Stuttgarter Ausgabe 06/2020
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Immobilien<br />
smartLiving.<br />
Neues vom Markt<br />
ARCHITEKTUR. IMMOBILIEN. WOHNEN. LIFESTYLE.<br />
OB-Kandidat Dr. Frank Nopper<br />
bei der jüngsten Hauptversammlung<br />
des <strong>Stuttgarter</strong><br />
Haus- und Grundbesitzervereins<br />
in der Liederhalle in Stuttgart.<br />
„AUFBRUCH MIT STUTTGART-SPIRIT“<br />
NEUES VOM MARKT<br />
30<br />
HAUS & GRUND STUTTGART<br />
WEITER AUF WACHSTUMSKURS<br />
Einen „Aufbruch mit Stuttgart-Spirit“ für den Wohnungsbau<br />
hat Stuttgarts OB-Kandidat Dr. Frank Nopper bei der jüngsten<br />
Hauptversammlung des <strong>Stuttgarter</strong> Haus- und Grundbesitzervereins<br />
in der Liederhalle in Stuttgart beschworen. Der<br />
Vorsitzende Dr. Klaus Lang beklagte, dass privates Immobilieneigentum<br />
in Stuttgart und darüber hinaus „weiter unter Beschuss“<br />
ist.<br />
Mit Spannung war der Beitrag von Dr. Frank Nopper erwartet<br />
worden, der für die CDU für den Oberbürgermeister-Posten<br />
in Stuttgart kandidiert. Für die Wohnraumversorgung seien<br />
die privaten Vermieter „ein ganz wichtiger Aktivposten, weil<br />
sie den <strong>Stuttgarter</strong> Geist der Häuslebauer mit sozialer Verantwortung<br />
verbinden“. So brauche die Landeshauptstadt angesichts<br />
der angespannten Situation am Wohnungsmarkt „eine<br />
wirksame Wohnungsbaupolitik und eine pragmatische und<br />
bürgernahe Rathausspitze, die nicht verzögert und verhindert,<br />
sondern mit Leidenschaft löst und ermöglicht“. Dafür brauche<br />
es auch eine Stadtspitze, „die Freude an jedem neuen Bauantrag<br />
hat“, wie Nopper betonte. Er nannte mindestens 2.000<br />
neue Wohnungen pro Jahr als Zielmarke.<br />
Dr. Klaus Lang, Vorsitzender des Haus- und Grundbesitzervereins,<br />
kritisierte, dass die öko-linke Mehrheit im Gemeinderat<br />
die Absenkung der Grundsteuer rückgängig gemacht „und<br />
damit Mieter und Eigentümer um zusätzliche 28 Millionen<br />
Euro im Jahr belastet hat“. Hinsichtlich der geplanten Landesgrundsteuer<br />
wandte er sich scharf dagegen, dass kommunale<br />
Fotos: Haus & Grund<br />
Träger oder Wohnungsgenossenschaften mit 25 Prozent<br />
Nachlass gegenüber Privateigentümern privilegiert werden<br />
sollen: „Wir erwarten, dass dieser Passus zurückgenommen<br />
wird.“ Und hinsichtlich der sich weiter steigernden Interventionsspirale<br />
der Markteingriffe bis hin zur geplanten Novelle<br />
des Baugesetzbuches mit dem faktischen Umwandlungsverbot<br />
von Miet- in Eigentumswohnungen stellte er fest: „Der<br />
Sozialismus feiert fröhliche Urständ. Nicht nur die Wohnungsunternehmen,<br />
auch die Eigentümer sind alarmiert.“<br />
Haus & Grund-Geschäftsführer Ulrich Wecker kritisierte den<br />
amtierenden OB Kuhn. Dessen Bündnis für Wohnen sei gescheitert.<br />
Die privaten Eigentümer, die 70 Prozent der Wohnungen<br />
in der Stadt stellen, mache er bisweilen verächtlich.<br />
Über den Verein selbst gab es positive Nachrichten: die Mitgliederzahlen<br />
sind weiter gestiegen. Aktuell sind bei Haus &<br />
Grund Stuttgart 22.371 Mitglieder organisiert, die über<br />
100.000 Wohnungen ihr Eigen nennen. Die kostenfreie Beratung<br />
und außergerichtliche Vertretung der Mitglieder sei<br />
nochmals ausgeweitet worden und auch in Corona-Zeiten<br />
