Kandidat Dr. Frank Nopper<br />

bei der jüngsten Hauptversammlung<br />

des <strong>Stuttgarter</strong><br />

Haus- und Grundbesitzervereins<br />

in der Liederhalle in Stuttgart.<br />

„AUFBRUCH MIT STUTTGART-SPIRIT“<br />

NEUES VOM MARKT<br />

30<br />

HAUS & GRUND STUTTGART<br />

WEITER AUF WACHSTUMSKURS<br />

Einen „Aufbruch mit Stuttgart-Spirit“ für den Wohnungsbau<br />

hat Stuttgarts OB-Kandidat Dr. Frank Nopper bei der jüngsten<br />

Hauptversammlung des <strong>Stuttgarter</strong> Haus- und Grundbesitzervereins<br />

in der Liederhalle in Stuttgart beschworen. Der<br />

Vorsitzende Dr. Klaus Lang beklagte, dass privates Immobilieneigentum<br />

in Stuttgart und darüber hinaus „weiter unter Beschuss“<br />

ist.<br />

Mit Spannung war der Beitrag von Dr. Frank Nopper erwartet<br />

worden, der für die CDU für den Oberbürgermeister-Posten<br />

in Stuttgart kandidiert. Für die Wohnraumversorgung seien<br />

die privaten Vermieter „ein ganz wichtiger Aktivposten, weil<br />

sie den <strong>Stuttgarter</strong> Geist der Häuslebauer mit sozialer Verantwortung<br />

verbinden“. So brauche die Landeshauptstadt angesichts<br />

der angespannten Situation am Wohnungsmarkt „eine<br />

wirksame Wohnungsbaupolitik und eine pragmatische und<br />

bürgernahe Rathausspitze, die nicht verzögert und verhindert,<br />

sondern mit Leidenschaft löst und ermöglicht“. Dafür brauche<br />

es auch eine Stadtspitze, „die Freude an jedem neuen Bauantrag<br />

hat“, wie Nopper betonte. Er nannte mindestens 2.000<br />

neue Wohnungen pro Jahr als Zielmarke.<br />

Dr. Klaus Lang, Vorsitzender des Haus- und Grundbesitzervereins,<br />

kritisierte, dass die öko-linke Mehrheit im Gemeinderat<br />

die Absenkung der Grundsteuer rückgängig gemacht „und<br />

damit Mieter und Eigentümer um zusätzliche 28 Millionen<br />

Euro im Jahr belastet hat“. Hinsichtlich der geplanten Landesgrundsteuer<br />

wandte er sich scharf dagegen, dass kommunale<br />

Fotos: Haus & Grund<br />

Träger oder Wohnungsgenossenschaften mit 25 Prozent<br />

Nachlass gegenüber Privateigentümern privilegiert werden<br />

sollen: „Wir erwarten, dass dieser Passus zurückgenommen<br />

wird.“ Und hinsichtlich der sich weiter steigernden Interventionsspirale<br />

der Markteingriffe bis hin zur geplanten Novelle<br />

des Baugesetzbuches mit dem faktischen Umwandlungsverbot<br />

von Miet- in Eigentumswohnungen stellte er fest: „Der<br />

Sozialismus feiert fröhliche Urständ. Nicht nur die Wohnungsunternehmen,<br />

auch die Eigentümer sind alarmiert.“<br />

Haus & Grund-Geschäftsführer Ulrich Wecker kritisierte den<br />

amtierenden OB Kuhn. Dessen Bündnis für Wohnen sei gescheitert.<br />

Die privaten Eigentümer, die 70 Prozent der Wohnungen<br />

in der Stadt stellen, mache er bisweilen verächtlich.<br />

Über den Verein selbst gab es positive Nachrichten: die Mitgliederzahlen<br />

sind weiter gestiegen. Aktuell sind bei Haus &<br />

Grund Stuttgart 22.371 Mitglieder organisiert, die über<br />

100.000 Wohnungen ihr Eigen nennen. Die kostenfreie Beratung<br />

und außergerichtliche Vertretung der Mitglieder sei<br />

nochmals ausgeweitet worden und auch in Corona-Zeiten<br />

durchgängig gewährleistet, versicherte die Vereinsführung. <br />

Dr. Klaus Lang,<br />

Vorsitzender des Hausund<br />

Grundbesitzervereins<br />

ZWISCHENABLESUNG VON HEIZKOSTEN<br />

Nicht immer endet ein Mietverhältnis am Ende des Jahres,<br />

nämlich zum 31. Dezember. In vielen Fällen müssen die Heizkosten<br />

zum Ende der Mietzeit festgehalten werden, und das<br />

bedeutet eine Zwischenablesung durch den Versorger. Was<br />

bedeutet: der Verbrauch wird zum angegebenen Auszugstermin<br />

festgestellt. Im Gegenzug stellt der Versorger zwei Abrechnungen<br />

zur Verfügung. Nämlich eine Abrechnung für<br />

den alten und eine zweite für den neuen Mieter.<br />

Das Problem: viele Vermieter sind der Meinung, diese<br />

Rechnung dem Mieter, der auszieht, in Rechnung stellen zu<br />

können. Doch dies ist nach einer Entscheidung des Landgerichts<br />

Leipzig unter dem Aktenzeichen 8 O 1620/18 nicht<br />

möglich. Auch nicht für den Fall, dass der Vermieter Klauseln<br />

in seinem Mietvertrag eingebracht hat, die im Wesentlichen<br />

festlegen, dass bei Ein- bzw. bei Auszug eine Zwischenablesung<br />

stattfindet und diese Kosten durch den Mieter zu<br />

tragen wären.<br />

Fakt ist: Diese Kosten dürfen nicht mit den Betriebskosten<br />

direkt umgelegt werden. Auch wenn eine entsprechende Regelung<br />

im Mietvertrag vereinbart wurde. Aufgrund dieser<br />

ausdrücklichen Grundlage besteht noch lange keine (!) Kostenübernahme<br />

durch den Mieter.<br />

Grundlagenentscheidung des Landgerichts Leipzig: Bei den<br />

Kosten einer Zwischenablesung handelt es sich gerade nicht<br />

(!) um umlagefähige Betriebskosten. Denn diese sollen den<br />

Mieter ja grundsätzlich nicht belasten. Von daher ist es unerheblich,<br />

ob diese Kosten unter einer anderen Überschrift in<br />

einem Mietvertrag aufgenommen werden. Da diese Kosten<br />

stets Verwaltungskosten bleiben, ist eine solche Klausel in einem<br />

Mietvertrag unwirksam.<br />

Foto: Adobe Stock – pixelnest<br />

WEG-REFORM: DAS ÄNDERT SICH<br />

KÜNFTIG FÜR EIGENTÜMER<br />

Ende des Jahres <strong>2020</strong> wird eine neue Reform des Wohnungseigentumsgesetzes<br />

in Kraft treten und einige Erleichterungen<br />

für Eigentümer mit sich bringen. Das Wichtigste in Kürze:<br />

• Wohnungseigentümer innerhalb eines Gemeinschaftseigentums<br />

erhalten einen Anspruch auf den Einbau einer Lademöglichkeit<br />

für ein Elektrofahrzeug, den barrierefreien Ausund<br />

Umbau, Maßnahmen des Einbruchsschutzes und den<br />

Einbau eines Glasfaseranschlusses. (§ 20 Abs. 2 WEG-neu)<br />

• Bauliche Veränderungen der Wohnanlage: diese sollen<br />

künftig mit einfacher Mehrheit möglich sein. Das soll insbesondere<br />

für Maßnahmen gelten, die zu nachhaltigen Kosteneinsparungen<br />

führen oder die Wohnanlage in einen zeitgemäßen<br />

Zustand versetzen. (§ 20 Abs. 1 WEG-neu)<br />

• WEG-Verwalter benötigen zwei Jahre nach Inkrafttreten<br />

der WEG-Reform eine Zertifizierung für ihre Tätigkeit durch<br />

die IHK (§ 26a Abs. 1 WEG-neu). Ist ein Verwalter bereits in<br />

einer Eigentümergemeinschaft tätig, so kann jeder Eigentümer<br />

nach einer Übergangszeit von 3,5 Jahren einen solchen<br />

Nachweis einfordern.<br />

• Wohnungseigentümerversammlungen werden auch per<br />

Online-Teilnahme gestattet. (§ 23 Abs. 1 WEG-neu) <br />

© Autor: Dietmar Kern<br />

31

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