durchgängig gewährleistet, versicherte die Vereinsführung. <br />
Dr. Klaus Lang,<br />
Vorsitzender des Hausund<br />
Grundbesitzervereins<br />
ZWISCHENABLESUNG VON HEIZKOSTEN<br />
Nicht immer endet ein Mietverhältnis am Ende des Jahres,<br />
nämlich zum 31. Dezember. In vielen Fällen müssen die Heizkosten<br />
zum Ende der Mietzeit festgehalten werden, und das<br />
bedeutet eine Zwischenablesung durch den Versorger. Was<br />
bedeutet: der Verbrauch wird zum angegebenen Auszugstermin<br />
festgestellt. Im Gegenzug stellt der Versorger zwei Abrechnungen<br />
zur Verfügung. Nämlich eine Abrechnung für<br />
den alten und eine zweite für den neuen Mieter.<br />
Das Problem: viele Vermieter sind der Meinung, diese<br />
Rechnung dem Mieter, der auszieht, in Rechnung stellen zu<br />
können. Doch dies ist nach einer Entscheidung des Landgerichts<br />
Leipzig unter dem Aktenzeichen 8 O 1620/18 nicht<br />
möglich. Auch nicht für den Fall, dass der Vermieter Klauseln<br />
in seinem Mietvertrag eingebracht hat, die im Wesentlichen<br />
festlegen, dass bei Ein- bzw. bei Auszug eine Zwischenablesung<br />
stattfindet und diese Kosten durch den Mieter zu<br />
tragen wären.<br />
Fakt ist: Diese Kosten dürfen nicht mit den Betriebskosten<br />
direkt umgelegt werden. Auch wenn eine entsprechende Regelung<br />
im Mietvertrag vereinbart wurde. Aufgrund dieser<br />
ausdrücklichen Grundlage besteht noch lange keine (!) Kostenübernahme<br />
durch den Mieter.<br />
Grundlagenentscheidung des Landgerichts Leipzig: Bei den<br />
Kosten einer Zwischenablesung handelt es sich gerade nicht<br />
(!) um umlagefähige Betriebskosten. Denn diese sollen den<br />
Mieter ja grundsätzlich nicht belasten. Von daher ist es unerheblich,<br />
ob diese Kosten unter einer anderen Überschrift in<br />
einem Mietvertrag aufgenommen werden. Da diese Kosten<br />
stets Verwaltungskosten bleiben, ist eine solche Klausel in einem<br />
Mietvertrag unwirksam.<br />
Foto: Adobe Stock – pixelnest<br />
WEG-REFORM: DAS ÄNDERT SICH<br />
KÜNFTIG FÜR EIGENTÜMER<br />
Ende des Jahres <strong>2020</strong> wird eine neue Reform des Wohnungseigentumsgesetzes<br />
in Kraft treten und einige Erleichterungen<br />
für Eigentümer mit sich bringen. Das Wichtigste in Kürze:<br />
• Wohnungseigentümer innerhalb eines Gemeinschaftseigentums<br />
erhalten einen Anspruch auf den Einbau einer Lademöglichkeit<br />
für ein Elektrofahrzeug, den barrierefreien Ausund<br />
Umbau, Maßnahmen des Einbruchsschutzes und den<br />
Einbau eines Glasfaseranschlusses. (§ 20 Abs. 2 WEG-neu)<br />
• Bauliche Veränderungen der Wohnanlage: diese sollen<br />
künftig mit einfacher Mehrheit möglich sein. Das soll insbesondere<br />
für Maßnahmen gelten, die zu nachhaltigen Kosteneinsparungen<br />
führen oder die Wohnanlage in einen zeitgemäßen<br />
Zustand versetzen. (§ 20 Abs. 1 WEG-neu)<br />
• WEG-Verwalter benötigen zwei Jahre nach Inkrafttreten<br />
der WEG-Reform eine Zertifizierung für ihre Tätigkeit durch<br />
die IHK (§ 26a Abs. 1 WEG-neu). Ist ein Verwalter bereits in<br />
einer Eigentümergemeinschaft tätig, so kann jeder Eigentümer<br />
nach einer Übergangszeit von 3,5 Jahren einen solchen<br />
Nachweis einfordern.<br />
• Wohnungseigentümerversammlungen werden auch per<br />
Online-Teilnahme gestattet. (§ 23 Abs. 1 WEG-neu) <br />
© Autor: Dietmar Kern<br />
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